Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.01.1963, Az.: BVerwG III C 250.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.01.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 250.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 13932
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 24.04.1961 - AZ: XIX A 60.61
Rechtsgrundlage
- § 265 Abs. 4 LAG
Fundstelle
- ZLA 1963, 107
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15 Januar 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Pütz, Uffhausen und Dr. Dodenhoff
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin - XIX. Kammer - vom 24. April 1961 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Antrag des 1896 geborenen Klägers auf Gewährung von Kriegsschadenrente wegen Erwerbsunfähigkeit wurde von der Ausgleichsbehörde abgelehnt, weil er erst am 23. Mai 1956 gestellt und damit die Antragsfrist des § 265 Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - versäumt worden sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage aus den gleichen Gründen ab. Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht zum Zwecke weiterer Sachaufklärung, ob der Kläger bereits im November 1955 bei einer Vorsprache im Ausgleichsamt Tempelhof formlos Kriegsschadenrente beantragt habe, sowie wegen unrichtiger Anwendung des § 12 des Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes - 8. ÄndG LAG -.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch das angefochtene Urteil erneut ab. Es führte aus: Die Bekundung der Zeugin B. der Tochter des Klägers, dieser habe noch vor ihrem Geburtstag am 19. November 1955 in ihrer Gegenwart bei einer Vorsprache im Ausgleichsamt sein Begehren, Kriegsschadenrente zu erhalten, zum Ausdruck gebracht, rechtfertige die Feststellung, daß der Antrag zu diesem Zeitpunkt gestellt und damit die Antragsfrist des § 265 Abs. 4 LAG gewahrt sei. Es sei jedoch nicht erwiesen, ja geradezu unwahrscheinlich, daß der Kläger tereits am 17. Oktober 1953 in seiner Erwerbsfähigkeit zu mehr, als 50 vom Hundert beschränkt gewesen sei. Das habe Prof. Dr. R. in seinem Obergutachten unter Hinweis darauf, daß der Kläger erst im Juli 1956 einen Antrag auf Anerkennung seiner Erwerbsunfähigkeit gestellt habe, überzeugend dargetan. Nach diesem Obergutachten hätte der Kläger bei seiner Mentalität den Rentenantrag bestimmt früher gestellt, wenn er tatsächlich erwerbsunfähig gewesen wäre. Der Kläger habe sein Gewerbe als Schneider auch noch bis Oktober 1955 in Cuxhaven ausgeübt und von seinem Verdienst nach den Angaben der Zeugin B., die selbst über ein bescheidenes Einkommen als Krankenschwester verfügte, "gut gelebt". Die Ekzeme an den Händen seien überhaupt erst im Jahre 1956 aufgetreten. Der medizinische Sachverständige habe nicht verkannt, daß kleine und größere Beschwerden schon in früherer Zeit vorhanden gewesen seien; er habe jedoch eine dauernde Erwerbsunfähigkeit von mehr als 50 v.H. auf den 17. Oktober 1953 mit großer Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Da der Sachverständige bei der Erstattung seines Gutachtens von dem eingehenden Befund anläßlich einer früheren Untersuchung des Klägers ausgegangen sei, Mängel des Gutachtens nicht festgestellt werden könnten und die Darlegungen des Sachverständigen überzeugend seien, habe das Verwaltungsgericht das Ergebnis des Gutachters übernehmen können.
Der Kläger hat nach Zulassung durch den Senat Revision eingelegt mit dem Antrage,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt, weil es lediglich dem Gutachten des Prof. Dr. R. vom 13. Januar 1961 gefolgt sei, ohne weitere Ermittlungen über die Erwerbsfähigkeit des Klägers anzustellen, insbesondere weitere Stellungnahmen der den Kläger im Zeitpunkt des maßgeblichen Stichtages behandelnden Ärzte Dr. B., Dr. G. und Dr. S.-B. einzuholen. Das sei erforderlich gewesen, weil das Gutachten des Prof. Dr. R. erkennbar mit erheblichen Mängeln behaftet sei. Der Gutachter habe offenbar den Begriff der dauernden Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 265 LAG verkannt; er habe sich bei der Erstattung seines Gutachtens auch im wesentlichen von der Erwägung leiten lassen, daß derjenige, der keinen Rentenantrag stelle, nicht mehr als 50 % erwerbsunfähig sein könne. Es werde gerügt, daß das Verwaltungsgericht dem Gutachten auch insoweit gefolgt sei, obwohl es einen Erfahrungssatz dieses Inhalts nicht gebe. Das Gutachten des Prof. Dr. R. enthalte im übrigen keine Ausführungen darüber, aus welchen Gründen der Kläger am 18. Oktober 1953 nicht dauernd erwerbsunfähig gewesen sein sollte und ersetze die insoweit erforderlichen medizinischen Feststellungen durch pseudorechtliche Ausführungen. Schließlich wird gerügt, daß das Verwaltungsgericht es unterlassen habe, die tatsächliche Höhe der Einkünfte des Klägers und den ortsüblichen Verdienst eines Schneidermeisters für den in Betracht kommenden Zeitpunkt zu ermitteln durch Einholung von Auskünften des Finanzamts Cuxhaven und der Handwerkskammer Cuxhaven. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Unrecht, wie schon der Gutachter, die Bekundungen der Zeugin B., Arbeitsfähigkeit des Klägers sei beschränkt gewesen, sie hätten jedoch gut gelebt, der Beurteilung des Grades der Erwerbsfähigkeit des Klägers zugrunde gelegt.
Der Beteiligte hält die Rügen des Klägers nicht für schlüssig und beantragt demgemäß, die Revision zu verwerfen.
Der Beklagte hat sich nicht geäußert.
Alle Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision hat Erfolg; denn der Kläger rügt mit Recht die unzureichende Aufklärung des Sachverhalts.
Nachdem das Verwaltungsgericht für das Revisionsgericht bindend festgestellt hat, daß der Kläger die Frist für die Stellung des Antrages auf Gewährung von Kriegsschadenrente gemäß § 265 Abs. 4 LAG gewahrt hat, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits lediglich darauf an, ob der Kläger am 18. Oktober 1953 dauernd erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 LAG war. Bei der Beurteilung dieser Frage durfte das Verwaltungsgericht nicht allein das Ergänzungsgutachten des Prof. Dr. R. vom 13. Januar 1961 in Verbindung mit dem von diesem Sachverständigen in einem anderen Verfahren erstatteten Obergutachten vom 6. Mai 1960 seiner Entscheidung zugrunde legen. Das Verwaltungsgericht bestimmt zwar im Rahmen seiner Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, den Umfang und die Art der Beweiserhebung nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (§ 86 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ohne hierbei durch die Vorschrift des § 265 Abs. 5 LAG, wonach erforderlichenfalls ein Obergutachten einzuholen ist, beschränkt zu sein. In Lastenausgleichssachen sind aber an die Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zu umfassender Sachaufklärung besonders hohe Anforderungen zu stellen, well den Parteien nur eine Tatsacheninstanz eröffnet ist (vgl. Urteil vom 20. September 1962 - BVerwG IV C 117.61 -). Im vorliegenden Falle bestand zu weiteren Ermittlungen des Verwaltungsgerichts, obwohl das in dem Ergänzungsgutachten in Bezug genommene Obergutachten des Prof. Dr. R. vom 6. Mai 1960 einen eingehenden medizinischen Befund und eine Stellungnahme zu der Frage der Erwerbsunfähigkeit enthält, deshalb Veranlassung, weil sich das Obergutachten lediglich mit der Frage befaßte, ob der Kläger im damaligen Zeitpunkt erwerbsunfähig war, das Ergänzungsgutachten vom 13. Januar 1961 aber keine hinreichenden medizinischen Feststellungen getroffen hat, die dem Verwaltungsgericht den sicheren Schluß ermöglichten, eine dauernde Erwerbsunfähigkeit des Klägers zum 18. Oktober 1953 zu verneinen. Der Kläger hat insoweit mit Recht gerügt, daß die Beurteilung durch den Sachverständigen Prof. Dr. R., der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit zu dem maßgebenden Stichtag nicht mit einer ernstliche Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit glaubte annehmen zu können, im wesentlichen auf der Wertung des Umstandes beruhte, daß der Kläger erst im Juli 1956 einen Rentenantrag gestellt und noch bis zu seiner Übersiedlung von Cuxhaven nach Berlin gearbeitet hat. Es ist nicht auszuschließen, daß diese Tatsache den Sachverständigen in seiner Meinungsbildung wesentlich beeinflußt hat. Wie die beiden mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 18. November 1955 - BVerwG IV C 74.55 -; vom 10. Februar 1956 - BVerwG IV C 115.55 -; vom 1. 8. Dezember 1956 - BVerwG IV C 105.56 -; vom 2. 7. Juli. 1961 - BVerwG III C 185.60 -; vom 10. Juli 1962 - BVerwG III C 38.62 -) ausgeführt haben, ist die Annahme einer dauernden Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 265 Abs. 1 LAG jedoch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Geschädigte unter Raubbau an seiner Gesundheit, einer. Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Die in dem Gutachten zum Ausdruck gebrachte und von dem Verwaltungsgericht insoweit übernommene Schlußfolgerung, der Kläger hätte den Rentenantrag bestimmt zu einen früheren Zeitpunkt gestellt, wenn er seinerzeit tatsächlich erwerbsunfähig gewesen wäre, ist daher keineswegs zwingend. Einen Erfahrungssatz des Inhalts, daß ein Geschädigter, der noch über das Jahr 1953 hinaus gearbeitet hat, nicht dauernd erwerbsunfähig sein könne, gibt es nicht; jedenfalls fehlt es an einer schlüssigen Begründung dafür, weshalb die Mentalität des Klägers eine solche Annahme, rechtfertige. Einer Prüfung der Frage, ob der Kläger außerstande war, durch eine Tätigkeit die Hälfte dessen zu erwerben, was körperlich und geistig gesunde Menschen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen, war das Verwaltungsgericht auch nicht deshalb enthoben, weil der Kläger nach den Bekundungen der Zeugin B. von seinem Arbeitsverdienst in Cuxhaven "gut gelebt" habe. Für die Beurteilung des Umfangs der Erwerbsunfähigkeit ist es - wie gesagt - unerheblich, ob der Kläger tatsächlich gearbeitet hat. Die Bekundungen der Zeugin B. stehen im übrigen in Widerspruch zu dem Inhalt der in dem angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Akten der Ausgleichsbehörde; denn die von dem Kläger vorgelegte Bescheinigung des Finanzamts Cuxhaven vom 7. August 1953 weist für den Zeitraum von 1948 bis 1952 außerordentlich geringe Einkünfte aus.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, damit das Verwaltungsgericht Gelegenheit erhält, weitere Ermittlungen über den Grad der Erwerbsunfähigkeit, des Klägers anzustellen. Bei der erneuten Entscheidung wird sich das Verwaltungsgericht auch mit den Stellungnahmen der behandelnden Ärzte des Klägers auseinanderzusetzen haben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.860 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Pütz
Uffhausen
Dr. Dodenhoff