Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.01.1962, Az.: BVerwG III C 58.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.01.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 58.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14072
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 10.11.1960 - AZ: XIX A 149/60
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 4 FG
- § 3 8. FeststellungsDV
Fundstellen
- IFLA 1962, 167
- Mtbl BAA 1962, 450
Amtlicher Leitsatz
Bestätigung des Urteils BVerwG III C 218.60 v. 9.1.1962
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Sieveking, Uffhausen und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. November 1960 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Zur Feststellung des Kriegssachschadens, den der Kläger von 1943 bis Kriegsende an seinem in B.-C., H.straße ... bestehenden Betrieb (Einzelhandel in Weinen, Spirituosen und Tabakwaren) erlitten hatte, bildeten die Ausgleichsbehörden für den 1. Januar 1940 und für den 1. April 1949 Ersatzeinheitswerte, weil für keinen der beiden Zeitpunkte vom Finanzamt ein Einheitswert des Betriebes festgestellt worden sei. Der Antrag des Klägers auf Schadensfeststellung wurde sodann mit der Begründung abgelehnt, bei der nach § 13 Abs. 4 FG gebotenen Vergleichung der beiden Ersatzeinheitswerte von 2.530 RM und 2.600 DM ergebe sich kein feststellungsfähiger Schaden.
Die Klage führte zur Aufhebung dieser ablehnenden Behördenentscheidungen. Das Verwaltungsgericht hielt die Ablehnung einer Schadensfeststellung deswegen für rechtswidrig, weil die Ausgleichsbehörden zu Unrecht auch für den 1. April 1949 einen Ersatzeinheitswert ermittelt und diesen mit dem Ersatzeinheitswert des 1. Januar 1940 verglichen hätten. Für den 1. April 1949 habe, da eine entsprechende gesetzliche Anordnung nicht bestehe, ein Ersatzeinheitswert nicht gebildet werden dürfen, demgemäß sei auch ein Einheitswertvergleich nicht zulässig. Angesichts der bestehenden gesetzlichen Regelung müsse der Anfangsvergleichswert auch zugleich als Schadenshöchstbetrag behandelt werden.
Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der V. d. L. d.A., vom Beklagten unterstützt, die Aufhebung des Urteils und die Abweisung der Klage, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. - Der Kläger hält den Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts und die von ihm erlassene Entscheidung für zutreffend, da die Bildung eines Ersatzeinheitswertes für den Endvergleichswert gesetzlich nicht zulässig sei, so daß der Anfangsvergleichswert den Schadenshöchstbetrag darstelle. Dieser sei im übrigen zu gering bemessen worden.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei der Ermittlung des dem Kläger an seinem Betriebsvermögen entstandenen Kriegssachschadens verbiete sich die Vornahme des Wertvergleichs aus Rechtsgründen, findet im Gesetz keine Stütze. Die Entschädigung im Lastenausgleich beschränkt sich bei Gewerbetreibenden auf die am Währungsstichtage noch nachweisbaren Verluste. Das Gesetz stellt in § 13 Abs. 4 FG den Grundsatz auf, der an einer wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens insgesamt entstandene Kriegssachschaden sei durch Gegenüberstellung des Anfangsvergleichswerts mit dem Endvergleichswert mit dem Betrage festzustellen, um den jener diesen übersteigt. Dieser als Schadenshöchstbetrag bezeichnete Betrag ist grundsätzlich durch Gegenüberstellung der Einheitswerte zu ermitteln; für den Fall, daß ein Einheitswert für den Betrieb auf den 1. Januar 1940 nicht festgestellt worden oder nicht mehr bekannt ist, ist ein Ersatzeinheitswert nach § 3 der 8. FeststellungsDV zu bilden. Dieser ist dann dem Einheitswert für den 1. April 1949 gegenüberzustellen. Wenn ein solcher vom Finanzamt nicht festgestellt ist, tritt an seine Stelle ein ausschließlich zur Vornahme dieses Vergleichs von den Ausgleichsbehörden zu ermittelnder Endvergleichswert, bei dessen Bildung die für die Ermittlung des Ersatzeinheitswerts auf den 1. Januar 1940 geltenden Grundsätze (§ 3 der 8. FeststellungsDV) Anwendung zu finden haben. Dieses ergibt sich daraus, daß § 13 Abs. 4 FG den für den Währungsstichtag (1. April 1949, § 44 Nr. 2 FG) festgestellten Einheitswert als den für die Bemessung des Endvergleichswerts entscheidenden, im Gegensatz zu dem beim Anfangsvergleichswert zu berücksichtigenden Einheitwert auf den 1. Januar 1940 im Regelfalle ohne Schwierigkeiten erkennbaren Rechnungsposten ansieht. Eine Ausnahme sollte nur dann gelten, wenn der Betrieb am Währungsstichtag bereits eingestellt war. Nur in diesem Ausnahmefall der Betriebseinstellung vor dem Währungsstichtag sollte zur Vermeidung schwieriger, zeitraubender Einzelermittlungen kein "Einheitswertvergleich" erforderlich sein, um den Schadenshöchstbetrag zu ermitteln. Dies ist auf Grund der in § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d, bb FG erteilten Ermächtigung durch § 4 der 8. FeststellungsDV ausdrücklich angeordnet und damit zum Ausdruck gebracht worden, daß dann, wenn der Betrieb vor dem Währungsstichtag nicht eingestellt worden ist, der Einheitswertvergleich im Sinne des § 13 Abs. 4 FG der Berechnung des Schadenshöchstbetrages zugrunde zu legen ist. Die Ausnahmeregelung des § 4 der 8. FeststellungsDV bestätigt demnach eindeutig den Grundsatz, daß bei am Währungsstichtag bestehendem Betrieb der sogenannte Einheitswertvergleich maßgebend sein müsse, und verbietet zugleich eine Anwendung dieser Sonderregelung, die auf einen Endvergleichswert ganz verzichtet, auf alle anderen Fälle, in denen ein solcher Vergleichswert ohne erhebliche Schwierigkeiten ermittelt werden kann (vgl. Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, zu § 4 der 8. FeststellungsDV, Bem. 1).
Unter diesen Umständen bedurfte es keiner besonderen Ermächtigung der Ausgleichsbehörden, bei der Ermittlung des Endvergleichswerts einen Ersatzeinheitswert zu bilden, falls die Feststellung eines Einheitswerts aus steuerlichen Gründen unterblieben ist. Soweit zur Ermittlung des Endvergleichswerts ein dem steuerlichen Einheitswert entsprechender Rechnungsposten festgestellt wird, liegt das im Rahmen der den Ausgleichsbehörden obliegenden Schadensberechnung, bedurfte demnach keiner besonderen Ermächtigung oder Anweisung (vgl. auch Urteil vom 29. November 1960 - BVerwG IV C 150.59 - [BVerwGE 11, 270], Urteil vom 26. Januar 1961 - BVerwG III C 42.60 - [BVerwGE 12, 38] und Urteil vom 16. November 1961 - BVerwG III C 14.60 -). Daß bei unterlassener Einheitswertfeststellung durch das Finanzamt wegen fehlenden steuerlichen Interesses an dieser Feststellung für diesen Rechnungsposten eine obere Grenze gegeben sein wird, ergibt sich aus dem in § 22 FG festgelegten Grundsatz der Verbindlichkeit steuerlicher Erklärungen, sofern sie vor der Geldumstellung abgegeben sind (Urteil vom 3. Juli 1961 - BVerwG III C 339.58 - [BVerwGE 12, 303]), kann demnach zu Unstimmigkeiten nicht führen. Insofern wird das Ausgleichsamt an die Mitteilung des Finanzamts, es sei kein Einheitswert gebildet, da er unter 3.000 DM festgestellt sei, gebunden sein, jedoch im übrigen nach den in § 3 Abs. 1 der 8. FeststellungsDV aufgestellten Richtlinien, die allgemeine Gültigkeit für die Betriebsbewertung beanspruchen können, einen dem Einheitswert entsprechenden Wert zum 1. April 1949 zu ermitteln haben. Hierbei ist dem Ausgleichsamt unbenommen, sich die besondere Sachkunde der Finanzbehörden bei der Bewertung von gewerblichen Betrieben nutzbar zu machen, um bei seiner Wertermittlung zu einem dem aus steuerlichen Gründen nicht förmlich festgesetzten Einheitswert entsprechenden Wert zu gelangen.
Da das Verwaltungsgericht das Vorbringen des Klägers, bei dem am 1. April 1949 bestehenden Betrieb habe es sich um eine Neugründung gehandelt, nicht überprüft hat, wird diese vom Rechtsstandpunkt des Gerichts folgerichtig unterbliebene Prüfung der Sachidentität nachzuholen sein. Ob auch die Festsetzung des Anfangsvergleichswerts durch die Ausgleichsbehörden einer nochmaligen Prüfung zu unterziehen ist, wird das Verwaltungsgericht nach der erneuten Verhandlung zu entscheiden haben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Lentz
Dr. Sieveking
Uffhausen
Freiherr von Stein