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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.03.1961, Az.: BVerwG II B 71.59

Recht der amtsverdrängten, einheimischen Beamten; Auslegung des Begriffs der Dienstbeschädigung "in Ausübung des Dienstes" bei Anwendung von Landesrecht; Abweichung von der Rechtsprechung zum inhaltsgleichen Bundesrecht; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes; Verletzung des Gleichheitssatzes bei regionaler Gleichheit der Rechtsanwendung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.03.1961
Aktenzeichen
BVerwG II B 71.59
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 12412
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 03.09.1959 - AZ: VIII A 1071/57

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. März 1961
durch
die Senatspräsidentin Schmitt
und die Bundesrichter Dr. Otto und Dr. Idel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. September 1959 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

2

Eine Zulassung der Revision nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) in der Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297) - G 131 - in Verbindung mit § 127 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - kommt nicht in Betracht, weil im vorliegenden Fall die Klage bereits am 4. Oktober 1955, also vor dem Inkrafttreten des § 127 BRRG (14. September 1957) erhoben worden ist (BVerwG, Beschlüsse vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 40.58 -, DVBl. 1958 S. 471, undvom 3. Juni 1958 - BVerwG II C 40.58 -, ZBR 1958 S. 377 [BVerwG 03.06.1958 - BVerwG II C 40.58]). An dieser Rechtslage hat sich durch die Vorschrift des § 191 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - nichts geändert (Beschluß des Senatsvom 29. Dezember 1960 - BVerwG II B 44.60 -, [DÖV 1961 S. 192]).

3

Die Voraussetzungen der hiernach und nach § 195 Abs. 6 Nr. 7 VwGO bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers weiterhin anzuwendenden Vorschrift des § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - sind ebenfalls nicht erfüllt.

4

Die von der Beschwerde geltend gemachte Aufklärungsrüge wirft Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG) nicht auf. Die Frage, ob der Kläger als Partei zu vernehmen war, ist ebenso wie die Frage, ob das Berufungsgericht fehlerhafterweise auch andere Beweismittel nicht genutzt hat, nach den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls zu beantworten, also ohne grundsätzliche Bedeutung.

5

Soweit das Berufungsurteil auf der Auslegung und Anwendung der von dem Berufungsgericht nach Maßgabe des § 63 Abs. 1 Satz 2 G 131 angewendeten Vorschriften des § 107 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - und des § 142 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1954 (GVBl. S. 237) - LBG - beruht, ist es der Prüfung im Revisionsverfahren entzogen. Denn § 107 DBG ist hier als Landesrecht angewendet worden und ebenso wie § 142 LBG dem Landesrecht zuzurechnen (vgl. BVerwGE 1, 57 [58]); Ausführungen auf dem Gebiet des Landesrechts sind jedoch gemäß §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit § 562 der Zivilprozeßordnung für das Revisionsgericht bindend. Das Revisionsgericht wäre also auch nach Zulassung der Revision gehindert, eine durch die Anwendung der vorerwähnten Vorschriften aufgeworfene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären (§ 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG) oder bei Abweichung des Berufungsurteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes (§ 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG) die Einheitlichkeit in der Rechtsanwendung herbeizuführen. Das Revisionsgericht müßte vielmehr seiner Entscheidung die Auffassung des Berufungsgerichts zugrunde legen, daß der während des Krieges im militärischen oder wehrmachtgleichen Einsatz erlittene Unfall eines Polizeibeamten keinen Dienstunfall im Sinne der vorerwähnten Vorschriften darstelle. Demgegenüber kann die Beschwerde nicht mit Erfolg geltend machen, daß das Berufungsurteil von der zu den Vorschriften des § 107 DBG (Bundesfassung) und des § 135 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - entwickelten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 10, 128[BVerwG 28.01.1960 - II C 79/58]) abweiche; denn eine inhaltliche Übereinstimmung mit Bundesrecht macht Landesrecht nicht zu Bundesrecht (so schon Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 3. Oktober 1956 - BVerwG II B 66.55 -). Überdies hat der Bundesgesetzgeber selbst, indem er die von § 63 Abs. 1, 2 G 131 erfaßten Versorgungsempfänger durch § 63 Abs. 1 Satz 2 G 131 ausdrücklich dem Landesrecht überantwortete, die Rechtseinheit für den Gesamtpersonenkreis des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes verneint und sich im Ergebnis zu dem - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon wiederholt angesprochenen (BVerwGE 3, 145 [148]; 5, 1 [8]; 5, 291 [293]; 6, 84 [85]) - Prinzip der regionalen Gleichheit bekannt, demzufolge die Anwendung des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes sich auf denjenigen räumlichen und sachlichen Rechtsbereich beschränkt, dem der einzelne Berechtigte zugehört. Der Kläger gehört infolge der Regelung des § 63 Abs. 1 Satz 1, 2 G 131 zu dem Rechtsbereich des Landes N.-W. Wenn in diesem Rechtsbereich die landesrechtlichen Vorschriften des § 107 DBG oder des § 142 LBG einheitlich für alle Versorgungsempfänger im Sinne des Berufungsurteils ausgelegt und angewendet werden, so kann der Kläger sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG berufen, selbst wenn die über § 29 Abs. 1 G 131 nach Bundesrecht zu behandelnden Versorgungsempfänger des Bundes infolge der oben erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 107 DBG (Bundesfassung) und § 135 BBG günstiger behandelt werden als die nach § 63 Abs. 1 Satz 2 G 131 dem Landesrecht überantworteten "einheimischen" Versorgungsempfänger. Denn in dem Rechtsbereich, dem er zugehört und auf den sich deshalb sein Gleichbehandlungsanspruch beschränkt, wird der Kläger rechtlich gleichbehandelt. Die Klärung einer dem Bundesrecht zugehörenden Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist insoweit nicht mehr zu erwarten.

6

Die Beschwerde ist nach alledem zurückzuweisen.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG. [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 DM festgesetzt. Der Streitwert ist nach § 74 BVerwGG festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. Idel