Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.09.1954, Az.: BVerwG I C 128.53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.09.1954
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 128.53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 14926
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1955, 205 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 8, 79
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in seiner Sitzung am 16. September 1954,
an der teilgenommen haben
Bundesrichter Dr. Elsner als Vorsitzender und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Ernst, Dr. Ritgen und Dr. Eue als Beisitzer,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 29. Mai 1953 und das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover vom 24. Oktober 1952 sowie der Bescheid des Regierungspräsidenten in Hannover vom 31. Oktober 1951 und die Verfügung des Oberstadtdirektors - Ordnungsamt - in H. vom 24. Mai 1951 aufgehoben. Der Beklagte wird für verpflichtet erklärt, den Oberstadtdirektor in H. anzuweisen, bei der erneuten Bescheidung des Klägers von der Prüfung des Bedürfnisses nach § 9 Abs. 2 PBefG abzusehen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger, der aus einer Droschkenunternehmerfamilie stammt, ist seit 1924 Berufskraftfahrer. Bis zu seiner Einberufung zur Wehrmacht im Jahre 1939 fuhr er eine Kraftdroschke. Im Jahre 1945 kehrte er aus der Kriegsgefangenschaft zurück. Seitdem ist er als Fernfahrer tätig.
Seinen Antrag vom 4. Mai 1951 auf Genehmigung zum Betrieb einer Kraftdroschke lehnte das Ordnungsamt der Stadt H. ab. Die Beschwerde an den Regierungspräsidenten in Hannover blieb erfolglos. Der Regierungspräsident stützte seinen Beschwerdebescheid auf § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande vom 4. Dezember 1934 (RGBl. I S. 1217) in der Fassung vom 6. Dezember 1937 (RGBl. I S. 1319) - PBefG - und begründete ihn damit, das für die Stadt H. festgesetzte Kontingent an Kraftdroschken und Mietwagen sei schon seit längerer Zeit völlig ausgelastet. Ein volkswirtschaftliches Bedürfnis zur Errichtung eines weiteren Unternehmens könne nicht anerkannt werden, weil die zugelassenen Unternehmer schon jetzt nicht ausreichend beschäftigt seien. Die Existenz des Klägers wäre deshalb bei seiner Zulassung zum Kraftdroschkengewerbe nicht gesichert. Ein solcher Zustand sei aber geeignet, zu einer Gefährdung der Betriebssicherheit der Droschken zu führen, weil den Unternehmern die notwendigen Mittel zur einwandfreien Instandhaltung ihrer Fahrzeuge fehlen würden.
Die Klage vor dem Landesverwaltungsgericht und die Berufung zum Oberverwaltungsgericht sind erfolglos geblieben.
Durch Urteil vom 29. Mai 1953 hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein ausgesprochen, für das Kraftdroschkengewerbe sei die Bedürfnisprüfung nach § 9 Abs. 2 PBefG mit dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - vereinbar. In H. bestehe kein Bedürfnis für die Zulassung weiterer Kraftdroschken. Dies sei von den Verwaltungsbehörden zutreffend festgestellt worden, so daß die Entscheidung des Beklagten selbst dann einer Nachprüfung standhalte, wenn man die Bedürfnisprüfung als voll nachprüfbare Rechts- und Tatfrage ansehe. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist zugelassen worden.
Der Kläger hat Revision eingelegt und sie damit begründet, die angefochtene Entscheidung verletze das Recht freier beruflicher Betätigung.
Der Beklagte hat Zurückweisung der Revision beantragt.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hat sich am Verfahren beteiligt.
Der Revision konnte der Erfolg nicht versagt werden.
Der erkennende Senat hat in seinemUrteil vom 10. März 1954 - BVerwG I C 5.53 - (NJW 1954 S. 1054, DVBl. 1954 S. 501, DÖV 1954 S. 532) ausgesprochen, daß die Bedürfnisprüfung nach § 9 Abs. 2 PBefG dem Art. 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 GG widerspricht und nicht mehr vorzunehmen ist, daß jedoch die Genehmigung zum Droschkenverkehr nur erteilt werden darf, wenn das Unternehmen den Interessen des öffentlichen Verkehrs im Sinne von § 9 Abs. 1 PBefG nicht zuwiderläuft. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
Der Beurteilung im Verwaltungsstreitverfahren zugrunde zu legen ist der die Genehmigung ablehnende Verwaltungsakt in der Gestalt, die ihm die Beschwerdeentscheidung gegeben hat. Die Beschwerde des Klägers ist zwar auch mit der Begründung zurückgewiesen worden, das für Kraftdroschken in H. festgesetzte Kontingent sei erfüllt. Bei einer geschlossenen Betrachtung der Begründung des Beschwerdebescheides ergibt sich jedoch, daß das Kontingent nicht auf Grund eingehender Prüfung der Interessen des öffentlichen Verkehrs festgesetzt worden ist, besonders unter Abwägung der Erfordernisse, die sich daraus ergeben, daß Droschken öffentliche Beförderungsmittel und dazu bestimmt sind, die Lücken zu schließen, die der öffentliche Linienverkehr läßt. Vielmehr beruht die Kontingentfestsetzung auf Erwägungen wirtschaftlicher Natur mit dem Ziele, eine verschärfte Konkurrenz zu verhüten, weil diese dazu fuhren könnte, daß einzelne Unternehmer ihre Pflicht zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit ihrer Fahrzeuge vernachlässigen. Eine allein unter diesem Gesichtspunkt vorgenommene Prüfung wird aber, wie der Senat in seinem Urteil vom 10. März 1954 ausgesprochen hat, der in § 9 Abs. 1 PBefG vorgeschriebenen Berücksichtigung der Interessen des öffentlichen Verkehrs nicht gerecht.
Wohl unterliegt ein Verwaltungsakt dann nicht der Aufhebung, wenn seine Begründung zwar eine unzutreffende oder nicht mehr anwendbare Rechtsnorm anführt, aber auch bei Zugrundelegung vier richtigen Rechtsnorm gerechtfertigt bleibt. Dieser Fall liegt hier jedoch nicht vor; denn die hier vorgenommene Prüfung wirtschaftlicher Belange führt zu keiner sachgemäßen Beurteilung der Interessen des öffentlichen Verkehrs und läßt sich auch nicht dahingehend umdeuten. Der angefochtene Verwaltungsakt beruht demnach auf einer unzulässigen Anwendung des § 9 Abs. 2 PBefG. Die Entscheidungen der Vorinstanzen und der Verwaltungsbehörden waren daher aufzuheben. Der Vornahmeklage konnte dagegen nicht entsprochen werden, weil bisher nicht geprüft worden ist, ob der Kläger die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 PBefG erfüllt, besonders ob sein Unternehmen den Interessen des öffentlichen Verkehrs nicht zuwiderläuft. In dieser Beziehung wird das Ordnungsamt der Stadt Hannover den Kläger auf seinen Antrag vom 4. Mai 1951 erneut zu bescheiden haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
gez. Dr. Zinser
gez. Dr. Ernst
gez. Dr. Ritgen
gez. Dr. Eue