Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.01.1961, Az.: BVerwG III C 42.60
Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Bildung eines (Ersatz-)Einheitswertes zum Währungsstichtag durch die Ausgleichsbehörden; Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer entsprechenden Anwendung des § 14 Nr. 2 Buchst. b Feststellungsgesetz (FG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.01.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 42.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 15455
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 08.12.1959 - AZ: X A 114.59
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 4 FG
- § 14 Nr. 2 Buchst. b FG
- § 13 Abs. 4 FG
- § 14 Nr. 2 Buchst. b FG
Fundstellen
- BVerwGE 12, 38 - 42
- AS XII, 38
- FLA 1961, 173
- ZLA 1961, 215
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Die Bildung eines (Ersatz-)Einheitswert es zum Währungsstichtag durch, die Ausgleichsbehörden ist zulässig, wenn trotz Änderung der bewertungsrechtlichen Grundlage Sachgleichheit des fortgeführten Betriebes anzunehmen ist.
- 2)
Die entsprechende Anwendung des § 14 Nr. 2 Buchst. b FG ist zulässig, und demnach ein fiktiver Veräußerungswert usw. für den Zeitpunkt der Umstellung der bewertungsrechtlichen Grundlage zu ermitteln, wenn der fortgeführte Betrieb zum Währungsstichtag nicht sachgleich mit demjenigen zum 1. Januar 1940 ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Sieveking, Pütz und Freiherr von Stein
fürRecht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Dezember 1959 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.
Die Entscheidung aber die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Beigeladene ist Inhaber einer Melkwirtschaft in ... von der im April und Mai 1945 nach dem Einzug der sowjetischen Streitkräfte derüberwiegende Viehbestand abgetrieben sowie Futtermittel und Inventar weggenommen wurden. Seinen Schaden hat er mit 21.465,50 RM beziffert.
Der Einheitswert des Betriebes betrug zum 1. Januar 1940 12.000 RM. Zu jener Zeit war der Betrieb das Beigeladenen als Gewerbebetrieb bewertet. Zum 1. April 1949 war ein Einheitswert nicht gebildet. Die Melkwirtschaft wurde nämlich zu dieser Zeit als landwirtschaftlicher Betrieb angesehen. Nur der Anteil des Bei geladenen an dem von ihm gepachteten Land wurde für diesen Zeitpunkt mit 750 DM bewertet. In einer Auskunft des Finanzamtes ... wird ausgeführt, daß für den Betrieb des Beigeladenen im Falle der Bewertung als gewerbliches Betriebsvermögen ein Einheitswert von 11.000 DM, festgestellt worden wäre.
Das Ausgleichsamt stellte den Schaden des Beigeladenen entsprechend dem Höchstbetrage vom 12.000 RM fest. Diesen berechnete, es durch Vergleich des für den gewerblichen Betrieb des Beigeladenen zum 1. Januar 1940 festgestellten Einheitswertes von 12.000 RM mit einem Endvergleichswert von 0,- DM, der sich daraus ergebe, daß der Betrieb des Beigeladenen am Währungsstichtag ein landwirtschaftliches Unternehmen gewesen und somit der frühere Gewerbebetrieb als eingestellt zu betrachten sei.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin wies der Beklagte mit der Begründung zurück, daß bei einer Berechnung des Schadenshöchstbetrages nur Einheitswerte das gewerblichen Betriebsvermögens miteinander verglichen werden könnten. Da der Betrieb des Beigeladenen zum Währungsstichtag als landwirtschaftliches Unternehmen bewertet worden sei, sei ein Einheitswertvergleich gemäß § 13 Abs. 4 FG nicht möglich. Der Gewerbebetrieb des Beigeladenen müsse als eingestellt betrachtet worden, so daß als Schadenshöchstbetrag gemäß § 4 der 8. FeststellungsDV der auf den 1. Januar 1940 festgestellte Einheitswert gelte. Eine entsprechende Anwendung des § 14 Nr. 2 Buchst. b FG scheide aus, da der Beigeladene seinen gewerblichen Betrieb nicht veräußert habe.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Berechnung des Schadenshöchstbetrages nach§ 13 Abs. 4 FG setze voraus, daß in der Vergleichszeit ein gewerblicher Betrieb bestanden habe. Das ergebe sich aus dem Wortlaut und dem Aufbau des § 13 FG. Deshalb könne beim Einheitswertvergleich der frühere Gewerbebetrieb des Beigeladenen nicht seinem landwirtschaftlichen Vermögen zur Zeit der Währungsumstellung gegenübergestellt werden. Auch könne für diesen Zeitpunkt kein Ersatzeinheitswert für das Betriebsvermögen gebildet werden, selbst dann nicht, wenn es sich bei dem landwirtschaftlichen Vermögen des Beigeladener um dieselbe wirtschaftliche Einheit wie zur Zeit des Schadensfalls handeln sollte.
Die Klägerin macht mit der zugelassenen Revision geltend, der frühere gewerbliche Melkbetrieb des Beigeladenen sei mit seinem gegenwärtigen landwirtschaftlichen Betrieb identisch. So seien sowohl wesentliche Teile der Betriebssubstanz als auch der Betriebssitz die gleichen geblieben. Lediglich aus bewertungsrechtlichen Gesichtspunkten sei das Vermögen des Beigeladenen einmal als Betriebsvermögen und später als Landwirtschaftsvermögen betrachtet worden.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht führt noch aus, es sei zwar richtig, daß ein Vergleich zwischen einer Einheit des Betriebsvermögens und einer solchen vom landwirtschaftlichen Vermögen nicht möglich sei. Da dasFeststellungsgesetz und seine Durchführungsverordnungen für den Fall der Änderung der bewertungsrechtlichen Grundlage keine Bestimmung enthielten, müsse § 14 Nr. 2 Buchst. b FG entsprechend angewendet werden. Es sei also als Endvergleichswert derjenige Wert anzusetzen, mit dem der gewerbliche Betrieb im Zeitpunkt seiner wirtschaftlichen Entäußerung dem Beigeladenen zuzurechnen gewesen sei. Dieser Wort betrage hier 11.000 DM; mit diesem Betrag wäre der Betrieb des Beigeladenen als gewerbliches Vermögen am Währungsstichtag bewertet worden, wenn er sich nicht in ein landwirtschaftliches Unternehmen umgewandelt hätte. Aus der Gegenüberstellung dieses Endvergleichswertes mit dem zum 1. Januar 1940 festgesetzten Einheitswert ergebe sich also ein Schadenshöchstbetrag von lediglich 1.000 DM.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil und die Verwaltungsentscheide aufzuheben.
Der Beigeladene beantragt
Zurückweisung der Revision.
II.
Die Revision ist begründet.
Beide mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts halten in ständiger Rechtsprechung den Vergleich der Einheitswerte gemäß § 13 Abs. 4 FG bei Sachgleichheit eines Betriebes, an den beiden Vergleichszeitpunkten für zulässig (vgl. u.a. BVerwGE 8, 185 [BVerwG 27.02.1959 - IV C 88/58]). Im vorliegenden Falls scheint nach den Ausführungen des angefochtenen Urteils die Sachgleichheit kaum in Zweifel gezogen zu werden können; denn es handelte sich sowohl am 1. Januar 1940 wie am 1. April 1949 im wesentlichen um einen Melkbetrieb, der in dieser Zeit nach gleichbleibenden Regeln geleitet, d.h. betrieben wurde. Gleichwohl wurde dieser Betrieb am Anfangsvergleichszeitpunkt als Betriebsvermögen bewertet, dagegen am Endvergleichszeitpunkt als landwirtschaftliches Vermögen.
Nach § 13 Abs. 4 FG ist in solchen Fällen ein Vergleich der Einheitswerte unzulässig. Es können nämlich nur Einheitswerte gleicher Betriebsarten verglichen werden. Davon geht das angefochtene Urteil auch richtig aus. Dennoch erscheint das Ergebnis, zu dem das Urteil kommt, für Fälle, bei denen ihrer Struktur nach sachgleiche Betriebe zu den beiden Bewertungszeitpunkten einer verschiedenartigen Bewertung unterlegen haben, nicht angemessen. Auch in solchen Fällen muß entsprechend dem in § 13 Abs. 4 FG zum Ausdruck kommenden Grundgedanken ein Vergleich des Betriebseinheitswertes zum 1. Januar 1940 mit einem zu ermittelnden (Ersatz-)Einheitswert zum 1. April 1949 zulässig sein. Denn die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Änderung der Bewertungsgrundlage zwischen Eintritt des Kriegssachschadens und Währungsstichtag wirke sich wie eine Einstellung des Betriebes aus, so daß § 4 der 8. FeststellungsDV Anwendung finden müsse, ist unrichtig, wenn tatsächlich eine Sachgleichheit an den beiden Eckzeitpunkten gegeben ist. Jener Ansicht scheint auch das Finanzamt Spandau gewesen zu sein, wenn es einen (Veräußerungs-)Wert von 11.000 DM (wohlgemerkt: DM, nicht RM) zu dem Einheitswert von 12.000 RM am 1. Januar 1940 in Vergleich setzen möchte, sich hieran aber aus rechtlichen Gründen gehindert sah. Dem Gedanken nämlich, den auch der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht erwogen hat, in einem solchen Falle, wie hier, § 14 Nr. 2 Buchst. b FG entsprechend anzuwenden und den Einheitswert zum 1. Januar 1940 mit einem fiktiv angenommenen. Werte des Betriebes im Zeitpunkt der Umwandlung der Bewertungsgrundlage, also wie bei einer Veräußerung zu vergleichen, könnte nur dann näher getreten werden, wenn der Gegenstand des Unternehmens und die innere Struktur des Betriebes nicht die gleichen geblieben wären, ein Einheitswertvergleich sich also verbietet.
Der Umstand, daß der Melkbetrieb des Beigeladenen zum 1. April 1949 zum landwirtschaftlichen Vermögen gerechnet wurde, beruhte u.U. darauf, daß, bedingt durch die veränderte politische Lage Berlins nach 1945, der Betrieb des Beigeladenen einer Futtergrundlage benötigte. Deshalb wurde Land hinzugepachtet. Dias geschah schon im Jahre 1946, und zwar anscheinend nur bis einschließlich 1949. Ab 1953 ist der Betrieb ausweislich der in Bezug genommenen Sachakten wieder als gewerbliches Betriebsvermögen bewertet worden. Es liegt demnach, obwohl im vorliegenden Falle ein Wechsel der Betriebsart stattgefunden hatte, durchaus nahe, trotzdem eine Sachgleichheit und damit eine Identität der Betriebe an den beiden Eckzeitpunkten anzunehmen. Es hätte also nur an den äußeren Umständen, nämlich an der Auffassung des Finanzamtes gelegen, wenn ein Einheitswert für einen anzunehmenden Gewerbebetrieb zum Währungsstichtag nicht gebildet wurde. In solchen Falle wäre es also keineswegs ausgeschlossen, eine Art Ersatzeinheitswert zu bilden, wie es hier durch das Finanzamt Spandau geschehen ist (vgl. hierzu Urteil das IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 1960 - BVerwG IV C 150.59 -). Voraussetzung für einen solchen Vergleich wäre aber die Sachgleichheit der Betriebe am 1. Januar 1940 und 1. April 1949. Ob dies der Fall ist, ist bisher nicht geklärt. Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts ergibt sich zu wenig Tatsächliches über die Gestaltung des Betriebes seit dem Jahre 1946. Ein Vergleich erschiene möglich, wenn der Gegenstand des Unternehmens und die innere Struktur die gleichen geblieben wären, m.a.W. wenn wirklich vergleichbare Größen vorlägen. Es müßte also die innere Betriebsidentität noch festgestellt werden. Sollte jedoch durch die Hinzupachtung von Land im Jahre 1946 und die Umstellung auf eine landwirtschaftliche Betätigung, wie sie möglicherweise seitdem bis 1949 stattgefunden hat, eine Umschichtung der wesentlichen Betriebselemente vorgenommen worden sein, so wäre ein Vergleich der Einheitswerte nicht möglich. Alsdann wäre, wie von der Klägerin vorgetragen worden ist, in entsprechender Anwendung von § 14 Nr. 2 Buchst. b FG möglicherweise ein Veräußerungswert festzustellen. Ein solcher Veräußerungswert brauchte nicht dem Ersatzeinheitswert des Finanzamtes Spandau zu entsprechen, insbesondere wäre in einem solchen Fall die Festsetzung durch das Finanzamt nicht bindend, wie es bei Einheitswerten der Fall ist.
Das Verwaltungsgericht hat es aber unterlassen, zu klären, ob eine Sachgleichheit der steuerlich jeweils verschieden behandelten Betriebe gegeben ist oder nicht. Fehlerhafterweise hat es sich durch die verschiedene steuerliche Behandlung von einem Wertvergleich abhalten lassen. Deswegen mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden. Sollten somit Gegenstand des Unternehmens und die innere Struktur die gleichen geblieben sein, so wäre ein Ersatzeinheitswert zu bilden, anderenfalls wäre gemäß § 14 Nr. 2 Buchst. b FG ein Veräußerungswert zu ermitteln, für den der Zeitpunkt der Umstellung der Bewertung auf landwirtschaftliches Vermögen, also die Zeit seit 1946 maßgebend wäre. Für eine Anwendung des § 4 der 8. FeststellungsDV erscheint jedenfalls kein Raum.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.300 DM festgesetzt.
Lentz
Dr. Sieveking
Pütz
Freiherr von Stein