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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.06.1962, Az.: BVerwG VII P 7.61

Anforderungen an die Wählbarkeit eines von jeder dienstlichen Tätigkeit freigestellten Vorsitzenden des Bezirkspersonalrats zum Personalrat der Oberpostdirektion; Rechtliche Ausgestaltung einer Eingliederung in eine Dienststelle; Anforderungen an das Vorliegen einer Abordnung eines Beamten an eine andere Dienststelle; Anforderungen an das Bestehen der Zugehörigkeit zu einer Dienststelle

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.06.1962
Aktenzeichen
BVerwG VII P 7.61
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1962, 12637
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 30.01.1961 - AZ: 4 A 2/60

Fundstellen

  • BVerwGE 14, 241 - 246
  • AS 14, 241
  • Betrieb 1962, 271
  • DB 1962, 1015 (Kurzinformation)
  • DÖV 1965, 177 (amtl. Leitsatz)
  • Personalvertratg 1962, 1015
  • RiA 1962, 382
  • Verw.Rspr.Bl. 15, 168
  • ZBR 1962, 283

Amtlicher Leitsatz

Die Wahl eines einzelnen Personalratsmitgliedes ist nicht anfechtbar.

Die Antragsbefugnis der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist im Personalvertretungsgesetz erschöpfend geregelt.

Die Abordnung eines Beamten im Sinne von § 9 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes muß keine Abordnung gemäß § 27 des Bundesbeamtengesetzes sein.

In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
in der mündlichen Verhandlung
vom 8. Juni 1962
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Dr. Boerckel, Dr. Schmidt und Dr. Mühl
beschlossen:

Tenor:

In Abänderung des Beschlusses des. Fachsenats für Personalvertretungssachen - Bund - des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Januar 1961 wird die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der Fachkammer für Personalvertretungssachen - Bund - des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 9. November 1960 zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der Deutsche Postverband im Deutschen Beamtenbund - Bezirksverband Koblenz - (Antragsteller) hat beim Verwaltungsgericht Koblenz beantragt,

die am 9./10. März 1960 durchgeführte Wahl des Beteiligten Messerschmidt zum Mitglied des örtlichen Personalrats bei der Oberpostdirektion Koblenz für unzulässig zu erklären,

2

und seinen Antrag damit begründet, daß der Beteiligte Messerschmidt mangels Zugehörigkeit zur Oberpostdirektion nicht in den Personalrat dieser Dienststelle habe gewählt werden können. Als Mitglied des bei der Oberpostdirektion bestehenden Bezirkspersonalrats sei er von seiner Dienststelle (Postamt Alzey) nicht wirksam zur Oberpostdirektion abgeordnet worden, weil er zum Zwecke der Erfüllung seiner Aufgaben als Vorsitzender des Bezirkspersonalrats von jeder dienstlichen Tätigkeit freigestellt und ausschließlich in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Bezirkspersonalrats abgeordnet worden sei.

3

Die Fachkammer des Verwaltungsgerichts Koblenz hat durch Beschluß vom 9. November 1960 den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, daß Messerschmidt durch die seit November 1956 bestehende Abordnung zu dem bei der Oberpostdirektion gebildeten Bezirkspersonalrat Angehöriger dieser Dienststelle und damit auch bei der im März 1960 durchgeführten Personalratswahl bei ihr wählbar geworden sei.

4

Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt mit dem Antrag,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die am 9./10. März 1960 durchgeführte Wahl des Beteiligten Messerschmidt zum Mitglied des örtlichen Personalrats bei der Oberpostdirektion Koblenz für unwirksam zu erklären,

5

und mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag,

6

gemäß § 27 Buchst. g PersVG festzustellen, daß der Gewählte nicht wählbar war.

7

Der Fachsenat für Personalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz hat mit Beschluß vom 30. Januar 1961 wie folgt entschieden:

Unter Aufhebung des Beschlusses der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 9. November 1960 - 4 PV 4/60 - wird die Wahl des Beteiligten Messerschmidt zum Mitglied des örtlichen Personalrats bei der Oberpostdirektion Koblenz für unwirksam erklärt.

8

Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt:

9

Daß der Antragsteller seinen Antrag in erster Linie als Wahlanfechtung gemäß § 22 PersVG aufgefaßt wissen wolle, sei nicht zu beanstanden, da in der Rechtsprechung anerkannt sei, daß sich die Wahlanfechtung auch gegen die Wahl eines einzelnen Mitgliedes richten könne. Der Antrag sei auch begründet, so daß es keiner Erörterung der nicht unbestrittenen Frage bedürfe, unter welchen Voraussetzungen die Feststellung der Nichtwählbarkeit gemäß § 27 Buchst. g PersVG möglich ist. Dem darauf gestützten Hilfsantrag komme keine Bedeutung mehr zu.

10

Die Wahl leide an einem wesentlichen Mangel, da Messerschmidt zum Personalrat der Oberpostdirektion deshalb nicht habe gewählt werden können, weil er dieser Dienststelle nicht angehört habe, sondern bei seiner Stammdienststelle, dem Postamt Alzey, wahlberechtigt und wählbar gewesen sei. Zwar werde ein Bediensteter in einer Dienststelle wählbar, zu der er länger als drei Monate abgeordnet sei. Die am 6. November 1956 von der Oberpostdirektion getroffene Regelung habe jedoch diese Rechtsfolge nicht ausgelöst. Es könne schon zweifelhaft sein, ob es sich überhaupt um eine Abordnung auf der Grundlage des § 27 BBG gehandelt habe, da die Verfügung selbst diese Bezeichnung nicht in dem eigentlichen Verfügungssatz, sondern nur in den zusätzlichen Einzelregelungen verwende, wo davon die Rede sei, daß Messerschmidt beim Postamt Alzey als "abgeordnet" und beim Bezirkspersonalrat als "zugeordnet" zu führen sei, wie es sich auch bei dem verwendeten Formblatt offenbar um das für die Abordnung übliche handle. Auf dem Erlaß des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 7. November 1956 beruhe die Anordnung nicht, da sie ihm zeitlich vorausgehe; sie gehöre aber in den Gesamtzusammenhang jener Regelungen, für die der Erlaß Richtlinien gebe, nämlich für die Reisekostenregelung der Personalräte. Die Bundesminister der Finanzen und des Innern hätten bereits in ihrem Rundschreiben vom 18. Oktober 1956 empfohlen, Bezirkspersonalratsmitglieder, die ausschließlich bei den Bezirkspersonalräten der Mittelbehörden beschäftigt und daher von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt seien, an die Mittelbehörden abzuordnen und mit Hauptpersonalratsmitgliedern in gleicher Weise zu verfahren. Dabei sei eine Aufwandsentschädigung in fixer Höhe zu bezahlen. Ein Ergänzungsrundschreiben vom 8. Januar 1958 billige den vom Dienst freigestellten Mitgliedern des Personalrats oder eines Gesamtpersonalrats bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen eine Beschäftigungsvergütung ebenfalls mindestens nach Reisekostenstufe 2 zu, falls sie aus diesem Anlaß zu der Dienststelle abgeordnet seien, bei der der Personalrat oder der Gesamtpersonalrat bestehe. Wenn in diesen Erlassen, die reisekostenrechtlicher Natur seien, von "Abordnung" gesprochen werde, dürfte an die Anwendung der sog. Abordnungsbestimmungen vom 11. September 1942, nicht, aber an die für die Abordnung maßgebende Vorschrift des §.27 BBG gedacht worden sein. Die Erlasse ließen nämlich jede Erwägung darüber vermissen, ob es sich in diesen Fällen um eine dem Amt entsprechende Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle handle. Es spreche daher vieles dafür, daß es sich bei diesen Regelungen nur um reisekostenrechtliche Regelungen für die freigestellten Bezirkspersonalratsmitglieder handle, daß aber an die Auswirkung für ihre sonstige Rechtsstellung nicht gedacht gewesen sei. Zwar sei der Fachsenat zur Nachprüfung einer Abordnungsverfügung darauf, ob die in § 27 BBG statuierten Voraussetzungen vorlägen, nicht befugt. Dies schließe aber nicht aus, daß eine ihrem Inhalt und ihrer rechtlichen Bedeutung nach zweifelhafte Verfügung auf ihre wahre Bedeutung untersucht werde. Das Fehlen einer wirksamen Abordnung im Sinne von § 27 BBG ergebe sich daraus, daß Messerschmidt nicht der Oberpostdirektion, sondern dem Bezirkspersonalrat zur Beschäftigung zugewiesen worden sei. Der Bezirkspersonalrat sei aber weder mit der Dienststelle identisch noch ein Bestandteil derselben. Die "Dienststelle", für deren Bedienstete der Bezirkspersonalrat das personalvertretungsrechtliche Repräsentativ-Organ sei, sei nicht die Oberpostdirektion, sondern seien sämtliche in ihrem Geschäftsbereich befindlichen Dienststellen. Daß Messerschmidt durch seine Abordnung zum Bezirkspersonalrat nicht zur Dienststelle der Oberpostdirektion gehöre, ergebe sich auch aus dem in Schrifttum und Rechtsprechung herausgestellten Erfordernis, daß der Bedienstete, um bei einer Dienststelle wählbar zu sein, zum Träger der Dienststelle in einem Dienstverhältnis stehen und in die Dienststelle eingegliedert sein müsse. An dieser Eingliederung fehle es im vorliegenden Falle, auch wenn Messerschmidt bei gewissen technischen Regelungen der äußeren Ordnung (Führung der Urlaubslisten, Krankmeldungen, Unterstützungsanträge, Beurteilung) wie ein Angehöriger der Dienststelle behandelt werde, desgleichen seine Diensträume bei der Oberpostdirektion habe und außer mit dem Präsidenten noch mit einem seiner nächsten Mitarbeiter dienstlichen Kontakt unterhalte, dem Bezirkspersonalrat auch eine Schreibkraft zur Verfügung stehe, die nach wie vor der Oberpostdirektion angehören möge. Die Feststellung der fehlenden Eingliederung werde nicht dadurch entkräftet, daß Messerschmidt seit mehr als vier Jahren keinen unmittelbaren Kontakt mehr mit seiner Dienststelle habe. Dies sei eine Folge seiner Freistellung von dienstlichen Aufgaben, wie sie sich auch in anderen Fällen ergeben könnte. Das Gesetz stelle nicht auf eine länger als drei Monate dauernde Abwesenheit von der Dienststelle, sondern darauf ab, daß durch eine länger als drei Monate dauernde Zuordnung zu einer anderen Dienststelle dort ein neues Wahlrecht erworben werde. Daß die vorliegende "Abordnung" nicht zu einer Zuordnung zu der Oberpostdirektion führe, ergebe sich auch aus folgender Erwägung: Eine Abordnung im beamtenrechtlichen Sinne habe zur Folge, daß ein Bediensteter in den Personalbestand der Mittelbehörde gelange, ohne daß diese die Möglichkeit habe zu prüfen, ob sie ihn überhaupt benötige. Bleibe der Bedienstete nach Beendigung der Freistellung Mitglied des örtlichen Personalrats der Dienststelle, so wäre diese nach § 59 Abs. 2 Satz 2 PersVG möglicherweise gehindert, diese Zugehörigkeit gegen seinen Willen zu beenden, wenn der örtliche Personalrat nicht zustimme. Zwar sei bei der Wahl der Personalvertretungen im Interesse der Rechtssicherheit von leicht zu handhabenden Begriffen auszugehen. Im vorliegenden Falle sei aber bereits aus der Abordnungsverfügung ersichtlich gewesen, daß es sich um keine reguläre Abordnung gehandelt habe.

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Von der wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Rechtsbeschwerde hat der Beteiligte Messerschmidt Gebrauch gemacht und beantragt,

den Beschluß des Fachsenats für Personalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Januar 1961 aufzuheben und die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Koblenz - 4. Kammer - vom 9. November 1960 zurückzuweisen.

12

Zur Begründung trägt der Rechtsbeschwerdeführer vors

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Die Abordnung des Beamten könne allein auf Grund des § 27 BBG erfolgen. Die ausdrückliche Abordnung des Beschwerdeführers könne daher nur eine Abordnung im Sinne von § 27 BBG sein. Aus dieser Abordnung seien auch alle Folgen einer Abordnung gemäß § 27 BBG gezogen worden. Die Abordnung lasse sich deshalb nicht umdeuten, wenn man nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen wolle. Es sei auch unzutreffend zu unterstellen, daß der Beschwerdeführer nicht zur Oberpostdirektion abgeordnet worden sei. Daraus, daß der Bezirkspersonalrat "bei der Oberpostdirektion" gebildet werde, könne nicht gefolgert werden, daß seine Mitglieder nicht zur Oberpostdirektion als Wahlkörper gehörten, da es eine eigene Dienststelle "Bezirkspersonalrat" nicht gebe.

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Der Antragsteiler ist den Ausführungen des Rechtsbeschwerdeführers entgegengetreten und beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

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Der Präsident der Oberpostdirektion hat zu der Rechtsbeschwerde ebenfalls Stellung genommen.

16

Der Oberbundesanwalt billigt die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, wonach der Bedienstete, um bei einer Dienststelle wahlberechtigt zu sein, zum Träger der Dienststelle in einem Dienstverhältnis stehen und in die Dienststelle eingegliedert sein müsse und daß es im vorliegenden Falle an dieser Eingliederung des Rechtsbeschwerdeführers fehle, wenn er nicht zu Arbeitsleistungen in der Oberpostdirektion abgeordnet, sondern lediglich zur Durchführung seiner Personalvertretungsaufgaben freigestellt und zum Bezirkspersonalrat abgestellt worden sei.

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Die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, daß der Rechtsbeschwerdeführer nicht der Oberpostdirektion, sondern dem Bezirkspersonalrat zugewiesen worden sei, könne, da es sich um eine tatsächliche Feststellung handle, im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht nachgeprüft werden.

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II.

Zutreffend geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, daß der Antragsteller sein Antragsbegehren in erster Linie als Wahlanfechtung gemäß § 22 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG - aufgefaßt wissen will. Erst in der Beschwerdeinstanz hat der Antragsteller den Hilfsantrag gestellt, gemäß § 27 Buchst. g PersVG festzustellen, daß der Rechtsbeschwerdeführer nicht wählbar war.

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Die gegen ein einzelnes Personalratsmitglied gerichtete Wahlanfechtung hält das Oberverwaltungsgericht für zulässig, da dies in der Rechtsprechung anerkannt worden sei. Dabei nimmt das Oberverwaltungsgericht auf den in ZBR 59, 131 veröffentlichten Leitsatz des Beschlusses des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Januar 1959 Bezug. Auch Dietz (Anm. 30 zu § 22 PersVG), Molitor (Anm. 10 zu § 22 PersVG) und Fitting-Heyer (Anm. 8 zu § 22 PersVG) sind der Meinung, daß die Wahl eines einzelnen Personalratsmitgliedes anfechtbar sei. Während die Kommentatoren keine nähere Begründung für ihre Auffassung geben, hält der Bayer. Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 29. Januar 1959 (abgedruckt in AP Nr. 2 zu § 22 PersVG) die Anfechtbarkeit der Wahl eines einzelnen Mitgliedes des Personalrats auf Grund folgender Erwägungen, für zulässig:

"Schon der Wortlaut des § 22 PersVG zeigt, daß eine Wahl nicht wegen eines Verstoßes mit Erfolg angefochten werden kann, wenn der Verstoß das Wahlergebnis nicht ändern oder beeinflussen konnte. Es sind also Angriff und mögliches Ergebnis des Angriffs in ein wohl abgewogenes Verhältnis gebracht. Aber auch für das Ziel des Angriffs gilt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit; wenn der bei einer Wahl unterlaufene Fehler durch die Anfechtung eines - abtrennbaren - Teiles der Wahl bereinigt werden kann, darf auch nur dieser Teil Gegenstand der Wahlanfechtung sein. Damit ergibt sich, daß die Anfechtung der Wahl eines einzelnen Personalratsmitgliedes zulässig ist, wie dies auch - soweit ersichtlich - im Schrifttum einhellig vertreten wird."

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Daß der zur Grundlage einer Wahlanfechtung geltend gemachte Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften auch geeignet gewesen sein muß, das Wahlergebnis zu ändern oder zu beeinflussen, wird vom Gesetzgeber deshalb zur Voraussetzung einer wirksamen Wahlanfechtung erhoben, weil kein Grund erkennbar wäre, die Anfechtung einer Wahl wegen eines Verstoßes zuzulassen, der nicht geeignet war, ihr Ergebnis zu ändern oder zu beeinflussen. Mit einem wohl abgewogenen Verhältnis des Angriffs zu seinem möglichen Ergebnis hat dies nichts zu tun. Auch geht der Verwaltungsgerichtshof von der irrigen Vorstellung aus, daß die Wahl eines einzelnen Personalratsmitgliedes einen abtrennbaren Teil der Wahl darstelle. Dies ist gerade nicht der Fall. Abtrennbar von einer als Gruppenwahl durchgeführten Wahl des Personalrats sind nur die in den Gruppen selbständig durchgeführten Wahlvorgänge; diese Wahlvorgänge sind auch bei der erfolgreich durchgeführten Wahlanfechtung selbständig wiederholbar. Richtet sich dagegen die Anfechtung gegen die Wahl eines einzelnen Mitgliedes, dann wird nicht der Wahlvorgang, der ja nicht die Wahl dieses Mitgliedes, sondern, wie im Falle der Gruppenwahl, die Wahl der Gruppenvertreter zum Gegenstand hat, aus dem nur einheitlich zu begreifenden Wahlvorgang als unselbständiges Teilergebnis herausgegriffen, ohne Rücksicht darauf, daß seine Unwirksamkeit zwangsläufig auch das Gesamtergebnis beeinflußt. Das Gesetz bezeichnet einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über die Wählbarkeit ausdrücklich als einen Grund zur Anfechtung der Wahl, und es entspricht der vom Senat vertretenen Auffassung, daß der Wahlvorstand rechtmäßig, handelt, wenn er einen Wahlvorschlag, auf dem sich ein nicht wählbarer Bewerber befindet, zurückweist. Denn es wäre nicht vertretbar, einen Wahlvorschlag zur Wahl zu stellen, dessen Bewerber nicht alle wählbar sind, weil dies bei den Wählern irrige Vorstellungen über den Inhalt eines zur Wahl gestellten Vorschlages erwecken und zur Verfälschung des Wahlergebnisses führen würde (BVerwGE 10, 344). Die fehlende Wählbarkeit eines zur Wahl gestellten Bewerbers macht nicht nur seine Wahl, sondern die ganze Wahl anfechtbar. Wenn Dietz (Anm. 30 zu § 22 PersVG) im Falle der erfolgreichen Anfechtung der Wahl eines Mitgliedes bei Listenwahl den nächsten auf der Liste aufgeführten Kandidaten, bei Einheitswahl dagegen denjenigen Kandidaten an seine Stelle treten lassen will, der die demnächst meisten Stimmen auf sich vereint, so wird damit der Mangel der Wahl nicht behoben. Diese Regelung braucht keineswegs dem Ergebnis der Wahl zu entsprechen, das eingetreten wäre, wenn der nicht wählbar gewesene Bewerber nicht kandidiert hätte. Wird auf Grund einer Anfechtung eine fehlerhafte Wahl für unwirksam erklärt, so löst dies grundsätzlich die Wiederholung des angefochtenen Wahlvorganges aus.

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Wenn das Personalvertretungsgesetz in § 27 Buchst. g die Möglichkeit geschaffen hat, nach Ablauf der Anfechtungsfrist die Mitgliedschaft eines nicht wählbar gewesenen Kandidaten zum Erlöschen zu bringen, so läßt dies gerade auf die Vorstellung des Gesetzgebers schließen, daß die Anfechtung der Wahl eines einzelnen Mitgliedes wegen seiner Nichtwählbarkeit nicht möglich sein soll. Im übrigen unterscheidet sich die Feststellung des § 27 Buchst. g PersVG in ihrer rechtlichen Wirkung von der Wahlanfechtung nicht nur dadurch, daß sie nur ex nunc wirkt, sondern auch dadurch, daß, was einer allerdings nicht unbestrittenen Auffassung entspricht, der Mangel der Nichtwählbarkeit bis zu ihrer gerichtlichen Feststellung geheilt werden kann (so u.a. Dietz, Anm. 32 zu § 27; Fitting-Hoyer, Anm. 17 zu § 27 PersVG und SAG AP Nr. 1 zu § 24 BetrVG; a.M. Grabendorff-Windscheid, Anm. 1 Buchst. g [3], und Molitor, Anm. 10 zu § 27 PersVG).

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Zu einem Antrag auf Feststellung der Nichtwählbarkeit eines Personalratsmitgliedes gemäß § 27 PersVG ist aber der Antragsteller nicht legitimiert.

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Da die Gewerkschaften, auch soweit sie in der Dienststelle vertreten sind, nicht als Organe der Personalvertretung angesehen werden können und ihre Befugnisse als außerhalb der Dienststelle stehenden Organisationen im Bereich der Personalvertretung ausdrücklich und auch abschließend geregelt sind, besteht entgegen der im Schrifttum vertretenen Auffassung (vgl. Dietz, Anm. 33, und Fitting-Heyer, Anm. 16 zu § 27 PersVG) keine Veranlassung, ihre Befugnisse im Wege der Analogie über den gesetzlich abgesteckten Rahmen hinaus zu erweitern und ihnen auch dort die Legitimation zur Einleitung eines Beschlußverfahrens zuzugestehen, wo dies nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist (vgl. Beschluß des Senatsvom 11. Mai 1962 - BVerwG VII P 6.61 -).

24

Aber auch in der Beantwortung der materiellrechtlichen Frage, deren grundsätzliche Bedeutung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führte, kann der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht gefolgt werden, daß es sich bei der am 6. November 1956 von der Oberpostdirektion getroffenen Regelung um keine "Abordnung" des Beteiligten Messerschmidt gehandelt habe und dieser deshalb bei der Oberpostdirektion weder wahlberechtigt noch wählbar gewesen sei. Gemäß § 9 Abs. 2 PersVG wird, wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, in ihr wahlberechtigt und erfüllt damit auch die primär zur Wählbarkeit erforderliche Voraussetzung der Wahlberechtigung, wenn die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat. Was der Gesetzgeber im Personalvertretungsgesetz unter "Abordnung" verstanden wissen will, ist aus dem Gesetz nicht zu entnehmen. Da sich die "Abordnung" des § 9 Abs. 2 PersVG auf alle Bediensteten, d.h. nicht nur auf Beamte, sondern auch auf Angestellte und Arbeiter bezieht, ist sie mit dem rein beamtenrechtlichen Begriff der Abordnung des § 27 des Bundesbeamtengesetz es in der Fassung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1337) - BBG - nicht ohne weiteres identifizierbar, mag er auch für die Abordnung von Angestellten und Arbeitern entsprechend anwendbar sein. Liegt jedoch eine beamtenrechtliche Abordnung im Sinne von.§ 27 BBG vor, dann wird es sich stets auch um eine Abordnung im Sinne von § 9 Abs. 2 PersVG handeln, die bei mehr als dreimonatiger Dauer zu Wahlberechtigung führt, soweit nicht die Ausnahmetatbestände des § 9 Abs. 3 PersVG gegeben sind.

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Ob sich die am 6. November 1956 getroffene Regelung auch als Abordnung im Sinne von § 27 BBG darstellt, bedarf, keiner Entscheidung, weil sie jedenfalls als eine Abordnung im Sinne von § 9 Abs. 2 PersVG zu werten ist.

26

Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 PersVG bezweckt eine Anpassung des Wahlrechts an die tatsächlichen Verhaltniss und gibt ihnen insoweit gegenüber der rein rechtlichen Dienststellenzugehörigkeit den Vorzug. Dies wird dadurch verdeutlicht, daß der Gesetzgeber in § 9 Abs. 2 PersVG den Erwerb des Wahlrechts bei der aufnehmenden Dienststelle von der tatsächlichen Dauer der Abordnung abhängig macht. Dieser gesetzgeberischen Tendenz entspricht auch die Entscheidung des Senats vom 21. November 1958 (BVerwGE 7, 331 [BVerwG 21.11.1958 - VII P 3/58]), in der es heißt:

"Daß jedoch für die Zugehörigkeit zu einer Dienststelle nicht die auf dem Dienstvertrag beruhende rechtliche Beziehung, sondern das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis ausschlaggebend sein soll, folgt aus § 9 Abs. 2 PersVG, wonach der zu einer Dienststelle abgeordnete Bedienstete in ihr wahlberechtigt wird, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat. Wenn auch der Begriff der Abordnung auf § 27 des Bundesbeamtengesetzes zurückgehen mag, so gewinnt er in § 9 Abs. 2 PersVG schon dadurch eine selbständige personalvertretungsrechtliche Bedeutung, daß er nicht nur auf Beamte, sondern auf sämtliche Bedienstete, d.h. also auch auf Angestellte und Arbeiter, Anwendung findet (vgl. Dietz, Anm. 10 ff., Fitting-Heyer, Anm. 16, und Molitor, Anm. 11 zu § 9 PersVG). Der auf das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis abgestellten Zugehörigkeit zu einer Dienststelle entspricht es auch, daß die sogenannten "mittelbar Beschäftigten" als wahlberechtigt nur in der Dienststelle angesehen werden, in der sie tatsächlich beschäftigt sind (vgl. Dietz, Anm. 7 zu § 9 PersVG)."

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So betrachtet kommt der am 6. November 1956 getroffenen Regelung, gleichgültig, ob man sie als Abordnung im beamtenrechtlichen Sinne wertet oder nicht, eine tatsächliche Bedeutung zu, die sie jedenfalls als Abordnung im Sinne von § 9 Abs. 2 PersVG erscheinen läßt. Durch sie wurde der Beteiligte Messerschmidt, auch wenn er von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt war und als Vertreter bei dem Bezirkspersonalrat der Oberpostdirektion beschäftigt werden sollte, aus seiner bisherigen Dienststelle ausgegliedert und dem Dienststellenbereich der Oberpostdirektion angegliedert. Der Bezirkspersonalrat, dessen Vorsitzender der Beteiligte ist, wurde gemäß § 51 Abs. 1 PersVG "bei" der Oberpostdirektion gebildet; Verhandlungspartner des Bezirkspersonalrats ist nur der Leiter der Mittelbehörde; nur zu ihm und seinen Mitarbeitern bestehen persönliche und dienstliche Kontakte. Daß der Beteiligte Messerschmidt als Vorsitzender des Bezirkspersonalrats seine Diensträume bei der Oberpostdirektion besitzt, führt auch zu einer räumlichen Einbeziehung in den Dienststellenbetrieb und in die "äußere Ordnung" der Oberpostdirektion, in die er, wie auch das Oberverwaltungsgericht einräumt, aufgenommen ist. Mit Sinn und Zweck der in § 9 Abs. 2 PersVG enthaltenen Vorschrift wäre es daher nicht vereinbar, wollte man dem Beteiligten das Wahlrecht und die Wählbarkeit bei der Dienststelle der Oberpostdirektion, bei der er im Zeitpunkt seiner Wahl in den Personalrat dreieinhalb Jahre als Vorsitzender des Bezirkspersonalrats tätig war, absprechen und ihn bei dem Postamt Alzey nach wie vor als wahlberechtigt und wählbar gelten lassen, obwohl ihn mit dieser Dienststelle nur noch formale Beziehungen verbanden. Unbegründet sind auch die Bedenken, die das Oberverwaltungsgericht in diesem Falle aus § 59 Abs. 2 Satz 2 PersVG herleiten zu können glaubt, wonach Mitglieder des Personalrats gegen ihren Willen nur versetzt und abgeordnet werden dürfen, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und der Personalrat zustimmt. Abgesehen davon, daß diese Bedenken bei jeder Abordnung gegeben wären, stellt die Beendigung der Abordnung keine Maßnahme dar, die von der Vorschrift des § 59 Abs. 2 Satz 2 PersVG erfaßt wird, weil die Abordnung ihrem Wesen nach stets nur eine vorübergehende Dienststellenzugehörigkeit begründet.

28

Der Rechtsbeschwerde war daher stattzugeben.

29

Eine Kostenentscheidung entfällt, da gemäß § 76 Abs. 2 PersVG in Vorbindung mit § 80 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden und in dem als objektives Verfahren gestalteten Beschlußverfahren auch für den Ersatz außergerichtlicher Kosten kein Raum ist.

Witten
Zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Dr. Schmidt
Dr. Ritgen
Dr. Boerckel
Dr. Mühl