Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.01.1962, Az.: BVerwG III C 218.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.01.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 218.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14052
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 16.06.1960 - AZ: XIX A 21/60
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 4 FG
- § 3 8. FeststellungsDV
Fundstellen
- BVerwGE 13, 268 - 270
- AS 13, 268
- MDR 1962, 336 (amtl. Leitsatz)
- RLA 1962, 298
- ZLA 1962, 188
Amtlicher Leitsatz
Hat das Finanzamt aus steuerlichen Gründen von der Feststellung eines Einheitswerts für den 21. Juni 1948 (in Berlin für den 1. April 1949) abgesehen, so ist das Ausgleichsamt im Rahmen der Schadensberechnung berechtigt und verpflichtet, auch für diesen Zeitpunkt einen dem Ersatzeinheitswert für den 1. Januar 1940 entsprechenden Wert des Betriebes zu ermitteln. Hierbei werden die Grundsätze, die für die Bildung des Ersatzeinheitswerts für den 1. Januar 1940 gelten (§ 3 der 8. FeststellungsDV), nicht außer Betracht bleiben können (Fortentwicklung der Rechtsprechung BVerwGE 11, 270 und 12, 38).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Januar 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Klein, Dr. Sieveking, Uffhausen und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Juni 1960 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Zur Feststellung des Kriegssachschadens, den die Klägerin am 23. November 1943 durch Luftkriegseinwirkung an ihrem in B., R.-Platz ..., bestehenden Betrieb (Fotoatelier und -handlung) erlitten hatte, bildeten die Ausgleichsbehörden für den 1. Januar 1940 und für den 1. April 1949 Ersatzeinheitswerte, weil für keinen der beiden Zeitpunkte vom Finanzamt ein Einheitswert des Betriebes festgestellt worden war. Der Antrag der Klägerin auf Schadensfeststellung wurde sodann mit der Begründung abgelehnt, bei der nach § 13 Abs. 4 FG gebotenen Vergleichung der genannten Einheitswerte von 2.000 RM und 2.900 DM ergebe sich kein feststellungsfähiger Schaden.
Die Klage führte zur Aufhebung dieser ablehnenden Entscheidungen. Das Verwaltungsgericht hielt die Ablehnung einer Schadensfeststellung deswegen für fehlerhaft, weil die Ausgleichsbehörden zu Unrecht für den 1. April 1949 einen Ersatzeinheitswert ermittelt und diesen mit dem Ersatzeinheitswert des 1. Januar 1940 verglichen hätten, für den 1. April 1949 habe, da eine entsprechende gesetzliche Anordnung nicht bestehe, ein Ersatzeinheitswert nicht gebildet werden dürfen, so daß auch ein Einheitswertvergleich entfalle. Angesichts dieser gesetzlichen Regelung müsse der Anfangsvergleichswert auch zugleich als Schadenshöchstbetrag behandelt werden.
Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds, vom Beklagten unterstützt, die Aufhebung des Urteils und die Abweisung der Klage, hilfsweise die Zurückverweisung an die Vorinstanz. Die Klägerin hält den Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts und die ergangene Entscheidung für zutreffend, und zwar insbesondere auch deswegen, weil der durch Luftkriegseinwirkung zerstörte Betrieb mit dem am 1. April 1949 bestehenden nicht habe verglichen werden können. Die Verschiedenheit der beiden Betriebe stehe der Schadensermittlung durch Einheitswertvergleich entgegen. Für den Fall, daß die Revision nicht zurückgewiesen werden könne, beantragt auch sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das. Verwaltungsgericht.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei der Ermittlung des der Klägerin an ihrem Betriebsvermögen entstandenen Kriegssachschadens verbiete sich die Vornahme des Wertvergleichs aus Rechtsgründen, findet im Gesetz keine Stütze. Die Entschädigung im Lastenausgleich beschränkt sich bei Gewerbetreibenden auf die am Währungsstichtage, noch nachweisbaren Verluste. Das Gesetz stellt In § 13 Abs. 4 FG den Grundsatz auf, der an einer wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens insgesamt entstandene. Kriegssachschaden sei durch Gegenüberstellung des Anfangsvergleichswerts mit dem Endvergleichswert mit dem Betrage festzustellen, um den jener diesen übersteigt. Dieser als Schadenshöchstbetrag bezeichnete Betrag ist grundsätzlich durch Gegenüberstellung der Einheitswerte zu ermitteln; für den Fall, daß ein Einheitswert für den Betrieb auf den 1. Januar 1940 nicht festgestellt worden oder nicht mehr bekannt ist, ist ein Ersatzeinheitswert nach § 3 der 8. FeststellungsDV zu bilden. Dieser ist dann dem Einheitswert für den 1. April 1949 gegenüberzustellen. Wenn ein solcher vom Finanzamt nicht festgestellt ist, tritt an seine Stelle ein ausschließlich zur Vornahme dieses Vergleichs von den Ausgleichsbehörden zu ermittelnder Endvergleichswert, bei dessen Bildung die für die Ermittlung des Ersatzeinheitswerts auf den 1. Januar 1940 geltenden Grundsätze (§ 3 der 8. FeststellungsDV) Anwendung zu finden haben. Dieses ergibt sich daraus, daß § 13 Abs. 4 FG den für den Währungsstichtag (1. April 1949, § 44 Nr. 2 FG) festgestellten Einheitswert als den für die Bemessung des Endvergleichswerts entscheidenden, im Gegensatz zu dem beim Anfangsvergleichswert zu berücksichtigenden Einheitswert auf den 1. Januar 1940 im Regelfalle ohne Schwierigkeiten erkennbaren Rechnungsposten ansieht. Eine Ausnahme sollte nur dann gelten, wenn der Betrieb am Währungsstichtag bereits eingestellt war. Nur in diesem Ausnahmefall der Betriebseinstellung vor dem Währungsstichtag sollte zur Vermeidung schwieriger, zeitraubender Einzelermittlungen kein "Einheitswertvergleich" erforderlich sein, um den Schadenshöchstbetrag zu ermitteln. Dies ist auf Grund der in § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d, bb FG erteilten Ermächtigung durch § 4 der 8. FeststellungsDV ausdrücklich angeordnet und damit zum Ausdruck gebracht worden, daß dann, wenn der Betrieb vor dem Währungsstichtag nicht eingestellt worden ist, der Einheitswertvergleich im Sinne des § 13 Abs. 4 FG der Berechnung des Schadenshöchstbetrages zugrunde zu legen ist. Die Ausnahmeregelung des § 4 der 8. FeststellungsDV bestätigt demnach eindeutig den Grundsatz, daß bei am Währungsstichtag bestehendem Betrieb der sogenannte Einheitswertvergleich maßgebend sein müsse, und verbietet zugleich eine Anwendung dieser Sonderregelung, die auf einen Endvergleichswert ganz verzichtet, auf alle anderen Fälle, in denen ein solcher Vergleichswert ohne erhebliche Schwierigkeiten ermittelt werden kann (vgl. Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, zu § 4 der 8. FeststellungsDV, Bem. 1).
Unter diesen Umständen bedurfte es keiner besonderen Ermächtigung der Ausgleichsbehörden, bei der Ermittlung des Endvergleichswerts einen Ersatzeinheitswert zu bilden, falls die Feststellung eines Einheitswerts aus steuerlichen Gründen unterblieben ist. Soweit zur Ermittlung des Endvergleichswerts ein dem steuerlichen Einheitswert entsprechender Rechnungsposten festgestellt wird, liegt das im Rahmen der den Ausgleichsbehörden obliegenden Schadensberechnung, bedurfte demnach keiner besonderen Ermächtigung oder Anweisung (vgl. auch Urteil vom 29. November 1960 - BVerwG IV C 150.59 - [BVerwGE 11, 270] und Urteil vom 26. Januar 1961 - BVerwG III C 42.60 - [BVerwGE 12, 38]). Daß bei unterlassener Einheitswertfeststellung durch das Finanzamt wegen fehlenden steuerlichen Interesses an dieser Feststellung für diesen Rechnungsposten eine obere Grenze gegeben sein wird, ergibt sich aus dem in § 22 FG festgelegten Grundsatz der Verbindlichkeit steuerlicher Erklärungen, sofern sie vor der Geldumstellung abgegeben sind (Urteil vom 3. Juli 1961 - BVerwG III C 339.58 - [BVerwGE 12, 303]), kann demnach zu Unstimmigkeiten nicht führen. Insofern wird das Ausgleichsamt an die Mitteilung des Finanzamts, es sei kein Einheitswert gebildet, da er "unter 3.000 DM festgestellt" sei, gebunden sein, jedoch im übrigen nach den in § 3 Abs. 1 der 8. FeststellungsDV aufgestellten Richtlinien, die allgemeine Gültigkeit für die Betriebsbewertung beanspruchen können, einen dem Einheitswert entsprechenden Wert zum 1. April 1949 zu ermitteln haben. Da die Klägerin die bisher zugrunde gelegte Bewertung zum 1. April 1949 im einzelnen angegriffen und darüber hinaus auch noch die Identität der Betriebe in Zweifel gezogen hat, wird das Verwaltungsgericht, falls es die Betriebsidentität bejaht, die Ermittlung der Vergleichswerte durch die Ausgleichsbehörden im einzelnen zu überprüfen haben, um über das Klagebegehren abschließend entscheiden zu können. Zu diesem Zwecke war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Klein
Dr. Sieveking
Uffhausen
Freiherr von Stein