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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.10.1962, Az.: BVerwG IV C 25.61

Überführung "jüdischen" Eigentums in "arische" Hände; Tatbestand der Entziehung; Entäußerung von Wirtschaftsgütern unter Zwang

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.10.1962
Aktenzeichen
BVerwG IV C 25.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 12732
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Kassel - 22.11.1960 - AZ: III 529/59

Amtlicher Leitsatz

Makelhaft ist ein Erwerb im besetzten Gebiet von einer staatlichen Stelle, wenn der Erwerber Kenntnis von einer sittenwidrigen Wegnahme des Vermögens Verfolgter hatte und außergewöhnliche Vorteile erlangte.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1962
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Klein und Clauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 22. November 1960 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist aus der Slowakei vertrieben und begehrt die Feststellung eines Vertreibungsschadens am Betriebsvermögen und am Grundvermögen. Die Ausgleichsbehörden haben seinen Antrag abgelehnt, nachdem die Heimatauskunftstelle mitgeteilt hatte, es habe sich um ehemals "jüdisches" Vermögen gehandelt, das vor dem Erwerb durch den Kläger, vom slowakischen Staat beschlagnahmt gewesen sei. Auf seine Klage hob das Verwaltungsgericht die Behördenbescheide auf, im wesentlichen mit folgender Begründung: Das von dem Kläger erworbene Vermögen habe einem slowakischen und nicht einem deutschen rassisch Verfolgten gehört, das also Sühnemaßnahmen nach den Befreiungsgesetzen vom Nationalsozialismus nicht unterlegen gewesen sei. Zwar liege ein "Entziehungsfall" vor, aber der Kläger habe nicht unmittelbar das Vermögen von dem Verfolgten erworben, sondern erst, nachdem die slowakische Regierung das Vermögen nach damaligen Gesetzen bereits enteignet und es der Abwicklung durch ein Zentralwirtschaftsamt zugeführt hatte. Diese Stelle habe dann gegen einen festgesetzten Gegenwert derartiges Vermögen an einzelne Bewerber übertragen. Dieser Vorgang sei im Falle des Klägers u.a. dadurch erwiesen, daß er vor Abschluß des Vertrages als kommissarischer Verwalter in dieses Vermögen eingesetzt gewesen sei. Da das Vermögen in einem Vertreibungsgebiet außerhalb des Gebiets des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 belegen gewesen sei, gelte der Erwerber als unmittelbar Geschädigter, ungeachtet der Tatsache, daß sich dieses Gebiet damals im unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung befunden habe und daß das Vermögen nach dem 31. Dezember 1937 erworben worden sei. Ausgenommen seien Fälle des Erwerbs unter Verstoß gegen die guten Sitten, im Wege der Drohung, des Zwanges, einer widerrechtlichen Besitzentziehung oder im Wege einer sonstigen unerlaubten Handlung. Der Erwerb von einer staatlichen oder staatlich beauftragten Stelle gelte als solcher nicht als ein derartiger Verstoß. Als sittenwidrig könne aber der Erwerb durch den Kläger nicht angesehen werden. Für ihn - wie auch sonst für Erwerber in der Slowakei oder in ähnlichen Gebieten - sei nicht ohne weiteres erkennbar gewesen, daß der Staat zuvor seine Macht mißbraucht habe. Auch sonstige andere Umstände lägen nicht vor, von einer Sittenwidrigkeit des Erwerbs auszugehen, wobei dahingestellt bleiben könne, ob der Kläger über eigene Mittel verfügt oder ob er das erforderliche Geld von dem Verfolgten erhalten habe. Sittenwidrig sei ein Rechtsgeschäft nur dann, wenn sich aus Inhalt, Beweggründen und dem verfolgten Zwecke Rückschlüsse ziehen ließen, das Geschäft widerspreche dem Gefühl aller billig und gerecht Denkenden und wenn derartige Tatumstände dem Handelnden bekannt seien. Vom heutigen Standpunkt aus könne es aber nicht als sittenwidrig, sondern im Gegenteil als "begrüßenswert" angesehen werden, "wenn in der Zeit des Nationalsozialismus jemand von einem Juden Geld nahm mit dem Versprechen, sobald es die politischen Verhältnisse erlaubten, sein bisher betriebenes Unternehmen zurückzugeben".

2

- Auch im übrigen seien dem Kläger keine Unredlichkeiten nachzuweisen, die als sittenwidriger Verstoß beim Erwerb des Unternehmens festzustellen wären. Selbst wenn er im Jahre 1941 die erforderlichen Mittel zur Bezahlung des Kaufpreises für das Unternehmen nicht gehabt hätte, sei er doch dessen Eigentümer spätestens im Zeitpunkt der Vertreibung gewesen. Zu diesem Zeitpunkt jedenfalls sei der Kläger nach der Überzeugung des Gerichts in der Lage gewesen, den Gegenwert für den Erwerb zu entrichten.

3

Mit der Revision macht der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds geltend, ein den Lastenausgleich hindernder Tatbestand liege in jedem Falle auch dann vor, wenn das Merkmal der "Ausnutzung" gegeben sei; das betreffe auch "Nationalitätenvermögen". Sinn der gesetzlichen Regelung in Entziehungsfällen sei es, den Erwerber so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er den Erwerb nicht getätigt hätte. Habe aber der Kläger nur treuhänderisch fungiert, so sei der Ersatz des Verlustes dem Treugeber zuzuerkennen.

4

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht ergänzt diese Ausführungen noch dahin, wesentlich sei auch, ob denn überhaupt ein Teil des vom Kläger an den slowakischen Staat geleisteten Entgelts in die freie Verfügung des Voreigentümers gelangt sei.

5

Demgegenüber hält der Kläger das angefochtene Urteil für richtig. Zu unterscheiden sei zwischen "Entziehungsfällen" und Erwerb von Nationalitätenvermögen.

6

II.

Die Revision mußte Erfolg haben.

7

Nach dem Sachverhalt hat der Kläger das zur Schadensfeststellung angemeldete Betriebsvermögen und Grundvermögen im Gebiet der damaligen Slowakei in den Jahren 1941 und 1943, als es zum Herrschaftsbereich der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gehörte, erworben. Sein Eigentum leitet er nicht unmittelbar von einer Person ab, die zur Gruppe der rassisch Verfolgten gehörte, sondern von einer staatlichen Stelle, die ihn im Zuge der damaligen Maßnahmen zur Überführung "jüdischen Eigentums" in "arische Hände" in die von ihm behauptete Eigentumserstellung eingewiesen hatte.

8

Die zu § 359 LAG erlassene 7. FeststellungsDV = 11. LeistungsDV-LA umreißt den Tatbestand der "Entziehung" - anknüpfend an die Rückerstattungsgesetzgebung - in der Weise, daß als "entzogen" solche Vermögensgegenstände aufzufassen sind, deren Eigentum der Eigentümer in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 ... aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung verloren hat, und zwar unter den in § 1 Nr. 1-3 der Verordnung bestimmten Voraussetzungen. Dazu gehören Rechtsgeschäfte, die unter Verstoß gegen die guten Sitten oder durch Drohung oder durch Zwang veranlaßt oder mit einer widerrechtlichen Besitzentziehung verbunden waren oder auf einer sonstigen unerlaubten Handlung beruhten (Nr. 1 a.a.O.) oder auf einen Staats- oder Verwaltungsakt oder auf Mißbrauch staatlicher oder behördlicher Machtbefugnisse zurückzuführen waren (Nr. 2 a.a.O.). Die Vorschrift des § 1 Satz 2 der Verordnung stellt sodann die Vermutung auf, daß ein Vermögensverlust in der Verfolgungszeit auf Maßnahmen der bezeichneten Art beruhte, wenn der frühere Eigentümer zur Gruppe der Verfolgten gehörte. Nach § 2 der Verordnung gelten Vermögensgegenstände als in "Ausnutzung von Maßnahmen nationalsozialistischer Gewaltherrschaft" erworben, wenn in Durchführung der Rechtsvorschriften über die Befreiung vom Nationalsozialismus die Einziehung von Vermögen des Erwerbers oder andere Sühnemaßnahmen, deren Zweck und Höhe die Einziehung von Vermögen ersetzt, angeordnet sind oder werden, es sei denn, daß der Erwerb der Vermögensgegenstände offensichtlich in keinem Zusammenhang mit Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft stand. Abs. 2 a.a.O. läßt § 9 der Verordnung unberührt, d.h. "die Regelung in besonderen Fällen". Diese "besonderen Fälle" betreffen Erwerbungen nach dem 31. Dezember 1937 in einem Vertreibungsgebiet außerhalb des Gebietes des Deutschen Reiches (Gebietsstand vom 31. Dezember 1937), das sich im unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung befand. Hier gilt der Erwerber, vorbehaltlich des Absatzes 2 a.a.O., als unmittelbar Geschädigter. § 9 Abs. 1 Satz 2 schränkt den in Satz 1 aufgestellten Grundsatz einschneidend dahin ein, daß der Erwerber dann nicht als unmittelbar Geschädigter "gilt", wenn der Erwerb auf einem gegen die guten Sitten verstoßenden oder durch Drohung oder durch Zwang veranlaßten oder mit einer widerrechtlichen Besitzentziehung verbundenen Rechtsgeschäft oder auf einer sonstigen unerlaubten Handlung beruhte. Für die Fälle des Erwerbs von sogenanntem Nationalitätenvermögen verbleibt es also bei dem Grundsatz des § 1 Abs. 1 der Verordnung, der in § 9 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung wiederholt wird. Dabei gilt der Erwerb von einer staatlichen oder staatlich beauftragten Stelle "als solcher" nicht als Verstoß gegen die guten Sitten. Steht tatsächlich fest, daß das Wirtschaftsgut, dessen Verlust geltend gemacht wird, von einer staatlich oder staatlich beauftragten Stelle erworben worden ist, so ist einerseits die Schlußfolgerung nicht ohne weiteres gerechtfertigt, hier liege ein Ausnutzungstatbestand im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung vor. Andererseits enthebt die Berufung auf einen solchen Erwerb die Behörde oder die Gerichte nicht der Nachprüfung, ob im Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgange Verstöße der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung genannten Art festzustellen sind. Darüber hinaus verbleibt es auch in den "besonderen Fällen" bei der Vermutung des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung, nämlich, daß ein Vermögensverlust in der Verfolgungszeit auf Maßnahmen der nach Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art beruhte, sofern der frühere Eigentümer zu dem Personenkreis der Verfolgten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gehörte. Bei dieser Vermutung, die dem Rückerstattungsrecht entnommen ist, verbleibt es auch in den "besonderen Fällen" des § 9 der 7. FeststellungsDV. Sie ist zu entkräften, wenn die für den Erwerb von Nationalitätenvermögen erleichterte gesetzliche Regelung zugunsten des Erwerbers Platz greifen soll. Das ergibt sich einmal daraus, daß § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung in die "Allgemeinen Vorschriften" des Artikels I aufgenommen ist, zum anderen aus allgemeinen Erfahrungssätzen. Schließlich wiederholt § 9 Abs. 1 der Verordnung den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung wörtlich; die Vorschrift will also die sich bei Erfüllung dieser Voraussetzungen ergebenden rechtlichen Folgerungen auch auf die "besonderen Fälle" des § 9 der Verordnung angewandt wissen.

9

Hatte der Erwerber den Wohnsitz nicht bereits am 31. Dezember 1937 "in dem Vertreibungsgebiet", d.h. in dem Gebiet, in dem er das Wirtschaftsgut erworben hatte, so kann nur der Verlust des tatsächlich entrichteten Kaufpreises geltend gemacht werden. Er wird auf denjenigen Teil des Kaufpreises verwiesen, der an den Verfolgten tatsächlich entrichtet und im übrigen in dessen freie Verfügung gelangt ist. Das muß auch für Fälle des Erwerbs vermittels einer staatlichen Stelle gelten, jedenfalls dann, wenn sich der Erwerb zwar über einen Dritten, jedoch unter Mitwirkung des früheren Eigentümers vollzog. Im übrigen wird auf § 9 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 2 und 3 der Verordnung verwiesen, die sinngemäß anzuwenden sind. Der Erwerber geht also leer aus, sofern die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 der Verordnung vorliegen. Daraus ergibt sich: Auch bei einem Erwerb in den besetzten oder sonst dem nationalsozialistischen Herrschaftsbereich unterworfen gewesenen Gebieten ist stets zu prüfen, ob ein Ausnutzungstatbestand vorgelegen hat. ImUrteil vom 17. November 1961 - BVerwG IV C 205.59 - (Mtbl. BAA 1962 S. 290) kommt dieser Grundsatz eindeutig zum Ausdruck. Liegt Ausnutzung der nationalsozialistischen Gewaltverhältnisse vor, so ist dem Antragsteller der Lastenausgleich schlechthin verwehrt. Für die rechtliche Beurteilung, ob ein Erwerb in dem bezeichneten Gebiet der Sperrvorschrift des § 359 LAG in Verbindung mit der 11. LeistungsDV-LA unterliegt, genügt zwar nicht die Tatsache, daß die von dem Erwerber genutzte Lage lediglich auf Krieg und Besatzung zurückzuführen ist. Vielmehr muß hinzukommen, daß es sich um eine dem Kriegs- und Völkerrecht nicht entsprechende Lage gehandelt hat, die durch die nationalsozialistischen Gewaltverhältnisse in dem betreffenden Gebiet entstanden ist(Urteil vom 9. Juli 1959 - BVerwG III C 278.57 -, abgedr. bei Buchholz unter 427.3, § 254 LAG Nr. 53). Es dürfen die besonderen, auf einen bestimmten Personenkreis gerichteten Gewaltverhältnisse nicht ausgenutzt worden sein. Das Wirtschaftsgut, dessen Verlust geltend gemacht wird, darf nicht "offensichtlich rechtswidrig" dem Voreigentümer abgenommen worden sein(Urteil vom 22. Oktober 1959 - BVerwG III C 20.58 -, abgedr. bei Buchholz unter 427.3, § 359 LAG Nr. 5). Ist dem Erwerber ein solcher Sachverhalt nicht verborgen geblieben und hat er trotzdem die Gelegenheit zum Erwerb benutzt, zu einem Erwerb, der ohne die besondere Zwangslage des Voreigentümers niemals zustande gekommen wäre, dann liegt eine offensichtliche Ausnutzung der Gewaltverhältnisse im Sinne desUrteils vom 13. Oktober 1961 - BVerwG IV C 317.60 - [BVerwGE 13, 124] vor. Es genügt auch schon, daß dem Erwerber "außergewöhnliche Vorteile" "zugefallen" sind(Urteile vom 12. Februar 1959 - BVerwG III C 140.57 - [BVerwGE 8, 154];vom 5. Februar 1960 - BVerwG IV C 357.59/IV B 267.59 -, abgedr. bei Buchholz 427.3, § 359 LAG Nr. 7). Sinn der Sperrmaßnahmen ist es, daß der Erwerber nicht bessergestellt werden soll, als wenn er seine Mittel nicht zum Erwerb des entzogenen Wirtschaftsgutes verwandt haben würde(Urteil vom 24. November 1961 - BVerwG IV. C 221.59 -, abgedr. bei Buchholz 427.3, § 359 LAG Nr. 18). Soweit Mittel aus dem eben erworbenen Betriebe zur Bezahlung des Erwerbspreises entnommen worden sind, sind sie im Lastenausgleich nicht zu berücksichtigen. Das Rückerstattungsverfahren wäre, wenn es durchführbar gewesen wäre, zugunsten des verfolgten Eigentümers ausgegangen. An die Rückerstattungsgesetzgebung knüpft aber die lastenausgleichsrechtliche Regelung bewußt an(Urteil vom 30. August 1957 - BVerwG IV C 224.56 -, abgedr. bei Buchholz 427.3, § 252 LAG Nr. 2).

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Aus den vom Kläger selbst geschilderten Umständen des Erwerbs ergibt sich, daß sich der Voreigentümer unter Zwang der Wirtschaftsgüter entäußern mußte. Diese besondere Lage war dem Kläger genau bekannt; sie brachte ihm - auch das ist aus seinem Vorbringen zu schließen - außergewöhnliche Vorteile. Schon diese Umstände genügen, um einen Fall von Ausnutzung der nationalsozialistischen Gewaltverhältnisse anzunehmen. Bei dieser Sachlage muß der Kläger leer ausgehen. Er kann nicht einmal in Höhe des von ihm entrichteten Kaufpreises Entschädigung erhalten. Daß der Kaufpreis nicht in die freie Verfügung des Verfolgten gelangt ist, geht aus den vorgetragenen Umständen im übrigen klar hervor.

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Schließlich genügt wirtschaftliches Eigentum, was das Verwaltungsgericht anzunehmen scheint, nicht(Urteil vom 6. April 1961 - BVerwG III C 128.58 -, abgedr. bei Buchholz unter 427.3, § 359 LAG Nr. 12).

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Das Verwaltungsgericht hätte der Klage daher nicht stattgeben dürfen. Da Anhaltspunkte dafür, daß der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung gegeben ist, schon aus dem Vorbringen des Klägers zu entnehmen sind, steht fest, daß der Rechtserwerb zwar über eine staatliche Stelle erfolgte, jedoch im Zuge von Maßnahmen zur Ausschaltung des Judentums aus dem Wirtschaftsleben, und zwar in einer Weise, die die Entziehung sittenwidrig machte. Ganz offensichtlich handelte es sich um einen Vorgang, bei dem der frühere Eigentümer einem unwiderstehlichem Zwang ausgesetzt gewesen ist. Selbst wenn der Kläger an der Ausübung dieses unmittelbaren Zwanges auf den Voreigentümer nicht beteiligt gewesen sein sollte, so widerspricht jedenfalls ein Erwerb unter Umständen, die dem Kläger offensichtlich bekannt gewesen sind, nach geläuterter Rechtsanschauung den guten Sitten. Hinzu kommt, daß die Vermutung des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung, daß ein Vermögensverlust in der Verfolgungszeit auf derartigen Maßnahmen beruhte, als ein allgemeiner Grundsatz auch auf Fälle der in § 9 geregelten Art Anwendung findet.

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Aus diesen Gründen rechtfertigt sich die getroffene Entscheidung, ohne daß es der Rückverweisung zwecks weiterer Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die von der Heimatauskunftsstelle erteilten für den Kläger außergewöhnlich ungünstigen Auskünfte bedurft hätte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

[D]er Streitwert ist gemäß § 74 BVerwGG, § 189 Abs. 1 VwGO festgesetzt worden.

Külz
Oswald
Dr. Müller
Klein
Clauß