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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.11.1960, Az.: BVerwG IV C 277.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.11.1960
Aktenzeichen
BVerwG IV C 277.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14833
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Düsseldorf - 28.02.1957 - AZ: 6 KL 1222/56

Fundstellen

  • BVerwGE 12, 9 - 11
  • AS 12, 9
  • DVBl 1962, 112 (Kurzinformation)
  • NJW 1961, 1594-1596 (Volltext mit amtl. LS) "Umdeutung"
  • ZLA 1961, 166

Amtlicher Leitsatz

Zwischen "Einstellung" im Sinne des § 343 des Lastenausgleichsgesetzeß und "Rücknahme" bestehen wesentliche rechtliche Unterschiede, die eine Konversion (Umdeutung) grundsätzlich nicht zulassen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1960
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Klein und Clauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Februar 1957 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.680 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin erhielt schon nach des Soforthilfegesetz - auf Grund eines Währungsschadens - Unterhaltshilfe, weil sie wegen verschiedener Leiden, nach Ansicht des Amtsarztes im Jahre 1949, dauernd über 60 % erwerbsunfähig sei. Später, im August 1951, vertrat der Amtsarzt bei einer Nachuntersuchung im Hinblick auf einen von der Landesversicherungsanstalt abgelehnten Invalidierungsantrag die Auffassung, die Klägerin sei zwar zur Zeit arbeitsunfähig, ihre Herzinsuffizienz sei aber gebessert und der Grad ihrer Erwerbs Beschränkung sei nur mit 40 % zu beurteilen. - Das führte zur Einstellung der Unterhaitshilfe. - Nach Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes erhielt die Klägerin erneut Unterhaltshilfe (als Sparergeschädigte), weil nach einem Gutachten des Amtsarztes aus dem Jahre 1953 wieder ein Minderungsgrad von 60 % anzunehmen sei. - Auch diese Leistungen wurden jedoch eingestellt, weil die Klägerin, wie aus dem Einstellungsbeschluß des Ausgleichsamts vom Dezember 1954 hervorgeht, ihren Anspruch auf Zahlung einer Invalidenrente nicht weiter verfolgt habe. Die Beschwerde wurde nach Einholung eines Gutachtens der zuständigen städtischen medizinischen Klinik (Mai 1956) wegen mangelnder Erwerbsunfähigkeit zurückgewiesen.

2

Das Landesverwaltungsgericht hob auf die Klage die der Klägerin ungünstigen Verwaltungsentscheidungen auf und führte aus, die Einstellung der Leistungen werde durch die Vorschrift des § 343 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - nicht gedeckt. Es seien in Gesundheitszustand der Klägerin keine tatsächlichen Veränderungen im Sinne einer Besserung, die allein die behördliche Maßnahme rechtfertigen könnte, eingetreten. Vielmehr ergäben sich aus den verschiedenen ärztlichen Beurteilungen nur subjektiv unterschiedliche Auffassungen in der Beurteilung des Grades der Erwerbsunfähigkeit. Es handele sich daher bei den angefochtenen Behördenentscheidungen um die abweichende rechtliche Bewertung eines Tatbestandes. An der ursprünglichen Beurteilung der von der Behörde allein zu entscheidenden Rechtsfrage habe diese nicht mehr festgehalten. - Es sei auch nicht möglich, den Einstellungsbescheid in einen Widerruf umzudeuten, ohne daß der Verwaltungsakt in seinem Wesensgehalt geändert würde. Einstellung und Widerruf seien auch in ihren Auswirkungen wesentlich unterschiedlich. Im Interesse der Rechtssicherheit könne mithin nicht umgedeutet werden.

3

Demgegenüber machte der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht mit der Revision im wesentlichen geltend, endgültige Einstellung der Leistungen und Widerruf ohne Rückwirkung seien im Effekt, gleich. Erwerbsunfähigkeit sei, das müsse aus dem Gutachten vom Mai 1956 entnommen werden, für den maßgeblichen Stichtag, den 31. August 1953, nicht anzunehmen.

4

II.

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

5

Der Auffassung des Landesverwaltungsgerichts ist in vollem Umfange zuzustimmen. - Ausgangspunkt für die Beurteilung der Rechtslage ist die rechtliche Feststellung, daß die Einstellungsverfügung der Ausgleichsbehörde auf die Vorschrift der §§ 343, 288 LAG nicht gestützt werden kann. Die Einstellung laufender Leistungen ist nur bei tatsächlichen Veränderungen zulässig. Dabei muß es sich um nachträglich - nach der Bewilligung - eingetretene Veränderungen handeln, die für die Weitergewährung der bewilligten Hilfe von Bedeutung sind. Der Sachverhalt, wie er der Entscheidung der Ausgleichsbehörde zugrunde lag, muß sich wesentlich verändert haben, wesentlich sind die für die Gewährung von Kriegsschadenrente unerläßlichen Voraus Setzungen; insbesondere muß Bedürftigkeit und Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes im 5. Abschnitt über die Gewährung von Kriegsschadenrente fortbestehen. Grundsatz ist, daß die allgemeinen Voraussetzungen bei Leistungen, die für die Dauer bestimmt sind, nach wie vor gegeben sein müssen.

6

Treten wesentliche Veränderungen tatsächlicher Art ein, so ist die Einstellung, das frühen oder die Änderung der "Zahlungen" zu verfügen. Sämtliche Verfügungen in Sinne von § 343 LAG beseitigen also nicht den begünstigenden Verwaltungsakt, die Bewilligung, sondern begrenzen nur die "Zahlungen" zeitlich oder der Höhe nach. Von welchem Zeitpunkt ab die Zahlungsveränderung sich auswirkt, ist aus § 288 LAG zu entnehmen.

7

Die Behörde hat, sofern die materiellen Voraussetzungen für eine Änderungsverfügung gegeben sind, zunächst darüber zu befinden, ob ein Ruhen der Leistungen in Betracht kommt, bevor sie sich zur "Einstellung" entschließt. Denn die Wirkung der Ruhensanordnung ist nur vorübergehender Natur. Die Erfüllung der zugesicherten Leistung fällt nur vorübergehend fort. Die Zahlungsverpflichtung lebt ohne weiteres wieder auf, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung des Ruhens wieder wegfallen. Dagegen hat die Einstellung eine Dauerwirkung. Sie gilt grundsätzlich für alle Zukunft, ist also eine Maßnahme, die die Zahlungsverpflichtung von dem aus § 288 LAG zu entnehmenden Zeitpunkt ab endgültig aufhebt (vgl. Urteil vom 11. November 1960 - BVerwG IV C 8.60 -). Ist eine Leistung - endgültig - eingestellt und ist der Einstellungsbescheid unanfechtbar geworden, stellt sich die Maßnahme aber als fehlerhaft heraus, so ist die Behörde nicht verpflichtet, den Verwaltungsakt aufzuheben (vgl. auch Urteil vom 20. September 1960 - BVerwG III C 9.60 -, MDR 1961, 85, NJW 1961, 235, DÖV 1961, 108). Nach dem Rundschreiben des Bundesausgleichsamts vom 12. September 1956 (Mtbl.BAA S. 491) soll die Aufhebung und Minderung eines unanfechtbar gewordenen Bescheides eine Frage des behördlichen Ermessens sein, für dessen Ausübung zentrale Richtlinien aufgestellt sind. Sie besagen, daß ein Verwaltungsakt aufgehoben werden kann, der sich als rechtswidrig erweist, weil ursprünglich vorliegende, für die Entscheidung bedeutsame Umstände erst nachträglich bekannt werden. Erforderlich sei dafür ein neuer Antrag, weil der alte Antrag verbraucht sei. - Die gleichen Überlegungen sind aus dem Sammelrundschreiben zur Kriegsschadenrente in der Fassung vom 6. Juni 1959 (Mtbl.BAA S. 284) unter Nr. 55 Buchst. b Abs. 1 und 3 Satz 2 zu entnehmen. - Der im Urteil vom 20. September 1960 erkennende Senat hat es dahingestellt gelassen, ob von einem "Verbrauch des Antragsrechts" im Falle von unanfechtbar gewordenen Verwaltungswegen überhaupt gesprochen werden könne, hat vielmehr entscheidend darauf abgestellt, daß man zu der vom Bundesausgleichsamt vertretenen Auffassung im Ergebnis unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit gelangen müsse. Hierbei hat er u.a. auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 1960 - BVerwG III C 83.58-, vom 26. August 1959 - BVerwG V C 144.56 - und vom 4. Dezember 1959 - BVerwG VII C 36.58 - (BVerwGE 10, 47 [BVerwG 04.12.1959 - VII C 36/58]) hingewiesen.

8

Wirkt sich die Einstellung der Zahlungen dahin aus, daß die Erfüllungsverpflichtung der Behörde grundsätzlich für alle Zukunft aufgehoben wird, so nähert sich das Wesen dieser Anordnung in ihren finanziellen Auswirkungen der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts, sofern der Akt der Rücknahme auf die Zukunft (ex nunc) beschränkt wird. Rechtlich bestehen jedoch wesentliche Unterschiede, weil die Einstellung den ursprünglich begünstigenden Verwaltungsakt unberührt läßt, die Rücknahme ihn aber beseitigt und durch einen "rechtmäßigen" Akt ersetzt. "Einstellung" und "Rücknahme" werden im Lastenausgleichsgesetz daher auch besonders behandelt (vgl. §§ 343, 335 a LAG). Die Einstellung läßt - im Gegensatz zur RücknahmeErwägungen über die Auferlegung von Rückzahlungen für einen zurückliegenden Zeitraum schlechthin nicht zu.

9

Die praktische Bedeutung dieser Unterscheidung zeigt sich insbesondere aber auch darin, daß neben den Begriff "Einstellung" nachträglich in das Gesetz das "Rühen" der Leistungen eingefügt worden ist. Nachträglich eingetretene Umstände erfordern daher Überlegungen der Behörde, ob Einstellung oder nur das Ruhen der Leistungen anzuordnen ist. Bestehen aber zwischen den nach § 343 LAG vorgesehenen Maßnahmen - auch insoweit als die Einstellung der Zahlungen in Betracht käme - und der Rücknahme von Verwaltungsakten im Lastenausgleichsrecht wesentliche Unterschiede, so ist im Verhältnis zueinander für eine Konversion kein Raum. Zum Wesen der Konversion wird u.a. auf Massoth "Die Konversion von Verwaltungsakten" 1954, auf das Urteil des OVG Münster vom 3. April 1952 - IV A 543.51 -, VerwRspr. 5. Bd. 1953 Nr. 29 S. 157, und auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 1954 - BVerwG I C 128.53-, vom 7. November 1957 - BVerwG II C 9.57 - und vom 10. Oktober 1958 - BVerwG IV C 354.57 - hingewiesen.

10

Aber selbst wenn die Einstellungsverfügung als Rücknahme aufrechtzuerhalten wäre, könnte die Verfügung der Ausgleichsbehörde keinen Bestand haben. Das Bundessozialgericht - BSG - hat in seinem Urteil vom 11. Juni 1959 (MDR 1959, 794) die Unzulässigkeit der Rücknahme einer Bewilligung ausgesprochen, wenn abweichende ärztliche Beurteilungen der Erwerbsunfähigkeit vorliegen und die Behörde sich später einer für den Berechtigten ungünstigeren ärztlichen Auffassung anschließt. Dort heißt es u.a., wenn sich die Behörde eine ärztliche Diagnose zu eigen mache und den Bescheid auf dieses Gutachten gestützt habe, so falle die Entscheidung in den "Verantwortungsbereich der Behörde" (Hinweis auf BVerwGE 6, 1 [BVerwG 28.06.1957 - IV C 235/56] [5, 6]). - Hinzuzufügen ist, daß es sich also nicht etwa um eine infolge tatsächlicher Umstände herbeigeführte Entscheidung handelt, sondern um eine Änderung der ursprünglichen rechtlichen Beurteilung. - Dann sei (nach Meinung des BSG) eine Ausnahme von der Regel gegeben, daß rechtswidrige Verwaltungsakte an und für sich rücknehmbar sind. In solchen Fällen habe aber das Interesse des Berechtigten am Fortbestand des Bescheides (Vertrauensschutz) das Übergewicht über das allgemeine öffentliche Interesse, fehlerhafte Bescheide zu beseitigen. - Dem schließt sich der erkennende Senat an.

11

Nach dem hier vorliegenden Sachverhalt liegt nichts anderes als eine Handlung in der Auffassung der Behörde über die rechtliche Beurteilung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin vor. Die Verweigerung weiterer Zahlungen war daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt, was zur Zurückweisung der Revision führen mußte.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 195 Abs. 6 Nr. 10 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - in Verbindung mit § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.680 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Külz
Dr. Kniesch
Oswald
Klein
Clauß