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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.07.1962, Az.: BVerwG III C 38.62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.07.1962
Aktenzeichen
BVerwG III C 38.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14420
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Sigmaringen - 30.11.1961 - AZ: III 461/61

Fundstelle

  • ZLA 1962, 334

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Juli 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz
und die Bundesrichter Dr. Sieveking, Clauß, Pütz und Uffhausen
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. November 1961 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Sigmaringen zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin beantragte an 30. Dezember 1952 Kriegsschadenrente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 265 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG -. Das Ausgleichsamt gewährte am 29. März 1958 Kriegsschadenrente als Unterhaltshilfe mit Wirkung vom 1. Juni 1957 Unterhaltshilfe für die Zeit vom 1. Januar 1953 bis zum 31. Mai 1957 zu gewähren, lohnte es mit der Begründung ab, das Arbeitseinkommen der Klägerin überschreite den Höchstsatz des § 267 Abs. 1 LAG.

2

Auf die Beschwerde des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds hob der Beschwerdeausschuß den Bescheid des Ausgleichsamtes auf und lehnte den Antrag der Klägerin ab. Diese klagte daraufhin mit dem Antrage, den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 5. März 1959 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, Kriegsschadenrente vom 30. Dezember 1952 ab zu gewähren. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Es meinte, die Klägerin sei am 31. August 1953, dem Tage, an dem nach § 265 Abs. 4 LAG spätestens Erwerbsunfähigkeit vorgelegen haben müsse, erwerbsfähig gewesen. Jedenfalls habe sie gearbeitet. Ob das unter Raubbau an der Gesundheit geschehen sei, könne dahingestellt bleiben; entscheidend sei, daß die Klägerin mit ihrer Arbeit mehr verdient habe, als die Kriegsschadenrente betragen haben würde.

3

Auf die Revision der Klägerin hob das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück, dessen Beweiswürdigung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Erfahrung des Lebens nicht übereinstimme. Das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Schwierigkeit bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit mit dem zeitlichen Abstand zwischen dem gesetzlichen Stichtag und der Erstattung ärztlicher Gutachten über die Erwerbsunfähigkeit zunehme und dies sich nach feststehender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu Lasten eines Antragstellers auswirken dürfe, den, wie die Klägerin, keine Schuld an der Unterlassung rechtzeitiger Sachaufklärung treffe. Die Erfahrung sei verletzt, weil das Verwaltungsgericht es zu Unrecht für erfahrungswidrig gehalten habe, daß jemand, der 1953 erwerbsunfähig gewesen sei, noch einige Jahre lang, hier etwa bis zum 1. Juni 1957, ganztägig habe arbeiten können. Ob und inwieweit eine solche Arbeitsleistung möglich sei, hänge von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Art der Erkrankung, der Schwere der Arbeit, den Möglichkeiten der Erholung und nicht zuletzt von der Willensstärke des Erkrankten ab, ohne daß sich ein für allemal feststellen lasse, ganztägige Arbeit während eines Zeitraumes von etwa vier Jahren schließe Erwerbsunfähigkeit aus. Mit Rücksicht hierauf sei das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Beweiswürdigung - dem Sachzusammenhang nach zur erneuten Beurteilung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin vom Tage der Antragstellung ab - zurückzuverweisen gewesen; hierdurch erhalte das Verwaltungsgericht gleichzeitig Gelegenheit, seine Auffassung in der Raubbaufrage zu überprüfen, die, wie das Bundesverwaltungsgericht des näheren ausgeführt hat, gleichfalls mit seiner Rechtsprechung nicht übereinstimme.

4

Bei der erneuten Verhandlung hob das Verwaltungsgericht den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 5. März 1959 auf und wies die Klage im übrigen ab. Es führte aus, die Klägerin sei nach den Gutachten des Reg. Medizinalrates Dr. Kaiser, der die Klägerin bereits am 9. April 1954 als erwerbsunfähig bezeichnet hatte und am 21. November 1961 von dem Verwaltungsgericht nochmals gehört worden war, seit dem 31. August 1953 erwerbsunfähig und habe "zumindest von da, ab einer geregelten Erwerbstätigkeit nur unter Raubbau an ihrer Gesundheit nachgehen" können. In diesen Gutachten, auf welches das Verwaltungsgericht zur näheren Darstellung des Sachverhalts Bezug genommen hat, wird ausgeführt, daß die Klägerin ihre Arbeit auf Kosten ihrer Gesundheit fortgesetzt habe, um nicht wegen der Verweigerung der Kriegsschadenrente Wohlfahrtsmittel in Anspruch nehmen zu müssen. Die Folge davon sei, daß sich ihr Gesundheitsschicksal rapide verschlechtert habe, daß sie bis jetzt noch nicht in den Genuß der Rente gekommen und bereits im Jahre 1957 durch Raubbau an der Gesundheit sogar soweit erwerbsunfähig geworden sei, daß sie nicht nur nicht die sog. Lohnhälfte im Sinne des § 265 Abs. 1 LAG habe verdienen können, sondern nach der Reichsversicherungsordnungüberhaupt nicht mehr vermittlungsfähig, d.h. nicht mehr in der Lage sei, mehr als geringfügige Arbeit zu leisten; es habe seitdem "praktisch vollkommene Erwerbsunfähigkeit" bestanden. Bei diesem Sachverhalt, so meint das Verwaltungsgericht, sei zwar der die Unterhaltshilfe vom Tage der Antragstellung ab versagende Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 9. Mai 1959 aufzuheben gewesen, der weitergehende Klagantrag habe aber abgewiesen werden müssen, weil die Klägerin gegen den Bescheid des Ausgleichsamtes vom 29. März 1958, der Unterhaltshilfe vom 1. Juni 1957 ab gewähre, kein Rechtsmittel eingelegt habe; der Bescheid sei ihr gegenüber unanfechtbar geworden.

5

Die Klägerin hat die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage, Kriegsschadenrente vom 30. Dezember 1952 ab zu gewähren. Sie rügt, das Verwaltungsgericht habe sie nicht auf den für entscheidend gehaltenen Gesichtspunkt der vermeintlichen Unanfechtbarkeit des Bescheides vom 29. März 1958 hingewiesen; auch habe es nicht beachtet, daß eine Beschwerde im Vorverfahren, gleichviel von wem sie erhoben werde, aufschiebende Wirkung habe und diese Wirkung hier auf die Beschwerde des Vertreters der. Interessen des Ausgleichsfonds hin eingetreten sei.

6

Im Verlaufe des Revisionsverfahrens hat der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds seine Beschwerde gegen den Bescheid vom 29. März 1958 zurückgenommen. Er hat ausgeführt, der Prüfung bedürfe allein, ob die Klägerin erwerbsunfähig sei im Sinne des § 265 LAG, nur zur Klärung dieser Frage habe er Beschwerde erhoben. Nachdem die Erwerbsunfähigkeit der Klägerin jetzt feststehe, sei alles, was er habe erreichen wollen, erreicht. Durch die Rücknahme der Beschwerde sei das Verfahren gegenstandslos geworden: er beantrage, es einzustellen. Vorsorglich bittet er, die Revision zurückzuweisen. Er führt insoweit aus, der Klägerin sei Unterhaltshilfe "nach ihrem Antrag" gewährt worden, wie sich aus der Anlage zum Bescheide des Ausgleichsamtes vom 29. März 1958 ergebe. Die Berechnung der Unterhaltshilfe beginne dort mit dem 1. April 1952, wenn sich auch die Zahlung wegen des Arbeitseinkommens der Klägerin erst vom 1. Juni 1957 ab habe ermöglichen lassen. Mit Rücksicht darauf, daß der Klägerin hiernach "entgegen der Überzeugung des Verwaltungsgerichts" schon vom 1. April 1952 ab Unterhaltshilfe gewährt und dementsprechend eine Nachzahlung errechnet worden sei - eine Gewährung, die das verwaltungsgerichtliche Urteil nicht erkannt, aber auch nicht zu beseitigen vermocht habe -, fehle der Klage das Rechtsschutzinteresse. Auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über die Nichtberücksichtigung von Einkommen, das unter Raubbau an der Gesundheit erzielt worden sei, könne es nicht an; denn § 267 Abs. 2 Nr. 3 LAG bestimme, daß Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis zur Hälfte angerechnet werden müßten.

7

Die Klägerin tritt dem entgegen. Der nicht durch einen zugelassenen Bevollmächtigten im Sinne des § 67 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - vertretene Beklagte hat keine formgerechte Erklärung abgegeben.

8

Die Einzelheiten des Sachverhalts ergeben sich aus den Urteilen des Verwaltungsgerichts vom 17. September 1959 und 30. November 1961, dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 1961, der Revisionsbegründung vom 26. Februar 1962 und ihrer Ergänzung vom 17. April 1962 sowie der Revisionsbeantwortung vom 22. März 1962 und ihren Ergänzungen vom 28. März und 21. Mai 1962.

9

II.

Die Revision hat Erfolg.

10

Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, daß es den Streitstoff, abgesehen von den anzuwendenden Grundsätzen der Beweiswürdigung, so, als wenn das zurückverweisende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 1961 nicht erlassen worden wäre, zu prüfen habe; es war vielmehr nach § 144 Abs. 6 VwGO an die rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts auch noch in anderer Hinsicht gebunden.

11

Der Inhalt dieser Bindung ergibt sich bei der Frage der Erwerbsunfähigkeit der Klägerin daraus, daß dem Verwaltungsgericht aufgegeben worden war, vom Tage der Antragstellung, dem 30. Dezember 1952 ab, zu prüfen, ob die Klägerin erwerbsunfähig sei; das schloß einen Ausspruch des Verwaltungsgerichts über die Unanfechtbarkeit der Ablehnung für die Zeit vom 30. Dezember 1952 bis zum 31. Mai 1957 aus. Schon deswegen, weil das Verwaltungsgericht dies verkannt hat, war sein Urteil nach § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

12

Dies ist ferner deswegen geboten, weil das Verwaltungsgericht die Frage, ob die Klägerin ihrem Erwerb von 1. Juni 1957 ab unter Raubbau an der Gesundheit nachgegangen ist, nicht abschließend geprüft hat, obwohl ihm auch dies in dem zurückverweisenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgegeben worden war. Denn dort ist ausgeführt worden: Durch die bereits in der Frage der Erwerbsunfähigkeit notwendig gewordene Zurückverweisung erhalte das Verwaltungsgericht Gelegenheit, seine Auffassung in der Raubbaufrage zu überprüfen; diese stimme jedenfalls insoweit, wie es angenommen habe, daß bereits die Höhe des von der Klägerin erzielten Arbeitseinkommens die Gewährung der Unterhaltshilfe ausschließe, mit der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts näher bezeichneten Rechtsprechung nicht überein. Auch an der hier zum Ausdruck kommenden rechtlichen Beurteilung des Revisionsgerichts durfte das Verwaltungsgericht nach § 144 Abs. 6 VwGO nicht vorbeigehen. Es hatte insoweit zu prüfen, ob die Klägerin unter Raubbau an ihrer Gesundheit gearbeitet hat, ob sie wegen der Versagung der beantragten Kriegsschadenrente dazu gezwungen war und welche Folgerungen sich daraus für die Anrechnung ihres Arbeitseinkommens auf die Unterhaltshilfe ergeben. Diese Prüfung würde das Verwaltungsgericht zu der Erkenntnis geführt haben, daß der Bescheid des Ausgleichsamtes vom 29. März 1958 der Klägerin keineswegs, wie der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds mit Recht betont, die Unterhaltshilfe schlechthin bis zum 31. Mai 1957 versagt hat, daß die Unterhaltshilfe vielmehr, wie aus der Anlage 1 [Blatt 1] des Bescheides hervorgeht, für die Zeit vom 1. April 1952 bis zum 31. Mai 1957 nur deshalb nicht gewährt worden ist, weil die Klägerin Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit bezogen habe, das auf die Unterhaltshilfe anzurechnen sei. Dieses Einkommen aber hat nach feststehender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls so lange außer Ansatz zu bleiben, wie ein Geschädigter zum Raubbau an der Gesundheit gezwungen ist, weil ihm eine beantragte Kriegsschadenrente trotz seiner Erwerbsunfähigkeit vorenthalten wird (vgl. außer der bereits in dem zurückverweisenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts genannten Rechtsprechung auf die Entscheidungen des Senats vom 6. Dezember 1961 - BVerwG III C 215.60 - und vom 20. Dezember 1961 - BVerwG III B 109.60 -). Es kommt hinzu, daß der Klägerin, wie sich aus Blatt 2 der bereits genannten Anlage 1 zum Bescheid des Ausgleichsamtes vom 29. März 1958 ergibt, auch vom 1. Juni 1957 ab keineswegs die volle Unterhaltshilfe zugebilligt, sondern auch von da ab das von der Klägerin erzielte Arbeitsentgelt in voller Höhe auf die Unterhaltshilfe angerechnet worden ist, so daß von der 120 DM monatlich betragenden Unterhaltshilfe für den Juni 1957 nur 61 DM übrigbleiben. Die Klägerin erhielt auch insoweit, wie der Reg. Medizinalrat Dr. K. in seinem Gutachten vom 21. November 1961 ausführt, die Unterhaltshilfe deswegen nicht, weil sie noch arbeitete, konnte aber die Arbeit nicht aufgeben, weil ihr das Arbeitseinkommen, selbst als es auf den geringfügigen Betrag von 59 DM monatlich gesunken war, noch auf die Unterhaltshilfe angerechnet wurde. Für die ganze Zeit von der Antragstellung ab bestand und besteht mithin die Notwendigkeit zur Entscheidung über die Anrechnung von Einkünften, die durch Raubbau an der Gesundheit erzielt worden sind. Die von dem Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgeworfene Frage, ob etwa auch derjenige Anspruch auf die volle Unterhaltshilfe habe, der nach ihrer Bewilligung und Zahlung seinen Erwerb unter Raubbau an der Gesundheit nachgeht, würde in Hinblick auf die bereits genannte Neufassung des § 267 Abs. 2 Nr. 3 LAG vom 1. Juni 1961 ab voraussichtlich verneint werden müssen, bedarf aber hier nicht der Entscheidung; denn der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß die Klägerin jahrelang arbeiten mußte, weil ihr die beantragte Unterhaltshilfe verweigert wurde; für einen solchen Fall kommt, wie schon dargelegt, die Anrechnung des unter Raubbau erzielten Einkommens auf die Unterhaltshilfe nicht in Betracht.

13

Die Meinung des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds, das Verfahren sei gegenstandslos geworden, nachdem er nunmehr die Erwerbsunfähigkeit der Klägerin anerkenne, ist unrichtig. Die Klägerin hat nicht auf Feststellung ihrer Erwerbsunfähigkeit geklagt, wobei dahingestellt bleiben kann, ob eine solche Klage als zulässig zu erachten wäre, sondern hat gegen die ihren Antrag auf Unterhaltshilfe ablehnenden Entscheidungen der Ausgleichsbehörden die Anfechtungsklage des § 338 LAG mit der darin enthaltenen Leistungsklage erhoben (vgl. dazu die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 1957 - BVerwG IV C 323.56 [S. 5] - und vom 9. Juli 1959 - BVerwG III C 278.57 -); es bedarf insbesondere noch, wie schon ausgeführt, der Entscheidung hinsichtlich des Zeitraums vom Tage dar Antragstellung bis zum 31. Mai 1957 und über die Anrechenbarkeit des unter Raubbau an der Gesundheit erzielten Arbeitseinkommens für den ganzen in Betracht kommenden Zeitraum. Unrichtig ist auch die Meinung des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds, er könne dem Ergebnis der vorzunehmenden Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung dadurch vorbeugen, daß er die von ihm im Vorverfahren erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Ausgleichsamtes von 29. März 1958 zurücknehme und die sein Bescheid dadurch zur Unanfechtbarkeit verhelfe. Selbst wenn seine Meinung nicht bereits deshalb abzulehnen sein sollte, weil sie in Ansehung des Sachverhalts mit den Grundsätzen einer rechts- und sozialstaatlichen Ordnung unvereinbar wäre, würde sie daran scheitern, daß der Beschwerdeausschuß den angefochtenen Bescheid nach § 337 Abs. 2 LAG auch zum Nachteil dessen ändern kann, der die Beschwerde eingelegt hat, die Beschwerde also den angefochtenen Bescheid in jeder Hinsicht, nicht nur zugunsten des Beschwerdeführers, in der Schwebe erhält (suspendiert), und die Beschwerdeentscheidung daher den bis dahin entstandenen Streitstoff neu zu ordnen bestimmt ist. Dies hat der Beschwerdeausschuß auch zutreffend erkannt; denn er hat in seinem Beschluß vom 5. März 1959 den Bescheid des Ausgleichsamtes vom 29. März 1958 aufgehoben, über den Antrag der Klägerin vom 30. Dezember 1952 nochmals entschieden und diesen Antrag dann im ganzen abgelehnt. Die hierdurch eingetretene Wirkung konnte der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds nach beendetem Vorverfahren und erhobener Klage nicht mehr - jedenfalls nicht mehr ohne die Zustimmung der übrigen Prozeßbeteiligten - in der Weise ändern, daß er den Rechtsstreit mit Wirkung für alle Beteiligten von sich aus beendete, die bereits ergangenen Urteile mit ihren Wirkungen beseitigte und das ganze Verfahren auf den Stand des ursprünglichen, durch den Beschwerdebeschluß vom 5. März 1959 überholten, Bescheides vom 29. März 1958 zurückführte. Ob etwa die Beschwerderücknahme nach Art der Klagerücknahme zu behandeln gewesen sein würde, kann dahingestellt bleiben; selbst wenn es der Fall sein sollte, müßten auch die Grenzen der Klagerücknahme beachtet und deren Vorschriften entsprechend angewendet werden. Sowohl § 271 ZPO als auch die insoweit auf dem gleichen Rechtsgedanken beruhende Vorschrift des § 92 Abs. 1 VwGO setzen bei Zurücknahme der Klage, sobald in der mündlichen Verhandlung Anträge gestellt worden sind, die Einwilligung des Beklagten voraus. Dieser Zeitpunkt ist hier längst überschritten, so daß der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds seine Beschwerde, wenn überhaupt, dann jedenfalls nur mit Einwilligung der Klägerin als seiner früheren Beschwerdegegnerin hätte zurücknehmen können. Diese Einwilligung ist nicht erteilt worden. Es kann auch nicht eingewandt werden, die Klägerin habe, indem sie keine Beschwerde erhoben habe, kein Vorverfahren durchgeführt. Sowohl nach der Verwaltungsgerichtsordnung als nach dem Lastenausgleichsgesetz ist nicht erforderlich, daß gerade der Kläger das Vorverfahren eingeleitet und betrieben hat; es genügt vielmehr nach den §§ 68 und 79 VwGO sowie nach § 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 338 LAG, daß überhaupt ein Vorverfahren stattgefunden hat, sofern es nur, wie hier, von irgendeinem Beschwerdeberechtigten ausgegangen ist (Bettermann "Das erfolglose Vorverfahren als Prozeßvoraussetzung" DVBl. 1959 S. 308, 311 ff. [C]).

14

In der Frage der Raubbauarbeit schließlich beruft sich der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds zu Unrecht auf § 267 Abs. 2 Nr. 3 LAG. Abgesehen davon, daß dieser in der bereits genannten Neufassung vom 1. Juni 1961 ab bei Einkünften aus einem gegenwärtigen Arbeitsverhältnis einen Freibetrag in Höhe der halben Sätze der Unterhaltshilfe gewährt, läßt diese Vorschrift nichts erkennen, was dazu führen könnte, Antragstellern, die ein Recht auf die Gewährung von Unterhaltshilfe haben, dieses Recht deswegen vorzuenthalten, weil sie durch die Verweigerung der Unterhaltshilfe zur Arbeit auf Kosten ihrer Gesundheit, zur Raubbauarbeit in dem dargelegten Sinn, gezwungen worden sind.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.800 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz Zugleich für die auf Urlaub befindlichen und ortsabwesenden, daher an der alsbaldigen Unterschrift verhinderten Bundesrichter Dr. Sieveking und Uffhausen
Clauß
Pütz