Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.02.1964, Az.: BVerwG III CB 12.63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.02.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG III CB 12.63
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1964, 13995
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 26.10.1962 - AZ: III A 134/61
Rechtsgrundlagen
- § 287 Abs. 2 LAG
- § 288 Abs. 1 LAG
- § 343 Abs. 1 LAG
Fundstelle
- ZLA 1965, 174
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Februar 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Pütz und Dr. Dodenhoff
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 26. Oktober 1962 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.860 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die 1907 geborene Beigeladene erhielt wegen des Verlustes ihrer beruflichen Existenzgrundlage mit Wirkung vom 1. November 1955 Unterhaltshilfe auf Lebenszeit, nachdem durch amtsärztliches Gutachten vom 17. Januar 1956 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 55 % festgestellt worden war. Eine amtsärztliche Untersuchung am 19. Mai 1959 führte zu dem gleichen Ergebnis.
Durch einen Änderungsbescheid vom 17. August 1960 ordnete das Ausgleichsamt mit Wirkung vom 1. September 1960 das Ruhen der Unterhaltshilfe an mit der Begründung, eine Erwerbsminderung von mehr als 50 v.H. liege nicht vor. Anlaß hierfür war ein auf Grund einer Nachuntersuchung erstelltes fachärztliches Gutachten des Chefarztes der inneren Abteilungen der Städtischen Krankenhäuser Salzgitter-Lebenstedt und Salzgitter-Drütte vom 27. Juli 1960, wonach der Beigeladenen bei einer nurmehr auf 30 bis 40 % geschätzten Erwerbsminderung eine tägliche Arbeitszeit von sechs Stunden in ihrem Beruf als Verkäuferin oder Kontoristin zugemutet werden könne, ferner ein gynäkologisches Zusatzgutachten, das keinen krankhaften Befund feststellte, und die sich diesem Gutachten anschließende Stellungnahme des Amtsarztes vom 3. August 1960. Der Einspruch der Beigeladenen wurde durch den Ausgleichsausschuß zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde der Beigeladenen hob der Beschwerdeausschuß durch Beschluß vom 8. Mai 1961 die angefochtenen Entscheidungen auf. Die eingeholten ärztlichen Gutachten hätten nicht ergeben, daß sich der Gesundheitszustand der Beigeladenen seit der ersten Untersuchung gebessert habe. Die Ruhensanordnung gemäß § 343 LAG entbehre somit der Rechtsgrundlage, weil sich die Voraussetzungen für die Gewährung der Kriegsschadenrente nicht nachträglich geändert hätten. Die Bewilligungsbescheide seien auch nicht rechtswidrig, so daß ihre Aufhebung auch nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts nicht zulässig sei.
Die von dem Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds erhobene Klage mit dem Antrage, den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 8. Mai 1961 aufzuheben, wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus: Die Anordnung des Ruhens der Unterhaltshilfezahlungen sei unzulässig, weil der Sachverhalt, der der Bewilligung der Unterhaltshilfe zugrunde gelegen habe, keine wesentliche Änderung erfahren habe. Das wäre nur dann der Fall gewesen, wenn sich eine Besserung des Gesundheitszustandes der Beigeladenen seit der Untersuchung vom 17. Januar 1956 hätte feststellen lassen. In keinem der vorliegenden Gutachten sei aber eine solche Besserung festgestellt worden. Das Ausgleichsamt habe sich vielmehr der abweichenden Beurteilung der untersuchenden Ärzte angeschlossen und damit nur nachträglich seine Auffassung zur Frage der Erwerbsunfähigkeit der Beigeladenen gewandelt. Der Chefarzt der inneren Abteilungen der Krankenhäuser Salzgitter habe zwar in seinem Gutachten vom 21. Juli 1960 den. Grad der Erwerbsminderung auf 30 bis 40 % geschätzt und diesen Minderungsgrad auch für den 31. August 1953 angenommen. Gleichwohl könne die Beurteilung des Amtsarztes vom 17. Januar 1956 nicht als Fehldiagnose bezeichnet werden. Bei dem verhältnismäßig geringen Bewertungsunterschied erscheine der Standpunkt des Medizinaldezernenten beim Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Braunschweig glaubhaft, daß diese damals wie heute bestehenden Leiden der Beigeladenen nach der heutigen ärztlichen Beurteilung etwas leichterer Natur seien, als vom Amtsarzt in seinen Gutachten vom 17. Januar 1956 und 19. Mai 1959 angenommen worden, daß aber keine nachträgliche Besserung festzustellen sei. Die Entscheidung des Beschwerdeausschusses über die Weiterzahlung der Unterhaltshilfe begegne daher keinen Bedenken. Sie sei auch aus dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit geboten. Bei der hier vorliegenden Änderung in der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts entspreche es dem Gedanken des Vertrauensschutzes, die der Beigeladenen auf Grund der ursprünglichen Beurteilung gewährte Unterhaltshilfe weiter zu zahlen.
Die Klägerin hat Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision eingelegt. Unter Bezugnahme auf das Urteil vom 30. Januar 1959 - BVerwG IV C 143.57 - trägt sie vor, das Verwaltungsgericht habe prüfen müssen, ob die frühere, zur Bewilligung der Unterhaltshilfe führende ärztliche Begutachtung nicht auf einer offensichtlichen Fehldiagnose beruhe. Auch wenn das nicht der Fall sei, habe das angefochtene Urteil nicht ergehen dürfen; es verstoße gegen § 287 Abs. 2 LAG und weiche von der in der Klageschrift vom 1. Februar 1962 und der im Urteil angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung ab. Die dort genannten Entscheidungen hätten sich mit der Frage befaßt, ob der ursprünglich bewilligende Bescheid durch eine spätere anderweitige ärztliche Beurteilung für den Zeitpunkt der Bewilligung aufgehoben werden könne. Es sei jedoch bisher nicht entschieden worden, ob das Ruhen der Unterhaltshilfe gemäß § 287 Abs. 2 LAG zwingend anzuordnen sei, wenn sich herausstelle, daß Erwerbsunfähigkeit nicht vorgelegen habe. Daraus ergebe sich die grundsätzlich zu klärende Frage,
ob dann wenn die unterschiedliche Würdigung eines Sachverhalts möglich sei, die Rechtsmittelinstanz einen angefochtenen Verwaltungsakt, der auf Grund einer bestimmten Würdigung folgerichtig sei, lediglich daraufhin prüfen dürfe, ob dieser Verwaltungsakt auch bei anderer Würdigung des Sachverhalts rechtmäßig wäre, oder ob bei anderer Würdigung des Sachverhalts auch die dann rechtlich möglichen Folgerungen gezogen werden müßten, wenn diese den Erfolg des Verwaltungsakts rechtfertigen könnten, ob also im Streitfalle der Beschwerdeausschuß oder das Verwaltungsgericht dem Ausgleichsamt hätten Gelegenheit geben müssen, die Zuerkennung von Unterhaltshilfe zu widerrufen, wodurch trotz anderer Würdigung des Sachverhalts der gleiche Erfolg - keine Weiterzahlung der Rente für die Zukunft - herbeigeführt würde.
Das angefochtene Urteil führe im übrigen zu einer ungleichen Behandlung aller Geschädigten. Es gehe nicht an, bei den Empfängern von Unterhaltshilfe das Ruhen der Rentenzahlungen anzuordnen, sobald auf Grund ärztlicher Erkenntnisse die Erwerbsunfähigkeit von der Ausgleichsbehörde nicht mehr anerkannt werde, von einer Ruhensanordnung jedoch abzusehen, wenn bei der ärztlichen Begutachtung des gegenwärtigen Gesundheitszustandes festgestellt werde, die Erwerbsunfähigkeit habe niemals vorgelegen. Zumindest hätte der Sachverhalt insoweit einer weiteren Klärung durch Vernehmung der Ärzte oder durch Einholung eines Obergutachtens bedurft. Das Verwaltungsgericht habe schließlich auch die Grundsätze über den Vertrauensschutz verkannt.
Mit der gleichzeitig eingelegten Revision, die mangelnde Aufklärung des Sachverhalts rügt, weil das Verwaltungsgericht es unterlassen habe, durch Vernehmung der begutachtenden Ärzte oder Einholung eines Obergutachtens zu klären, ob die Anerkennung der Erwerbsunfähigkeit der Beigeladenen nicht auf einer unrichtigen medizinischen Begutachtung beruhe, hat die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an des Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Beigeladene und der Beklagte haben keine Stellungnahme abgegeben.
II.
1.
Die Beschwerde ist unbegründet.
a)
Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sind weder dargetan noch ersichtlich.
Das angefochtene Urteil hat den Bescheid des Ausgleichsamtes vom 17. August 1960 in Verbindung mit dem Bescheid des Ausgleichsausschusses vom 8. November 1960 mit Recht als eine Anordnung des Ruhens der Unterhaltshilfszahlungen gemäß §§ 287 Abs. 2, 288 Abs. 1, 343 Abs. 1 LAG gewertet.
Nach § 287 Abs. 2 LAG ruht die Kriegsschadenrente, solange die Voraussetzungen für ihre Gewährung in der Person des Berechtigten nicht vorliegen, und zwar von dem auf die Änderung der maßgebenden Umstände folgenden Monatsersten an (§ 288 Abs. 1 LAG). Voraussetzung für die Anordnung des Ruhens der Unterhaltshilfezahlungen ist jedoch, wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat, daß die nach den Vorschriften über die Gewährung von Kriegsschadenrente bedeutsamen Umstände nachträglich eingetreten sind, d.h. nach dem Zeitpunkt, von dem an Kriegsschadenrente bewilligt worden ist (vgl. Beschluß vom 21. März 1961 - BVerwG IV B 30.61 -). Da die Anordnung des Ruhens der Unterhaltshilfe auf die fehlende Erwerbsunfähigkeit der Beigeladenen gestützt wurde, wäre sie also nur zulässig gewesen, wenn nach Bewilligung der Unterhaltshilfe eine Besserung im Gesundheitszustand der Beigeladenen eingetreten wäre (vgl. Urteil vom 30. Januar 1959 - BVerwG IV C 143.57 -). Die nachträgliche abweichende Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beigeladenen - ohne ausdrückliche Feststellung einer Besserung ihres Zustandes - wäre hiernach kein nachträglich eingetretener Umstand i.S. des § 288 LAG. Nun war zwar der Anlaß für die Erstellung des innerfachärztlichen Gutachtens vom 27. Juli 1960 die vom Amtsarzt angenommene Möglichkeit einer Besserung des Gesundheitszustandes der Beigeladenen. Das angefochtene Urteil setzt sich jedoch mit den verschiedenen ärztlichen Gutachten auseinander und kommt im Anschluß an die Stellungnahme des Medizinaldezernenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Braunschweig zu der Feststellung, daß der Gesundheitszustand der Beigeladenen unverändert sei, daß sich nur die Beurteilung der festgestellten Leiden verändert habe. Diese Feststellung liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist von der Klägerin nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden. Die Anordnung des Ruhens der Unterhaltshilfe konnte somit nicht auf die §§ 343, 287, 288 LAG gestützt werden.
Die von dem Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage - ob eine Umdeutung des vom Ausgleichsamt angeordneten Ruhens in eine Rücknahme des Bewilligungsbescheides mit Wirkung für die Zukunft zulässig sei - ist bereits geklärt. Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seinen Urteilen vom 11. November 1960 - BVerwG IV C 277.59 - (ZLA 1961, 166) und BVerwG IV C 8.60 (ZLA 1961, 165 [BVerwG 11.11.1960 - BVerwG IV C 8.60]) ausgesprochen, daß zwischen der Anordnung des "Ruhens" und der "Einstellung" einer Kriegsschadenrente nach § 343 LAG und der "Rücknahme" eines Rentenbescheides so wesentliche rechtliche Unterschiede bestehen, daß eine Umdeutung grundsätzlich nicht zulässig sei. Dem ist jedenfalls dann zu folgen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt - wie hier - keinen Zweifel dahin läßt, welche Rechtsfolge von der Ausgleichsbehörde gewollt war.
b)
Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen gleichfalls nicht vor. Die Klägerin macht zwar geltend, das angefochtene Urteil weiche von den in den Urteilsgründen sowie in der Klageschrift angeführten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ab. Das ist aber nicht der Fall. Die Klägerin führt selbst im Anschluß an diese Rüge aus, die aufgeführten Urteile hätten sich im wesentlichen nur mit der Frage befaßt, ob der ursprünglich bewilligende Bescheid durch eine spätere anderweitige ärztliche Beurteilung für den Zeitpunkt der Bewilligung aufgehoben werden könne. Um diese Frage handelt es sich bei einer auf die §§ 288, 343 LAG gestützten Ruhensanordnung nicht, die Rentenleistungen für die Zukunft versagt.
c)
Mängel des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind gleichfalls nicht schlüssig dargetan. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, festzustellen, ob der erste Bewilligungsbescheid nicht auf einer offensichtlichen Fehldiagnose des Amtsarztes beruhe, ist nicht schlüssig, weil eine Aufklärung des Sachverhalts in dieser Richtung lediglich hätte klären können, ob die Bewilligung der Unterhaltshilfe von Anfang an rechtswidrig war. Darauf kommt es, wie dargelegt, bei dem auf die §§ 288, 343 LAG gestützten Bescheid nicht an. Im übrigen schließt schon der von dem Verwaltungsgericht festgestellte "verhältnismäßig geringe Bewertungsunterschied" der Gutachten eine "offensichtliche Fehldiagnose" im Sinne der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 1959 - BVerwG IV C 143.57 - (ZLA 1959, 254) aus. Auch ist nicht ersichtlich, daß die Klägerin, die im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vertreten wer, in der Verhandlung einen dementsprechenden Beweisantrag gestellt und somit das in ihren Kräften Stehende getan hätte, um den behaupteten Verfahrensmangel zu beheben (vgl. Urteil vom 12. Februar 1959 - BVerwG III C 133.57 - [BVerwGE 8, 149]; Beschluß vom 2. Juli 1963 - BVerwG III C 126.62 -).
2.
Der Senat erwägt, die Revision der Klägerin nach § 190 Abs. 3 VwGO aus den Gründen unter Abschnitt II, 1c dieses Beschlusses als offenbar unbegründet zurückzuweisen und teilt der Klägerin die Bedenken gegen die Begründetheit der Revision mit dem Hinweise mit, daß sie sich innerhalb eines Monats nach Zustellung der Mitteilung dazu äußern kann.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.860 DM festgesetzt.
Pütz
Dr. Dodenhoff