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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.05.1962, Az.: BVerwG VI B 5.62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.05.1962
Aktenzeichen
BVerwG VI B 5.62
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1962, 13200
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 20.11.1961 - AZ: II 52/61

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Mai 1962
durch
die Bundesrichter Schmidt, Kellner und Dr. Becker
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. November 1961 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision mit Recht nicht zugelassen, denn es ist keine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gegeben (vgl. §§ 127, 137 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 [BGBl. I S. 667] - BRRG -, § 132 Abs. 2 VwGO).

3

Der Zulassung der Revision nach § 127 Abs. 1 BRRG steht § 137 dieses Gesetzes entgegen, Weil die vorliegende Klage bereits im Dezember 1953, also lange vor Inkrafttreten des Beamtenrechtsrahmengesetzes erhoben worden ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. dieBeschlüsse vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 40.58 -, DVBl. 1958 S. 471 = DÖV 1958 S. 259, vom 3. Juni 1958 - BVerwG II C 40.58 -, ZBR 1958 S. 377, undvom 29. Dezember 1961 - BVerwG II B 18.61 -). Diese Rechtslage ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch durch § 191 Abs. 2 VwGO nicht geändert worden. Diese Vorschrift stellt lediglich klar, daß die Regelung des § 127 BRRG in den Grenzen ihres bisherigen Geltungsbereichs - also auch in den durch § 137 BRRG gesetzten Grenzen - weiter gilt (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl.Beschlüsse vom 19. Dezember 1960 - BVerwG VI C 108.60-, vom 29. Dezember 1960 - BVerwG II B 44.60 -, DÖV 1961 S. 192 = NDBZ 1961 S. 84, undvom 13. März 1961 - BVerwG VI C 179.60 -).

4

Die Zulassungsvoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO sind ebenfalls nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Beschwerdeführer hat sich nur auf den zuerst genannten Zulassungsgrund berufen (vgl. auch § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO), aber zu Unrecht. Die Rechtssache hat schon deswegen keine grundsätzliche Bedeutung, weil hier nur die Anwendung des früheren Württembergischen Beamtengesetzes von 1929 in Frage steht, dessen Nachprüfung dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 1, § 173 VwGO i.V.m. § 562 ZPO im Revisionsverfahren entzogen wäre. Dies gilt auch, soweit der Verwaltungsgerichtshof - wie die Beschwerde geltend macht - allgemeine Rechtsgrundsätze, insbesondere über die Wahrung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht, verkannt oder zu Unrecht nicht angewendet haben sollte (vgl. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichtsvom 21. April 1961 - BVerwG II B 41.60 -). Die vom Beschwerdeführer als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfragen könnten demnach in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtsvom 4. April 1961 - BVerwG VI C 126.60 und BVerwG VI C 136.60 -). Die Vorschrift des § 127 Abs. 2 BRRG, nach der die Revision in Beamtensachen auch auf die Verletzung einer Rechtsnorm gestützt werden kann, die nicht dem Bundesrecht angehört, ist im vorliegenden Fall aus denselben Gründen wie § 127 Abs. 1 BRRG noch nicht anzuwenden.

5

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen (§ 132 Abs. 5 VwGO).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.500 DM festgesetzt. [D]die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht]auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Schmidt
Kellner
Dr. Becker