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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.03.1961, Az.: BVerwG IV B 30.61

Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte aufgrund ungeschriebenen Verwaltungsrechts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.03.1961
Aktenzeichen
BVerwG IV B 30.61
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 15583
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 17.11.1960 - AZ: XVI A 181.60

Amtlicher Leitsatz

"Nachträglich eingetreten" ist ein für die Kriegsschadenrente bedeutsamer Umstand dann, wenn er nach dem Zeitpunkt eingetreten ist, von dem an Kriegsschadenrente zu bewilligen ist. Auf den Zeitpunkt des Bewilligungsbescheides oder auf dessen Rechtskraft kann hierbei nicht abgestellt werden.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. März 1961
durch
die Bundesrichter Oswald, Klein und Clauß
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. November 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 900 DM festgesetzt.

Gründe

1

Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist das Verwaltungsgericht nicht von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen.

2

Auf Abweichung von Urteilen über die Rücknahme (Widerruf) begünstigender Verwaltungsakte aufgrund ungeschriebenen Verwaltungsrechts kann sich der Kläger deswegen nicht berufen, weil es sich im vorliegenden Falle ??m die Berücksichtigung nachträglich eingetretener Umstände handelt, deren Rechtsfolgen ausdrücklich gesetzlich geregelt werden sind (§§ 270, 288 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG -).

3

Für diese Fälle gewähren beide mit Lastenausgleichsrecht befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts dem Ausgleichsfonds ein uneingeschränktes Rückforderungsrecht dann, wenn sich die nachträglichen Umstände auf die Unterhaltshilfe auswirken (BVerwG III C 42.57 in BVerwGE 6, 323[BVerwG 09.05.1958 - BVerwG III C 42.57] und BVerwG IV C 390.57 in ZLA 1959, 237). Ob man dieses Rückforderungsrecht mit dem IV. Senat unmittelbar aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen entnimmt, oder ob man es mit dem III. Senat als ein allgemeines Rückforderungsrecht ansieht, wie es in der Rechtsordnung immer dann gegeben ist, wenn die Gerechtigkeit einen Ausgleich der mit der Rechtslage nicht mehr übereinstimmenden Vermögenslage erfordert, hat im Ergebnis keine Bedeutung. Auch der III. Senat ist der Ansicht, daß die Notwendigkeit der Anerkennung eines solchen Rückforderungsanspruchs aus den §§ 270 Abs. 3, 288 Abs. 1 LAG folgt. Nach Ansicht beider Senate ist in diesen Fällen kein Raum für den Schutz des Vertrauens oder die Grundsätze der ungerechtfertigten Bereicherung.

4

Einzuräumen ist dem Kläger allerdings, daß in den bisher vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen die zu berücksichtigenden neuen Umstände erst nach Erlaß des Bewilligungsbescheides eingetreten waren. Abgesehen davon aber, daß der Kläger schon aus diesem Grunde keine Abweichung vom Urteil BVerwG III C 42.57 behaupten kann, gibt diese Tatsache auch keinen Anlaß, die Revision etwa aus grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen. Der beschließende Senat hält es für eindeutig, daß bei Beurteilung des "nachträglichen Eintrittes" im Sinne von§ 288 LAG derjenige Zeitpunkt maßgeblich sein muß, von dem ab nach § 287 LAG die Kriegsschadenrente gewährt wird. Auf den Zeitpunkt der Bewilligung oder gar den Zeitpunkt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides kann es dabei nicht ankommen (so auch Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich,§ 288 Anm. 1 LAG).

5

Da somit die vom Kläger behaupteten Voraussetzungen von§ 132 der Verwaltungsgerichtsordnung für die Zulassung der Revision nicht gegeben sind, mußte die Beschwerde mit der sich hieraus für den Kläger ergebenden Kostenpflicht zurückgewiesen werden.

gez. Oswald
gez. Klein
gez. Clauß