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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.01.1964, Az.: BVerwG IV C 60.63

Feststellung von Schäden an einem landwirtschaftlichen Betrieb durch Kriegseinwirkung; Anforderungen an die Bewertung von Grundvermögen; Einheitswerte von Grundvermögen und gewerblichen Betrieben; Grundlage des Berechnungsverfahrens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.01.1964
Aktenzeichen
BVerwG IV C 60.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 12502
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Aachen - 05.07.1962 - AZ: 2 Kl 122.61

Fundstelle

  • ZLA 1964, 173

Amtlicher Leitsatz

Ein vor Schadenseintritt festgesetzter Einheitswert ist der Schadensfeststellung auch dann zugrunde zu legen, wenn er unrichtig war, seine spätere Berichtigung jedoch wegen steuerlicher Verjährung nicht rückwirkend auf einen vor Eintritt des Schadens liegenden Zeitpunkt erfolgt ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1964
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Müller, Klein, Clauß und Isendahl
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 5. Juli 1962 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt eine höhere Feststellung von Schäden, die an seinem landwirtschaftlichen Betriebe in den Jahren 1944 und 1945 durch Kriegseinwirkung entstanden sind. Der Einheitswert seines landwirtschaftlichen Vermögens war wiederholt berichtigt und fort geschrieben worden. Zum 1. Januar 1935 war er auf 3.310 RM festgestellt, zum 1. Januar 1943 auf 4.400 RM fortgeschrieben. Die wegen der Kriegsschäden erfolgte Wertfortschreibung zum 21. Juni 1948 betrug zunächst 3.600 DM; auf Einspruch des Klägers wurde der Einheitswert jedoch wegen schlechten baulichen Zustands des Wohnhauses zum 1. Januar 1948 auf 3.300 DM fortgeschrieben, durch weiteren Bescheid zum 21. Juni 1948 unter Berücksichtigung der Schäden auf 2.700 DM berichtigt. Die Ausgleichsbehörden hatten im Feststellungsverfahren den Einheitswertvergleich zunächst zwischen den Beträgen von 3.310 RM und 2.700 DM durchgeführt und den Kriegssachschaden danach auf 600 RM festgestellt. Das Verwaltungsgericht hatte durch Urteil vom 13. Oktober 1960 diese Schadensfeststellung aufgehoben, da als Anfangsvergleichswert der letzte vor der Schädigung festgestellte Einheitswert von 4.400 RM zugrunde gelegt werden müsse. Dem haben die Ausgleichsbehörden nunmehr entsprochen, als Endvergleichswert jedoch einen Einheitswert in Höhe von 3.640 DM unter Berücksichtigung der Kriegsschäden fiktiv errechnet, der dann auch nur zu einem Schadensbetrag von 800 RM führte.

2

Durch Urteil vom 5. Juli 1962 hob das Verwaltungsgericht Aachen die Entscheidungen der Ausgleichsbehörden wiederum auf und verpflichtete den Beklagten, den Kriegssachschaden unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes festzustellen. Nach seiner Ansicht hätten die Ausgleichsbehörden einen fingierten Einheitswert nur dann als Endvergleichswert einsetzen können, wenn eine Wertfortschreibung zum Währungsstichtage nicht erfolgt wäre. Für diesen Tag sei jedoch der Einheitswert auf 2.700 DM fortgeschrieben worden. Dieser Betrag sei dem Anfangsvergleichswert von 4.400 RM gegenüberzustellen. Daß die Fort Schreibung auf 2.700 DM im wesentlichen auf Umständen beruhe, die in der Baufälligkeit des Gebäudes zu sehen seien und auch bereits vor Eintritt des Schadens bestanden hätten, könne keine Rolle spielen. Es würde dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen, wolle man einen Geschädigten zwar an einen für ihn ungünstigen Einheitswert binden, ihm jedoch Rechte aus einem für ihn günstigen Einheitswert versagen.

3

Gegen das Urteil hat der örtliche Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, mit der er unrichtige Auslegung des Gesetzes rügt. Danach sei vom Verwaltungsgericht zu Unrecht die Berichtigung des Einheitswertes nicht rückwirkend als rechtserheblich anerkannt worden, obwohl die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes die sogenannte Fortschreibungsberichtigung auch in den Fällen anerkenne, in denen die zur Berichtigung führenden Tatsachen bereits im ursprünglichen Bewertungszeitpunkt vorgelegen hätten, jedoch rechtsirrig beurteilt worden seien. Daß die Berichtigung des Anfangsvergleichswertes erst auf den 1. Januar 1948 erfolgt sei, könne dem nicht entgegenstehen, weil die Wahl des Zeitpunktes, mit dem die Berichtigung wirksam werde, im Ermessen der Finanzbehörde liege. Der Zeitpunkt des 1. Januar 1948 erfülle alle steuerlichen Voraussetzungen auch der Abgabenseite des Lastenausgleiches. Insbesondere sei durch die Wahl dieses Zeitpunktes die Berichtigung des Einheitswertes zum Währungsstichtage entsprechend der festgestellten Schadensquote noch gewährleistet gewesen. Wohl hätte auch ein früherer Zeitpunkt als der 1. Januar 1948 gewählt werden können. Dies sei offenbar deswegen nicht geschehen, um die Frage nach der Behandlung verjährter Steuern nicht erst aufkommen zu lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes seien für die Vergleichswerte einheitliche Bewertungsmaßstäbe zugrunde zu legen. Dieser Forderung könne im vorliegenden Falle nur dann entsprochen werden, wenn der seit Jahren gleichmäßig bestehende Bauzustand des Gebäudes auch gleichmäßig in den Vergleichswerten berücksichtigt werde. So habe das Bundesverwaltungsgericht es auch abgelehnt, Einheitswerte miteinander zu vergleichen, die für dasselbe Vermögen einmal als Grundvermögen und zum anderen als landwirtschaftliches Vermögen festgesetzt worden seien. Der Stichtag des 1. Januar 1948, auf den der Einheitswert berichtigt worden sei, könne einer Rückbeziehung dieses Wertes auch schon deswegen nicht entgegenstehen, weil die Finanzbehörde nicht nur den Einheitswert zum Währungsstichtag, sondern auch die Ausgleichsabgabe nach diesem berichtigten Einheitswert in Verbindung mit dem fortgeschriebenen Endvergleichswert berechne. Es könne jedenfalls nicht im Willen des Gesetzgebers gelegen haben, offensichtlich unrichtige Einheitswerte, die später berichtigt worden seien, als Anfangsvergleichswerte beizubehalten.

4

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt die Revision nach Antrag und Begründung.

5

Der Beklagte hat sich zur Sache nicht geäußert, der Kläger hat Rückweisung der Revision beantragt und hält im Sinne der Rechtssicherheit die vom Verwaltungsgericht gefundene Rechtsauslegung für richtig.

6

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben; dem angefochtenen Urteil ist beizutreten.

7

Allerdings dürfen nicht Einheitswerte miteinander verglichen werden, die in verschiedenen Verfahren berechnet worden sind. So kann ein nach den für die Bewertung von Grundvermögen geltenden Bestimmungen errechneter Anfangsvergleichswert nicht einem Endvergleichswert gegenübergestellt werden, der dasselbe Vermögen als landwirtschaftliches Vermögen bewertet (BVerwG III C 42.60 in ZLA 1961, 215; IFLA 1961, 173). Darum geht es jedoch im vorliegenden Fall nicht, in dem das Finanzamt das Vermögen des Klägers sowohl vor dem Schadenseintritt wie zum Währungsstichtag als landwirtschaftliches Vermögen bewertet hat. Hier geht es allein um die Frage, ob ein festgesetzter Einheitswert auch dann eine bindende Berechnungsgrundlage darstellt, wenn er tatsächlich unrichtig berechnet worden ist. Das aber muß im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sowohl dann bejaht werden, wenn sich der unrichtige Einheitswert zuungunsten des Klägers wie auch dann, wenn er sich zum Nachteile des Ausgleichsfonds auswirkt.

8

Der erkennende Senat hat schon am 29. Januar 1960 entschieden, daß die Ausgleichsbehörden an festgesetzte Einheitswerte auch dann gebunden sind, wenn diese lediglich wegen der Verjährung von Steuern nicht mit weiterer Rückwirkung berichtigt worden sind, als dies in Wirklichkeit den der Berichtigung zugrunde liegenden Umständen entsprochen hätte (BVerwG IV C 423.58 in RLA 1960, 156). An dieser Rechtsprechung wird festgehalten. Nach § 13 Abs. 1 des Feststellungsgesetzes - FG - ist Kriegssachschaden an landwirtschaftlichem Vermögen mit dem Betrag festzustellen, um den der Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunktes vor Schadenseintritt den für den Währungsstichtag geltenden Einheitswert übersteigt. Nach ständiger Rechtsprechung der mit Lastenausgleichsrecht befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts sind Ausgleichsbehörden und Gerichte durch diese gesetzliche Regelung für die Bewertung des Schadens streng an die von den Finanzämtern festgesetzten Einheitswerte gebunden. Diese Bindung gilt in gleicher Weise für die Einheitswerte von Grundvermögen und gewerblichen Betrieben. Sie ist auch verfassungsgemäß (BVerwG IV C 250.55 in RLA 58, 43 u.a.). Dadurch treten in zahlreichen Fällen Karten für den Eigentümer ein, da die Einheitswerte oft zu niedrig lagen. Diese Härten müssen jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers in Kauf genommen werden, da eine sichere Berechnunesgrundlage für die entstandenen Schäden gefunden werden mußte. So können oft eingetretene Verbesserungen des Grundstückes nicht berücksichtigt werden. Der festgesetzte Einheitswert ist auch dann zugrunde zu legen, wenn er unrichtig war, der Geschädigte es aber versäumt hat, die Feststellung zu seinen Gunsten ändern zu lassen (BVerwG III B 109.62 in RLA 1963, 27; NJW 1963, 462; ZLA 1963, 79). Werden vom Gesetzgeber und von der Rechtsprechung die festgesetzten Einheitswerte aber auch dann anerkannt, wenn sie sich zum Nachteile des Berechtigten auswirken, dann müssen sie auch Grundlage des Berechnungsverfahrens sein, wenn sich die Unrichtigkeit eines Einheitswertes im besonderen Falle einmal zugunsten des Berechtigten auswirkt. Auf die Besteuerung des Berechtigten hat sich der richtige oder unrichtige Einheitswert jedenfalls zu seinen Gunsten oder zu seinen Ungunsten ausgewirkt. In gewissem Umfange ist es daher ein gerechter Ausgleich, den seinerzeit der Steuer zugrunde gelegten Einheitswert nunmehr auch bei der Schadensfeststellung zugrunde zu legen, wobei sich frühere steuerliche Nachteile nunmehr zugunsten des Berechtigten auswirken müssen.

9

Der erkennende Senat sieht daher keine Möglichkeit, dem vor Eintritt des Schadens zuletzt festgestellten Einheitswert von 4.400 RM einen anderen Einheitswert als Endwert gegenüberzustellen als den für den Währungsstichtag fortgeschriebenen Einheitswert von 2.700 DM. Es ist richtig, daß der Vergleich dieser beiden Werte den tatsächlichen Umständen insofern nicht gerecht wird, als der im Endwert berücksichtigte Wert des Wohnungsrechtes im Anfangsvergleichswert noch nicht mit dem herabgesetzten Betrage berücksichtigt worden war, obwohl dies gerechtfertigt gewesen wäre. Wenn der Kläger aber versäumt hat, aus steuerlichen Gründen den Einheitswert bereits vor Eintritt des Schadens ermäßigen zu lassen, so muß ihm das jetzt ebenso zugute kommen, wie eine zu seinen Ungunsten versäumte Wertfortschreibung zu seinen Lasten gehen würde. Dem System eines sozialen Rechtsstaates würde es widersprechen, eine durch die pauschale gesetzliche Regelung bedingte Benachteiligung des Bürgers in Kauf zu nehmen, eine durch die gleiche Regelung bedingte Benachteiligung des Staates jedoch zuungunsten des Bürgers auszugleichen.

10

Das angefochtene Urteil hat dies richtig erkannt, so daß es nicht zu beanstanden war. Die Revision des Beteiligten mußte daher mit der sich für ihn hieraus ergebenden Kostenpflicht zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

gez. Külz
gez. Dr. Müller
gez. Klein
gez. Clauß
gez. Isendahl