Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.10.1962, Az.: BVerwG IV C 76.61
Abhängigkeit des Eintritts der Bindungswirkung von der Bedeutsamkeit der Höhe der Vermögensabgabe für die Schadensberechnung ; Einbeziehung von nicht dem Zahlungsverkehr dienenden Kapitalforderungen in den Begriff der Einlagen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.10.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 76.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 12725
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 24.01.1961 - AZ: X VGL 506.60
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG
- § 33 Abs. 4 FG
Fundstellen
- IFLA 1963, 142
- RLA 1964, 60
- ZLA 1963, 171
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Ausgleichsbehörden sind an Vermögensabgabebescheide in bezug auf die Feststellung von Kriegssachschäden durch das Finanzamt nur gebunden, wenn die Schadenshöhe für die Höhe der Vermögensabgabe von ausschlaggebender Bedeutung war.
- 2.
Steht dies tatsächlich fest, ist der Schadensfeststellung im Entschädigungsverfahren der unanfechtbar gewordene Abgabebescheid zugrunde zu legen.
- 3.
"Einlagen" im Sinne des § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG können außer Sacheinlagen auch nicht in Bargeld oder in den verschiedenen Formen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs dem Betriebe während des Vergleichszeitraumes zufließende "Kapital" beträge sein.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1962
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Dr. Sieveking und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. Januar 1961 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.250 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beigeladenen betreiben die Feststellung eines Kriegssachschadens am Betriebsvermögen eines gewerblichen Unternehmens des von ihnen beerbten Kaufmannes W. M.. Das Ausgleichsamt lehnte den noch von dem Erblasser gestellen Antrag ab, weil der nach § 13 des Feststellungsgesetzes - FG - vorgeschriebene Einheitswertvergleich des Betriebsvermögens zwischen dem 1. Januar 1940 und dem Währungsstichtag eine Schadensfeststellung nicht zulasse. Der Beschwerdeausschuß half der Beschwerde des Erblassers ab, als bekanntwurde, daß das Finanzamt zwecks Berechnung der Vermögensabgabe einen Schaden von 68.236 RM unter Anwendung des Feststellungsgesetzes durch unanfechtbar gewordenen Bescheid ermittelt hatte, und stellte in gleicher Höhe den Kriegssachschaden fest. Die Ausgleichsbehörde sei an diese Schadensberechnung gebunden, weil das Finanzamt auf die vorgenommene Schadensfeststellung den Ermäßigungsbetrag für die Vermögensabgabe gründe. Dasselbe Ergebnis zeitige aber auch eine eigene Berechnung des Schadens. In Übereinstimmung mit dem Finanzamt sei davon auszugehen, daß dem Einheitswert zum 1. Januar 1940 eine nicht in Geld bestehende Einlage von 22.000 RM zuzurechnen sei, weil dem Betrieb während des Vergleichszeitraumes in dieser Höhe Mittel zugeführt wurden. Die Mutter der Beigeladenen zu 1) und Schwiegermutter des Erblassers habe nämlich auf die Rückzahlung eines langfristig dem Betriebe zur Verfügung gestellten Darlehens verzichtet; dieser Betrag sei vom Begünstigten nicht entnommen worden, sondern sei im Betriebe stehengeblieben. Um diesen Gegenwert erhöhe sich der Betriebswert. Die negative Fassung des § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG ziele nur auf die Ausklammerung von nicht in Geld bestehenden Einlagen ab. Damit seien außer Sachwerten auch sonstige Kapitalanlagen der hier in Rede stehenden Art zu berücksichtigen.
Mit der Klage wendete sich der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds gegen diese Auffassung, hatte aber keinen Erfolg. In den Urteilsgründen läßt das Verwaltungsgericht die Bindungswirkung der abgaberechtlichen Schadensberechnung des Finanzamts in diesem Falle dahingestellt, bejaht aber im Ergebnis die Richtigkeit der Schadensfeststellung durch den Beschwerdeausschuß. Dem Einheitswert zum Anfangsvergleichszeitpunkt sei der Betrag von 22.000 RM hinzuzurechnen, denn in dieser Höhe habe der Betriebsinhaber während des Vergleichszeitraumes dem Betrieb eine Einlage im Sinne des § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG zugeführt. Es komme nicht auf den Zeitpunkt des (einseitigen) Verzichts der Gläubigerin auf Rückzahlung des Darlehens an, sondern auf den Zeitpunkt der Annahme des Erlaßantrages durch den Schuldner, also auf den Tag, an dem dieser im Jahre 1947 die Umbuchung in der Bilanz des Betriebes veranlaßt habe, worin eine stillschweigende Annahme des Erlaßantrages liege. Mit dem. Erlöschen der Darlehnsforderung habe der Schuldner zugleich den Gegenwert seinem Betriebe als eine nicht in Geld bestehende Einlage zugeführt, indem er den Gegenwert für Betriebszwecke stehenließ. Damit sei dem Betriebe nicht Bargeld, sondern eine Einlage im Sinne des § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG zugeführt worden. Dieser Wert müsse dem Einheitswert zugeschlagen werden. Maßgeblicher Gesichtspunkt sei, daß mittels Einlagen Wirtschaftsgüter zugeführt werden, die dem Betriebe wirtschaftlich zu dienen bestimmt seien, und daß das Betriebsvermögen dadurch einen Zuwachs erfahre, der sich im Wert wirtschaftlich (anhaltend) niederschlage. Diese Gesichtspunkte träfen hier zu, denn der Betrag von 22.000 RM sei der Gegenwert für ein langfristig dem Betriebe zugeführtes Darlehn; die Zuführung des Kapitals resultiere nicht etwa aus Kriegsgewinnen.
Mit der Revision bekämpft der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds die Heranziehung der 22.000 RM als Einlage. Der Darlehnsgegenwert sei lange vor dem 1. Januar 1940 (1928 bzw. 1931) dem Betriebsvermögen zugeflossen, wenn er sich auch in der Vermögensaufstellung als Schuld niedergeschlagen habe. Der Wegfall dieser Schuld könne nicht dazu führen, daß eine Einlage im Sinne der gesetzlichen Vorschrift anzunehmen sei.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht tritt dem im wesentlichen bei.
II.
Die Revision mußte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Rückverweisung führen, da der Sachverhalt noch nicht genügend geklärt erscheint. Für die rechtliche Beurteilung, ob der für den 1. Januar 1940 festgestellte Einheitswert um den Betrag von 22.000 RM zu erhöhen ist oder nicht, bedarf es einmal genauer Feststellungen darüber, ob die Schadensberechnung des Finanzamtes für die. Höhe der Ermäßigung der Vermögensabgabe von - ausschlaggebender - Bedeutung war. In diesem Falle träte die Bindungswirkung im Sinne der Vorschrift des § 33 Abs. 4 FG ein. Verneinendenfalls wären zwecks eigener Schadensberechnung im Rahmen dieses Verfahrens die näheren Zeitumstände zu ermitteln, unter denen der Betrag von 22.000 RM dem Betriebe von dem Betriebsinhaber zugeführt wurde.
Wenn das Gesetz eine Bindungswirkung in der Vorschrift des § 33 Abs. 4 FG für die Schadensfeststellung zum Zwecke des Schadensausgleiches ausspricht, so ist deren Sinn und Zweck offensichtlich. Sie zielt auf die Vermeidung divergierender Schadensberechnungen auf beiden Seiten des Lastenausgleichs ab. Die Zuständigkeiten zwischen Ausgleichsbehörde und Finanzbehörde werden in bezug auf die Berechnung der Höhe des Schadens von Kriegssachschäden zu diesem Zwecke geregelt. Damit wird vom Standpunkt der Geschädigten der Rechtssicherheit gedient. Aus dieser Zielsetzung erscheint aber auch die in § 33 Abs. 4 2. Halbsatz FG ausgesprochene Einschränkung notwendig, nämlich daß die Bindungswirkung nur insoweit eintritt, "als die Schadensberechnung für die Höhe der Vermögensabgabe von Bedeutung war". Das Ausmaß der Schäden muß für die Heranziehung zur Vermögensabgabe "spitz" festgestellt worden sein, worunter man im Schrifttum eine Schadensberechnung versteht, die für Zwecke der Zuerkennung von Hauptentschädigungsansprüchen unerläßlich ist. Entspricht die Schadensberechnung zur Ermittlung der Höhe der Vermögensabgabe den Erfordernissen einer genauen Berechnung der Schadenshöhe, wie sie für die Bemessung der Entschädigungsleistungen unerläßlich ist, dann allerdings bindet eine solche Schadensberechnung die Ausgleichsbehörden und die gegen deren Entscheidungen angerufenen Gerichte. Dann ist kein Raum mehr für eine abweichende Schadensberechnung auf der Entschädigungsseite des Lastenausgleichs.
Es ist also aus diesem Grunde im vorliegenden Falle noch festzustellen, ob und inwieweit sich die Schadensberechnung des Finanzamts auf die Höhe der Vermögensabgabe ausgewirkt hat. Denn zur Ermittlung der Vermögensabgabepflicht kann auch ein anderer Weg als der der "spitzen" Schadensfeststellung führen. Im Interesse der Arbeitserleichterung für die Finanzämter bedarf es einer genauen Schadensberechnung nicht, wenn das Ausmaß der Berücksichtigung von Schäden auf anderem Wege, über das Schadenpunktzahlsystem (§ 47 LAG), möglich erscheint. Dann besteht, auch wenn das Finanzamt eine Schadensberechnung vorgenommen hat, keine Gewähr dafür, daß der Schaden der Höhe nach irrtumsfrei ermittelt worden ist. Die Einschränkung der Bindungswirkung kann sich in solchen Fällen auch zugunsten der Geschädigten auswirken, die sich durch eine irrtümliche Schadensberechnung möglicherweise nicht veranlaßt fühlen, gegen die Bescheide der Finanzbehörden ein Rechtsmittel einzulegen, wenn sie nämlich einen Abgabebescheid erhalten, der ihrem Interesse entspricht.
Sollte festgestellt werden, daß die Schadensfeststellung des Finanzamts für die Höhe der Vermögensabgabe von (entscheidender) Bedeutung gewesen ist, so träte die erwähnte Bindungswirkung gegenüber der Schadensberechnung im unanfechtbar gewordenen Abgabebescheid ein, die auch von dem Verwaltungsgericht zu beachten wäre. Dann erübrigen sich Erörterungen darüber, ob die Zuführung der 22.000 RM an den Betrieb eine Einlage im Sinne des § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG gewesen ist oder nicht.
Ohne Bindungswirkung käme es allerdings auf die erwähnte streitige Frage an. Um sie beantworten zu können, bedürfte es der Feststellung, wann der strittige Betrag dem Betriebe in einer Weise zugeführt worden ist, daß er sich gegenüber dem Einheitswert vom 1. Januar 1940 werterhöhend hätte auswirken können. Nur "Einlagen", die dem Betriebe nach Beginn des Anfangsvergleichszeitraumes zugeflossen sind, sind im Rahmen des § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG berücksichtigungsfähig. Sinn dieser Vorschrift ist es, Korrekturen der Einheitswerte dann zu ermöglichen, wenn später - nach deren Festsetzung - werterhöhende wirtschaftliche Umstände eingetreten sind. Dabei sei bemerkt, daß die Zuführung des Kapitals von 22.000 RM an den Betrieb nicht unbedingt mit der Umbuchung des Betrages von einer Schuld in ein Guthaben für den Betriebsinhaber zusammenzufallen braucht.
Zum Begriff der Einlagen im Sinne des § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG neigt der Senat zu der Auffassung des Kommentars von Kühne-Wolff, Anm. 13 zu § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG, der außer der Berücksichtigung von Aktien oder anderen Anteilsrechten neben reinen Sacheinlagen auch "nicht dem Zahlungsverkehr dienende Kapitalforderungen" einbezogen wissen will. Die dazu gegebene Begründung, daß schon die Fassung der Hinzurechnungsvorschrift im 8. ÄndG LAG ein deutlicher Hinweis dafür ist, den Begriff "Einlagen" nicht zu eng aufzufassen, erscheint überzeugend. Aus ihr geht hervor, daß nicht nur reine "Sacheinlagen" berücksichtigungsfähig sein sollen, und daß lediglich Einlagen in Form von Bargeld oder in den verschiedenen Formen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs auszuklammern sind, weil sich letztere Zuflüsse regelmäßig nicht anhaltend werterhöhend auf den Betriebswert auswirken werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.250 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.
Oswald
Dr. Müller
Dr. Sieveking
Clauß