Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.09.1962, Az.: BVerwG IV C 117.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.09.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 117.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 13295
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 21.03.1961 - AZ: A 186/59 A
Rechtsgrundlagen
- § 265 Abs. 1 LAG
- § 265 Abs. 4 LAG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. September 1962
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Klein und Clauß
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Kammer Aurich - vom 21. März 1961 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.860 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1904 geborene Kläger ist Heimatvertriebener aus Memel und begehrt Unterhaltshilfe auf Lebenszeit wegen vorzeitig eingetretener Erwerbsunfähigkeit. Die Ausgleichsbehörden lehnten ab, weil der Kläger die von ihm behauptete Erwerbsunfähigkeit zum Stichtag (§ 265 Abs. 1 und 4 LAG) nicht habe glaubhaft machen können. Auch beim Verwaltungsgericht wurde der Kläger mit derselben Begründung abgewiesen. Seine Revision führte zur Aufhebung des klagabweisenden Urteils und Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht zum Zwecke der Nachholung einer bisher trotz Anhörung einer Reihe von Ärzten nicht erschöpfenden Sachaufklärung, insbesondere zur Einholung eines Obergutachtens. Das neue Verfahren endete wieder mit Klagabweisung. Nach den Akten des Verwaltungsgerichts und seinen eingehenden Begründungsausführungen hat es im neuen Verfahren - unter Einbeziehung der bereits im bisherigen Verfahren erhobenen zahlreichen ärztlichen Äußerungen in die Prüfung der Erwerbsunfähigkeit des Klägers - weitere fünf Ärzte als sachverständige Zeugen gehört und ein ausführliches Obergutachten der medizinischen Universitätsklinik Münster eingeholt, das neben dem Hauptgutachten Zusatzgutachten von drei Spezialkliniken der Universität enthält und auf der Grundlage einer dreitägigen Untersuchung des Klägers erstellt worden ist. Die Heranziehung der vom Kläger weiter benannten Ärzte Dr. L. und Dr. T. lehnte das Verwaltungsgericht im wesentlichen mit der Begründung ab, diese Ärzte hätten den Kläger erst lange Jahre nach dem Stichtag erstmals untersucht und könnten schon deshalb gegenüber den schon vorhandenen und neu erhobenen ungewöhnlich zahlreichen, eingehenden. Äußerungen nichts Wesentliches über seine Erwerbsunfähigkeit am Stichtag, auf die es allein ankomme, aussagen.
Das Obergutachten kommt zu dem Schluß, der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers am Stichtag könne nicht mit Sicherheit genau bestimmt werden, jedoch hätten die Untersuchungen ergeben, daß der Kläger an diesem Tage den Beruf eines Baggerführers nicht mehr habe ausüben können, wohl aber noch in der Lage gewesen sei, leichte körperliche Tätigkeiten zu verrichten, die nur einfache geistige Leistungen voraussetzten.
Diesem Gutachten ist das Gericht unter eingehender Auseinandersetzung mit dem weitergehenden Vorbringen des Klägers grundsätzlich gefolgt. Sein Urteil wendet sich darauf der Untersuchung zu, welche Erwerbschancen - dem Lohnvergleich nach - dem Kläger am Stichtag noch verblieben sind. Es geht davon aus, daß der Kläger in sämtlichen Anträgen, soweit eine Berufsbezeichnung beigefügt ist, stets sich als Baggermeister, niemals als Baggerführer bezeichnet habe. Der vom Kläger genannte Beruf des Baggermeisters gehöre dem Naßbaggergewerbe an und sei in den Tarifverträgen dieses Gewerbes aufgeführt. Für diese Tätigkeit sei nach Auskunft des zuständigen Arbeitsamts am gesetzlichen Stichtag ein Tarifstundenlohn von 1,72 oder 1,62 DM gezahlt worden. Die vorgenannte Auskunft ergäbe weiter für leichte körperliche Arbeiten - wie die Tätigkeit eines Barackenwärters - zum Stichtag einen Stundenlohn von 1,06 DM. Nach dem Obergutachten hätte der Kläger diese Arbeitsmöglichkeit bei seinem Gesundheitszustand noch ausüben können, allenfalls eine einfache Tätigkeit anderer Art, die ebenfalls körperlich nicht anstrengend sei und nur einfache geistige Leistungen verlange, mit mindestens entsprechendem Lohneinkommen. Daraus folge, daß der Kläger am Stichtag noch mehr als die gesetzliche Lohnhälfte. - im Vergleich zu seiner früher ausgeübten Tätigkeit - hätte erzielen können. Damit entfalle eine zwingende Voraussetzung des vom Kläger geltend gemachten Unterhaltshilfeanspruchs. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Klägers. Er führt aus:
a)
Für die Beurteilung des Grades seiner Erwerbsunfähigkeit habe das Verwaltungsgericht auch im neuen Verfahren nicht sämtliche Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft. Er habe sich - zusätzlich zu den allerdings bereits vorliegenden zahlreichen ärztlichen Beurteilungen - auf die Beurteilung der Ärzte Dr. L. und Dr. T. berufen. Diese Ärzte hätten ihn 1958 eingehend untersucht. Dr. T. sei von ihm von diesem Zeitpunkt ab auch laufend konsultiert worden. Alle anderen gehörten Ärzte hätten wegen der lange zurückliegenden Zeit den Grad der damaligen Erwerbsunfähigkeit nicht mehr zuverlässig bestimmen können. Dagegen hätten die vorgenannten Ärzte eingehende Untersuchungen vorgenommen und deshalb zutreffende Rückschlüsse auf seine Erwerbsunfähigkeit am Stichtag im Sinn des Klagvorbringens ziehen können.
b)
Auch wenn die im Obergutachten gezogenen, vom Verwaltungsgericht übernommenen Schlußfolgerungen über den Grad seiner Erwerbsunfähigkeit am Stichtag der Entscheidung weiter zugrunde liegen müßten, würde es darauf ankommen, ob er mit der ihm noch zumutbaren Tätigkeit die gesetzliche Lohnhälfte erreichen könnte. Das Verwaltungsgericht habe zu dieser Frage auf der Grundlage der Entlohnung eines Naßbaggermeisters einerseits und eines Barackenaufsehers oder eines mit ähnlicher Funktion betrauten Arbeiters andererseits Lohnauskünfte - auf den Stichtag bezogen - eingeholt, die ihm die Überzeugung vermittelt hätten, daß er in der ihm noch zumutbaren leichten Tätigkeit über die Hälfte der Lohnsätze seines früheren Berufs hätte erwerben können. Diese Überlegungen hätten ihn völlig überrascht. Sie seien erst in der [zum Urteil führenden] mündlichen Verhandlung vom März 1961 vorgetragen worden. Der Kläger sehe sich durch dieses Verfahren in seinem rechtlichen Gehör verletzt. Er habe zu diesem wesentlichen Gesichtspunkt keine Stellung mehr nehmen können. Das Gericht habe ihm zwar eine Abschrift der eingeholten Tariflohnauskünfte zugesandt, diese Abschrift hätte aber für ihn nur ersehen lassen, daß er bei Ausübung der ihm angeblich noch zumutbaren körperlich leichten Tätigkeit einen Stundenlohn von 1,06 DM hätte erzielen können, während der Stundenlohn eines Baggerführers 2,26 DM betragen hätte. Das Gericht habe aber auf die mündliche Verhandlung überraschenderweise festgestellt, daß der Kläger nicht als Baggerführer, sondern als Naßbaggermeister tätig gewesen sei. In der demnach streitentscheidenden Frage der genauen Ermittlung des früher vom Kläger ausgeübten Berufs "fehle es sonach an jeder tatsächlichen Sachaufklärung". Aus der Tatsache, daß sich der Kläger verschiedentlich als Baggermeister bezeichnet habe, lasse sich der Schluß, daß er nur diese Tätigkeit und nicht die eines Baggerführers ausgeübt habe, nicht herleiten. Im täglichen Sprachgebrauch werde zwischen diesen beiden [im vorliegenden Falle streitentscheidend verschiedenen] Begriffen kein Unterschied gemacht. Auch der Kläger habe sich, einmal als Baggerführer und einmal als Baggermeister bezeichnet. Die Tatsache, daß er im Hafen von Memel tätig gewesen sei, lasse auch nicht den Schluß zu, daß er [dort] nur als Naßbaggermeister tätig gewesen sei. Auch bei Unterstellung der früheren Zugehörigkeit des Klägers nur zum Beruf des Naßbaggenmeisters wären die gezogenen Folgerungen fehlerhaft. Der Tarifstundenlohn könne lediglich als niedrigster Richtsatz angesehen werden. Welcher Lohn im Einzelfall gewährt werde, hänge davon ab, welche Art von Bagger geführt werde. Der Führer eines großen Seebaggers werde weitaus höher entlohnt als derjenige, der nur einen kleinen Kanalbagger führe. Der Kläger habe zwei Steuermannspatente besessen und sei befähigt gewesen, einen Hochseebagger zu führen, im übrigen - auf Grund seiner Berufsausbildung - auch einen Bagger im Baugewerbe, für dessen Führung ebenfalls höhere Lohnsätze bestanden hätten. Unter diesen Umständen habe das Verfahren des Verwaltungsgerichts den Ansprüchen erschöpfender Sachaufklärung in diesem Grenzfall nicht genügt.
Der Beteiligte hat keine Anträge gestellt und zur Revision keine Stellung genommen.
Sämtliche Prozeßbeteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision führte abermals zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht.
1)
Eindeutig unbegründet ist zwar die Rüge der Revision, das Verwaltungsgericht habe es bei Ermittlung des Grades der Erwerbsunfähigkeit des Klägers an einer umfassenden Sachaufklärung fehlen lassen. Im vorliegenden Falle hat sich, obwohl bereits eine Reihe von ausführlichen, meist fachärztlichen Begutachtungen vorgelegen haben, das Verwaltungsgericht erschöpfend um weitere Sachaufklärung bemüht. Es hat nicht weniger als fünf weitere sachverständige Zeugen, in der Hauptsache Fachärzte, angehört und deren Vernehmung noch dadurch besonders sorgfältig vorbereitet, daß es sich von jedem Zeugen zur Vorbereitung ihrer Anhörung schriftliche Äußerungen über den Gesundheitszustand des Klägers verschafft hat. Es hat weiter ein ungewöhnlich eingehendes Obergutachten einer Universitätsklinik eingeholt, dessen Inhalt erkennen läßt, daß sich die Gutachter mit sämtlichen in den Gerichtsakten enthaltenen ärztlichen Gutachten und Äußerungen auseinandergesetzt haben und daß darüber hinaus vom Obergutachter drei Zusatzgutachten von weiteren Universitätskliniken (Augen, Nerven, Orthopädie) eingeholt und verwertet worden sind. Soweit die Revision bei diesem Sachverhalt rügt, daß das Verwaltungsgericht es abgelehnt habe, auch noch die vom Kläger weiter benannten Ärzte Dr. L. und Dr. T. anzuhören, ist diese Rüge offensichtlich unbegründet. Es wird auch von der Revision nicht bestritten, daß beide Ärzte den Kläger zu einem Zeitpunkt erstmals untersucht haben, der über fünf Jahre vom gesetzlichen Stichtag für die Erwerbsunfähigkeit entfernt liegt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb gerade diese Ärzte imstande gewesen sein sollten, rückschauende Erwägungen über den einzig entscheidungserheblichen Gesundheitszustand des Klägers am gesetzlichen Stichtag überhaupt anzustellen oder gar dem Gericht in dieser Einsicht bessere Erkenntnisse zu vermitteln als die zahlreichen, von Fachärzten erstatteten Beurteilungen und das auf einer gemeinschaftlichen Arbeit einer Reihe von leitenden Ärzten der Universitätsklinik Münster - unter Zuhilfenahme moderner fachärztlicher Erkenntnismittel - erstattete Obergutachten, wenn schon eine rückschauende Beurteilung des Klägers notwendig war, waren hierfür in erster Linie - wenn nicht überhaupt - die in ungewöhnlicher Zahl vom Verwaltungsgericht herangezogenen Fachärzte in der Lage, denen eine Reihe von fachärztlichen Erkenntnisquellen, und eine, ungewöhnliche klinische Erfahrung zur Seite gestanden haben. An die Möglichkeit eines weiteren Beitrags für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit des Klägers über das bisherige Ergebnis der vorliegenden Beurteilungen hinaus durch Heranziehung der beiden Privatärzte hätte man allenfalls denken können, wenn sie sich über den Gesundheitszustand des Klägers um den Stichtag herum auf Grund persönlicher Beobachtungen zu dieser Zeit hätten ein Bild machen können; aber sie haben den Kläger erst erhebliche Jahre später erstmals gesehen und untersucht.
2)
Hingegen hält das Verfahren des Verwaltungsgerichts gegenüber der Rüge einer Nichtausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten den Angriffen der Revision in anderer Hinsicht nicht, stand. Bei der Bewertung der insoweit vorgetragenen Rügen ist vorab festzuhalten, daß der Umstand, daß auch in den schwierigen Verfahren der Feststellung der Erwerbsunfähigkeit im Sinne von § 265 Abs. 1 LAG nur eine Tatsacheninstanz besteht, an die Verpflichtung des einzigen Tatsachengerichts zu umfassender Sachaufklärung besonders hohe Anforderungen stellt. Im vorliegenden Falle handelt es sich - dafür sprechen die auch von den Sachverständigen festgestellten einzelnen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes des Klägers - mindestens um einen Grenzfall. Unter diesen Umständen kam es streitentscheidend - wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat - schließlich allein auf den Lohnvergleich an.
Die besonderen Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalls bewirken eine besonders hohe Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur Nutzung jeder, auch der entferntesten Aufklärungsmöglichkeit und zur Beseitigung von allen nach möglichen Zweifeln und Unklarheiten. Das Verwaltungsgericht geht bei dem entscheidenden Teil des angestellten Lohnvergleichs von der richtigen Erkenntnis aus, daß der Kläger seine Berufsbezeichnung nicht immer gleichmäßig gewählt hat, wenn er auch überwiegend seine frühere Berufstätigkeit mit "Baggermeister" bezeichnet hat. Zweifellos wäre es in erster Linie die Pflicht des Klägers gewesen, von sich aus jeden Irrtum hinsichtlich der genauen Bewertung seiner früheren Tätigkeit auszuschließen, dies besonders von dem Zeitpunkt ab, zu dem er - und in noch viel größerem Maße sein rechtskundiger damaliger Vertreter - ersehen mußte, daß es hierauf entscheidend ankam. Weshalb der Kläger in dieser entscheidenden Verhandlung nicht selbst erschienen ist und weshalb er nicht wenigstens vorsorglich seinen Vertreter über diesen wichtigen Punkt des Verfahrens unterrichtet oder der Vertreter aus eigener pflichtmäßiger Erkenntnis nicht von sich aus eine restliche Aufklärung angeregt hat, läßt sich nicht ermitteln; am persönlichen Erscheinen mag der Kläger möglicherweise durch Krankheit verhindert gewesen sein. Selbst wenn aber hinsichtlich der vom Kläger und seinem Vertreter zu erwartenden Mitwirkungspflicht bei der erschöpfenden Aufklärung des streiterheblichen Sachverhalts Versäumnisse und Unterlassungen begangen worden sind, hatte dessenungeachtet das Verwaltungsgericht von sich aus die Pflicht, das genaue Berufsbild des Klägers - notfalls unter Vertagung der Verhandlung zum Zweck der persönlichen Anhörung des Klägers - so genau wie irgend möglich zu bestimmen. In diesem Zusammenhang irrt die Revision zwar, wenn sie in den gesetzlichen Lohnvergleich die nach dem Berufsbild des Klägers optimal möglichen Berufschancen eingezogen haben will. Entscheidend kommt es vielmehr nur darauf an, zu welcher Stellung in seinem Beruf der Kläger es tatsächlich im Augenblick des Verlustes seiner Existenzgrundlage gebracht hat, nicht schon darauf, ob der Kläger nach seiner Vorbildung und nach den Berufsausübungsbestimmungen in der Lage gewesen wäre, eine Spitzenstellung in seinem Beruf zu erreichen. Was der Kläger in dem entscheidenden Zeitraum vor Verlust seiner Existenzgrundlage getan hat, muß aber so gut wie möglich aufgeklärt werden. Unter, diesen Umständen hätte aber das Verwaltungsgericht eine endgültige Beurteilung der früheren Tätigkeit des Klägers dahin, ob er Baggerführer oder nur Baggermeister gewesen ist und ob er gegebenenfalls als Baggerführer eine bescheidene oder eine Spitzenstellung ausgeübt hat, nicht nur an Hand der Berufsangaben des Klägers in seinen Anträgen treffen, sondern ihn hierüber persönlich noch genauer hören müssen. Dies wird - trotz der im übrigen ungewöhnlich umfassenden und sorgfältigen Sachaufklärung des neuen Verfahrens - noch nachzuholen sein, wobei - entgegen der Ansicht der Revision - allerdings keineswegs potentielle Spitzenmöglichkeiten im früheren Beruf einzusetzen sind, sondern lediglich zu ermitteln ist, mit welchem Erfolg der Kläger seine Tätigkeit im Zeitpunkt des Schadens ausgeübt hat.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.860 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.
Oswald
Dr. Müller
Klein
Clauß