Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.10.1958, Az.: BVerwG IV C 354.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.10.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 354.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 16284
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BVG Koblenz - 03.10.1956 - AZ: 1 K 353/55
Rechtsgrundlagen
- § 339 LAG
- § 343 Abs. 1 LAG
Fundstellen
- IFLA 1959, 160
- ZLA 1959, 169
- ZLA 1959, 187
Amtlicher Leitsatz
Eine nach § 343 Abs. 1 LAG a.F. erfolgte "Einstellung" der Leistung (Unterhaltshilfs) kann unter den Besonderheiten des Einzelfalles (z.B. hinreichend begründete Möglichkeit des Wiederauflebens alter Leiden, ...) ein "Ruhen" der Leistung i.S. des § 343 Abs. 1 LAG n.F. bedeuten.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Oktober 1958
durch
den Senatspräsidenten Külz
und die Bundesrichter Lentz, Dr. Kniesch, Dr. Müller und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts Koblenz, 1. Kammer, vom 3. Oktober 1956 - Az.: 1 K 353/55 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.440 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die 1899 geborene Klägerin hatte als erwerbsunfähiger Flüchtling Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz erhalten. Auch bei einer am 20. März 1952 erfolgten Nachuntersuchung stellte der Amtsarzt fest, daß die Klägerin wegen ihrer klimakterischen Störungen, Kreislaufschwäche und beiderseitigen Senkspreizfüße dauernd erwerbsunfähig im Sinne von § 35 des Soforthilfegesetzes sei, worauf die Unterhaltshilfe weiter gezahlt wurde.
Als die Klägerin im Dezember 1952 nunmehr einen Antrag auf Gewährung von Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz stellte, bewilligte das Ausgleichsamt auf Grund des zuletzt erwähnten amtsärztlichen Befundes vom März 1952 am 1. März 1953 zunächst vorläufig und durch Bescheid vom 26. August 1954 endgültig die Gewährung der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz. Als aber eine erneute amtsärztliche Untersuchung am 2. November 1954 den Grad der Hinderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 265 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - nur noch mit 30 % ergab, stellte das Ausgleichsamt am 9. November 1954 gemäß § 343 LAG mit Wirkung vom 1. Dezember 1954 die Zahlung der Unterhaltshilfe ein. Nach abermaliger amtsärztlicher Untersuchung am 14. Januar 1955, bei der auch ein privatärztliches Gutachten berücksichtigt wurde und die zu keinem für die Klägerin günstigeren Ergebnis führte, bestätigten Ausgleichs- und Beschwerdeausschuß die vom Ausgleichsamt verfügte Einstellung der Leistung.
Auf die dagegen gerichtete Klage veranlaßte das Bezirksverwaltungsgericht Koblenz die Beiziehung eines Obergutachtens der Universitätsklinik in .... Der Gutachter kam nach eingehender stationärer Untersuchung und Beobachtung in der Zeit vom 23.-26. Mai 1956 zu der Überzeugung, daß bei der Klägerin auch am 1. September 1953 eine Hinderung der Erwerbsfähigkeit von nur etwa 40 % vorgelegen habe. Die Klage wurde auf Grund dieses Obergutachtens abgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin die vom erkennenden Senat nachträglich zugelassene Revision eingelegt, mit der sie ihre Ansprüche weiterverfolgt. Sie rügt Verletzung materiellen Bundesrechts (§§ 288 und 343 LAG) und Verletzung von Grundsätzen des allgemeinen Teils des Verwaltungsrechts. Weiterhin rügt die Klägerin, daß der Grad ihrer Erwerbsminderung durch die ärztlichen Gutachten nicht hinreichend aufgeklärt sei.
Der Beklagte hält das Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts für richtig.
Der Beteiligte beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
Im Gegensatz zur Ansicht der Revision ist das Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts - wenigstens im Ergebnis - zutreffend. Die Klägerin mag zwar zunächst auch zur Zeit ihres Antrags nach dem Lastenausgleichsgesetz wie auch zum Zeitpunkt der vorläufigen und endgültigen Bewilligung der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz zufolge der aus dem Soforthilfeverfahren unbedenklich übernommenen amtsärztlichen Befunde vom 30. September 1950 und 20. März 1952 dauernd erwerbsunfähig im Sinne von § 265 Abs. 1 LAG gewesen sein. Der neue amtsärztliche Befund vom 2. November 1954, der nur noch einen Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % ergab, stellt jedoch, wie die Verwaltungsbehörden zutreffend erkannt haben, einen nachträglich eingetretenen bedeutsamen Umstand (§ 288 Abs. 1 LAG) dar, der die bis dahin gegebenen Voraussetzungen für die Gewährung der Kriegsschadenrente beseitigte. Die vom Ausgleichsamt zunächst vorläufig und dann endgültig bewilligte Kriegsschadenrente konnte daher eingestellt werden (§ 343 Abs. 1 LAG).
Dem steht nicht entgegen, daß das Bezirksverwaltungsgericht nach dem Inhalt des von ihm erforderten Obergutachtens die Klägerin sogar schon am 1. September 1953, also vor dem Zeitpunkt der endgültigen Bewilligung der Leistung als nicht mehr dauernd erwerbsunfähig im Sinne von § 265 Abs. 1 LAG angesehen hat. Träfe diese Annahme zu, wäre die beanstandete Einstellung der Unterhaltshilfe nicht wegen veränderter Umstände nach §§ 288 Abs. 1, 343 LAG, sondern nur als Rücknahme eines fehlerhaften Verwaltungsaktes nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts (§ 335 a Abs. 2 LAG) möglich gewesen. Ob im vorliegenden Falle auch hierfür die Voraussetzungen, anzuerkennen gewesen wären, erscheint zweifelhaft, kann aber dahingestellt bleiben. Denn die angeführte Annahme des Bezirksverwaltungsgerichts trifft nicht zu; die von der Revision hiergegen vorgebrachten Gründe waren als begründet anzusehen.
In dem Obergutachten der Universitätsklinik ... vom 9. Juni 1956 ist als sicheres Ergebnis der stationären Untersuchung lediglich festgestellt, daß jedenfalls zum Zeitpunkt der Untersuchung der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit nur noch 40 % betrug. Für den vom Bezirksverwaltunsgericht zusätzlich angefragten Zeitpunkt (1.9.1953) wird in dem Obergutachten in einem kurzen Satz nur ausgeführt, daß damals der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ebenfalls "bei etwa 40 %" gelegen habe. Nach ständiger Rechtsprechung des III. und IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts reicht eine derartig Ungewisse, knappe Aussage in einen Obergutachten für einen drei Jahre zurückliegenden Zeitpunkt keinesfalls aus, um den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin für den 1. September 1953 zur vollen Gewißheit des Gerichts festzustellen. Beide Lastenausgleichssenate des Bundesverwaltungsgerichts haben auch des öfteren ausgesprochen, daß die Gerichte bei der Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht einfach, an den in den Gutachten angegebenen. Prozentsatz oder sonstige Schlußfolgerungen gebunden sind. Für den vorliegenden Rechtsstreit ergibt sich daraus, daß die Klägerin tatsächlich erst seit dem amtsärztlichen Befund vom 2. November 1954 als nicht mehr dauernd erwerbsunfähig im Sinne von § 265 Abs. 1 LAG anzusehen war; für eine weiter zurückliegende Feststellung hätte es sicherer Beweise sowie einer erneuten und eigenen Beurteilung, des Tatsachengerichts, bedurft. Einer Feststellung für einen weiter zurückliegenden Zeitpunkt bedurfte es aber auch nicht, weil die Verwaltungsbehörde am 9. November 1954 die weitere Zahlung der Kriegsschadenrente nur eingestellt und nicht etwa eine Rückforderung für frühere Zahlungen verlangt hat. Für die nur in die Zukunft wirkende Einstellung genügten die zum Untersuchungszeitpunkt getroffenen Feststellungen.
Die rechtliche Bedeutung der am 9. November 1954 erfolgten "Einstellung" der Kriegsschadenrente wer aber abschließend noch in anderer Hinsicht klarzustellen. Die zum damaligen Zeitpunkt geltende Fassung des § 343 Abs. 1 LAG unterschied nicht - wie die jetzige Fassung - zwischen Ruhen und Einstellung der Rente. Mit Rücksicht auf die bis 1954 lange Jahre bestehende, dauernde Erwerbsunfähigkeit der Klägerin, die einen Rückfall in einen schlechteren Gesundheitszustand nicht ausschließt, käme aber nach der heutigen Rechtslage zweifellos nicht die endgültige Einstellung der Kriegsschadenrente, sondern nur deren zeitweises Ruhen in Frage, so und nicht anders ist die damalige "Einstellung" durch die Verwaltungsbehörde nach derzeitiger Rechtslage nunmehr aufzufassen. Dem steht nicht der Wortlaut der "Einstellung"verfügung vom 2. November 1954 entgegen. Auch im öffentlichen Recht gilt der allgemeine Rechtsgedanke, der in § 133 BGB seinen Ausdruck gefunden hat (so z.B. RGR Komm. 7. Aufl. 1929 zu § 133 Bem. 1 letzter Absatz). Danach ist also bei der Auslegung der behördlichen Maßnahme nicht am "buchstäblichen Sinne des Ausdrucks" zu haften, sondern der wirkliche Wille zu erforschen, wie er der nunmehrigen Rechtslage allein entsprechen würde. Bei Wiederverschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin wird also der Ausgleichsbehörde eine Aufhebung der Verfügung vom 2. November 1954 und eine Weiterzahlung der Kriegsschadenrente, der Klägerin bei etwaiger Ablehnung ihres darauf zielenden Begehrens auch nieder die Anrufung des Gerichtes möglich sein.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 65 Abs. 1, 74 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.440 DM festgesetzt.
Lentz
Dr. Kniesch
Dr. Müller
Clauß