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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.12.1959, Az.: BVerwG IV C 199.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.12.1959
Aktenzeichen
BVerwG IV C 199.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 13591
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Köln - 04.02.1959 - AZ: 5 KL 25/58

Fundstelle

  • MDR 1960, 431 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Bindung der Ausgleichsbehörden an die Schadensberechnung der Finanzbehörden.

n der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
ohne mündliche Verhandlung
am 16. Dezember 1959
durch
den Senatspräsidenten Külz
und die Bundesrichter Lentz, Dr. Kniesch, Dr. Müller und Clauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Köln vom 4. Februar 1959 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 750 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger beantragt die Feststellung eines Kriegssachschadens an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen. Er macht Kriegs Sachschaden geltend, die am 8. April 1945 an Wohn- und Wirtschaftsgebäuden des Anwesens in Lichtenberg/Oberberg entstanden sind. Als Eigentümer des im Grundbuch von Lichtenberg Bl. ... verzeichneten Grundstücks waren der Kläger und seine Ehefrau je zur Hälfte eingetragen.

2

Die Ausgleichsbehörden und das Landesverwaltungsgericht wiesen den Kläger mit der Begründung ab, das Finanzamt Waldbröl habe den Gesamtschaden für die Ausgleichsbehörden bindend mit 680 RM festgestellt. Da der Kläger nur zur Hälfte Miteigentümer des Grundstücks gewesen sei und ihm auch nicht die seiner am 23. Dezember 1950 verstorbenen Ehefrau gehörende Miteigentumshälfte als wirtschaftlichem Eigentümer zuzurechnen sei, könne der Gesamtschaden nicht zu seinen Gunsten festgestellt werden. Der auf ihn entfallende Schadensanteil im Betrage von 340 RM sei von der Feststellung ausgenommen.

3

Hiergegen richtet sich die - vom erkennenden Senat zugelassene - Revision des Klägers, mit der er vorträgt, es sei unterlassen worden, den tatsächlich eingetretenen Schaden an seinem Hausgrundstück zu ermitteln. Auch sei nicht berücksichtigt worden, daß er mit seiner Ehefrau in Gütergemeinschaft gelebt habe.

4

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht stellt gegenüber der Revision keinen Antrag.

5

II.

Die Revision ist begründet.

6

Der Umfang der feststellungsfähigen Kriegs Sachschäden an Grundvermögen und land- und forstwirtschaftlichem Vermögen wird nach § 13 Abs. 1 des Feststellungsgesetzes - FG - berechnet. Danach sind derartige Schäden mit dem Betrag festzustellen, um den der Einheitswert, der für die beschädigte wirtschaftliche Einheit auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor Eintritt des Schadens festgestellt ist, den für dieselbe wirtschaftliche Einheit für den Währungsstichtag geltenden Einheitswert übersteigt.

7

Die Schadensberechnung durch Ermittlung der Vergleichswerte obliegt grundsätzlich den Ausgleichsbehörden. Jedoch ist die Schadensberechnung, die die Finanzbehörden bei der Veranlagung zur Vermögensabgabe zu treffen haben, dann für die Ausgleichsbehörden - und bei Beschreitung des Rechtsweges für die Verwaltungsgerichte - für die Feststellung von Kriegssachschäden bindend, wenn die Schadensberechnung der Finanzbehörden für die Höhe der Vermögensabgabe von Bedeutung war (§ 33 Abs. 4 FG).

8

Zu Unrecht haben die Ausgleichsbehörden es unterlassen, eigene Erhebungen über die Höhe der an den Vergleichs Zeitpunkten festgestellten Einheitswerte anzustellen; denn das Vorgehen der Finanzbehörden bei der Veranlagung des Klägers zur Vermögensabgabe bindet hier die Ausgleichsbehörden nicht hinsichtlich der Schadenshöhe. Abgesehen von einem dahin gehenden ausdrücklichen Hinweis ist der Mitteilung des Finanzamtes Waldbröl vom 15. November 1955 zu entnehmen, daß bei der endgültigen Veranlagung des Klägers zur Vermögensabgabe mit unanfechtbar gewordenem Bescheid vom 20. September 1955 Kriegssachschäden durch Ermäßigung der Vermögensabgabe nicht berücksichtigt worden sind.

9

Eine Bindung der Ausgleichsbehörden an die Schadensberechnung der Finanzbehörden, die hierzu ebenfalls die Vorschriften des Feststellungsgesetzes anwenden (§ 41 Abs. 1 LAG), tritt nur dann ein, wenn der gesamte Kriegssachschaden in seinem vollen Umfang zu einer Ermäßigung der Vermögensabgabe nach § 47 LAG geführt hat. Denn nur in diesen Fallen war "die Schadensberechnung für die Höhe der Vermögensabgabe von Bedeutung". Das Ausmaß der Ermäßigung er Vermögensabgabe infolge Kriegssachschäden richtet sich nach § 47 LAG. Wenn der gesamte Kriegssachschaden eines Abgabepflichtigen - ohne Rücksicht auf die Vermögensarten, denen die beschädigten Wirtschaftsgüter im Schadenszeitpunkt zuzurechnen waren - nicht durch Ermäßigung der Vermögensabgabe berücksichtigt werden kann, weil bereits ein Teil des Schadensbetrages zur nach § 47 LAG größtmöglichen Abgabenermäßigung geführt hat, tritt keine Bindung der Ausgleichsbehörden an die Schadensberechnung der Finanzbehörden ein. Ebenfalls ohne Bedeutung für die Höhe der Vermögensabgabe ist die Schadensberechnung bei der Veranlagung zur Vermögensabgabe dann, wenn eine Ermäßigung deshalb nicht in Betracht kommt, weil der ermittelte Schadensbetrag die Schadenspunktzahl 30 nicht übersteigt (§ 47 Abs. 2 Nr. 1 LAG). Auch bei im Verhältnis zum Vermögen am Währungsstichtag geringen Schäden haben daher die Ausgleichsbehörden die Schadensberechnung nach den Vorschriften des Feststellungsgesetzes selbst vorzunehmen.

10

Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Landesverwaltungsgericht wird die für die Schadensberechnung maßgeblichen Vergleichswerte zu ermitteln haben. Von dem so ermittelten Gesamt Schadensbetrag kann dem Kläger jedoch nur die Hälfte als eigener Schaden zugerechnet werden, und zwar auch dann, wenn er die Feststellung zugleich als Erbe seiner vor dem 1. April 1952 verstorbenen Ehefrau begehrt. Denn nach § 6 FG bemißt sich der Schaden eines jeden Beteiligten nach seinem Anteil am Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Schädigung. Daran ändert entgegen der Ansicht der Beteiligten auch nichts die lediglich das Verfahren betreffende Vorschrift des § 31 Abs. 2 FG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 750 DM festgesetzt.

Die Feststellung des Streitwertes beruht auf § 74 BVerwGG.

Külz
Lentz
Dr. Kniesch
Dr. Müller
Clauß