Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.09.1962, Az.: BVerwG II C 158.60
Nichtberücksichtigung einer Übernahme in das Beamtenverhältnis sowie einer Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; Vornahme von Ernennungen eines Beamten wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus; Anspruch auf Gewährung von Vertrauensschutz unter Berücksichtigung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht; Anforderungen an eine Verfahrensrüge nach § 139 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.09.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 158.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 13301
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 21.06.1960 - AZ: III B 28/59
Rechtsgrundlagen
- § 7 G 131
- § 19 Abs. 1 G 131
- § 139 Abs. 2 VwGO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1962
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 21. Juni 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1898 geborene Kläger wurde vom 1. August 1935 an als Hilfswachtmeister im Lohnverhältnis bei dem Strafgefängnis Plötzensee beschäfigt; vorher war er arbeitslos. Am 1. September 1938 wurde er nach seinen Angaben zum außerplanmäßigen Oberwachtmeister an Justizvollzugsanstalten (JVA) und am 1. Juli 1939 zum planmäßigen Oberwachtmeister im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit an JVA ernannt.
Der Kläger war Mitglied der NSDAP seit dem 1. Oktober 1930.
Am 22. Juli 1952 beantragte er seine Einbeziehung in das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 -. Ab 16. September 1953 wurde er als Wachtmeister bei dem Untersuchungsgefängnis Moabit im Angestelltenverhältnis beschäftigt und am 18. Dezember 1953 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Oberwachtmeister an JVA ernannt.
Durch Bescheid vom 9. Januar 1957 entschied der Beklagte gemäß § 7 G 131, daß die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis als außerplanmäßiger Oberwachtmeister sowie seine Anstellung als Oberwachtmeister unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unberücksichtigt zu bleiben hätten. Hiergegen richtet sich die von dem Kläger erhobene Anfechtungsklage.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat durch Urteil vom 3. Juni 1958 den Bescheid des Beklagten vom 9. Januar 1957 insoweit aufgehoben, als mit ihm die Rechtsstellung des Klägers als außerplanmäßiger Oberwachtmeister an JVA mit Wirkung vom 1. März 1943 und seine Rechtsstellung als planmäßiger Oberwachtmeister an JVA mit Wirkung vom 1. September 1943 unberücksichtigt gelassen sind, und im übrigen die Klage abgewiesen.
Gegen das erstinstanzliche Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.
Durch Urteil vom 21. Juni 1960 hat das Oberverwaltungsgericht Berlin unter Zurückweisung der Berufung des Klägers das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Juni 1958 geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Die Zurückweisung der Berufung des Klägers müsse erfolgen, weil seine Ernennungen zum außerplanmäßigen Oberwachtmeister und zum planmäßigen Oberwachtmeister überwiegend wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden seien. Der Berufung des Beklagten sei stattgegeben worden, weil das Berufungsgericht nicht die Überzeugung gewonnen habe, daß der Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bis zum 8. Mai 1945 außerplanmäßiger bzw. planmäßiger Oberwachtmeister an JVA aus zumindest gleichgewichtigen sachlichen Gründen geworden wäre. Dabei sei das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß weder die rechtsgleiche Wiederverwendung des Klägers seit Dezember 1953 noch der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes den Erlaß des angefochtenen Bescheides gehindert habe. Nur bei Hinzutreten ganz besonderer Umstände hätte der Kläger aus dem Stillschweigen des Beklagten den Schluß ziehen können, daß der Beklagte von der Pflicht zur Anwendung des § 7 G 131 ihm gegenüber keinen Gebrauch mehr machen wolle. Das hätte zumindest vorausgesetzt, daß der Beklagte zur Anwendung des § 7 G 131 - insbesondere in Kenntnis der Tatsache, daß der Kläger seit dem 1. Oktober 1930 Mitglied der NSDAP war - in der Lage gewesen wäre. Davon könne hier jedoch keine Rede sein. Vielmehr habe der Beklagte erst Mitte 1955 von den für den angefochtenen Bescheid maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Im übrigen lägen auch keine ganz besonderen Umstände vor, die eine Gewährung des Vertrauensschutzes rechtfertigen könnten.
Daß der Kläger aufgrund seiner früheren Mitgliedschaft zur NSDAP der Ernennungsbehörde als ein zuverlässiger Verfechter der nationalsozialistischen Ideologie erscheinen mußte, liege auf der Hand, zumal er aufgrund seiner Mitgliedsnummer unter 340.000 als ein Mitglied gegolten habe, das bis zum 14. September 1930 der NSDAP beigetreten war. Diese enge Verbindung sei das maßgebliche Motiv für die Einstellung des Klägers im Lohnverhältnis und vornehmlich für seine Ernennungen zum außerplanmäßigen und planmäßigen Oberwachtmeister gewesen. Daß der Kläger, ohne Versorgungsanwärter zu sein, am 1. September 1938 zum außerplanmäßigen Strafanstaltsoberwachtmeister ernannt worden sei, sei nur mit den Runderlassen des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern vom 2. April 1937 (RMBliV Sp. 515) und vom 1. März 1938 (RMBliV Sp. 367) zu erklären. Danach seien bis zur vollständigen Durchführung der Anordnung des "Führers und Reichskanzlers" über den Stellenvorbehalt für Nationalsozialisten die zu besetzenden Eingangsstellen der Beamtenlaufbahnen des unteren und des einfachen mittleren Dienstes vorzugsweise mit solchen hierfür geeigneten Nationalsozialisten zu besetzen gewesen, die bis zum 14. September 1930 ihren Eintritt in die NSDAP erklärt hatten. Diese Voraussetzung sei bei dem Kläger erfüllt gewesen. Selbst wenn man aber den Kläger nicht zu den sogenannten "alten Kämpfern" rechnen wollte, würde sich das rechtliche Ergebnis nicht ändern; denn nach einer Verfügung des Reichsministers der Justiz vom 2. Dezember 1938 - 2441 - III s¹ 1853 - seien im Kalenderjahr 1938 Hilfskräfte im unteren Dienst zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahn der Oberwachtmeister an JVA zugelassen worden, wenn sie bereits am 1. November 1937 in der Justizverwaltung beschäftigt waren und der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen zwar erst nach dem 14. September 1930, aber vor dem 30. Januar 1933 beigetreten waren. Das vom Kläger nach seinen Angaben erzielte Prüfungsergebnis nach Abschluß des Lehrgangs sei nur ausreichend gewesen, habe daher für die Ernennungsbehörde keinen hinreichenden sachlichen Anlaß geboten, ihn auch unter Ausschaltung seiner besonderen politischen Qualifikation in das Beamtenverhältnis zu übernehmen.
Bis zum Beweise des Gegenteils sei zu vermuten, daß bei der späteren Ernennung des Klägers zum planmäßigen Oberwachtmeister unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit das Übergewicht der politischen Erwägungen über die sachlichen fortgewirkt habe. Diese Vermutung sei durch die Beweisaufnahme nicht widerlegt worden. Unterstützt werde dieses Ergebnis durch die Tatsache, daß auch in den späteren Anweisungen des Reichsministers der Justiz über die Anwendung der Anstellungsgrundsätze bei den Reichsjustizbehörden (AV des Reichsjustizministers vom 15. November 1938 - 2302 - I a11 1178 - in Deutsche Justiz S. 1861) die Eingangsstellen des unteren Dienstes grundsätzlich den Versorgungsanwärtern vorbehalten geblieben seien. Es sei zwar richtig, daß Rechte und Rechtsstellungen, die ein Beamter wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus zu früh erlangt habe, nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, sondern nur um den Zeitraum, um den sie zu früh begründet wurden. Hierbei sei die individuelle Laufbahn des Betroffenen nachzuzeichnen; die bloße Möglichkeit der späteren Vornahme der streitigen Ernennungen und Beförderungen genüge nicht, um diese anzuerkennen. Nach dem festgestellten Sachverhalt habe das Berufungsgericht aber nicht die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die ihm in den Jahren 1938 und 1939 gewährten Rechte und Rechtsstellungen auch unter normalen Umständen ohne Berücksichtigung seiner besonderen politischen Qualifikation aus zumindest gleichgewichtigen sachlichen Gründen bis zum 8. Mai 1945 erlangt haben würde. Die nachteiligen Folgen der Unaufklärbarkeit und der insoweit bestehenden Ungewißheit müßten zu Lasten des Klägers gehen. Mit der zugelassenen Revision beantragt der Kläger,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils das erstinstanzliche Urteil zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 9. Januar 1957 in vollem Umfang aufzuheben.
Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.
II.
Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Prüfung stand.
Das Berufungsgericht ist im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 9, 155 [BVerwG 24.09.1959 - BVerwG II C 405.57] undUrteil vom 11. Mai 1960 - BVerwG VI C 42.57 -) davon ausgegangen, daß § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 grundsätzlich auch auf einen Beamten anwendbar ist, der, wie hier der Kläger, nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG (1. April 1951; in Berlin: 1. Oktober 1951) im Sinne des § 19 Abs. 1 G 131 seiner früheren Rechtsstellung entsprechend in ein gleichwertiges Amt übernommen worden ist. An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat fest.
Rechtlich einwandfrei ist auch die in dem angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, daß der Kläger sich zu Unrecht auf den Grundsatz von Treu und Glauben mit der Begründung beruft, der Beklagte habe sich durch den Erlaß des hier angefochtenen Verwaltungsaktes mit seinem früheren Verhalten in Widerspruch gesetzt, das in dem Kläger durch das frühere Verhalten des Beklagten erweckte Vertrauen sei unter Berücksichtigung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht zu schützen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die zuletzt der VI. Senat durch seinUrteil vom 27. Juni 1962 - BVerwG VI C 19.61 - ergänzt und erläutert hat, kann das Vertrauen darauf, daß § 7 G 131 nicht mehr angewendet wird, nur an den - objektiven - Umstand einer "negativen" Entscheidung zu § 7 G 131 anknüpfen, nämlich an der Entscheidung der obersten Dienstbehörde, daß ein Anwendungsfall des § 7 G 131 nicht vorliege. Das bedeutet allerdings nicht, daß Vertrauensschutz nur gewährt werden darf, wenn die zu § 7 G 131 getroffene "negative" Entscheidung dem betroffenen Beamten ausdrücklich bekanntgegeben wurde. Erforderlich ist jedoch, daß diese "negative" Entscheidung sich aus den Umständen ergibt. Sie ergibt sich nicht etwa schon, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, allein aus der rechtsgleichen Wiederverwendung im Sinne des § 19 Abs. 1 G 131; es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die erkennen lassen, daß die oberste Dienstbehörde selbst das Rechtsverhältnis des betroffenen Beamten mit der rechtsgleichen Wiederverwendung im Sinne des § 19 Abs. 1 G 131 in einer die Anwendung des § 7 G 131 ausschließenden Weise abschließend regeln (lassen) wollte. Solche Umstände liegen z.B. vor, wenn der Beklagte, also die für die Entscheidung nach § 7 G 131 zuständige oberste Dienstbehörde, selbst in Vollzug des Gesetzes zu Art. 131 GG den betroffenen Beamten ohne Vorbehalt oder unter Berücksichtigung (nur) der übrigen in § 19 Abs. 1 G 131 angeführten Beschränkungen (§ 8, Beförderungsschnitt) im Sinne des § 19 Abs. 1 G 131 "rechtsgleich" wiederverwendete. Sie können auch vorliegen, wenn der Beklagte den betroffenen Beamten einer anderen Berliner Behörde ausdrücklich zur rechtsgleichen Wiederverwendung zugewiesen hat. Dabei kann als Beweismittel im Einzelfall auch der Inhalt der Personal- oder sonstigen Behördenakten dienen, soweit diesen entnommen werden kann, ob eine "negative" Entscheidung zu § 7 G 131 ergangen oder nicht ergangen ist.
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Beklagte eine solche "negative" Entscheidung zu § 7 G 131 vor Erlaß des angefochtenen Verwaltungsaktes nicht getroffen hatte. Diese Feststellung steht in Übereinstimmung mit dem Inhalt der Behördenakten, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat und die deswegen dem Revisionsgericht zugängig sind. Aus den Aktenvorgängen des Beklagten (Bl. 27 R) ergibt sich, daß der Beklagte am 28. April 1953 bei der Prüfung, ob der Kläger "Ansprüche auf Wiederverwendung, Überbrückungshilfe und Unterhaltsgeld" hat, die Frage, ob auf den Kläger § 7 G 131 anzuwenden ist lediglich mit dem Vermerk beantwortet hat, es sei "aus den Akten nicht ersichtlich", daß die Voraussetzungen des § 7 G 131 erfüllt sind. Dieser Vermerk gestattet den vom Berufungsgericht - nach dem Sinngehalt seiner Darlegungen - gezogenen Schluß, daß der Beklagte sich in bezug auf den Kläger die Anwendung des § 7 G 131 für den Fall vorbehalten hat, daß ihm entgegen dem Akteninhalt Umstände zur Kenntnis kommen sollten, welche die Anwendung dieser Vorschrift rechtfertigen. Unter diesem Vorbehalt stand zwangsläufig auch die Verfügung des Beklagten vom 7. August 1953 (Bl. 1 der bei dem Strafvollzugsamt gebildeten Personalakten des Klägers; vgl. auch Bl. 4 a.a.O.), mit der der Kläger dem Präsidenten des Strafvollzugsamtes Berlin für eine rechtsgleiche Wiederverwendung namhaft gemacht wurde. Dieser Schluß kann durch die Ernennung des Klägers zum Oberwachtmeister an Justizvollzugsanstalten unter Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vom 18. Dezember 1953 nicht in Frage gestellt werden. Denn diese Ernennung wurde von dem Präsidenten des Strafvollzugsamtes, nicht also von dem Beklagten, vorgenommen; der Beklagte konnte durch diese Maßnahme nicht festgelegt werden, es sei denn, der Präsident des Strafvollzugsamtes hätte sich - was hier nach dem Akteninhalt nicht geschehen ist - vorher durch Rückfrage bei dem Beklagten davon versichert, daß dieser die Voraussetzungen einer Entscheidung nach § 7 G 131 nicht für gegeben erachte.
Ist hiernach eine "negative" Entscheidung zu § 7 G 131 von dem Beklagten nicht getroffen worden, so fehlt es aber, wie schon eingangs dargelegt worden ist, an einer unerläßlichen - objektiven - Voraussetzung für die Gewährung des von dem Kläger begehrten Vertrauensschutzes. Es kann schon deshalb nicht darauf ankommen, ob der Kläger darauf vertraut hat und darauf vertrauen durfte, daß eine Entscheidung nach § 7 G 131 nicht mehr gegen ihn ergehen werde. Der Einwand, daß der Kläger - der die ihm von dem Beklagten gestellten Fragen nach seiner politischen Vergangenheit wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet hat - wegen des erheblichen Zeitablaufs bis zur Anwendung des § 7 G 131 davon habe ausgehen dürfen, daß der Beklagte sich über seine politische Vergangenheit anderweitig, etwa durch Heranziehung der Entnazifizierungsvorgänge oder durch Antrage bei dem Document Center, unterrichtet habe, greift in diesem Zusammenhang nicht durch. Dieser Einwand wird anscheinend unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung geltend gemacht. Der erkennende Senat hat schon in seinemUrteil vom 25. Januar 1962 - BVerwG II C 178.59 - Zweifel daran geäußert, ob die Verwirkung einer Entscheidungs - Pflicht, wie sie durch § 7 G 131 begründet wird, überhaupt möglich ist. Der Senat hält diese Zweifel nach wie vor für berechtigt. Die Erwägung, daß die Grundlage des Rechtsbegriffs der Verwirkung der Grundsatz von Treu und Glauben ist, rechtfertigt zudem die Auffassung, daß der Einwand der Verwirkung im allgemeinen ebenfalls nur nach Erlaß einer "negativen" Entscheidung zu § 7 G 131 Platz greifen kann. Damit soll nicht ausgeschlossen werden, daß im Einzelfall auch aus einem ungewöhnlich langen Zuwarten mit der Entscheidung nach § 7 G 131 der Schluß gezogen werden kann, daß die zuständige Behörde eine "negative" Entscheidung zu § 7 G 131 getroffen hat. Hier fehlt es indessen an einem solchen ungewöhnlich langen Zuwarten. Denn es ist, entsprechend abgewandelt, das zu berücksichtigen, was der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Urteilenvom 15. Dezember 1959 - BVerwG VI C 93.59 - undvom 18. Januar 1962 - BVerwG VI C 171.59 - in bezug auf frühzeitig (in der Finanzverwaltung) rechtsgleich wiederverwendete Beamte ausgeführt hat, auf die § 7 G 131 auch erst angewendet wurde, nachdem sie drei Jahre und länger rechtsgleich wiederverwendet waren; es heißt dort:
"Daß beim Hinzutreten besonderer Umstände die an sich zwingend vorgeschriebene Anwendung des § 7 G 131 durch Zeitablauf 'verwirkt' werden kann, soll zwar nicht ausgeschlossen werden. Bei der großen Zahl der Fälle, die gerade in einem Ministerium, wie dem des Beklagten, geprüft werden müssen ..., erscheint es aber durchaus vertretbar und kann ein Vertrauensinteresse ... nicht rechtfertigen, wenn gerade die Fälle der ... bereits gleichwertig wiederverwendeten Beamten nicht etwa beschleunigt, sondern vielleicht sogar als weniger eilbedürftig behandelt worden sind. Denn in diesen Fällen konnte davon ausgegangen werden ..., daß die Auswirkungen der noch zu treffenden Entscheidung verhältnismäßig gering sein würden; demgegenüber ist eine Entscheidung nach § 7 G 131 bei noch nicht wiederverwendeten Beamten regelmäßig schon deshalb ungleich bedeutsamer und damit dringlicher, weil erst mit einer solchen Entscheidung gegebenenfalls die Verpflichtung zur Wiederverwendung endet."
Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Prüfung schließlich auch insoweit stand, als es die Voraussetzungen der Anwendung der zweiten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 sowohl in bezug auf die Ernennung des Klägers zum außerplanmäßigen Oberwachtmeister (1. September 1938) als auch in bezug auf die Ernennung zum planmäßigen Oberwachtmeister unter Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (1. Juli 1939) bejaht und dargelegt hat, die Berücksichtigung dieser Ernennungen von einem späteren Zeitpunkt an scheide aus, weil zwar möglich, nicht aber hinreichend sicher sei, daß der Kläger diese Ernennungen auch ohne überwiegende Berücksichtigung seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus bis zum 8. Mai 1945 erlangt hätte.
Die insoweit von der Revision erhobene Aufklärungsrüge entspricht nicht den Mindestanforderungen, die nach § 139 Abs. 2 VwGO an eine Verfahrensrüge zu stellen sind, und ist deswegen unbeachtlich. Die Revision hätte, um den Anforderungen der vorgenannten Vorschrift zu genügen, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zumindest die Beweismittel bezeichnen müssen, deren Heranziehung sich dem Berufungsgericht nach ihrer Meinung aufgedrängt hat oder doch hätte aufdrängen müssen. Das ist nicht geschehen.
Die gegen die Beweislastumkehrung geltend gemachten Bedenken der Revision gehen schon deswegen fehl, weil das Berufungsgericht eine Umkehr der (materiellen) Beweislast nur in bezug auf die - zweite - Ernennung des Klägers zum planmäßigen Oberwachtmeister unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit angenommen hat, es bei dieser Ernennung aber nicht mehr darum gehen konnte, daß der Kläger als Träger hoheitlicher Funktionen aus einem Dienstverhältnis anderer Art "pflichtgemäß" in ein Beamtenverhältnis übergeführt wurde.
Die rechtspolitischen Erörterungen der Revision zu dem Stellenvorbehalt für Versorgungsanwärter liegen neben der Sache.
Das weitere Vorbringen der Revision erschöpft sich in Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts und die von diesem Gericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen. Diese Angriffe sind im Revisionsverfahren grundsätzlich unzulässig (§ 137 Abs. 2 VwGO) und deswegen unbeachtlich. Das gilt auch für das Vorbringen, das überwiegende oder zumindest gleichgewichtige Motiv für die beamtenrechtlichen Ernennungen, die der Kläger erfahren hat, seien der seinerzeitige Personalmangel und die "Verwaltungsnotwendigkeit" gewesen, einen seit drei Jahren mit hoheitlichen Funktionen betrauten Arbeiter zum Beamten zu machen, zumal dieses Revisionsvorbringen den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil lediglich mit Gegenbehauptungen begegnet.
Die Revision ist nach alledem gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel