Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.02.1964, Az.: BVerwG IV C 115.62
Rechtliche Ausgestaltung der Bindungswirkung der Ausgleichsbehörde an die Schadensfeststellung des Finanzamtes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.02.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 115.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 12839
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Kassel - 08.05.1962 - AZ: III 405/60
Rechtsgrundlagen
- § 33 FG
- § 46 10. AbgabenDV-LA
Fundstelle
- ZLA 1964, 174
Amtlicher Leitsatz
Über die Bindungswirkung von Vermögensabgabebescheiden der Finanzämter für die Schadensfeststellung zum Zwecke der Entschädigung nach dem LAG, auch bei Beteiligungsverhältnissen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Februar 1964
durch den
Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Klein und Clauß
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 8. Mai 1962 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.475 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger war Mitinhaber der Firma M. & S. oHG in K. deren Betriebsvermögen von einem erheblichen Kriegssachschaden betroffen wurde. Das Kriegssachschädenamt erkannte für den Verlust einen Schadensbetrag von 46.399,95 RM an, wovon 38.159,95 RM auf vernichtete Warenvorräte und 8.240 RM auf das zerstörte Inventar entfielen. Hierauf zahlte das Amt insgesamt 31.000 RM zur Ersatzbeschaffung vernichteter Gegenstände. - Bei der Veranlagung des Klägers zur Vermögensabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz stellte das Finanzamt den Kriegssachschaden im Hinblick auf die Reichsmarkentschädigungszahlungen auf Null fest. Die Ausgleichsbehörden lehnten eine Schadensfeststellung ab.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Verluste der Firma M. & S. oHG seien unter Zugrundelegung der eigenen Angaben des Klägers nach einer auf die Schadensmeldung von dem Vertreter des Reichsinteresses für Schadensfeststellungen veranlaßten Überprüfung durch einen vereidigten Buchprüfer in voller Höhe - nämlich mit 46.399,95 RM - auf Grund der Kriegssachschädenverordnung anerkannt worden. Auf diesen Schaden seien der geschädigten Firma zum Wiederaufbau des Geschäftes, insbesondere zur Beschaffung der Einrichtung und neuer Waren, Vorschußzahlungen auf die Entschädigung bewilligt worden, die laut den Auszahlungsbelegen des Kriegssachschädenamts der "Instandsetzung, Wiederbeschaffung oder Wiedererrichtung" des zerstörten Gewerbebetriebes gedient und insgesamt 31.000 RM betragen hätten. Diese Entschädigungszahlungen machten mehr als 50 v.H. des nach den Vorschriften der Kriegssachschädenverordnung anerkannten Verlustes aus. Das für die Veranlagung des Klägers zur Vermögensabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz zuständige Finanzamt habe daher den Kriegssachschaden der Firma Meister & Straßberger mit Bescheid vom 9. März 1957 auf Null festgestellt und ihn bei der Berechnung der Höhe der Vermögensabgabe des Klägers unberücksichtigt gelassen. Diesen Bescheid des Finanzamtes, den der Kläger nicht angefochten habe und der daher rechtskräftig geworden sei, sei nicht nur für die Berechnung der Höhe der Vermögensabgabe bindend, sondern gemäß § 33 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes - FG - auch für das Schadensfeststellungsverfahren. Da von dem Schaden der Firma Meister & Straßberger mehrere Beteiligte betroffen worden seien und daher gemäß § 46 der 10. Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 28. Juni 1954 (BGBl. I S. 161) - 10. AbgabenDV-LA - von dem Finanzamt eine einheitliche Schadensfeststellung für beide an diesem Betriebsvermögen beteiligte Inhaber durchgeführt worden sei, würde die Bindung an die von dem Finanzamt getroffene Schadensfeststellung nach § 48 Abs. 2 der 10. AbgabenDV-LA sogar dann bestehen, wenn die Schadensberechnung des Finanzamtes für die Höhe der Vermögensabgabe ohne Bedeutung gewesen wäre. Aus diesem Grunde habe es für die Entscheidung dieser Verwaltungsstreitsache einer weiteren Sachaufklärung nicht bedurft. Auf die von dem Kläger mehrfach angekündigten Unterlagen über weitere bis Kriegsende eingetretene Schäden und auf das weitere Vorbringen des Klägers könne es im Hinblick auf die Bindung an die Feststellung des Finanzamtes, die auch für das Verwaltungsgericht gelte, nicht ankommen. Darüber hinaus könne sich der Kläger darauf, daß es sich bei der Zahlung der 31.000 RM nicht um Entschädigungszahlungen gehandelt habe, auch deswegen nicht mit Erfolg berufen, weil dem die in den Kriegssachschädenakten vorhandenen Auszahlungsbelege entgegenständen, und es zudem für die Frage, ob die Zahlungen mehr als 50 v.H. des Verlustes ausgemacht haben, ohne Bedeutung sei, wofür die gezahlten Beträge verwendet worden sind. Es möge sein, daß die nach Schadenseintritt noch während des Krieges geleisteten RM-Zahlungen auf Grund der durch die Kriegsverhältnisse hervorgerufenen besonderen Umstände nicht so hätten angelegt werden können, daß damit, wirtschaftlich gesehen, mehr als die Hälfte des Schadens ausgeglichen war. Darauf könne es aber nach der auch insoweit eindeutigen Vorschrift des § 8 Abs. 2 Ziff. 4 Buchst. b FG nicht ankommen, da auf Grund der Kriegssachschädenverordnung geleistete Zahlungen nur dann - auf Antrag - außer Betracht bleiben könnten, wenn sie nach dem 31. Dezember 1944 gewährt worden seien. Die der Firma Meister & Straßberger gewährten Entschädigungsvorauszahlungen seien aber sämtlich vor dem 31. Dezember 1944 gezahlt worden.
Der Kläger greift das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Mai 1962, in dem die Revision nicht zugelassen ist, mit der Rüge wesentlicher Verfahrensmängel an, insbesondere rügt er fehlerhafte Sach- und Schadensfeststellung. Die angefochtenen Entscheidungen gingen von einem Gesamtschaden von 46.399,95 RM aus, auf den bis zum 25. Oktober 1944 insgesamt 31.000 RM gezahlt worden seien. Unberücksichtigt sei jedoch geblieben, daß bis März 1945 erneut ein Bestand an Gütern von 11.175,55 RM vernichtet worden sei, der von den Entschädigungszahlungen hätte abgesetzt werden müssen. Die dann verbleibende Restentschädigungssumme von 19.824,45 RM liege unter 50 % des Gesamtschadens; außerdem seien weitere 9.775,07 RM abzusetzen für nach dem März 1945 eingetretene Plünderungsschäden. Die Entscheidung des Finanzamtes, daß der Schaden mit Null anzusetzen sei, sei hiernach falsch; sie könne daher die Ausgleichsbehörde nicht binden.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht hat, nachdem er eine Fühlungnahme des Bundesausgleichsamtes mit dem Finanzamt zwecks Änderung des Finanzamtsbescheides in Aussicht gestellt hatte, angezeigt, der Versuch einer außergerichtlichen Erledigung sei gescheitert, weil das Finanzamt es abgelehnt habe, den Bescheid zu ändern. Er stellt gegenüber dem Revisionsantrag des Klägers - die ablehnenden Entscheidungen aufzuheben, einen Kriegssachschaden festzustellen - keinen Antrag.
Sämtliche Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision mußte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Rückverweisung führen.
Es ist zwar richtig, daß die Ausgleichsbehörden nach der Vorschrift des § 33 Abs. 4 FG - in bestimmtem Umfange - an die Schadensfeststellung der Finanzämter gebunden sind. Das ist dann der Fall, wenn die Finanzbehörden eine Schadensberechnung für erlittene Kriegssachschäden bei der Veranlagung der Vermögensabgabe vorgenommen haben und diese Berechnung für die Höhe der Vermögensabgabe von Bedeutung gewesen ist (vgl. hierzu dieUrteile des erkennenden Senats vom 12. Oktober 1962 - BVerwG IV C 76.61 - undvom 16. Dezember 1959 - BVerwG IV C 199.59 [Buchholz BVerwG 427.2, § 13 FG Nr. 21]).
Dadurch soll eine unterschiedliche Schadensberechnung auf der Abgaben- und auf der Leistungsseite im Lastenausgleich vermieden werden. Da aber eine abweichende Berechnung nur dann denkbar ist, wenn die Interessenlage auf der Abgabenseite im Einzelfall eine "spitze" Schadensfeststellung erforderlich macht, sind die Ausgleichsbehörden in ihrer Entscheidung frei, wenn die Finanzämter die Schadenshöhe für Zwecke der Ermäßigung der Vermögensabgabe nicht genau ermittelt haben. Die Vorschrift des § 33 Abs. 4 FG verdeutlicht, daß die Finanzbehörden in der Regel den Schaden nicht "spitz" ermitteln, sondern nur insoweit, "als die Schadensberechnung für die Höhe der Vermögensabgabe von Bedeutung war". Wirken sich Schäden nicht auf die Höhe der Vermögensabgabe aus, weil die Entscheidung des Finanzamts über die Vermögensabgabe bereits unter anderen Gesichtspunkten möglich ist, sind die Ausgleichsämter verpflichtet, von sich aus die Schäden in genauer Höhe festzustellen. Dabei haben sie von Amts wegen alle notwendigen Beweise zu erheben (§ 33 Abs. 1 FG). Soll von den Angaben des Antragstellers abgewichen werden, so ist dem Antragsteller vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Auch die §§ 46 bis 48 der 10. AbgabenDV-LA bringen keine Erweiterung der Bindungswirkung. Sind an einem Wirtschaftsgut mehrere Personen beteiligt, so sieht § 46 der 10. AbgabenDV-LA eine einheitliche Schadensfeststellung vor. Der an der wirtschaftlichen Einheit entstandene Kriegssachschaden wird von dem Finanzamt "einheitlich und gesondert" festgestellt, wenn angenommen werden kann, daß wegen dieses Schadens zumindest bei einem selbständig zur Vermögensabgabe zu veranlagenden Abgabepflichtigen eine Ermäßigung der Vermögensabgabe in Betracht kommt. Unter dieser Voraussetzung erstreckt sich die Bindungswirkung gegenüber der Ausgleichsbehörde auch auf die Feststellungen, die im einheitlichen Feststellungsbescheid gegenüber solchen Personen getroffen worden sind, bei denen eine Berücksichtigung des Schadens durch Ermäßigung der Vermögensabgabe nicht in Betracht kommt. - Jedoch verbleibt es bei dem Grundsatz, daß die Entscheidung der Finanzbehörde die Ausgleichsämter nur dann bindet, wenn die genaue Höhe des Schadens von dem Finanzamt ermittelt worden ist und diese "spitze" Schadensfeststellung für die Höhe der Vermögensabgabe von Bedeutung gewesen ist.
Im vorliegenden Falle ist das Finanzamt zu dem Ergebnis gekommen, daß ein Schaden überhaupt nicht mehr gegeben ist. Es hat also die Schadenshöhe nicht ermittelt, sondern hat nur grundsätzlich darüber entschieden, ob ein Schaden nach den Vorschriften des Feststellungsgesetzesüberhaupt feststellbar ist. Dabei ist es von tatsächlichen Feststellungen ausgegangen, die objektiv unrichtig sind. Der Kläger hat ein Rechtsmittel gegen den Abgabebescheid nicht eingelegt; das mag die Finanzbehörde dazu berechtigen, sich auf den unanfechtbar gewordenen Abgabebescheid zu berufen; aber in einem solchen Falle tritt die Bindungswirkung für die Ausgleichsbehörde nicht ein. Vielmehr hat die Ausgleichsbehörde, die von Amts wegen alle notwendigen Beweise zu erheben hat und die auch dem Antragsteller Gelegenheit geben muß, sich zu den tatsächlichen Feststellungen zu äußern, insbesondere, wenn die Behörde von seinen Angaben abweicht, die Gesamtumstände in tatsächlicher Hinsicht zu berücksichtigen. Dabei kann nicht entscheidend sein, daß erst nach der eingetretenen Unanfechtbarkeit des Bescheides des Finanzamtes über die Vermögensabgabe Tatsachen bekanntgeworden sind, die für die Frage, ob ein Kriegssachschaden im Sinne des Feststellungsgesetzes als gegeben anzunehmen ist oder nicht, von Bedeutung sind. Im vorliegenden Falle hat der Kläger schon gegenüber dem Gericht I. Instanz auf solche entscheidungserheblichen Tatsachen hingewiesen, nämlich darauf, daß er in der Zeit bis zum 31. Juli 1945 weitere Schäden erlitten hat, deren Berücksichtigung im Ausgleichsverfahren zu einer Bejahung eines Kriegssachschadens führen kann.
Das Verwaltungsgericht wird nunmehr den vom Kläger behaupteten Tatsachen, daß er bis Kriegsende weitere Schäden von etwa 11.175,55 RM gehabt habe, wofür er zum Beweise entsprechende Unterlagen vorlegen werde, nachzugehen haben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.475 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.
Oswald
Dr. Müller
Klein
Clauß