Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.08.1957, Az.: BVerwG IV C 224/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.08.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 224/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 16670
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hannover - 08.06.1956 - AZ: A VI 30/56
Rechtsgrundlagen
- § 11 a FG
- § 359 LAG
- § 1 11. LeistungsDV-LA.
- § 2 11. LeistungsDV-LA.
Fundstellen
- BVerwGE 5, 212 - 214
- AS V, 212
- DVBl 1958, 294 (amtl. Leitsatz)
- IFLA 1958, 59
- RLA 1958, 42
Amtlicher Leitsatz
Vermögensgegenstände, die im Sinne von § 1 11. LeistungsDV-LA "entzogen" und in der Verfolgungszeit "erworben" worden sind, sind in Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben worden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Kniesch, Oswald und Klein
auf die mündliche Verhandlung vom 30. August 1957
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover vom 8. Juni 1956 - Az.: A VI 30/56 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 800 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die ledige, 1907 geborene Klägerin beantragte am 21. Oktober 1952 beim Ausgleichsamt die Feststellung eines Kriegssachschadens. Sie gab dabei an, daß die Wohnung ihrer Eltern in Hannover, K... ..., am 8./9. Oktober 1943 durch Brand- und Phosphorbomben völlig zerstört worden sei, und daß sie selbst dabei Möbel für einen Wohnraum verloren habe. Mit einem weiteren Antrag vom 1. August 1953 bat sie um Hausratentschädigung. Das Ausgleichsamt lehnte beide Anträge durch Bescheid vom 29. Oktober 1954 mit der Begründung ab, die Klägerin sei nicht Eigentümerin von Möbeln für mindestens einen Wohnraum gewesen und erfülle daher nicht die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 534) - FG -. Ihre dagegen erhobene Beschwerde wies der Beklagte durch Beschluß vom 30. Dezember 1955 zurück.
Auch die Anfechtungsklage der Klägerin hatte keinen Erfolg. Sie wurde durch Urteil vom 8. Juni 1956 abgewiesen, die Revision jedoch zugelassen. In den Gründen ist ausgeführt: Das Feststellungsgesetz mache die Anerkennung eines Hausratverlustes u.a. davon abhängig, daß der Antragsteller Eigentümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum gewesen sei. Diese Voraussetzung sehe das Gericht auf Grund der Beweisaufnahme als erfüllt an. Das Gericht habe ferner die Gewißheit erlangt, daß die Klägerin bei der Vernichtung ihrer elterlichen Wohnung während des. Großangriffs auf Hannover am 8./9. Oktober 1943 ihren Hausrat eingebüßt habe.
Die Feststellung des Hausratschadens scheitere aber daran, daß ein Teil des Hausrats der Klägerin "in Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben" worden sei (§ 11 a Abs. 1 FG). Von diesem Hausrat abgesehen blieben an feststellbarem Möbeleigentum nur ein Tisch und einige Stühle übrig. Diese Gegenstände reichten nicht aus, um einen Raum auszustatten. Eigentum an Möbeln für einen Wohnraum lasse sich aber auch dann nicht feststellen, wenn man von der umfangreichsten der drei Verlustlisten ausgehe, die die Klägerin im Laufe des Verfahrens vorgelegt hätte. Auch dann würde der Klägerin die für. eine Schlafzimmereinrichtung wesentliche Liegestatt gefehlt haben, da das Bett nach § 11 a PG von der Feststellung ausgeschlossen sei und die Klägerin ein weiteres Bett nicht gehabt habe.
Das Urteil wurde der Klägerin am 26. Juni 1956 zugestellt.
Am 6. Juli 1956 hat die Klägerin gegen das Urteil Revision eingelegt und, wie die spätere Revisionsbegründung ergibt, sinngemäß Aufhebung der Vorentscheidungen begehrt. Erst am 23. November 1956 ist die Revision mit der Rüge der Verletzung der §§ 11 a und 16 Abs. 4 FG begründet worden.
Der Beklagte beantragt
Verwerfung der Revision.
Der VIA stellt keinen Antrag.
II.
Die Revision ist nicht unzulässig, weil die Klägerin nicht innerhalb der in § 57 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - vorgesehenen Frist die Revision begründet hat. Denn die dem angefochtenen Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung ist unvollständig, weil sie keine Belehrung über die Revisionsbegründungsfrist enthält. Nach der Entscheidung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 1957 (Gr. Sen. 1.57/BVerwG IV C 347.56) wäre auch hierüber eine Belehrung erforderlich gewesen. Daher hatte die Revisionsbegründungsfrist nicht zu laufen begonnen. Die Revisionsbegründung ist innerhalb der Jahresfrist des § 21 Abs. 3 BVerwGG eingereicht worden. Die Revision ist daher zulässig.
Indessen ist dem angefochtenen Urteil beizutreten.
Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts zieht aus der Beweisaufnahme den Schluß, daß auf jeden Fall ein Teil des verlorengegangenen Hausrats der Klägerin "in Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben" worden sei. Dies mache im ganzen eine Schadensfeststellung unmöglich, weil dadurch die Voraussetzung des § 16 Abs. 4 FG nicht erfüllt sei.
Die Ausführungen des Landesverwaltungsgerichts hierzu sind nach der Auffassung des Senats rechtsirrtumsfrei.
Das Feststellungsgesetz hat in § 11 a Abs. 1 bestimmt, daß Schäden und Verluste an Vermögensgegenständen, die in Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben worden sind, nicht festgestellt werden. Das nähere werde durch Rechtsverordnung bestimmt. Entsprechend lautet die Bestimmung in § 359 Abs. 1 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG -, soweit die Gewährung von Ausgleichsleistungen in Frage steht. Die Rechtsverordnung, die das "nähere" bestimmt, ist als 11. LeistungsDV-LA = 7. FeststellungsDV -, am 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 932) ergangen, und zwar gemäß § 13 mit Wirkung vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes ab.
Im Gegensatz zu der Regelung des Soforthilfegesetzes stellt es das Lastenausgleichsrecht sowohl in § 11 a FG wie auch in § 359 LAG nicht auf die Person des Geschädigten, sondern auf das Schicksal des Vermögensgegenstandes ah (vgl. Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Vorbemerkung vor § 1 der 11. LeistungsDV-LA S. 178), Demgemäß bringt die 11. LeistungsDV-LA in § 1 die Definition der Entziehung eines Vermögensgegenstandes. Begrifflich stellt die "Entziehung" nur einen Sonderfall der Ausnutzung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft dar, nämlich den Fall, daß diese Gewaltherrschaft ausgenutzt wurde, indem einem bestimmten "Verfolgten" Vermögenswerte entzogen wurden (vgl. Kühne-Wolff a.a.O. S. 181). Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß nach den sorgfältig getroffenen Feststellungen des angefochtenen Urteils die Voraussetzungen einer "Entziehung" nach § 1 11. LeistungsDV-LA gegeben sind. Demnach würde ein Rückerstattungsverfahren, wenn die von dem früheren jüdischen Eigentümer Halberstadt erworbenen Möbel nicht vernichtet wären, zugunsten dieses Verfolgten ausgegangen sein. Liegt danach schon, wie oben erwähnt, der Sonderfall der Ausnutzung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft durch die Klägerin vor, hat sie also Vermögensgegenstände in Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben, so kommt es auf die Anwendung des § 2 11. LeistungsDV-LA nicht mehr an.
Zwar ist § 2 11. LeistungsDV-LA mit § 1 11. LeistungsDV-LA durch den Begriff des "Vermögensgegenstandes", der "Verfolgungszeit" und die Begriffe des "Verfolgten und Erwerbers" (§ 1 Abs. 3 und 4 11. LeistungsDV-LA) eng verflochten. Die Vorschrift behandelt aber ihrem klaren Wortlaut nach nicht die Fälle, bei denen erwiesenermaßen, wie hier, Vermögensgegenstände in der Verfolgungszeit in Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben, d.h. entzogen sind, sondern diejenigen, bei denen Vermögensgegenstände als in Ausnutzung von solchen Maßnahmen erworben gelten. § 2 der 11. LeistungsDV-LA will also eine Beweiserleichterung für die Fälle schaffen, bei denen der Entziehungstatbestand des § 1 11. LeistungsDV-LA nicht klar gegeben ist. Insoweit schafft er kraft seiner Fiktion eine "Res"regelung für wenige Fälle, weil in den meisten aller Fälle die "Entziehung" nach § 1 11. LeistungsDV-LA festzustellen sein wird.
Wenn demnach der Senat mit dieser Entscheidung von derjenigen in BVerwGE 3, 62[BVerwG 15.12.1955 - III C 150/54] abweicht, so beruht dies auf der zwischenzeitlich durch die 11. LeistungsDV-LA vom 18. Dezember 1956 getroffenen "näheren" Regelung des zu § 11 a Abs. 1 FG und § 359 Abs. 1 LAG aufgestellten Grundsatzes, daß Schäden und Verluste an Vermögensgegenständen, die in Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben worden sind, weder festgestellt werden noch einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen begründen können.
Dem angefochtenen Urteil ist also darin beizupflichten, daß der Verlust des durch die Klägerin erworbenen Kleiderschrankes und des Bettes nach § 11 a FG nicht festgestellt werden kann.
Auch der weiteren Schlußfolgerung des Urteils, daß die dann noch verbleibenden Möbel nicht ausreichen, um einen Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 4 auszustatten, ist beizutreten. Es fehlt auf jeden Fall die Liegestatt. Nach den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils, die ergeben, daß zu der Einrichtung jedenfalls kein Möbelstück gehört hat, das allenfalls die Liegestatt ersetzen konnte, kann nur davon ausgegangen werden, daß eine Liegestatt zu der Zimmereinrichtung, die eine Schlafzimmereinrichtung sein sollte und im übrigen auch gewesen ist, gehören mußte. Deshalb ist auch der Einwand der Klägerin, sie habe in einem Zimmer ihrer Eltern geschlafen, es komme demnach auf die Liegestatt nicht an, im Hinblick auf § 16 Abs. 4 FG unerheblich. Das Landesverwaltungsgericht weicht deshalb in seinem Urteil auch nicht von den Grundsätzen, die der Senat in demUrteil vom 27. Januar 1956 - BVerwG IV C 113.55 -, veröffentlicht in RLA 1956 S. 125 = ZLA 1956 S. 203 = NJW 1956 S. 1084 = IFLA 1956 S. 241, entwickelt hat, ab.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, diejenige über die Festsetzung des Streitgegenstandes auf § 74 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 800 DM festgesetzt.
Lentz
Dr. Kniesch
Oswald
Klein