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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.06.1961, Az.: BVerwG II B 63.60

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Anforderungen an die ordnungsgemäße "Bezeichnung" einer die Revision eröffnenden Divergenz; Recht der amtsverdrängten Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.06.1961
Aktenzeichen
BVerwG II B 63.60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 12495
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 16.08.1960 - AZ: III B 51.58

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juni 1961
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Meyer und Dr. de Chapeaurouge
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 16. August 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.100 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Revision mit Recht nicht zugelassen; denn es ist keine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gegeben.

2

Eine Zulassung der Revision nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297) - G 131 - in Verbindung mit § 127 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - kommt nicht in Betracht, weil im vorliegenden Fall die Klage bereits vor dem Inkrafttreten des § 127 BRRG erhoben worden ist (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtsvom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 40.58 -, DVBl. 1958, 471, undvom 3. Juni 1958 - BVerwG II C 40.58 -, ZBR 1958, 377 [BVerwG 03.06.1958 - BVerwG II C 40.58]). An dieser Rechtslage hat sich durch die Vorschrift des § 191 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - nichts geändert (Beschluß des Senatsvom 29. Dezember 1960 - BVerwG II B 44.60 -, DÖV 1961 S. 192).

3

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO sind ebenfalls nicht erfüllt. Eine Zulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt nicht in Betracht, weil die Regelung der materiellen Beweislast im Rahmen des § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 und die Frage des Vertrauensschutzes bei Rücknahme fehlerhafter Verwaltungsakte bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind.

4

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind ebenfalls nicht erfüllt. Soweit die Beschwerde rügt, das Berufungsurteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 12. Mai 1960 - BVerwG III C 97.59 - (BVerwGE 10, 308) ab, ist die Rüge verspätet; denn sie ist erst nach Ablauf der Beschwerdefrist (19. Oktober 1960) durch Schriftsatz vom 25. Oktober 1960 geltend gemacht worden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 2. September 1960 - BVerwG VIII B 90.60 -, DVBl. 1960, 898 = NJW 1960, 2163). Das weitere Vorbringen der Beschwerde zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genügt nicht den in § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO bestimmten Erfordernissen. Nach dieser Vorschrift muß in der Beschwerdeschrift die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Oberverwaltungsgerichts abweicht, "bezeichnet" werden. Dies bedeutet, wie durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts klargestellt worden ist (vgl.Beschluß vom 30. Januar 1961 - BVerwG VIII B 159.60 -, DVBl. 1961, 382), daß es außer der Angabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Oberverwaltungsgerichts abweicht, noch der Kenntlichmachung bedarf, inwiefern das in der Vorinstanz ergangene Urteil in seinen rechtlichen Darlegungen nach Meinung des Beschwerdeführers von der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht. Eine solche Kenntlichmachung fehlt in der Beschwerdeschrift in bezug auf die dort angeführten sieben Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Die Beschwerde hat sich auf die Darlegung beschränkt, daß das Berufungsgericht, um eine Abweichung von jenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu vermeiden, den Sachverhalt zugunsten des Klägers hätte würdigen müssen; sie übersieht insoweit, daß das Revisionsgericht an die - im tatsächlichen Bereich liegende - Würdigung des Sachverhalts durch das Gericht der Vorinstanz grundsätzlich gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO) und daß ihr Vorbringen in Wahrheit unzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung enthält.

5

Auch § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen. Soweit die Beschwerde rügt, der von dem Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt sei unvollständig (Nr. I 1 Buchst. g der Beschwerdeschrift) und stehe im Widerspruch zu dem Akteninhalt (Nr. I 1 Buchst. d und i der Beschwerdeschrift) oder zu Denkgesetzen, allgemeinen Erfahrungssätzen und offenkundigen oder gerichtsbekannten Tatsachen (Nr. I 1 Buchst. f und h der Beschwerdeschrift) macht sie nicht Verfahrensmängel, sondern Subsumtionsmängel, also Mängel der Anwendung sachlichen Rechts geltend. Die zu Nr. I 1 Buchst. k der Beschwerdeschrift erhobene Rüge enthält einen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung. Die weiterhin gerügte Unrichtigkeit des Tatbestandes (Nr. I 1 Buchst. a der Beschwerdeschrift) kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil Unrichtigkeiten des Tatbestandes nur aufgrund eines Antrages auf Tatbestandsberichtigung gemäß § 119 Abs. 1 in Verbindung mit § 125 Abs. 1 VwGO beseitigt werden können.

6

Die Beschwerde greift auch, soweit sie Aufklärungsmängel geltend macht, nicht durch. Auf der Nichtvernehmung der Zeugen zu der Frage, wie der Kläger sich bei seiner Tätigkeit als Assistent bei dem Zentralnachweiseamt für Kriegerverluste und Kriegergräber bewährt hat, kann das Berufungsurteil schon nach dem Beschwerdevorbringen nicht beruhen; denn die Beschwerde selbst trägt vor, daß der Kläger dort nur eine Planstelle innegehabt habe, aber nicht dort tätig gewesen sei, woraus sich zwangsläufig ergibt, daß die Zeugen auch bei Befragen nicht hätten bekunden können, daß der Kläger sich bei dem Zentralnachweiseamt bewährt habe. - Auch auf der Nichtvernehmung des Zeugen M. zu der Frage, ob der Kläger deswegen nicht für die Dauer in die Geheimkanzlei übernommen worden ist, weil er den dort gestellten Anforderungen nicht voll entsprach, beruht das Berufungsurteil offensichtlich nicht. Diese Möglichkeit ist nur in einer Hilfsbegründung des Berufungsurteils aufgezeigt. Das Berufungsgericht hat die Tätigkeit des Klägers in der Geheimkanzlei in erster Linie deswegen für unerheblich gehalten, "weil es sich insoweit nur um kurzfristige Abordnungen gehandelt hat". - Da es im Zusammenhang mit der Frage, ob der Kläger eine die Aufrechterhaltung der begünstigenden Verwaltungsakte rechtfertigende schutzwürdige Position erlangt hat, nur darauf ankommen kann, ob er selbst durch sein Verhalten dazu beigetragen hat, daß die Tatsache seiner Zugehörigkeit zu dem Kreis der "alten Kämpfer" dem Beklagten bis zu dem Erlaß der begünstigenden Verwaltungsakte unbekannt geblieben ist, bedurfte es schließlich auch keiner Ermittlungen zu der Frage, durch wen und in welchem Zeitpunkt der Beklagte später von diesem Umstand Kenntnis erhielt; auch auf der angeblich infolge mangelhafter Aufklärung unrichtigen Feststellung, der Beklagte habe erst aufgrund der Auskunft des Polizeipräsidenten vom 16. Juli 1955 erfahren, daß der Kläger "alter Kämpfer" war, kann somit das Berufungsurteil nicht beruhen.

7

Die Rüge, der Zeuge F. sei nicht vom Berufungsgericht vernommen worden und seine Aussage habe infolgedessen dem Berufungsurteil nicht zugrunde gelegt werden dürfen, steht im Widerspruch zu Bl. 56 R und 58 der Prozeßakten, aus denen sich eindeutig ergibt, daß der Zeuge vom Berufungsgericht vernommen worden ist.

8

Schließlich greift die Beschwerde auch nicht insoweit durch, als sie im Einblick auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorträgt, dem Kläger sei das rechtliche Gehör nicht in ausreichendem Umfang gewährt worden. Die Beschwerde verkennt insoweit, daß der Grundsatz des rechtlichen Gehörs lediglich den Rechtsanspruch der am Streitverfahren Beteiligten begründet, Gelegenheit zur Stellungnahme, insbesondere zu allen Beweisergebnissen zu erhalten. Aus dem Akteninhalt ergibt sich eindeutig, daß für den Kläger diese Gelegenheit in jedem Zeitpunkt des Verfahrens gewährleistet war (vgl. auch Nr. 3 des Beweisbeschlusses vom 28. April 1959). Dies gilt auch in bezug auf die von der Beschwerde erwähnten überdurchschnittlichen Prüfungsleistungen des Klägers, deren Erheblichkeit für den Ausgang des Rechtsstreites dem Kläger schon deswegen nicht unbekannt gewesen sein kann, weil er - wie die Beschwerde vorträgt - im Verfahren des ersten Rechtszuges danach gefragt worden ist.

9

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen (§ 132 Abs. 5 VwGO).

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.100 DM festgesetzt.

gez. Schmitt
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge