Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.12.1961, Az.: BVerwG III B 109.60
Bestimmung der Anforderungen an eine Annahme der Erwerbsunfähigkeit eines Landwirtes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.12.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG III B 109.60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 11817
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 10.02.1960 - AZ: III LA 18/59
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitssache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Dezember 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Uffhausen und Freiherr von Stein
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 10. Februar 1960 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.700 DM festgesetzt.
Gründe
Der 1913 geborene Kläger verfolgt einen Anspruch auf Gewährung von Kriegsschadenrente wegen eines Sparerschadens. Er ist von Beruf Landwirt und hatte im Jahre 1947 den landwirtschaftlichen Pachtbetrieb seines Vaters in Größe von 3 ha übernommen, den er zusammen mit seinem Bruder bewirtschaftete. Im Jahre 1953 wurde die landwirtschaftliche Pachtung aufgegeben. Seit 1950 betrieb der Kläger neben der Landwirtschaft einen ambulanten Textilhandel, von dessen Gewinn er zunächst nach Aufgabe der Pachtung leben konnte, bis dieser seit dem Jahre 1957 stark zurückging.
Das die versagenden Verwaltungsentscheidungen aufhebende und die Revision nicht zulassende Urteil beruht auf folgenden Ausführungen: Der Kläger habe einen Sparerschaden erlitten und sei nach den erstatteten ärztlichen Gutachten bereits vor dem 31. August 1953 erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 LAG gewesen. Er sei auch bedürftig im Sinne von § 261 Abs. 1 Nr. 2 LAG. Sein Vermögen habe am 31. Dezember 1955 unter der damals geltenden Schongrenze von 5.000 DM und bei Antragstellung im April 1957 unter der von 6.000 DM gelegen. Das Einkommen aus dem Textilhandel habe er, wie sich aus dem vom Gericht eingeholten medizinischen Gutachten ergebe, nur unter Raubbau an seiner Gesundheit erzielen können. Schließlich stehe der Gewährung von Kriegsschadenrente nicht entgegen, daß der Antrag erst im April 1957 gestellt worden sei. Schon aus der sachlichen Bescheidung des Antrags durch die Behörde ergebe sich, daß dem Kläger die Wohltat des § 12 des 8. ÄndG LAG zugute kommen könne.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.
1.
Es ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 265 Abs. 1 LAG), daß Erwerbsunfähigkeit zu bejahen ist, wenn der Bewerber dauernd außerstande ist, durch eine Tätigkeit, die seinen. Kräften und Fähigkeiten entspricht und ihm unter billiger Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines bisherigen Berufs zugemutet werden kann, die Hälfte dessen zu erwerben, was körperlich und geistig gesunde Menschen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit den erstatteten medizinischen Gutachten die Erwerbsunfähigkeit des Klägers in den von ihm im Jahre 1953 ausgeübten Berufen als Landwirt und als ambulanter Textilhändler bejaht. Gleichfalls hat es verneint, daß der Kläger andere Tätigkeiten ausüben könne, wie Pförtner, Registratur, Karteiarbeiten und sitzende Arbeiten in jeder Form, von denen das Hauptgesundheitsamt gemeint hatte, daß der Kläger sie "wohl in der Lage wäre durchzuführen". Er könne dies, wie das Verwaltungsgericht ausführt, deswegen nicht, weil er auch für diese Tätigkeiten wegen seiner Leiden nur beschränkt arbeitsfähig sei, wie der Arzt des Arbeitsamtes bestätigt habe. Im Rahmen dieser Ausführungen und Feststellungen des Verwaltungsgerichts ergibt sich keine grundsätzliche klärungsbedürftige Rechtsfrage, die zur Zulassung der Revision führen könnte. Die Ausführungen der Beschwerde richten sich vielmehr gegen die Beweiswürdigung, ohne daß ersichtlich wäre, daß diese gegen die Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze verstieße.
2.
Daß nur unter Raubbau an der Gesundheit erzieltes Arbeitseinkommen jedenfalls so lange nicht auf den Einkommenshöchstbetrag angerechnet werden kann, als dem Bewerber keine Kriegsschadenrente bewilligt ist, ist durch die Rechtsprechung beider mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt (Urteile vom 25. März 1954 - BVerwG III A 284.53 - und vom 18. November 1955 - BVerwG IV C 74.55 - seither ständige Rechtsprechung).
3.
Ohne daß eine rechtsgrundsätzliche Frage entsteht, ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 der gemäß § 268 Abs. 2 in Verbindung mit § 367 LAG ergangenen 5. LeistungsDV-LA, daß Grundvermögen bei der Bewertung des anrechenbaren Vermögens mit dem Einheitswert anzusetzen ist.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 195 Abs. 6 Nr. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - in Verbindung mit § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.700 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Uffhausen
Freiherr von Stein