Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.06.1964, Az.: BVerwG III C 126.62
Rechtliche Ausgestaltung der Gewährung einer Kriegsschadenrente wegen Erwerbsunfähigkeit; Möglichkeit des Widerrrufs von begünstigenden Verwaltungsakten in Lastenausgleichssachen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.06.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 126.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 14706
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 09.05.1962 - AZ: 4 KL 33/61
Rechtsgrundlage
- § 265 Abs. 1 LAG
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Uffhausen und Dr. Dodenhoff
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in Gelsenkirchen vom 9. Mai 1962 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die 1904 geborene und seit 1928 verwitwete Klägerin ist Vertriebene. Vor der Vertreibung war sie Weberin und Näherin.
Das Ausgleichsamt K ... bewilligte ihr durch Bescheid vom 20. April 1953 mit Wirkung vom 1. April 1952 wegen Verlustes der Existenzgrundlage Unterhaltshilfe auf Lebenszeit, nachdem in einem Zeugnis des Stadtgesundheitsamtes in K ... vom 21. Februar 1952 die dauernde Erwerbsunfähigkeit der Klägerin bejaht worden war.
Durch Bescheid vom 3. Mai 1955 ordnete das Ausgleichsamt K ... an, daß die Klägerin ab 1. November 1954 keine weiteren Leistungen an Unterhaltshilfe mehr erhalte, weil ihr Entgelt aus Arbeitsverdienst seit dem 10. Oktober 1954 den Einkommenshöchstbetrag übersteige und bei einer erneuten Untersuchung eine dauernde Erwerbsunfähigkeit verneint worden sei. Zugleich forderte das Ausgleichsamt die Rückzahlung der vom 1. November 1954 bis 31. Januar 1955 gewährten Unterhaltshilfe. Der Ausgleichsausschuß wies seine Anrufung durch Bescheid vom 29. Juli 1955 zurück. Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren hob das Verwaltungsgericht K ... durch Urteil vom 15. September 1959 unter Abweisung der Klage im übrigen die Behördenentscheidungen auf, soweit für den Monat April 1955 und für die Zeit ab 1. März 1958 Unterhaltshilfe versagt worden war. Es ging davon aus, daß die Klägerin den Bescheid vom 3. Mai 1955 nur insoweit angefochten habe, als die Weitergewährung der Unterhaltshilfe abgelehnt worden war. Diesen Verwaltungsakt wertete das Verwaltungsgericht rechtlich als eine Anordnung des Ruhens der Unterhaltshilfe wegen nachträglich eingetretener Umstände. Es bestätigte die Entscheidungen der Ausgleichsbehörden, soweit das Ruhen der Unterhaltshilfezahlungen für die Zeit vom Mai 1955 bis Februar 1958 angeordnet war, weil die Klägerin während dieser Zeit nicht dauernd erwerbsunfähig im Sinne des § 265 LAG gewesen sei. Für April 1955 stehe, so meint das Verwaltungsgericht, der Klägerin Unterhaltshilfe deshalb noch zu, weil nach § 288 Abs. 1 LAG nachträglich eingetretene und für die Unterhaltshilfe bedeutsame Umstände erst mit Wirkung vom folgenden Monatsersten, d.h. hier ab 1. Mai 1955, zu berücksichtigen seien. Für die Zeit ab März 1958 habe die Klägerin wieder Unterhaltshilfe zu beanspruchen, weil sich zu diesem Zeitpunkt ihr Gesundheitszustand so verschlechtert habe, daß nunmehr eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliege. Das Vorbringen der Ausgleichsbehörde, die Klägerin sei - rückschauend betrachtet - auch bereits am 31. August 1953 nicht dauernd erwerbsunfähig gewesen, sei unerheblich, weil Gegenstand des Rechtsstreits nicht der Widerruf des Bewilligungsbescheides vom 20. April 1953 sei. Dieser Bescheid sei nicht aufgehoben worden; er sei im übrigen auch nicht fehlerhaft.
Das Ausgleichsamt G ... hob, nachdem die Klägerin nach G ... verzogen war, durch Bescheid vom 28. Januar/26. Februar 1960 den Bewilligungsbescheid vom 20. April 1953 sowie die Verfügung vom 3. Mai 1955 und den Bescheid vom 29. Juli 1955 rückwirkend auf und lehnte den Antrag auf Gewährung von Kriegsschadenrente ab, weil nachträglich festgestellt worden sei, daß die Klägerin weder bei Antragstellung (22. Dezember 1952) noch bei Bewilligung (20. April 1953), noch an dem maßgebenden Stichtage, dem 31. August 1953, dauernd erwerbsunfähig im Sinne des § 265 LAG gewesen sei. In dem Bescheid heißt es weiter, durch die getroffenen Maßnahmen seien die Rechtsbehelfe und Rechtsmittel der Klägerin und auch das Urteil des Verwaltungsgerichts K ... wirkungslos geworden. Die Aufhebung des Bescheides vom 20. April 1953 wirke auf den 1. April 1952 zurück, doch werde von einer Rückforderung der ab 1. April 1952 geleisteten Zahlungen mangels Verschuldens der Klägerin abgesehen. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Beschwerdeausschuß durch Beschluß vom 13. Dezember 1960 zurück.
Die Klägerin hat Klage erhoben und mit dieser beantragt, den Bescheid vom 28. Januar/26. Februar 1960 und den Beschwerdebeschluß vom 13. Dezember 1960 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht G ... hat durch das angefochtene Urteil die Klage mit der Maßgabe abgewiesen, daß die Rücknahme des Bescheides vom 20. April 1953 erst mit Wirkung vom 1. März 1960 an und die Ablehnung des Antrages auf Gewährung von Kriegsschadenrente erst für die Zeit nach dem 29. Februar 1960 gelte. Es hat ausgeführt, der Bewilligungsbescheid sei zu Unrecht ergangen. Die Klägerin sei nämlich in der maßgebenden Zeit vom 1. April 1952 bis zum 31. August 1953 nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 LAG gewesen. Die Ausgleichsbehörde sei jedoch nicht berechtigt gewesen, den hiernach rechtswidrigen Bescheid mit Wirkung vom 1. April 1952 an zurückzunehmen. Die Klägerin genieße Vertrauensschutz, weil sie an der eingetretenen Überzahlung kein Verschulden treffe. Die demnach nur für die Zukunft wirkende Rücknahme des Bescheides vom 20. April 1953 sei mit Wirkung von dem auf den Tag der Zustellung der Rücknahmeverfügung folgenden Monatsersten an zulässig, das sei hier der 1. März 1960. Der Vertrauensschutz bis zum 1. März 1960 wirke auch für die Leistungen an Unterhaltshilfe, die nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts K ... noch hätten bewirkt werden müssen, tatsächlich aber nicht gezahlt worden seien. Für die Zukunft könne die Klägerin Unterhaltshilfe nicht mehr erhalten. Besondere Umstände, die unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes die Weitergewährung der Unterhaltshilfe rechtfertigten, seien nicht hervorgetreten.
Die Klägerin hat gegen das Urteil Revision eingelegt.
Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts und beantragt,
das Urteil aufzuheben und nach ihrem Sachantrage zu erkennen.
Der Beteiligte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Unbegründet sind die Rügen der Revision, mit denen geltend gemacht wird, das angefochtene Urteil verletze materielles Recht und stehe mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Widerspruch. Das Verwaltungsgericht hat tatsächlich festgestellt, daß die Klägerin in der Zeit vom 1. April 1952 bis zum 31. August 1953 nicht dauernd erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 LAG gewesen ist. Ausgehend von dieser tatsächlichen Feststellung hat das Verwaltungsgericht die einschlägigen Vorschriften des Bundesrechts richtig angewendet (§ 137 Abs. 1 VwGO).
War die Klägerin in der angegebenen Zeit nicht dauernd erwerbsunfähig, so war der Bewilligungsbescheid rechtswidrig, weil es dann für die Bewilligung der Kriegsschadenrente an einer wesentlichen gesetzlichen Voraussetzung fehlte. Daß in Lastenausgleichssachen auch begünstigende Verwaltungsakte grundsätzlich widerrufen werden können, wenn sie rechtswidrig sind, entspricht der ständigen Rechtsprechung der mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. hierzu BVerwGE 5, 312[BVerwG 25.10.1957 - BVerwG III C 370.56] und 10, 308). Die Umstände, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides ergibt, können nur im Zusammenhang mit der Frage rechtliche Bedeutung haben, ob das Vertrauen der Klägerin in den Bestand des Bewilligungsbescheides zu schützen war. Das hat das Verwaltungsgericht ohne Rechtsirrtum erkannt und zutreffend dargelegt, daß die Klägerin jedenfalls für die seit Zustellung des Widerrufsbescheides zu erbringenden Leistungen, um die es im anhängigen Verfahren allein noch geht, keinen Vertrauensschutz genießt. Diese Begründung des angefochtenen Urteils entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei rechtswidrigen Verwaltungsakten, auf Grund deren Leistungen mit Dauerwirkung zu erbringen sind, das Interesse der Öffentlichkeit an der Wiederherstellung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung das Interesse des Begünstigten an dem Bestande des Verwaltungsaktes grundsätzlich überwiegt. Dieser Grundsatz gilt zwar dann nicht, wenn besondere Umstände, die unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes die Weitergewährung auch für die Zukunft gebieten würden, hervorgetreten sind (Urteile vom 12. Mai 1960 - BVerwG III C 97.59 -; vom 8. Dezember 1961 - BVerwG IV C 355.58 - und vom 23. November 1962 - BVerwG IV C 158.61 -). Solche besonderen Umstände sind jedoch hier nicht gegeben. Das hat das Verwaltungsgericht tatsächlich festgestellt und hieran ist das Bundesverwaltungsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, da insoweit zulässige und begründete Revisionsrügen nicht vorgebracht worden sind. Der Ausgleichsbehörde kann unter diesen Umständen nicht zugemutet werden, noch für einen erheblichen Zeitraum Leistungen zu gewähren, auf die die Klägerin nach dem Gesetz keinen Anspruch hat.
Entgegen der Auffassung der Revision steht das Urteil des Verwaltungsgerichts K ... vom 15. September 1959 der Rücknahme des Bewilligungsbescheides nicht entgegen, weil Gegenstand jenes Verwaltungsstreitverfahrens allein der Verwaltungsakt über die Anordnung des Ruhens der Unterhaltshilfezahlungen war.
An die Feststellung, daß die Klägerin in der Zeit vom 1. April 1952 bis zum 31. August 1953 nicht dauernd erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 LAG gewesen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, weil die Angriffe der Revision gegen diese Feststellung unbegründet sind. Die Revision meint, das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts dadurch verletzt, daß es es unterlassen habe, ein medizinisches Obergutachten beizuziehen. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 9. Mai 1962 keinen weiteren Beweisantrag gestellt und nicht die Einholung eines Obergutachtens beantragt. Er hat hiernach nicht das Seine getan, um den nunmehr behaupteten Verfahrensmangel zu beheben (BVerwGE 8, 149[BVerwG 12.02.1959 - BVerwG III C 133.57]). Es ist vor allem nicht zu ersehen, daß die Klägerin sich vor dem Verwaltungsgericht bereits auf das Zeugnis des Facharztes für innere Krankheiten Dr. med. W ... S ... in G ... berufen hat, von dem sie in der Revisionsinstanz ein Gutachten vom 16. Oktober 1962 vorgelegt hat. Das Verwaltungsgericht hat zwar von Amts wegen den Sachverhalt zu erforschen, es bestimmt jedoch den Umfang und die Art der Beweiserhebung nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, ohne durch § 265 Abs. 5 LAG, wonach erforderlichenfalls ein Obergutachten einzuholen ist, beschränkt zu sein (Urteil vom 15. Januar 1963 - BVerwG III C 250.61 -). Die Ausführungen der Revision lassen nicht erkennen, daß das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall bei Bestimmung des Umfangs und der Art der Beweiserhebung ermessensfehlerhaft verfahren hat, in Anbetracht der erheblichen Zahl der bisher erstatteten medizinischen Gutachten brauchte das Verwaltungsgericht sich nicht gedrängt zu fühlen, noch ein Obergutachten einzuholen. Die Meinung der Revision, die Einholung eines Obergutachtens sei erforderlich gewesen, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf Gutachten gestützt habe, deren letztes im Jahre 1958 erstattet worden sei, geht deshalb fehl, weil die Gutachten aus der zurückliegenden Zeit eher für die Beurteilung der dauernden Erwerbsunfähigkeit geeignet waren, sie lagen dem für die dauernde Erwerbsunfähigkeit maßgebenden Zeitpunkt zeitlich näher.
Im einzelnen macht die Revision geltend, die Gutachten, auf die sich das Verwaltungsgericht stütze, seien keineswegs zu einem einheitlichen Ergebnis gelangt, außerdem seien Gutachten vorhanden, die die Erwerbsunfähigkeit der Klägerin bejahten, so das Gutachten des Stadtgesundheitsamtes Kassel vom 21. Februar 1952 und die Gutachten der Ärzte Dr. E ... und Dr. B ... aus 1958. Diese Ausführungen reichen nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, daß in der Nichteinholung eines Obergutachtens ein Verfahrensmangel liege, auf dem das Urteil beruhe. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind dahin zu verstehen, daß es seine Feststellung auf die in dem Urteil unter Nr. 2 bis 9 und unter Nr. 12 bis 14 genannten Gutachten stützt. Dazu hat es ausgeführt, daß in keinem dieser Gutachten eine Erwerbsunfähigkeit im geforderten Umfang bestätigt worde. Daß diese Feststellung unrichtig ist, hat die Revision nicht dargetan. Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, die Klägerin selbst habe die gegenüber der Landesversicherungsanstalt H ... abgegebenen Gutachten dadurch anerkannt, daß sie ihren Antrag auf Invalidenrente zurückgenommen habe, es beständen keine Bedenken, den überzeugenden ärztlichen Gutachten zu folgen. Zu der Tatsache, daß das Gutachten des Stadtgesundheitsamtes Kassel vom 21. Februar 1952 die Frage der Erwerbsunfähigkeit bejaht hat, hat das Verwaltungsgericht besonders Stellung genommen und bemerkt, daß dieses Gutachten hinter den ausführlichen, überzeugenden anderen Gutachten zurücktrete. Daß die erwähnten Gutachten der Ärzte Dr. B ... und Dr. E ... , die das Verwaltungsgericht nicht als Grundlage seiner Entscheidung aufgeführt hat, Ausführungen enthalten, die Anlaß zur Einholung eines Obergutachtens hätten geben müssen, hat die Revision nicht dargelegt. Diese Gutachten hat das Verwaltungsgericht K ... in seinem Urteil vom 15. September 1959 zwar zum Beweise dafür angeführt, daß im März 1958 eine Erwerbsminderung bei der Klägerin eingetreten sei, die ihr nur noch geringfügige Arbeiten erlaubt habe. Entscheidend kommt es hinsichtlich der Frage der Erwerbsunfähigkeit aber nicht auf das Jahr 1958, sondern - wie dargelegt - auf einen früheren Zeitpunkt an.
Die Angriffe der Revision gegen die tatsächliche Feststellung stellen sich rechtlich als Angriffe gegen die Beweiswürdigung dar. Mit diesen Angriffen kann die Revision keinen Erfolg haben, weil grundsätzlich solche Angriffe in der Revisionsinstanz unzulässig sind und das Verwaltungsgericht mit seiner Beweiswürdigung weder gegen die hierbei anzuwendenden Grundsätze noch gegen die Denkgesetze, noch gegen allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat.
Da nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht jeder Beteiligte sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen muß, konnten nur die Erklärungen des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin selbst, nicht aber die von der Klägerin selbstgeschriebenen Eingaben berücksichtigt werden, die sie eingereicht hat, nachdem ihr das Armenrecht verweigert worden war und sie ihrem Prozeßbevollmächtigten die Vollmacht entzogen hatte.
Nach alledem war die Revision zurückzuweisen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens waren gemäß § 154 Abs. 2 VwGO der Klägerin aufzuerlegen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wir für das Revisionsverfahren auf 1.860 DM festgesetzt.
gez. Dr. Sieveking
gez. Vierhaus
gez. Uffhausen
gez. Dr. Dodenhoff