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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.03.1964, Az.: BVerwG III C 107.62

Feststellung eines Kriegssachschadens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.03.1964
Aktenzeichen
BVerwG III C 107.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 14691
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 24.01.1962 - AZ: 5 KL 215/60

Fundstelle

  • MDR 1964, 787 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Unabhängig von der diesbezüglichen Erklärung des Finanzamts bedarf es der selbständigen Prüfung durch die Ausgleichsämter, ob und inwieweit die von den Finanzbehörden bei der Veranlagung der Vermögensabgabe getroffene Schadensberechnung für die Vermögensabgabe und demgemäß nach § 33 Abs. 4 FG für die Feststellung eines Kriegssachsachadens von Bedeutung war.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Pütz, Uffhausen und Dr. Dodenhoff
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. Januar 1962 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Köln zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Kläger begehren als Erben ihrer 1961 verstorbenen Mutter die Feststellung von Kriegssachschaden an Betriebs- und Grundvermögen, das zum Nachlaß der Erblasserin gehört hatte.

2

Das Finanzamt K ... -Nord hatte im Oktober 1957 einen Bescheid über die Herabsetzung der Vermögensabgabe erlassen und dabei einen Betrag von 249.374 RM als Gesamtschaden (Schaden an Betriebsvermögen und an Grundvermögen hinsichtlich zweier Grundstücke) der Berechnung zugrunde gelegt. Nachträglich hatte das Finanzamt auf einen Hinweis des Beklagten den Schaden am Grundstück in K ... , L ... Straße ... als Schaden am Betriebsvermögen bewertet und dementsprechend die zunächst ermittelten Schadensbeträge dem Ausgleichsamt gegenüber berichtigt, ohne der Erblasserin der Kläger hierüber einen Bescheid zu erteilen. Die Ausgleichsbehörden setzten darauf den Schaden am Betriebsvermögen, der nach dem Bescheid über die Vermögensabgabe vom Oktober 1957 mit 237.674 RM berücksichtigt worden war, entsprechend der internen Berichtigung mit 221.700 RM fest. Auf die Klage wurde der Beklagte verpflichtet, den Kriegssachschaden der Erblasserin der Kläger in Höhe des vom Finanzamt berechneten Gesamtschadensbetrages auf 249.374 RM festzusetzen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß nach § 33 Abs. 4 Satz 1 FG für die Feststellung eines Kriegssachschadens die Berechnung bindend sei, die die Finanzbehörden der Veranlagung zur Vermögensabgabe zugrunde gelegt hätten, soweit diese Berechnung für die Höhe der Vermögensabgabe von Bedeutung gewesen sei. Auf Grund der Schadensberechnung des Finanzamts sei die Vermögensabgabe der Erblasserin der Kläger gemäß § 41 LAG ermäßigt worden. Zwar sei die Berechnung des Finanzamts falsch gewesen, die Ausgleichsbehörden seien jedoch auch an falsche Berechnungen der Finanzbehörden gebunden, da ein fehlerhafter Verwaltungsakt bis zu seiner Aufhebung gültig sei. Die Ausgleichsbehörden könnten nur die Aufhebung einer fehlerhaften Entscheidung durch die erlassende Behörde beantragen, jedoch die Entscheidung selbst nicht ändern. Die Bindungswirkung fehlerhafter Verwaltungsakte widerspreche nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen, da solche Verwaltungsakte nachträglich von der Behörde, die sie erlassen habe, widerrufen werden könnten. Von diesem Widerrufsrecht sei nicht Gebrauch gemacht. Die interne Berichtigung seitens des Finanzamts sei rechtlich bedeutungslos, da ein erneuter Bescheid nicht erlassen sei. Es könne dahingestellt bleiben, ob überhaupt die Voraussetzung für einen Widerruf gegeben sei oder ob Schadensersatzansprüche des Ausgleichsfonds wegen der Aufrechterhaltung der finanzbehördlichen Bescheide begründet seien.

3

Gegen das Urteil hat die Beteiligte die zugelassene Revision eingelegt und diese damit begründet, daß eine Bindung im Sinne von§ 33 Abs. 4 FG nur so weit ginge, wie die Schadensberechnung für die Höhe der Vermögensabgabe von Bedeutung sei. Das sei in dem angefochtenen Urteil außer acht gelassen worden. Das der Vermögensabgabe unterliegende Vermögen habe 77.000 RM betragen. Für das Höchstmaß der Ermäßigung habe eine Schadenspunktzahl von 268 genügt, die sowohl bei der berichtigten Schadensberechnung wie auch bei der zunächst mitgeteilten Schadensberechnung überschritten sei. Diese Schadensberechnung habe somit für die Höhe der Vermögensabgabe keine Bedeutung gehabt. Deshalb habe keine Veranlassung bestanden, die ursprüngliche Schadensberechnung formell zu berichtigen. Es habe vielmehr der Hinweis auf die richtige Schadensberechnung genügt. Sonach komme es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob eine offenbar fehlerhafte Schadensberechnung für die Feststellung eines Kriegssachschadens bindend wäre.

4

Die Kläger beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

5

Sie führen aus, daß der Bescheid vom Oktober 1957 nicht auf einer offenbaren Unrichtigkeit, sondern auf einer falschen Rechtsauslegung beruhe. Diese wirke sich zum Nachteil der Kläger aus. Da die Finanzbehörden ihre gesetzwidrigen Entscheidungen nicht widerrufen könnten, müßten diese auch für die Ausgleichsbehörden gelten. Es sei nicht zu billigen, daß auf Grund einer fehlerhaften Entscheidung höhere Vermögensabgaben gezahlt würden, andererseits aber der Entschädigungsberechtigte mit einer niedrigeren Entschädigung bestraft werde.

6

Für den Fall, daß eine Bindung an die Schadensberechnung abgelehnt werde, müßte das Ausgleichsamt die Wertpapieranlage der verstorbenen Erblasserin dem Anfangsvergleichswert hinzurechnen.

7

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

8

Beide mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts haben mehrfach die Bindungswirkung von Entscheidungen der Finanzämter betont, die den durch die Ausgleichsämter zu treffenden Schadensfeststellungen zugrunde zu legen seien. So ist in dem Urteil vom 13. Februar 1964 - BVerwG III C 159.62 - und im Beschluß vom 3. März 1964 - BVerwG III B 24.63 - ausgeführt, daß die Einheitswertfeststellungen der Finanzämter den Schadensfeststellungen gemäß § 13 FG auch dann zugrunde zu legen seien, wenn sie unrichtig seien (ebenso das Urteil des IV. Senats vom 31. Januar 1964 - BVerwG IV C 60.63 -). In diesen Entscheidungen wird jeweils ein Bescheid des Finanzamtes, der die Festsetzung eines Einheitswertes zum Inhalt hat, als eine die Ausgleichsbehörde bindende Entscheidung im Rahmen der Schadensfeststellung angesehen.

9

Anders liegt es hingegen, wenn nicht die Entscheidung als solche, sondern nur die Grundlage einer durch die Finanzbehörden getroffenen Entscheidung für die Schadensfeststellung maßgeblich sein soll. Das ist bei der Anwendung von § 33 Abs. 4 FG der Fall. Nach dieser Vorschrift soll nicht die Festsetzung oder die Ermäßigung der Vermögensabgabe eine bindende Kraft haben, sondern die dieser Entscheidung zugrunde liegende Schadensberechnung. Hierzu bestimmt § 33 Abs. 4 FG, daß für die Feststellung eines Kriegssachschadens die Schadensberechnung, die die Finanzbehörden bei der Veranlagung der Vermögensabgabe getroffen haben, nur insoweit bindend ist, als sie für die Vermögensabgabe von Bedeutung war. Diese Regelung entspricht dem allgemeinen Rechtssatz, daß grundsätzlich nur der Tenor einer Entscheidung in Rechtskraft erwächst, in keinem Fall aber eine Feststellung, die diesen Tenor nicht trägt. Entsprechendes wird für die Bindung des Revisionsgerichts an tatsächliche Feststellungen der unteren Gerichte angenommen sowie für die Bindung der unteren Gerichte an die Rechtsauffassung des Revisionsgerichts.

10

Den Umfang der in § 33 Abs. 4 FG angeordneten Bindungswirkung hat das Verwaltungsgericht verkannt, wenn es seiner Entscheidung die Schadensfeststellung des Finanzamts zugrunde gelegt hat, ohne näher zu prüfen, ob diese Entscheidung auch bindend war. Die Schadensfeststellung, die das Finanzamt der Entscheidung über die Vermögensabgabe zugrunde gelegt hat, braucht nämlich für die Höhe der Vermögensabgabe nicht von Bedeutung zu sein. Sie ist es dann nicht, wenn der Schaden so gering ist, daß er auf die Höhe der Vermögensabgabe nicht einwirkt oder so hoch ist, daß es einer genauen Schadensfeststellung nicht mehr bedurfte, weil auch bei einem niedrigeren Schaden bereits der Höchstbetrag für die Minderung der Vermögensabgabe erreicht war (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 18. Oktober 1962 - BVerwG III C 46.61 - [ZLA 1963, 107 = RLA 1963, 231] und die Urteile des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1959 - BVerwG IV C 199.59 - [Buchholz BVerwG 427.2, § 13 FG Nr. 21 = MDR 1960, 431], vom 12. Oktober 1962 - BVerwG IV C 76.61 - [ZLA 1963, 171 = IFLA 1963, 142 = RLA 1964, 60] und vom 18. Februar 1964 - BVerwG IV C 115.62 -). Hinzu kommt, daß auch innerhalb der Mindest- und Höchstbeträge, wie sie sich aus§ 47 LAG in Verbindung mit dem Erlaß des Bundesministers der Finanzen betr. zweites Gesetz zur Änderung des LAG vom 7. August 1953 (BStBl. I S. 273, abgedr, bei Harmening, Lastenausgleich, Anl. 3 zu § 47 LAG) ergeben, infolge der Vermögensstufungen oft nur ein bestimmter Teil des Schadensbetrages für die Ermäßigung der Vermögensabgabe von Bedeutung ist, so daß die darüber hinausgehende Spitze diese Bedeutung nicht hat.

11

Das angefochtene Urteil enthält keine Feststellungen darüber, inwieweit die Schadensberechnung des Finanzamts für die Vermögensabgabe von Bedeutung war. Das Verwaltungsgericht war dieser Feststellung auch nicht etwa durch die Erklärung des Finanzamts über die Bindungswirkung enthoben. Eine solche Erklärung der Finanzbehörden wäre zwar ein Anhalt für die Entscheidung des Ausgleichsamts über die Bindungswirkung, vermöchte jedoch diese Entscheidung nicht zu ersetzen. Hinzu kommt, daß im vorliegenden Falle die Erklärung des Finanzamts vom 23. Oktober 1958 über die Bindungswirkung seiner Entscheidung nicht eindeutig ist. Zwar sind die Worte "nicht bindend" durchgestrichen. Die folgende Begründung, daß die Schadensberechnung für die Höhe der Vermögensabgabe nicht von Bedeutung war, paßt jedoch nur für den Fall, daß die Schadensberechnung nicht bindend ist. Aus diesem Grunde kann die Erklärung des Finanzamts auch nicht als ein Anzeichen dafür angesehen werden, daß die Schadensberechnung durch das Finanzamt mit dem Ziele vorgenommen wurde, den Schaden genau und mit einer das Ausgleichsamt bindenden Wirkung zu berechnen.

12

Aus diesen Gründen war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird zunächst festzustellen haben, mit welchem Ziel die Schadensberechnung angestellt worden ist (genaue oder überschlägige Berechnung). Alsdann wird im Hinblick auf die Ausführungen der Beteiligten in ihrer Revisionsbegründung zu prüfen sein, inwieweit der Schadensberechnung des Finanzamts in der Tat eine Bindungswirkung zukommen kann.

13

Soweit sich ergibt, daß dieses nicht der Fall ist, wird das Verwaltungsgericht selbständig die Schadensberechnung der Ausgleichsbehörden zu überprüfen und dabei auch zu entscheiden haben, ob die übrigen Angriffe der Kläger gegen die Schadensberechnung begründet sind, insbesondere ihr Begehren, die 1946 angeblich dem Betriebsvermögen zugeschlagenen Wertpapiere von insgesamt 14.000 RM bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen. Das ist bisher abgelehnt worden, weil die Erblasserin der Kläger eine Frist hat verstreichen lassen, im übrigen auch im Jahre 1946 kein Betrieb mehr bestanden habe.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

gez. Dr. Buchholz
gez. Dr. Sieveking
gez. Pütz
Bundesrichter Uffhausen ist wegen Krankheit am alsbaldigen Unterschreiben verhindert. gez. Dr. Buchholz
gez. Dr. Dodenhoff