Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.03.1964, Az.: BVerwG VII P 13/62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.03.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG VII P 13/62
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1964, 14019
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 26.02.1962 - AZ: BPV 1/61
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- PersV 1964, 105
- ZBR 1964, 156
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses im Beschlußverfahren nach dem Personalvertretungsgesetz
In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. März 1964
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Ritgen, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des ... Verwaltungsgerichtshofs, Fachsenat für Personalvertretungssachen, vom 26. Februar 1962 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Am 15. und 16. Februar 1960 wurden bei der Deutschen Bundesbahn die Personalvertretungen neu gewählt.
Der damals amtierende Personalrat beim Bundesbahn-Ausbesserungswerk F... dessen Vorsitzender der Beteiligte zu 1) war, verbreitete während des Wahlkampfs ein Flugblatt, das den Kopf "Deutsche Bundesbahn, AW N..., Personalrat" und die Unterschrift "für den Personalrat H..." trug und in dem dazu aufgefordert wurde, die Listen der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands zu wählen.
Der Beteiligte zu 1) wurde in den neuen Personalrat wiedergewählt.
Am 26. Februar 1960 hat die Antragstellerin (Gewerkschaft Deutscher Bundesbahnbeamten und -Anwärter im Deutschen Beamtenbund) ein Beschlußverfahren eingeleitet mit dem Antrag:
- 1.
grundsätzlich,
die Fachkammer wolle den Beteiligten zu 1) aus dem Personalrat ausschließen,
- 2.
hilfsweise,
die Fachkammer wolle feststellen, daß die Verteilung des Flugblattes mit der Unterschrift des Beteiligten zu 1) eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflicht des Beteiligten zu 1) war.
Zu diesem Antrag hat die Antragstellerin erläuternd ausgeführt:
Voraussichtlich werde zur Zeit der mündlichen Verhandlung die augenblickliche Amtsperiode des Personalrats beendet sein und die Amtsperiode des nachfolgenden Personalrats begonnen haben. Der Beteiligte zu 1) sei auch in den neuen Personalrat gewählt. Sobald die neue Amtsperiode begonnen habe, werde die Antragstellerin von dem Hauptantrag zu dem Hilfsantrag übergehen.
Mit Schriftsatz vom 16. Mai 1960 hat die Antragstellerin vorgetragen, daß ihr Hauptantrag dadurch gegenstandslos geworden sei, daß die Amtsperiode des Personalrats, als dessen Mitglied der Beteiligte zu 1) das fragliche Flugblatt veröffentlicht habe, inzwischen abgelaufen sei. Da der Beteiligte zu 1) aus einem nicht mehr bestehenden Personalrat nicht mehr ausgeschlossen werden könne, das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Ordnungswidrigkeit aber fortbestehe, werde der Hauptantrag fallengelassen und der Hilfsantrag zum Antrag dieses Verfahrens erhoben.
Mit Schreiben vom 9. Februar 1961 wurde von dem Werkdirektor des Bundesbahn-Ausbesserungswerks N... bestätigt, daß der Beteiligte zu 1) seit dem 20. September 1960 ununterbrochen arbeitsunfähig, und am 23. Januar 1961 durch Zustellung des Rentenbescheides aus dem Dienst der Deutschen Bundesbahn ausgeschieden sei.
Das Verwaltungsgericht ... hat den Antrag durch Beschluß vom 16. Februar 1961 zurückgewiesen, weil es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehle.
Die dagegen eingelegte Beschwerde der Antragstellerin hat der ... Verwaltungsgerichtshof durch Beschluß vom 26. Februar 1962 mit folgender Begründung zurückgewiesen.
Nach den übereinstimmenden Erklärungen der Antragstellerin und aller Beteiligten sei nur über den Feststellungsantrag zu entscheiden, daß die Verteilung des Flugblattes vom Februar 1960 mit der Unterschrift des Beteiligten zu 1) eine grobe Pflichtverletzung gewesen sei.
Es sei schon zweifelhaft, ob die Antragstellerin eine gesetzliche Grundlage für ihren Antrag habe, da der Wortlaut des § 26 PersVG, auf den sie sich berufe, ihr nur das Recht einräume, den Ausschluß eines Personalratsmitgliedes zu beantragen, nicht aber auch die Befugnis zu ihrem Feststellungsbegehren, insbesondere dann nicht, wenn die Amtsperiode des Personalrats abgelaufen, das Personalratsmitglied wiedergewählt, dann aber sowohl aus dem neuen Personalrat als auch aus dem Dienst ausgeschieden sei.
Es könne jedoch dahingestellt bleiben, ob ein Bedürfnis und eine Möglichkeit zur erweiternden Auslegung des § 26 PersVG bestehe, da es in jedem Falle an dem erforderlichen rechtlichen Feststellungsinteresse fehle. Insoweit schließe sich das Beschwerdegericht den Ausführungen des Verwaltungsgerichts an.
Aber selbst wenn ein Rechtsschutzbedürfnis angenommen werde, müsse die Beschwerde zurückgewiesen werden, da dem Beteiligten zu 1) weder eine grobe Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse noch eine grobe Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten vorgeworfen werden könne. Allerdings habe der Beteiligte zu 1) durch Unterzeichnung und Verteilung des Flugblattes gegen seine Pflicht zur Neutralität verstoßen und seine gewerkschaftlichen Interessen mit seiner Amtspflicht als Vorsitzender des Personalrats vermengt. Doch handele es sich um den einzigen Fall während seiner seit 1946 dauernden Tätigkeit im Betriebsrat und Personalrat. Zudem habe sich der Vorgang kurz vor Ablauf seiner Amtsperiode und im Wahlkampf abgespielt. Das Flugblatt enthalte auch keine grobe Diffamierung Andersdenkender. Die Neuwahl sei, wie der Senat in seinem Beschluß vom 24. April 1961 - BPV 5/60 - dargelegt habe, durch das Flugblatt nicht sittenwidrig beeinflußt worden.
Das spätere einwandfreie Verhalten des Beteiligten zu 1) berechtige zu der Annahme, daß eine Wiederholung nicht mehr zu befürchten sei. Auch der Vorwurf eines groben Verschuldens könne gegen den Beteiligten zu 1) nicht erhoben werden, da sein Verhalten weder besonders verwerflich noch grob schuldhaft gewesen sei, wenn er geglaubt habe, daß ihm bei der Wahl des Personalrats im Wahlkampf das Eintreten für eine Gewerkschaft genauso erlaubt sein müsse, wie Mitgliedern der Regierung im Wahlkampf das Eintreten für eine Partei.
Von der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Rechtsbeschwerde hat die Antragstellerin Gebrauch gemacht und beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Beschlusses der Fachkammer für Personalvertretungssachen beim Verwaltungsgericht ... ... vom 16. Februar 1961 festzustellen, daß die Verteilung des Flugblattes mit der Unterschrift des Beteiligten zu 1) eine grobe Verletzung seiner gesetzlichen Pflicht war.
Zur Begründung hat die Antragstellerin ausgeführt: Die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses durch das Beschwerdegericht stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die eingetretene Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse sei von der Antragstellerin nicht zu vertreten (BVerwG Beschluß vom 3. Oktober 1958 = BVerwGE 7, 253) und der Ablauf der Amtszeit führe nicht zum Untergang des Rechtsschutzinteresses (BVerwG Beschluß vom 27. Mai 1960 = BVerwGE 10, 344), soweit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ungelöst geblieben sei (BVerwG Beschluß vom 1. August 1958 = BVerwGE 7, 197). Der angefochtene Beschluß dürfe mit dieser formalen Begründung weder die Antwort auf die ihm gestellte materielle Rechtsfrage verweigern noch gar contra legem (BVerwG Beschluß vom 9. Februar 1962 = BVerwGE 13, 341) entscheiden. Die Wiederholungsgefahr, wenn sie überhaupt für den Nachweis des fortdauernden Rechtsschutzbedürfnisses dargetan werden müsse, brauche nicht in der Person des Trägers der inkriminierten Handlung zu bestehen. Es genüge, daß der materielle Inhalt der gerichtlichen Entscheidung zu einem mißverständlich formulierten Leitsatz Anlaß geben könne. Im Beschlußverfahren unterliege die Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses nicht den strengen Regeln des Verwaltungsstreitverfahrens. Auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Personalvertretungssachen nicht präjudizierlich (BVerwG Beschluß vom 2. Mai 1957 = BVerwGE 4, 357). Das Bundesverwaltungsgericht handhabe die verfahrensrechtlichen Vorschriften so, wie es das Recht der Beteiligten auf eine richterliche Sachentscheidung fordere (BVerwG Beschluß vom 12. Januar 1962, teilweise abgedr. in BVerwGE 13, 296).
Der angefochtene Beschluß entscheide auch contra legem, jedenfalls gegen die maßgebliche Auslegung des § 26 PersVG, wenn er das Handeln des Beteiligten zu 1) dahin bagatellisiere, daß sein Tun zwar ein Verstoß im Sinne von § 26, aber kein grober Verstoß gewesen sei. Dies stehe mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Widerspruch (BVerwG Beschluß vom 9. Februar 1962 = BVerwGE 13; 341,Beschluß vom 15. Dezember 1961 = BVerwGE 13, 242 und Beschluß vom 15. Januar 1960 - BVerwG VII P 2.59 - Verw.Rspr. Bd. 12 S. 831).
Der angefochtene Beschluß habe die Frage offengelassen, ob die Antragstellerin bei einer während der Rechtshängigkeit eintretenden Veränderung der einem Ausschlußantrag zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse vom Ausschlußantrag zum Feststellungsantrag habe übergehen dürfen. Von der Beantwortung dieser Frage hänge nicht nur die Aktivlegitimation der Antragstellerin und Beschwerdeführerin, sondern auch die Frage der Zulässigkeit ab. Im übrigen sei es Aufgabe des Beschwerdegerichts gewesen, auf eine sachdienliche Formulierung des Antrags hinzuwirken (BVerwG Beschluß vom 16. Dezember 1960 - BVerwG VII P 6. (3 ?)59 -).
Der Beteiligte zu 1) beantragt,
die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des ... Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Februar 1962 zurückzuweisen.
Der Beteiligte zu 1) ist den Rechtsausführungen der Rechtsbeschwerdeführerin entgegengetreten und bestreitet unter Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 1962 (BVerwGE 14, 153) auch die Aktivlegitimation der Antragstellerin.
Der Beteiligte zu 2) hat keinen Antrag gestellt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
Das erstinstanzliche Gericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, daß es an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle, während der ... Verwaltungsgerichtshof in seiner die Beschwerde der Antragstellerin zurückweisenden Entscheidung neben der Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses die Antragsbefugnis der Antragstellerin in Frage stellt, aber auch bei Vorliegen dieser Voraussetzungen den Antrag deshalb für unbegründet hält, weil sich das Verhalten des Beteiligten zu 1) weder als eine grobe Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse noch als eine grobe Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten darstelle. Ob insoweit die Auffassung des Beschwerdegerichts uneingeschränkte Zustimmung verdient, kann unerörtert bleiben, weil die Anträge aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Erfolg haben konnten.
Die Antragsschrift, mit der die Antragstellerin in ihrem Hauptantrag den Ausschluß des Beteiligten zu 1) aus dem Personalrat und in ihrem Hilfsantrag die Feststellung einer groben Verletzung der gesetzlichen Pflichten durch den Beteiligten zu 1) begehrt, ist am 26. Februar 1960 beim Verwaltungsgericht eingegangen.
Die Amtszeit des Personalrats, aus dem der Beteiligte zu 1) dem Antragsbegehren der Antragstellerin entsprechend ausgeschlossen werden sollte, lief, wie sich aus den hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergibt, am 2. März 1960 ab, während die Amtszeit des am 15. und 16. Februar 1960 neu gewählten Personalrats, dem der Beteiligte zu 1) wiederum angehörte, am 3. März 1960 begann.
Die Antragstellerin hat in ihrer Antragsschrift ausdrücklich erklärt, daß sie, da die mündliche Verhandlung "voraussichtlich" erst nach Beginn der Amtsperiode des neuen Personalrats stattfinde, dann zu dem Hilfsantrag übergehen werde. Mit Schriftsatz vom 16. Mai 1960 hat die Antragstellerin entsprechend ihrer Ankündigung den Hauptantrag für gegenstandslos erklärt, da der Beteiligte zu 1) aus einem nicht mehr bestehenden Personalrat nicht mehr ausgeschlossen werden könne, das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Ordnungswidrigkeit dagegen fortbestehe.
In ihrem Schriftsatz vom 27. Dezember 1960 hat die Antragstellerin förmlich gerügt, daß der Schriftsatz des Beteiligten zu 1) irrtümlich rubriziere, wenn er als Gegenstand des Verfahrens einen Ausschlußantrag nenne; Gegenstand sei vielmehr der Feststellungsantrag.
Die Antragstellerin rechnete, wie sich aus ihrem Vorbringen ergibt, bereits bei Einleitung des Beschlußverfahrens damit, daß sie mit ihrem in der Antragsschrift enthaltenen Hauptantrag auf Ausschluß des Beteiligten zu 1) nicht durchdringen würde, weil die Amtszeit des Personalrats, aus dem das Gericht den Beteiligten zu 1) ausschließen sollte, bereits sechs Tage nach Eingang des Antrags bei Gericht ablief und nach Ablauf der Amtszeit keine rechtliche Möglichkeit des Ausschlusses des Beteiligten zu 1) aus diesem Personalrat gegeben war.
Bestand aber von vornherein keine Möglichkeit, rechtzeitig eine dem Ausschlußantrag entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu erwirken, so fehlte es für diesen Antrag an einem Rechtsschutzbedürfnis, sofern man nicht überhaupt die Zulässigkeit eines Antrags verneinen will, von dem bereits bei Einreichung feststeht, daß ihm nicht wird entsprochen werden können. Der Verneinung eines Rechtsschutzbedürfnisses stehen auch die von der Antragstellerin zitierten Entscheidungen des Senats über die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren nicht entgegen. In seinem Beschluß vom 20. Juni 1958 (BVerwGE 7, 140) hat der Senat hierzu grundsätzlich Stellung genommen und ausgeführt, die weitgehende und die Dispositionsbefugnis der Beteiligten einengende Objektivierung des Beschlußverfahrens rechtfertige es, das Rechtsschutzbedürfnis mit anderen als den im Verwaltungsstreitverfahren üblichen, d.h. mit objektiven und von dem subjektiven Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers im konkreten Streitfall unabhängigen Maßstäben zu messen, sofern ein individuelles Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers bis zur Beendigung des ersten Rechtszuges bestanden hat. An dieser Auffassung hat der Senat in seiner späteren Rechtsprechung festgehalten und nicht etwa den Standpunkt vertreten, daß für die Einleitung des Beschlußverfahrens kein Rechtsschutzbedürfnis erforderlich sei (vgl. Beschlüsse vom 1. August 1958 - BVerwG VII P 21.57 in BVerwGE 7, 197 [teilweise abgedr.], 3. Oktober 1958 - BVerwG VII P 12.57 in BVerwGE 7, 253 [teilweise abgedr.], vom 27. Mai 1960 - BVerwG VII P 13.59-, vom 16. Juli 1963 - BVerwG VII P 10.62 in BVerwGE 16, 230 [teilweise abgedr.] und vom 31. Januar 1964 - BVerwG VII P 14.62 -). Fehlte es aber für den Hauptantrag bereits bei Einleitung des Beschlußverfahrens an einem Rechtsschutzbedürfnis, so kann er der Antragstellerin auch nicht als verfahrensrechtlicher Ausgangspunkt eines "Übergangs" zu einem Hilfsantrag dienen, für den ihr die Antragsbefugnis fehlt. Für die Feststellung einer groben Verletzung gesetzlicher Pflichten, die den Gegenstand des Hilfsantrags bildet, ist die Antragstellerin nicht legitimiert, weil, wie der Senat bereits grundsätzlich entschieden hat, die Voraussetzungen, unter denen einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Antragsbefugnis zusteht, im Personalvertretungsgesetz erschöpfend aufgeführt sind (vgl. BVerwGE 14, 241 [BVerwG 08.06.1962 - VII P 7/61]). Die der Antragstellerin als einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft gemäß § 26 PersVG eingeräumte Antragsbefugnis erstreckt sich lediglich auf den Ausschluß eines Personalratsmitgliedes, nicht aber auch auf die Feststellung, ob sich ein Personalratsmitglied einer groben Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten schuldig gemacht hat. Selbst wenn man aber die Antragsbefugnis auf ein derartiges Feststellungsbegehren ausdehnen wollte, so würde es in jedem Fall an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung fehlen, daß sich der Beteiligte zu 1) während seiner abgelaufenen Amtszeit einer groben Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten schuldig gemacht habe, da die Antragstellerin daraus keine von ihrer Antragsbefugnis gedeckten Folgerungen gezogen hat. Die Antragstellerin hat, wie sich aus ihren schriftsätzlichen Ausführungen ergibt, vielmehr bewußt davon abgesehen, die von ihr behaupteten Pflichtverletzungen der abgelaufenen Amtszeit zur Grundlage eines Ausschlußantrags aus dem neuen Personalrat zu machen. Da die Antragstellerin ihren Ausschlußantrag ausdrücklich auf den früheren Personalrat beschränkt wissen wollte, bestand auch für das Beschwerdegericht keine Veranlassung, auf eine Änderung des Antrags hinzuwirken. Dies um so weniger, weil es umstritten ist, ob ein Ausschlußantrag darauf gestützt werden kann, daß sich das auszuschließende Personalratsmitglied als Mitglied eines früheren Personalrats einer großen Verletzung seiner Pflichten schuldig gemacht habe (vgl. Beschluß des Senats vom 15. Januar 1960 - BVerwG VII P 2.59 -).
Eine Kostenentscheidung entfällt, da gemäß § 76 Abs. 2 PersVG in Verbindung mit § 80 Abs. 1, 12 Abs. 4 und § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden und in dem als objektives Verfahren gestalteten Beschlußverfahren auch für den Ersatz außergerichtlicher Kosten kein Raum ist.
Dr. Zinser
Dr. Ritgen
Dr. Boerckel
Dr. Mühl