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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.05.1962, Az.: BVerwG VII P 6.61

Zulässigkeit der Neuausschreibung einer Vorabstimmung über die Durchführung einer Gemeinschaftswahl; Verhältnis von Feststellung eines Wahlanfechtungsgrundes und der Anfechtung einer Wahl

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.05.1962
Aktenzeichen
BVerwG VII P 6.61
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1962, 12621
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Koblenz - 07.01.1961 - AZ: 4 A 1/60

Fundstellen

  • BVerwGE 14, 153 - 156
  • AS 14, 153
  • Betrieb 1962, 1014
  • DB 1962, 1014-1015 (Volltext)
  • Personalvertretg. 62, 211
  • Vers.Rspr.Bl. 15, 172
  • ZBR 1962, 280

Amtlicher Leitsatz

Die Anfechtung einer Personalratswahl muß von den Anfechtungsberechtigten innerhalb der in § 22 des Personalvertretungsgesetzes vorgeschriebenen Frist eindeutig erklärt werden.

Zur Frage der Antragsberechtigung der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften.

In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Mai 1962
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Reimer, Dr. Boerckel, Dr. Schmidt und Dr. Mühl
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des IV. Senats (Fachsenat für Personalvertretungssachen - Bund -) des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Januar 1961 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Am 14. Januar 1960 wählte die Personalversammlung des Bundesbahn-Betriebswagenwerks Koblenz-Lützel den Wahlvorstand, der am 20. und 21. Januar 1960 auch die Vorabstimmung darüber, ob gemeinsame Wahl stattfinden sollte, geleitet hatte, mit dem am 22. Januar 1960 bekanntgegebenen Ergebnis, daß die Mehrheit der Wahlberechtigten die gemeinsame Wahl beschlossen habe.

2

Am 10. Februar 1960 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Koblenz beantragt,

3

festzustellen, daß die Vorabstimmung ungültig und die Wahl als Gruppenwahl durchzuführen sei.

4

Die Antragstellern hat den Antrag im wesentlichen damit begründet, daß der in der Vorabstimmung zustande, gekommene Beschluß nicht ordnungsgemäß von der Mehrheit einer jeden Gruppe und unter Beeinflussung von Außenstehenden gefaßt worden sei.

5

Daraufhin gab der Wahlvorstand am 25. Februar 1960 bekannt, daß er sein Wahlausschreiben vom 22. Januar 1960, in dem er die Wahl als gemeinsame Wahl ausgeschrieben hatte, zurückziehe, weil er es nicht verantworten könne, das Risiko einer Wiederholung der Wahl zu übernehmen und daß er deshalb das Wahlverfahren erneut einleite. Gleichzeitig teilte der Wahlvorstand dem Verwaltungsgericht mit, daß dadurch das von der Antragstellerin eingeleitete Feststellungsverfahren mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses gegenstandslos geworden sein dürfte.

6

Die Antragstellerin machte demgegenüber geltend, daß der unverändert fortbestehende Wahlvorstand durch Bekanntmachung vom 5. März 1960 eine neue Vorabstimmung über die Frage der gemeinsamen Wahl angekündigt habe, daß aber eine Vorabstimmung gemäß § 4 WOPersVG wegen Fristablaufs nicht mehr zulässig sei und hat zusätzlich beantragt, festzustellen, daß die Neuausschreibung der Vorabstimmung zur Abstimmung über die Durchführung einer Gemeinschaftswahl unzulässig sei.

7

Am 27., 28. und 29. April 1960 fand die Wahl dem Ergebnis der neuen Vorabstimmung entsprechend als gemeinsame Wahl statt, und das Wahlergebnis wurde am 29. April 1960 durch Aushang bekanntgemacht.

8

Mit dem am 17. Mai 1960 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Antragstellerin nunmehr beantragt,

9

festzustellen, daß die Neuausschreibung der Vorabstimmung über die Durchführung einer Gemeinschaftswahl zum Personalrat bei dem Bundesbahn-Betriebswagenwerk Koblenz-Lützel sowie die Gemeinschaftswahl vom 26. bis 28. April 1960 unwirksam sind.

10

Der nach Durchführung der Wahl anstelle des Wahlvorstandes beteiligte Personalrat hat beantragt,

11

die Anträge zurückzuweisen.

12

Am 19. Oktober 1960 hat das Verwaltungsgericht Koblenz folgenden Beschluß erlassen:

  1. 1.

    Die am 26., 27. und 28. April 1960 durchgeführte Wahl zum örtlichen Personalrat bei dem Bundesbahn-Betriebswagenwerk in Koblenz-Lützel wird für unwirksam erklärt.

  2. 2.

    Den Feststellungsantrag, die Neuausschreibung der Vorabstimmung zur Abstimmung über die Durchführung einer Gemeinschaftswahl zum Personalrat der Dienststelle für unwirksam zu erklären, wird als unzulässig zurückgewiesen.

13

In den Entscheidungsgründen hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt:

14

Daß die ausdrückliche Wahlanfechtung nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist erfolgte, sei unschädlich, weil das bereits vor der Wahl anhängig gemachte Verfahren auf Feststellung der Ungültigkeit der Vorabstimmung gerichtet gewesen sei und denselben Sachverhalt zum Gegenstand gehabt habe, wie er zur Begründung der Wahlanfechtung geltend gemacht werde. Damit sei der erkennbare Wille der Antragstellerin von Anfang an darauf gerichtet gewesen, die auf der Vorabstimmung beruhende Gemeinschaftswahl nicht anzuerkennen. Das zunächst gemäß § 16 PersVG eingeleitete Verfahren sei automatisch in ein solches gemäß § 22 PersVGübergegangen und es habe deshalb nur noch einer nicht fristgebundenen deklaratorischen Umstellung bedurft.

15

Die erste Vorabstimmung über die Gemeinschaftswahl sei unstreitig fehlerhaft gewesen. Mit Recht habe daher der Wahlvorstand durch Rücknahme des darauf beruhenden Wahlausschreibens die erforderliche Berichtigung durchgeführt. Die zweite Vorabstimmung dagegen sei ohne gesetzliche Grundlage erfolgt, da nach Ablauf der in § 4 WOPersVG statuierten Frist von einer Woche seit der Bekanntgabe der Mitglieder des Wahlvorstandes eine Vorabstimmung nicht mehr habe berücksichtigt werden können. Dieser Verfahrensverstoß rechtfertige die Wahlanfechtung: daß er das Wahlergebnis habe beeinflussen können, bedürfe keiner näheren Begründung.

16

Auf die von dem Personalrat gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 7. Januar 1961 folgenden Beschluß erlassen:

17

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 19. Oktober 1960 - 4 PV 1/60 - wird der Antrag, die Wahl zum Personalrat beim Bundesbahn-Betriebswagenwerk in Koblenz-Lützel vom 26. bis 28. April 1960 für unwirksam zu erklären, abgewiesen.

18

Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt:

19

Mit Recht habe das Verwaltungsgericht den ursprünglich gestellten Antrag, die Vorabstimmung über die Gemeinschaftswahl für ungültig zu erklären, in eine Wahlanfechtung umgedeutet, nachdem die Wahl als gemeinsame Wahl durchgeführt worden sei. Die Antragstellern habe von vornherein die Durchführung der Wahl auf der Grundlage der von ihr gerügten Vorabstimmung vereiteln wollen. Daraus sei ihr Wille zu folgern gewesen, die durchgeführte Wahl anzufechten. Schon im Hinblick auf das dem Verfahren zugrunde liegende Offizialprinzip sei die von der Fachkammer vorgenommene Interpretation des Antrags geboten, weil das Beschlußverfahren als objektives Verfahren der Disposition der Beteiligten weitgehend entzogen und das Gericht von Amts wegen berufen sei, einer tatsächlichen oder rechtlichen Änderung der Verhältnisse Rechnung zu tragen. Der ursprüngliche Antrag habe seine präventive Bedeutung nach Durchführung der Wahl verloren und nur noch als Repressivmaßnahme Bedeutung gehabt.

20

Die Fachkammer sei davon ausgegangen, daß der Wahlvorstand eine Vorabstimmung berücksichtigt habe, obwohl das Ergebnis nicht gemäß § 4 WOPersVG binnen einer Woche seit Bekanntgabe der Mitglieder des Wahlvorstandes vorgelegen habe. Die Fachkammer sei dabei von der unmittelbar nach der Bestellung des Wahlvorstandes (14. Januar 1960) erfolgten Bekanntgabe der Mitglieder des Wahlvorstandes ausgegangen. Nach den vom Senat getroffenen tatsächlichen Feststellungen sei jedoch eine erneute Bekanntgabe der Namen der Mitglieder des Wahlvorstandes am 4. März 1960 erfolgt. Diese erneute Bekanntgabe sei auch geeignet gewesen, die Frist des § 4 WOPersVG neu in Gang zu setzen. Die Auffassung, daß eine Vorabstimmung nur einmal stattfinden dürfe, könne jedenfalls dann nicht gelten, wenn die neue Vorabstimmung dem Zweck diene, wegen aufgetretener Mängel für die Wahl eine rechtlich unangreifbare neue Grundlage zu schaffen und damit einer sonst mit Sicherheit zu erwartenden Wahlanfechtung durch Ausräumung der Anfechtunggründe zuvorzukommen. Der Wahlvorstand sei verpflichtet, aufgetretene Mängel zu beseitigen. Auch daß der Wahlvorstand die Vorabstimmung selbst durchgeführt habe, sei unbedenklich, und es könne keinen Unterschied machen, ob er über die Amtsführung eines von ihm personell unterschiedenen Abstimmungsvorstandes urteile oder selbst als solcher fungiere. Der Wahlvorstand sei daher berechtigt gewesen, nicht nur die Vorabstimmung zu wiederholen, sondern auch durch die Neubekanntgabe des Wahlvorstandes die Frist des § 4 WOPersVG nochmals in Gang zu setzen. Da weder bei der erneuten Vorabstimmung noch bei der Durchführung der Wahl Verstöße festgestellt worden seien - daß der Vorsitzende des Wahlvorstandes selbst als Wahlbewerber kandidiert habe, sei nicht zu beanstanden -, habe kein Grund vorgelegen, die als Gemeinsame Wahl durchgeführte Wahl für ungültig zu erklären.

21

Von der wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Rechtsbeschwerde hat die Antragstellern Gebrauch gemacht und beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Wahl zum Personalrat bei dem Bundesbahn-Betriebswagenwerk Koblenz-Lützel vom 26. bis 28. April 1960 für unwirksam zu erklären.

22

Zur Begründung hat die Rechtsbeschwerdeführerin geltend gemacht, daß entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nach Ablauf der Frist des § 4 WOPersVG die rechtliche Möglichkeit entfallen sei, die Wahl als gemeinsame Wahl durchzuführen. Auch die neue Bekanntgabe des Wahlvorstandes habe die Frist nicht erneut in Gang setzen können. Dem stehe § 1 Abs. 3 WOPersVG entgegen. Der Wahlvorstand habe den erkannten Mangel der ersten Vorabstimmung nicht in der Weise beseitigen dürfen, daß er die Vorabstimmung wiederholte, auch nicht, wenn damit der Zweck verfolgt worden sei, für die Wahl eine rechtlich unangreifbare Grundlage zu schaffen.

23

Der beteiligte Personalrat ist den Ausführungen der Rechtsbeschwerdeführerin entgegengetreten und beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

24

Der Oberbundesanwalt hat sich auf die Stellungnahme zu der Frage beschränkt, ob ein Mitglied des Wahlvorstandes kandidieren kann, und diese Frage bejaht.

25

II.

Während der ursprüngliche Antrag darauf gerichtet war festzustellen, daß die Vorabstimmung ungültig und die Wahl als Gruppenwahl durchzuführen sei, bildete den Gegenstand des zusätzlichen Antrags die Feststellung, daß die Neuausschreibung der Vorabstimmung über die Durchführung einer Gemeinschaftswahl der Zulässigkeit entbehre. Zutreffend gehen beide Vorinstanzen davon aus, daß diese Anträge nur auf § 76 Abs. 1 Buchst. b des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG - gestützt werden konnten und daß sie keine Wahlanfechtung gemäß § 22 PersVG darstellten. Denn eine Wahlanfechtung setzt zunächst begrifflich voraus, daß die Wahl, gegen die sie sich richtet, stattgefunden hat. Diese vor stattgefundener Wahl gestellten Feststellungsanträge genügten einer Wahlanfechtung aber auch deshalb nicht, weil sie inhaltlich nicht darauf gerichtet waren, die künftige Wahl für ungültig zu erklären, selbst wenn die begehrten Feststellungen als solche geeignet waren, eine Wahlanfechtung zu rechtfertigen. Die Feststellung eines Wahlanfechtungsgrundes ist mit der Anfechtung einer Wahl auch deshalb nicht identifizierbar, weil der Gesetzgeber in § 22 PersVG bei der Wahlanfechtung bestimmte Anforderungen sowohl an die Legitimation zur Anfechtung als auch die Frist stellt, innerhalb deren die Anfechtung der Wahl erklärt werden muß. Die Befristung der Wahlanfechtung auf 14 Tage seit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses macht den Willen des. Gesetzgebers deutlich, daß die Frage, ob eine Wahl angefochten wird, innerhalb kurzer Zeit geklärt sein muß. Dazu gehört aber such, daß die Wahlanfechtung innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist eindeutig ausgesprochen wird.

26

Wie sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt, wurde aber im vorliegenden Verfahren die Anfechtung der Wahl nicht fristgemäß erklärt. Die nachträgliche Umdeutung der Feststellungsanträge in eine Wahlanfechtung war nicht angängig und läßt sich weder mit der das Beschlußverfahren beherrschenden Offizialmaxime noch damit rechtfertigen, daß es sich bei dem Beschlußverfahren um ein objektives Verfahren handelt, das der Disposition der Beteiligten weitgehend entzogen ist. Die Offizialmaxime macht es zur besonderen Aufgabe des Gerichts, in eigener Initiative den streitigen Sachverhalt zu klären und bei den Beteiligten auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken. Dies ändert aber nichts daran, daß die Wahlanfechtung innerhalb einer bestimmten Frist erklärt sein muß. Ebensowenig wird durch die eingeschränkte Dispositionsbefugnis der Beteiligten in einem objektiven Verfahren etwas daran geändert, daß die Anfechtung der Wahl nur durch den Anfechtungsberechtigten selbst erklärt werden kann. Die von den Vorinstanzen aus den Feststellungsanträgen entnommene Absicht des Antragstellers, demnächst auch die Wahl anzufechten, konnte die fristgemäße Wahlanfechtung nicht ersetzen und bot dem Gericht zu einer Inhalt und Zielsetzung der Feststellungsanträge verändernden Umdeutung keine verfahrensrechtliche Handhabe. Da der Antrag, die Wahl für unwirksam zu erklären, erst am 17. Mai 1960 bei Gericht gestellt wurde, das Wahlergebnis aber bereits am 29. April 1960 bekanntgegeben worden war, mußte dieser Antrag als verspätet zurückgewiesen werden.

27

Aber auch der restliche Antrag, der auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Neuausschreibung der Vorabstimmung über die Durchführung einer Gemeinschaftswahl gerichtet war, konnte, soweit ihm überhaupt eine selbständige Bedeutung zukommt und dafür ein Rechtsschutzbedürfnis zugebilligt werden kann, keinen Erfolg haben, weil die Antragstellerin hierzu nur in Verbindung mit der Wahlanfechtung legitimiert gewesen wäre. Da die Gewerkschaften nicht zu den Organen der Personalvertretung im Rahmen des Personalvertretungsgesetzes gehören, können ihre rechtlichen Interessen im Bereich dieses Gesetzes nur berührt werden, und es kann infolgedessen ihre Legitimation zur Einleitung eines Beschlußverfahrens nur gegeben sein, wenn es sich um die ihnen vom Personalvertretungsgesetz eingeräumten Rechte und Antragsbefugnisse handelt. Nur dann kann ein zur Antragstellung legitimierendes rechtliches Interesse vorliegen (vgl. BVerwGE 5, 118 [BVerwG 13.06.1957 - II CO 3/56]; BAG, Beschluß vom 15. Juli 1955, AP Nr. 2 zu § 81 BetrVG; Dersch-Volkmar, Anm. 2 zu § 83 ArbGG; Dietz, Anm. 32 ff. zu § 2 und Anm. 43 und 51 zu § 76 PersVG, und Grabendorff-Windscheid, Anm. III, 2 Buchst. a und Buchst. bb zu § 76 PersVG). Im Rahmen des Wahlverfahrens wird aber den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften lediglich das Recht zugebilligt, gemäß § 17 Abs. 2 und gemäß § 20 PersVG bei dem Leiter der Dienststelle die Einberufung einer Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes sowie gemäß § 19 PersVG seine Anstellung zu beantragen und gemäß § 22 PersVG die Wahl anzufechten. Innerhalb des Wahlverfahrens selbst und der über eine gemeinsame Wahl stattfindenden Vorabstimmung hat jedoch der Gesetzgeber den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften keine selbständigen, den Gang des Wahlverfahrens bestimmenden Befugnisse eingeräumt; sie sind daher nicht legitimiert, die ordnungsgemäße Durchführung des Wahlverfahrens anders als im Wege der Wahlanfechtung richterlich überprüfen zu lassen. Deshalb fehlte es der Antragstellerin auch für die ursprünglich gestellten Anträge an der Antragsberechtigung.

28

Die Rechtsbeschwerde mußte daher zurückgewiesen werden, ohne daß die Frage zu erörtern war, ob der Wahlvorstand den Gang des Wahlverfahrens wegen Fehlerhaftigkeit der Vorabstimmung über eine gemeinsame Wahl unterbrechen durfte oder ob er vielmehr gemäß § 4 Buchst. b der Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz vom 4. November 1955 (BGBl. I S. 709) - WOPersVG - das Wahlverfahren ohne Berücksichtigung des Ergebnisses der fehlerhaften Vorabstimmung durchführen mußte.

29

Eine Kostenentscheidung entfällt, da gemäß § 76 Abs. 2 PersVG in Verbindung mit § 80 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden und in dem als objektives Verfahren gestalteten Beschlußverfahren auch für den Ersatz außergerichtlicher Kosten kein Raum ist.

Witten
Reimer
Dr. Boerckel
Dr. Schmidt
Dr. Mühl