Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.11.1961, Az.: BVerwG III C 14.60
Feststellung von Kriegssachschaden an einem landwirtschaftlich genutztem Grundstück allein durch Vergleich der Einheitswerte ; Zulässigkeit des Einheitswertvergleiches bei gleicher Bewertungsart insbesondere bei Grundstücken gleicher Art
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.11.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 14.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 12615
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 26.10.1959 - AZ: X A 93.59
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 1 FG
- § 33 Abs. 4 FG
Fundstellen
- BVerwGE 13, 177 - 181
- AS 13, 177
- MDR 1962, 383
- MDR 1962, 333-334 (Volltext mit amtl. LS)
- Mtbl.BAA 1962, 448
- ZLA 1963, 56
Amtlicher Leitsatz
Die Feststellung von Kriegssachschäden an Grundstücken durch Einheitswertvergleich bedingt Einheitswerte, die auf Grund der gleichen Bewertungsart gewonnen wurden. Sind solche trotz unveränderter Benutzungsart nicht vorhanden, so sind Ersatzeinheitswerte entsprechend der tatsächlichen Benutzung zu bilden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 16. November 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Pütz, Uffhausen und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Oktober 1959 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1875 geborene Kläger begehrt die Feststellung von Kriegssachschäden, die ihm auf seinen Grundstücken in ... entstanden sind, und zwar durch Zerstörung eines Wohnhauses sowie durch Beschädigung und Zerstörung eines Wirtschaftsgebäudes, eines Heizkessels und von Treibhäusern, die dem Gartenbaubetrieb des Klägers dienten.
Nach Mitteilung der Bewertungsstelle beim Finanzamt ... betrug der auf den 1. Januar 1935 festgestellte Einheitswert des Grundvermögens - unbebautes Grundstück - 55.600 RM. Auf den 1. Januar 1946 erfolgte eine Wertfortschreibung, "weil eine Nachprüfung infolge Kriegsschäden erforderlich war und das Grundstück als gärtnerischer Betrieb zu bewerten ist". Der somit fortgeschriebene, auch für den 1. April 1949 gültige Einheitswert betrug 11.500 RM bzw. DM.
Gegen die Festsetzung auf den 1. Januar 1935 mit 55.600 RM als Bauland hatte der Kläger nach erfolglosem Einspruch Berufung eingelegt und geltend gemacht, daß es sich um ein gärtnerisch genutztes Grundstück handele, dessen Verwertung als Bauland nicht in Frage komme. Im Hinblick darauf, daß die Grundsteuerhauptveranlagung 1938 das Grundstück als landwirtschaftlich genutztes Grundstück bezeichnete, so daß anstelle des Hebesatzes von 290 % nur ein solcher von 79 % in Frage kam, nahm der Kläger die Berufung zurück.
Bei der Veranlagung des Klägers zur Vermögensabgabe wurde der Schadensbetrag mit der Differenz zwischen 55.600 und 11.500 RM = 44.100 RM ermittelt. In der Mitteilung darüber vom 5. Juni 1958 wurde angegeben, daß die Schadensberechnung für das Ausgleichsamt nicht bindend sei, weil sich der Gesamtschaden nicht in vollem Umfange durch Ermäßigung nach § 47 LAG ausgewirkt habe.
Die Anträge des Klägers auf Feststellung von Kriegssachschaden an Grundvermögen sowie an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen wurden durch Bescheid vom 11. Dezember 1958 abgelehnt, weil die Wertfortschreibung von 1946 nicht aus Anlaß des Kriegssachschadens, sondern wegen des Wechsels der Vermögensart erfolgt sei. Ohne einen solchen Wechsel hätte der Einheitswert auf den 1. April 1949 unverändert fortbestanden. Die nach erfolgloser Beschwerde erhobene Klage führte zur Aufhebung der ablehnenden Entscheidungen der Ausgleichsbehörden. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei dem in Frage stehenden Grundstück durchgehend um dieselbe wirtschaftliche Einheit, da es vor und nach dem Schadensfall dem gärtnerischen Betrieb des Klägers gedient habe. Dabei sei ohne Bedeutung, nach welchen Grundsätzen das Grundstück bewertet worden sei. Der Schaden berechne sich sonach gemäß § 13 Abs. 1 FG nach der Differenz der Einheitswerte zwischen dem 1. Januar 1935 und dem 1. April 1949. Daraus ergebe sich ein Schadensbetrag von 44.100 RM, der auch von der Finanzbehörde bei der Veranlagung des Klägers zur Vermögensabgabe mit bindender Wirkung festgestellt worden sei. Die Wertfortschreibung im Jahre 1946 sei auch nicht nur wegen Änderung der Vermögensart, sondern wegen des dem Kläger entstandenen Kriegssachschadens vorgenommen worden. Daher habe das Wohnhaus bei der Fortschreibungsveranlagung nicht werterhöhend berücksichtigt werden können. Daß auch der Wechsel in der Vermögensart für die Einheitswerte bestimmend gewesen sei, beeinflusse nicht die Schadensberechnung.
Die Beteiligte hat, nachdem die Revision durch das Verwaltungsgericht zugelassen worden war, dieses Rechtsmittel eingelegt und damit begründet, daß für die Berechnung des Kriegssachschadens nach § 13 Abs. 1 FG die Vermögensart vor dem Schaden und am Währungsstichtag dieselbe gewesen sein müsse und die eingetretenen Kriegssachschäden für sich allein die gesetzlichen Fortschreibungsgrenze überschritten haben müßten. Die durch Änderung der Vermögensart und Verschiedenheit der Bewertungsmethoden entstandene Differenz von 44.100 RM könne nicht den Kriegssachschaden gebildet haben. Jedenfalls sei wegen des Kriegssachschadens die Fortschreibungsgrenze nicht erreicht. Da der Grundbesitz des Klägers vor und nach der Schädigung als unbebautes Grundstück angesehen worden sei, könne von einer Änderung des Einheitswertes für diese wirtschaftliche Einheit nicht gesprochen werden. Die auf dem Grundstück stehenden Gebäude hätten den Wert des Grund und Bodens nicht beeinflußt. Daher könne der Verlust im vorliegenden Falle auch nicht festgestellt und entschädigt werden.
Die Beteiligte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er weist darauf hin, daß das Grundstück auf den 1. Januar 1926 als gärtnerischer Betrieb mit 33.100 RM bewertet worden sei. Bei der nächsten Feststellung sei es infolge der Anrechnung von Baulichkeiten mit 49.000 RM bewertet, und zwar als gärtnerischer Betrieb. Die Bewertung als Grundvermögen sei gegen den Willen des Klägers vorgenommen worden. Erst 1946 sei das Grundstück, wieder richtigerweise als gärtnerisch genutzter Betrieb angesehen worden. Die Wertfortschreibung sei auf den Kriegssachschaden zurückzuführen.
II.
Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Zu Unrecht hat im vorliegenden Falle das Verwaltungsgericht die Schadensfeststellung allein durch einen Vergleich der durch das Finanzamt ermittelten Einheitswerte vorgenommen. Es handelt sich zwar hier nicht um einen Schaden an Betriebsvermögen, der gemäß § 13 Abs. 3 des Gesetzes über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden in der Fassung vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 534, GVBl. Berlin S. 925) - FG - in den Grenzen des Abs. 4 festzustellen gewesen wäre, sondern um einen Schaden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Grundvermögen, für den § 13 Abs. 1 FG maßgeblich ist, der also allein durch Vergleich der Einheitswerte festgestellt wird. Wie der Senat jedoch bereits in seinemUrteil vom 26. Januar 1961 - BVerwG III C 42.60 - (BVerwGE 12, 38) ausgesprochen hat, ist ein solcher Vergleich nur bei Einheitswerten gleicher Betriebsart zulässig. Diese Entscheidung ist zwar für § 13 Abs. 4 FG getroffen worden, grundsätzlich gilt jedoch das Entsprechende auch für den Vergleich von Einheitswerten gemäß § 13 Abs. 1 FG. Auch ein solcher Vergleich ist nur zulässig, wenn es sich um Grundstücke gleicher Art handelt, für die die Einheitswerte nach gleichen Bewertungsmaßstäben ermittelt werden. Im vorliegenden Falle ist jedoch der Einheitswert zum 1. Januar 1935, der als Anfangseinheitswert galt, auf eine Bewertung des Grundstücks als Bauland zurückzuführen, während der für den 1. April 1949 gültige Einheitswert auf einer Bewertung des Grundstücks als einem landwirtschaftlich genutzten beruht.
2.
Es mag nun dahingestellt bleiben, wie zu verfahren wäre, wenn sich die Grundstücksart tatsächlich geändert hätte - ob dann § 14 Nr. 2 FG anzuwenden wäre, wie der Senat in dem o.a. Urteil vom 26. Januar 1961 in Erwägung gezogen hatte, oder ob es dann bei einem Vergleich der Einheitswerte verbleibt, wobei die sich aus dem Wechsel der Benutzungsart ergebenden Vor- oder Nachteile in Kauf genommen werden müßten, wie bei Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Anm. 3 zu § 13 FG bemerkt wird -. Im vorliegenden Falle kann jedenfalls ein Vergleich der bisher gegebenen Einheitswerte nicht vorgenommen werden, weil sich die Grundstücksart nicht geändert hat, sondern nur die Bewertung oder die Zuordnung des Grundstücks zu einer bestimmten Vermögensart. In einem solchen Falle sollte nach der Entscheidung des Senats vom 26. Januar 1961 eine Ersatzeinheitsbewertung vorgenommen werden, weil die nach verschiedenen Bewertungsmethoden errechneten Einheitswerte sich nicht vergleichen ließen. Auch im vorliegenden Falle kann nicht die Differenz der Einheitswerte für die Schadensfeststellung zugrunde gelegt werden, weil der entstandene Kriegssachschaden für die Wertfortschreibung ursächlich gewesen sein muß (vgl. Kühne-Wolff, a.a.O. Anm. 2 a zu § 13 FG). In dem Bescheid, der die Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1946 vorsah, ist lediglich vermerkt, daß eine Nachprüfung infolge Kriegsschäden erforderlich war und das Grundstück als gärtnerischer Betrieb zu bewerten ist. Sonach läßt sich weder mit dem Verwaltungsgericht sagen, daß der Kriegssachschaden die Wertfortschreibung veranlaßt habe, noch die Behauptung der Revision aufrechterhalten, daß jene allein auf die Änderung der Bewertungsart zurückzuführen sei. In solchem Falle muß, wie Kühne-Wolff a.a.O. bemerken, aufgeteilt werden. Dazu bedarf es der Feststellung gleichartiger Einheitswerte, d.h. einer Bewertung des Grundstücks zu dem in Frage kommenden Klagezeitpunkt entweder als Bauland oder als gärtnerisch genutztes Grundstück. Daß in solchen Fällen für den einen oder anderen Zeitpunkt ein Ersatzeinheitswert ermittelt werden kann, hat der erkennende Senat in dem angeführten Urteil vom 26. Januar 1961 unter Bezugnahme auf das Urteil des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 1960 (BVerwGE 11, 270) bereits angenommen. Die Revision meint nun, daß bei einer Gegenüberstellung der Einheitswerte für Bauland sich kein Unterschied ergebe, da in dem Einheitswert von 55.600 RM Gebäude nicht berücksichtigt seien und sich aus den in den Jahren 1956 und 1958 vorgenommenen Teilverkäufen ergebe, daß der Quadratmeterpreis gegenüber der Vorkriegszeit gestiegen sei. Das kann auf sich beruhen, da das Grundstück nur nach seiner wirklichen Benutzungsart bewertet und das in Frage stehende Grundstück im vorliegenden Falle nur als gärtnerisch genutztes angesehen werden kann. Das ergibt sich daraus, daß bereits bei der Hauptveranlagung 1938 das Grundstück so behandelt wurde und daß, ohne daß eine Änderung in der Benutzungsart stattgefunden hatte, das Grundstück ab 1946 als gärtnerisch genutztes Grundstück bewertet wurde. Damit ist die frühere Bewertungsart als unrichtig anerkannt worden. Somit ist ein Ersatzeinheitswert zum 1. Januar 1940 zu ermitteln, der sich aus der Bewertung des Grundstücks als landwirtschaftlich genutztes Grundstück ergibt.
Der Forderung, einen Ersatzeinheitswert zu ermitteln, steht nicht die Bestimmung des § 33 Abs. 4 FG entgegen, nach der für die Feststellung des Kriegssachschadens die Schadensberechnung bindend ist, die die Finanzbehörden bei der Veranlagung der Vermögensabgabe getroffen haben. Diese Bestimmung gilt nur insoweit, als die Schadensberechnung für die Höhe der Vermögensabgabe von Bedeutung war. Das ist hier, wie auch bei der Veranlagung des Klägers zur Vermögensabgabe zum Ausdruck gekommen ist, nicht der Fall gewesen. Die Ermäßigung nach § 47 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446, GVBl. Berlin S. 786) beträgt nach der Mitteilung vom 5. Juni 1948 3.250 DM. Die Höhe dieser Ermäßigung ergibt sich nicht aus den angenommenen Schäden von 44.100 RM.
Somit war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Pütz
Uffhausen
Freiherr von Stein