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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.10.1962, Az.: BVerwG VI C 114/60

Versagung des rechtlichen Gehörs durch Erlass eines "Überraschungsurteils"; Pflicht des Gerichts zur Auseinandersetzung mit jedem Vorbringen der Parteien; Abschließende Regelung eines Rechtsverhältnisses aus dem Gesetz zu Artikel 131 GG (G131)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.10.1962
Aktenzeichen
BVerwG VI C 114/60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1962, 10978
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 16. Oktober 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt und Dr. Waitz
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Revisionsverfahren das Armenrecht zu bewilligen und Rechtsanwalt H... beizuordnen, wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren.

Gründe

1

I.

Der 1898 geborene Kläger war vor und nach dem ersten Weltkrieg überwiegend als Hilfsförster und Jagdaufseher tätig. Von Oktober 1920 bis Februar 1922 war er Unterwachtmeister in der Schutzpolizei in B....

2

Auf seine Bewerbung wurde der Kläger am 10. Mai 1937 als Polizei-Büroassistent a.Pr. (BesGr. A 8 a RBO) bei der staatlichen Polizeiverwaltung R... eingestellt. Da er sich jedoch für den mittleren Polizeiverwaltungsdienst als ungeeignet erwies, wurde er in den einfachen Polizeiverwaltungsdienst übergeführt und am 27. Juni 1938 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Polizei-Amtsgehilfen (BesGr. A 11, seit 1. Juli 1938 A 10 b) ernannt. Am 20. April 1943 wurde er zum Polizei-Betriebsassistenten (BesGr. A 10 a RBO) befördert.

3

Der NSDAP gehörte der Kläger mit Unterbrechung seit dem 1. September 1925 und der SA - ebenfalls mit Unterbrechungen - seit dem 1. Oktober 1932 an. In der NSDAP war er seit 1933 Blockleiter.

4

Nach dem staatlichen Zusammenbruch wurde der Kläger aus politischen Gründen nicht weiterbeschäftigt. Im Entnazifizierungsverfahren wurde er durch Einreihungsbescheid vom 21. Juli 1949 in die Gruppe der Mitläufer (Kat. IV) eingestuft und im Dezember 1949 nach erneuter Überprüfung entlastet.

5

Auf seinen Antrag vom 7. Juni 1950 gewährte ihm der Regierungspräsident in M... (Westf.) zunächst eine Überbrückungshilfe. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Artikel 131 GG bewilligte der Regierungspräsident dem Kläger mit Bescheid vom 21. Juli 1951 Abschlagszahlungen auf das Übergangsgehalt nach § 37 G 131 und setzte mit Bescheid vom 12. Januar 1952 das Übergangsgehalt endgültig fest. Dementsprechend erhielt der Kläger in der Folgezeit das Übergangsgehalt.

6

Am 28. August 1952 erteilte der Regierungspräsident dem Kläger einen Unterbringungsschein als Polizei-Betriebsassistent zur Wiederverwendung. Die Bemühungen des Klägers um seine Wiederverwendung blieben jedoch erfolglos.

7

Mit Schreiben vom 30. Juni 1955 teilte der Innenminister dem Kläger mit, daß eine Entscheidung nach § 7 G 131 in Betracht komme. Der Kläger erklärte sich mit einer Zurückstellung der Entscheidung bis zum Ergehen einer höchstrichterlichen Entscheidung in einem gleichgelagerten Fall einverstanden.

8

Am 2. Januar 1958 entschied der Innenminister, daß sämtliche beamtenrechtlichen Ernennungen des Klägers unberücksichtigt blieben, weil sie wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden seien. Den Widerspruch des Klägers wies er mit Bescheid vom 29. Juli 1958 zurück.

9

Die Anfechtungsklage blieb in zwei Rechtszügen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines Urteils vom 10. Juni 1960 im wesentlichen ausgeführt: Der angefochtenen Entscheidung aus § 7 G 131 stehe nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Selbst wenn im allgemeinen bejaht werde, daß Treu und Glauben auch einer Entscheidung nach § 7 G 131 entgegenstehen könnten, führe dies im vorliegenden Falle doch nicht zu dem vom Kläger gewünschten Ergebnis. Denn er habe im Entnazifizierungsverfahren wahrheitswidrig angegeben, er habe der NSDAP erst seit dem Jahre 1932 und der SA überhaupt nicht angehört. Er habe damit rechnen müssen, daß diese von ihm verschwiegenen Umstände die Beurteilung seiner politischen Belastung erheblich beeinflussen könnten. Unter Berücksichtigung der ungewöhnlichen Belastung der Behörde und der für die Gewährung von Rechten nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zumindest mittelbar bedeutsamen falschen Angaben des Klägers im Entnazifizierungsverfahren habe er bis 1955, als ihm die Entscheidung nach § 7 G 131 als bevorstehend angekündigt wurde, nicht in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen dürfen, die Behörde habe seinen Rechtsstand nach § 7 G 131 abschließend in seinem Sinne geprüft und entschieden. Eine dahin gehende ausdrückliche Mitteilung habe er nicht erhalten, und mit dieser Möglichkeit habe er bei den ihm bekannten Umständen seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auch nicht ernstlich rechnen können. Hinzu komme, daß die für ihn günstigen Maßnahmen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG von dem Regierungspräsidenten in M... getroffen worden seien; dieser habe als nachgeordnete Behörde ungeachtet seiner Weisungsgebundenheit durch sein Verhalten nicht den für eine Entscheidung nach § 7 G 131 allein zuständigen Innenminister festlegen können.

10

Die hiernach zulässige Entscheidung aus § 7 G 131 sei auch sachlich gerechtfertigt.

11

Der Kläger habe nach den damals geltenden Bestimmungen nur als "alter Kämpfer" in den Polizeiverwaltungsdienst eingestellt werden können. Daraus sei zu folgern, daß seine Ernennung zum Polizeibetriebsassistenten a.Pr. wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden sei. Aus der politischen Ursächlichkeit der Ersternennung folge die Vermutung, daß auch die späteren, darauf fußenden Ernennungen und Beförderungen wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden seien. Diese Vermutung sei im vorliegenden Falle nicht ausgeräumt. Dem stehe nicht entgegen, daß die Überführung des Klägers vom mittleren in den einfachen Polizeiverwaltungsdienst eine Verschlechterung seines Rechtsstandes zur Folge gehabt habe; für das Entstehen einer Vermutungswirkung im bezeichneten Sinne genüge es, daß die nachfolgende Ernennung auf der vorherigen tatsächlichen fußte, wie es hier der Fall gewesen sei. Es gehe also zu Lasten des Klägers, wenn sich nach Erschöpfung der in Betracht kommenden Beweismöglichkeiten nicht feststellen lasse, daß die nachfolgenden Ernennungen auf überwiegend sachlichen Gründen beruhten.

12

Unabhängig von dieser Vermutung sei die Feststellung, der Kläger sei aus politischen Gründen zum Polizeiamtsgehilfen ernannt worden, durch die Tatsache gerechtfertigt, daß auch die Laufbahn des einfachen Polizeibürodienstes dem Kläger nach den damaligen Bestimmungen nur wegen seiner Eigenschaft als "alter Kämpfer" offengestanden habe.

13

Da der Kläger in der Beurteilung seines Vorgesetzten vom 21. April 1938 - dienstliche Zeugnisse aus späterer Zeit lägen nicht vor - als fleißig, pünktlich und gewissenhaft bezeichnet worden sei, könne zwar angenommen werden, daß er seine Aufgaben als Amtsgehilfe hinreichend erfüllt habe. Daß er den Mindestanforderungen seines Amts genügte, reiche jedoch nicht aus, die erwähnte Vermutung auszuräumen, die sich hinsichtlich der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit am 27. Juni 1938 und der Beförderung zum Polizeibetriebsassistenten am 20. April 1943 aus der Tatsache ergeben habe, daß die beiden vorangegangenen Ernennungen wegen enger Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus vorgenommen worden seien. Im Gegenteil werde diese Vermutung durch den Umstand verstärkt, daß bei der Polizeiverwaltung in R...-... ursprünglich weder eine besetzbare Planstelle für einen Amtsgehilfen noch eine solche für die Besoldungsgruppe eines Betriebsassistenten vorhanden gewesen sei. Die Planstelle eines Polizeibetriebsassistenten habe im Wege des Austausches von Stellen eigens für den Kläger beschafft werden müssen.

14

Die gegen das am 29. Juni 1960 zugestellte Urteil am 22. Juli eingelegte Revision rügt Versagung des rechtlichen Gehörs, Verletzung der Erörterungspflicht und unzureichende Sachaufklärung in bezug auf die Tatsachen, die nach der Auffassung des Berufungsgerichts einem Schutz des Vertrauens des Klägers in die Nichtanwendung des § 7 G 131 entgegenstehen, sowie unzureichende Sachaufklärung in bezug auf die Tatsachen, aus denen das Berufungsgericht gefolgert hat, zur Zeit der Ernennungen des Klägers zum Amtsgehilfen und zum Betriebsassistenten seien besetzbare Planstellen bei der Polizeiverwaltung in R... nicht vorhanden gewesen, sie hätten erst beschafft werden müssen. Die Revision rügt ferner unrichtige Anwendung des § 7 G 131, weil das Berufungsgericht die Umstände, daß der Kläger von 1920 bis 1922 schon im Polizeidienst gestanden habe, nach seiner Einstellung in den mittleren Polizeiverwaltungsdienst in die Laufbahn des einfachen Dienstes herabgestuft worden und die kritische Auflehnung des Klägers gegen den Parteizwang behördlich bekannt gewesen sei, nicht berücksichtigt habe, obwohl diese zur Widerlegung der vom Berufungsgericht angewandten Vermutung überwiegend politischer Beweggründe geeignet gewesen seien.

15

II.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Revisionsverfahren das Armenrecht zu bewilligen, ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO, § 114 Abs. 1 ZPO).

16

Im Revisionsverfahren käme es auf die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß ein etwa der nachträglichen Anwendung des § 7 G 131 entgegenstehendes Vertrauen des Klägers wegen seiner unvollständigen Angaben in den politischen Fragebogen nicht schutzwürdig sei, nicht an. Denn die Auffassung des Berufungsgerichts, der Anwendung des § 7 G 131 auf den Kläger stehe die Gewährung von Übergangsgehalt und die Ausstellung eines Unterbringungsscheines nicht entgegen, erweist sich im Ergebnis schon deshalb als richtig, weil derartige Maßnahmen, zumal wenn sie nicht durch die oberste Dienstbehörde selbst getroffen sind, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteile vom 15. Dezember 1959 - BVerwG VI C 93.59-, vom 4. Mai 1961 - BVerwG VI C 166.58 - und vom 27. Juni 1962 - BVerwG VI C 19.61 -) nicht als abschließende Regelung des Rechtsverhältnisses aus dem Gesetz zu Art. 131 GG anzusehen sind, die allein als "negative" Entscheidung nach § 7 G 131 einer späteren Anwendung dieser Vorschrift entgegenstehen könnte (vgl. das letztgenannte Urteil des erkennenden Senats sowie die früheren Urteile BVerwGE 9, 155;  10, 158[BVerwG 10.02.1960 - VI C 238/56]und vom 10. Februar 1960 - BVerwG VI C 375.57 -). Es käme daher im Revisionsverfahren weder darauf an, ob der Regierungspräsident bei Kenntnis der früheren durch Austritt beendeten Mitgliedschaft des Klägers zur NSDAP die Maßnahmen, aus denen der Kläger ein Vertrauen in eine Nichtanwendung des § 7 G 131 herleiten will, nicht getroffen hätte, noch darauf, ob der Innenminister in Unkenntnis des wahren Sachverhalts die Entscheidung nach § 7 G 131 nicht früher getroffen hat, noch schließlich darauf, ob ein Vertrauen des Klägers trotz seiner früheren unvollständigen Angaben schutzwürdig wäre.

17

Die insofern auf Verletzung der Aufklärungs- und Erörterungspflicht gerichteten Verfahrensrügen betreffen also die Feststellung von Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache unerheblich sind, so daß das Urteil nicht auf ihnen beruht.

18

Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist unschlüssig. Denn nach dem eigenen mit der Verhandlungsniederschrift des Berufungsgerichts übereinstimmenden Vortrag der Revision ist der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht durch einen rechtskundigen Bevollmächtigten vertreten war, in der Verhandlung - sei es vor, sei es nach der Stellung der Anträge, worauf es im Verwaltungsrechtsstreit nicht ankommt (vgl. §§ 103, 104 VwGO) - auf den Mangel an Übereinstimmung der Angaben des Klägers in dem politischen Fragebogen mit den Unterlagen in den Personalakten hingewiesen worden, so daß er wußte, es werde dem Gericht auf diese Divergenz möglicherweise ankommen. Er hatte auch Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann es zwar auch bedeuten, wenn ein "Überraschungsurteil" ergeht, nämlich dann, wenn Vorschriften angewendet werden, von denen der Betroffene nicht annehmen konnte, daß sie für die Entscheidung eine Rolle spielen würden (vgl. den Fall der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 1958 - BVerwG I CB 177.57 - in DÖV 1958 S. 510); eine ähnliche Situation kann sich auch ergeben, wenn ein Gericht seine bisherige Rechtsprechung aufgibt (vgl. Bundesverwaltungsgericht vom 4. Februar 1961 - BVerwG I C 132.60 - in NJW 1961 S. 891). So liegt es hier aber nicht.

19

Die Verfahrensrüge, es sei nicht genügend geklärt, daß die Planstellen des unteren Dienstes, die der Kläger bei der Polizeiverwaltung in R... innegehabt habe, besonders für ihn "beschafft" worden seien, ist unbegründet, weil sich dies eindeutig aus den Personalakten ergibt, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und vom Berufungsgericht in Bezug genommen waren (vgl. dort Bl. 135). Dem Berufungsgericht mußte sich deshalb nicht die Erhebung weiterer Beweise aufdrängen.

20

Soweit die Revision die "fehlerhafte Bewertung des Sachverhalts" bei Anwendung des § 7 G 131 rügt, richtet sie sich gegen die dem Tatsachengericht vorbehaltene Tatsachen- und Beweiswürdigung, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob gegen die Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder sonstige Grundlagen der Beweiswürdigung verstoßen ist. Dafür ist nichts ersichtlich. Insbesondere sind die von der Revision angeführten Umstände nicht geeignet, die Vermutung zu widerlegen, daß der Kläger, der nach den Feststellungen des Berufungsurteils damals nur als "alter Kämpfer" in den Polizeiverwaltungsdienst gelangen konnte, wegen seiner engen Verbindung zur NSDAP zum Polizeibüroassistenten a.Pr. ernannt worden ist und daß diese politischen Beweggründe auch bei seiner Überführung in den einfachen Polizeiverwaltungsdienst und bei seinen Ernennungen innerhalb dieser Laufbahn fortgewirkt haben, weil die Anstellung im einfachen Dienst auf der Einstellung in den mittleren Dienst beruhte und zudem auch die Aufnahme in die einfache Laufbahn, wäre der Kläger nicht "alter Kämpfer" gewesen, nicht möglich gewesen wäre. Demgegenüber konnten die kurze Polizeidienstzeit des Klägers von 1920 bis 1922 und der zeitweilige Austritt des Klägers aus der NSDAP für die Beweggründe der Ernennungsbehörde nicht maßgebend sein, zumal die NSDAP ihm die alte Mitgliedsnummer belassen hatte. Sollte die Revisionsrüge "fehlerhafter Bewertung des Sachverhalts" auch dahin zu verstehen sein, daß das Berufungsgericht seine Überzeugung nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen habe (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so wäre sie auch insofern unbegründet. Denn es ist nicht dargetan, daß das Gericht die genannten Tatsachen überhaupt nicht berücksichtigt hat; sie sind im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen erwähnt. Das Gericht brauchte im übrigen nur die Gründe anzugeben, die für seine Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO), es brauchte sich also nicht mit jedem Vorbringen der Parteien auseinanderzusetzen und jede einzelne Tatsache, die rechtserheblich sein kann, ausdrücklich in den Entscheidungsgründen zu erwähnen.

21

Da die Revision somit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist der Antrag auf Bewilligung des Armenrechts zurückzuweisen.

22

Diese Entscheidung ergeht gemäß § 189 Abs. 1 VwGO, § 73 Abs. 2 BVerwGG und § 1 GKG gerichtsgebührenfrei.