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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.04.1961, Az.: BVerwG II B 41.60

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache; Revisibilität von allgemeinen, zur Ergänzung von nicht revisiblem Recht herangezogenen Grundsätzen des Verwaltungsrechts; Ordnungsgemäße "Bezeichnung" des Verfahrensmangels unzureichender Sachaufklärung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.04.1961
Aktenzeichen
BVerwG II B 41.60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 12455
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 17.05.1960 - AZ: OS I 64a/59

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. April 1961
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto und Dr. Idel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Mai 1960 wird zurückgewiesen.

Das Gesuch des Klägers um Bewilligung des Armenrechts für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Das Gesuch des Klägers um Bewilligung des Armenrechts für die Durchführung des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach § 166 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung zurückzuweisen. Die mit der Beschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den folgenden Gründen keinen Erfolg.

2

Die Beschwerde ist zwar zulässig (§ 132 Abs. 3 VwGO). Sie ist jedoch unbegründet; das Berufungsgericht hat die Revision mit Recht nicht zugelassen, weil keine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.

3

Die Zulassung der Revision nach § 127 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - ist hier durch § 137 BRRG ausgeschlossen, weil die Klage bereits am 22. März 1956, also schon vor Inkrafttreten des § 127 BRRG (1. September 1957), erhoben worden ist (vergl. BVerwG, Beschluß vom 22. Februar 1956 - BVerwG VI C 40.53 -, DÖV 1958 S. 259, und ständige Rechtsprechung). Diese Rechtslage ist durch § 191 Abs. 2 VwGO nicht geändert worden; denn diese Vorschrift stellt lediglich klar, daß die Sonderregelung des § 127 BRRG für Klagen aus dem Beamtenrecht ungeachtet der Neuregelung des allgemeinen Verfahrensrechts - in den Grenzen ihres bisherigen Geltungsbereichs - weiter anzuwenden ist (vergl. BVerwG, Beschluß vom 29. Dezember 1960 - BVerwG II B 44.60 -, DÖV 1961 S. 192).

4

Die Zulassungsvoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO sind ebenfalls nicht erfüllt.

5

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft (ebenso BVerwG, Beschlüsse vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60/V CB 6.60 -, NJW 1960 S. 1587, undvom 24. Februar 1961 - BVerwG II B 4.61 -) und wenn diese Rechtsfrage im Revisionsverfahren der Klärung zugeführt werden kann, hier also dem Bundesrecht angehört (vergl. § 137 Abs. 1 VwGO). Soweit das Berufungsurteil auf der Anwendung des Hessischen Beamtengesetzes vom 11. November 1954 (GVBl. S. 239) - HBG -, also auf der Anwendung von Landes recht beruht, vermag daher § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen. Dies gilt auch, soweit das Berufungsgericht - wie die Beschwerde anscheinend geltend machen will - allgemeine Rechtsgrundsätze über die Handhabung des Ermessens seitens des Dienstherrn bei der Anwendung des § 65 HBG, über die Wahrung des beamtenrechtlichen Fürsorgeanspruchs und über die Berücksichtigung von Treu und Glauben verkannt oder zu Unrecht nicht angewendet haben sollte. Denn allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts, die zur Ergänzung des nicht revisiblen Rechts - hier des hessischen Beamtenrechts - herangezogen werden, sind ebenfalls nicht revisibel (BVerwGE 2, 22 [BVerwG 21.01.1955 - II C 177/54]). Dem Revisionsgericht würde deshalb die rechtliche Prüfung des Berufungsurteils, soweit es auf der Anwendung materiellen Rechts beruht, und somit auch eine Klärung der in diesem Zusammenhang etwa anfallenden Rechtsfragen verwehrt sein.

6

Mit Rücksicht darauf, daß das Hessische Beamtengesetz hier dem nicht revisiblen Recht zuzurechnen ist, sind ohne weiteres auch die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu verneinen. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat den Zweck, die einheitliche Anwendung des Rechts sicherzustellen. Dieser Zweck kann aber nicht in bezug auf Recht erreicht werden, dessen Anwendung der Prüfung im Revisionsverfahren entzogen, an dessen Anwendung das Revisionsgericht vielmehr gemäß §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit § 562 der Zivilprozeßordnung gebunden wäre.

7

Auch Verfahrensmängel, auf denen das Berufungsurteil beruhen kann (§ 152 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), sind von der Beschwerde in der dafür vorgesehenen Frist nicht - jedenfalls nicht in der vorgeschriebenen Weise - geltend gemacht worden.

8

Die Rüge, dem Berufungsgericht sei bei der Unterstellung; daß ein Beamter des gehobenen Justizdienstes zur Beurteilung der Fähigkeiten eines zum Richter und Staatsanwalt qualifizierten Assessors befähigt sein könne, ein "Denkfehler" unterlaufen, ist keine Verfahrensrüge, vermag also die Zulassung der Revision nicht schon dann zu rechtfertigen, wenn das Berufungsurteil auf diesem "Denkfehler" beruhen kann. Diese Rüge betrifft vielmehr die Anwendung materiellen Rechts (vergl. BVerwG, Beschluß vom 11. November 1960 - BVerwG VIII B 84.60 -), weil damit ein Subsumiensmangel im Rahmen der Anwendung des Hessischen Beamtengesetzes geltend gemacht wird. Deshalb müßte dieser Mangel, um die Zulassung der Revision rechtfertigen zu können, der vorliegenden Rechtssache in dem bereits ober, dargelegten Sinne grundsätzliche Bedeutung verleihen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dies ist jedoch aus den ebenfalls sehen oben angeführten Gründen nicht der Fall.

9

Die Revision kann auch nicht wegen der von der Beschwerde gerügten Aufklärungsmängel zugelassen werden. Das Beschwerdevorbringen genügt insoweit nicht den gesetzlichen Anforderungen und ist deswegen insoweit unbeachtlich. Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß der Verfahrensmangel "bezeichnet" werden. Das bedeutet u.a., daß ein Beschwerdeführer die Zeugen, die nach seiner Ansicht hätten vernommen werden müssen, unter Anführung der in ihr Wissen gestellten Tatsachen bezeichnen muß, und zwar - im Hinblick auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - in einer Weise, die den Schluß ermöglicht, daß das Urteil, gegen das die Revision zugelassen werden soll, auf Grund der Vernehmung der Zeugen für den Beschwerdeführer günstiger hätte ausfallen können (so auch BVerwG, Beschluß vom 28. Oktober 1960 - BVerwG II B 35.60 -, NJW 1961, S. 425). Diesen Erfordernissen entspricht die Beschwerdeschrift nicht, weil sich der Beschwerdeführer, im Zusammenhang mit der Aufklärungsrüge auf den Hinweis beschränkt hat, daß er "dem hier zuständigen Gericht bereits vor Jahren als entsprechenden Hinweis die Durchschrift eines Schriftsatzes mit vielen Zeugenbenennungen, bestimmt für ein anderes Gericht, übersandt" habe "(vgl. u.a. zu den dortigen Akten übersandte Klageschrift [Landgericht Kassel; § 839 BGB] vom 3.6.57, S. 10 und 12)". Ein derart allgemein gehaltener und zudem unklarer Hinweis auf die in einem früheren Rechtszuge eingereichte Durchschrift eines - an ein "anderes Gericht" gerichteten und einen anderen Rechtsstreit betreffenden - Schriftsatzes und auf weitere Eingaben ("u.a.") genügt schon deswegen nicht, weil er das Beschwerdegericht nötigen würde, die Eingaben des Beschwerdeführers in den Vorinstanzen zum Zweck der Feststellung der von ihm gemeinten Zeugen und der in das Wissen dieser Zeugen gestellten Tatsachen zu durchforschen und weiterhin zu ermitteln, aus welchen Gründen die Vernehnung der in einem anderen Rechtsstreit benannten Zeugen sich dem Berufungsgericht aufdrängen konnte. Das ist aber nicht die Aufgabe des Beschwerdegerichts. § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist vielmehr ersichtlich gerade darauf gerichtet, das Beschwerdegericht von zeitraubenden Ermittlungen dieser Art zu entlasten.

10

Die Beschwerde ist hiernach zurückzuweisen.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 161 Abs. 1 in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.000 DM festgesetzt. Der Wert des Streitgegenstandes ist nach § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. Idel