Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.10.1956, Az.: BVerwG II B 66.55
Nichtzulassung einer Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Verbesserung eines Besoldungsdienstalters; Anrechnung von Vordienstzeiten eines Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.10.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 66.55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 10719
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 04.04.1955 - AZ: Nr. 272 III 54
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung
der Bundesrichterin Schmitt als Vorsitzende,
des Bundesrichters Dr. Dr. Schröcker und des Bundesrichters Dr. Meyer
am 3. Oktober 1956
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. April 1955 - Nr. 272 III 54 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 3000 DM festgesetzt.
Gründe
Der am 8. Dezember 1892 in ... geborene Kläger studierte in Wien und Prag Rechts- und Staatswissenschaften und bestand im Jahre 1919 die Richteramtsprüfung. Von 1920 bis 1938 war er Geschäftsführer des Arbeitgeberverbandes der Glasindustriellen in Teplitz-Schönau, ab 1940 Angestellter bei der Glastreuhandgesellschaft in Berlin. 1944 wurde er zur Wehrmacht eingezogen. 1946 kam er als Flüchtling nach Plattling, wo er ab 1. Juni 1946 als Rechtsanwalt tätig war.
Der Kläger wurde zunächst für die Zeit vom 1. Juni 1949 bis 31. Mai 1952, anschließend für die Zeit vom 1. Juni 1952 bis 31. Mai 1955 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zum Arbeitsgerichtsrat in Regensburg ernannt. Unter Anrechnung von vier Jahren Vordienstzeiten wurde sein Besoldungsdienstalter auf den 1. Juni 1945 festgesetzt. Mehrere Anträge des Klägers auf Verbesserung des Besoldungsdienstalters wurden unter Hinweis auf § 6 des Besoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 - BesG a.F. - abgelehnt.
Am 8. April 1954 wurde der Kläger in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Er beantragte erneut die Verbesserung seines Besoldungsdienstalters durch Anrechnung seiner Vordienstzeiten mit 14 Jahren und berief sich auf die Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen vom 28. März 1954 (GVBl. S. 57) - FMBek. -. Das Bayer. Staatsministerium für Arbeit und soziale Fürsorge lehnte den Antrag durch Entschließung vom 21. Mai 1954 ab, weil nach der FMBek. die §§ 6 und 17 des Besoldungsgesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 28. April 1953 (GVBl. S. 45) - BesG n.F. - nur auf Beamte Anwendung fänden, die nach dem 31. Dezember 1952 erstmalig angestellt worden sind. Der Einspruch des Klägers gegen diese Entscheidung wurde vom Bayer, Staatsministerium für Arbeit und soziale Fürsorge durch Bescheid vom 10. August 1954 zurückgewiesen mit der Begründung, das Ministerium sei an die FMBek. gebunden; die Frage nach der Rechtsmäßigkeit der FMBek. gehe über den Rahmen des Einspruchsverfahrens hinaus.
Gegen den Einspruchsbescheid hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben mit dem Antrag,
die Entschließung vom 21. Mai 1954 und den Einspruchsbescheid vom 10. August 1954 aufzuheben.
Er hat die Auffassung vertreten, § 6 BesG n.F. gelte für alle Beamten ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Einstellung.
Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat der Klage stattgegeben und die Entschließung vom 21. Mai 1954 sowie den Einspruchsbescheid vom 10. August 1954 aufgehoben; die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat er nicht zugelassen. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt:
Weder der Wortlaut des § 6 BesG n.F. noch die Gesetzesmaterialien zu dieser Vorschrift enthielten einen sicheren Anhaltspunkt für die Lösung der Streitfrage. Der Zweck des Gesetzes, die einheitliche Behandlung aller einschlägigen Fälle und eine angemessene Regelung des Besoldungsdienstalters auch für die nicht der regelmäßigen Laufbahn entstammenden Beamten sicherzustellen, werde nur durch eine vom 1. Januar 1955 an erfolgende einheitliche Anrechnung der Vordienstzeiten bei allen planmäßigen Beamten erreicht, bei denen die sachlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Entscheidendes Gewicht komme den Rechtsgrundsätzen über die zeitliche Abgrenzung der Rechtsnormen zu. Während Tatsachen, die schon unter dem früheren Recht ihre fertige rechtliche Ausprägung erhalten nahen, nicht unter die Herrschaft des neuen Rechts fielen, würden fortdauernde Zustände, die unter die Herrschaft des neuen Rechts hereinreichen, von neuem Recht erfaßt, und zwar in ihrer Gesamtheit. Ein neues öffentlich-rechtliches Gesetz bemächtige sich sofort unmittelbar aller Verhältnisse, die bereits unter der Herrschaft des früheren Gesetzes ihren Abschluß gefunden haben. Das Besoldungsdienstalter diene dazu festzustellen, nach welcher Dienstaltersstufe und welchen Dienstalterszulagen die Dienstbezüge jeweils auszuzahlen sind. Wenn der Gesetzgeber diese Berechnungsgrundlage anders regelt, so würden - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt sei - von dieser Neuregelung alle Dienstbezüge betroffen, die unter der zeitlichen Geltung dieser Neuregelung zu leisten sind. Die Neufassung des § 6 BesG finde daher auf alle planmäßigen Beamtenverhältnisse Anwendung, die unter seiner Geltung entweder fortdauern oder neu begründet werden, sofern bei ihnen die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen gegeben sind.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem ihm am 29. April 1955 zugestellten Urteil hat der Beklagte am 27. Mai 1955 Beschwerde eingelegt und diese wie folgt begründet; Durch die Revision sei die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten, und zwar der grundsätzlichen Frage nach dem zeitlichen Geltungsbereich einer Rechtsnorm. Hierbei handele es sich auch um Bundesrecht. Der Grundsatz, daß allgemeine Erfahrungssätze, die bei der Auslegung und Anwendung von irrevisiblem Recht von Bedeutung sind, ebenfalls irrevisibel seien, könne nur dann gelten, wenn für das irrevisible Landesrecht allgemeine Erfahrungssätze bestehen, die sich gerade auf die irrevisible Rechtsnorm beziehen. Er könne aber dann keine Anwendung finden, wenn es sich um Regeln handele, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem irrevisiblen Recht stehen, sondern allgemeiner Natur und auch für die Anwendung von Bundesrecht zu beachten sind. Die Annahme des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs, daß § 6 BesG n.F. auch bereits bestehende Besoldungsrechtsverhältnisse erfasse, beachte nicht den Grundsatz, daß durch eine Änderung von Rechtsvorschriften nur das Besoldungsdienstalter derjenigen Beamten beeinflußt werde, die nach dem Inkrafttreten der Änderung erstmalig planmäßig angestellt werden. Diesem Grundsatz entspreche die FMBek., die in Abschnitt II E Abs. 3 zum Ausdruck bringe, daß die Änderung der BV Nr. 28 nur für Beamte gelte, die mit Wirkung vom 1. Januar 1953 oder später erstmalig in eine Planstelle eingewiesen sind oder werden. Das angefochtene Urteil verstoße im übrigen auch deshalb gegen Bundesrecht, weil das bayer. Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 28. April 1953 (GVBl. S. 45), das der Entscheidung zugrunde liege, in vollem Umfange dem Dritten Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts des Bundes vom 27. März 1953 (BGBl. I S. 81) entspreche. Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof habe damit durch Anwendung von Landesrecht zugleich - wenn auch nur mittelbar - über Bundesrecht entschieden. Da es der Zweck des § 56 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - sei, die einheitliche Anwendung gleicher Rechtsnormen im gesamten Bereich des Bundesgebietes zu gewährleisten, sei die Verletzung von Landesrecht, das ohne jede Abweichung dem Bundesrecht entnommen ist, als zulässiger Revisionsgrund anzuerkennen.
Der Kläger ist den Ausführungen der Beschwerde entgegengetreten und hat insbesondere darauf hingewiesen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allgemeine Grundsätze und Rechtsregeln, wenn sie im Zusammenhang mit Landesrecht zur Anwendung kommen, als Landesrecht zu behandeln seien, dessen Anwendung der Nachprüfung im Revisionsverfahren entzogen ist.
Die rechtzeitig eingelegte Beschwerde ist zulässig; sie ist aber nicht begründet.
Nach § 53 BVerwGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn eine der in § 53 Abs. 2 Buchst. a bis c bezeichneten Voraussetzungen erfüllt ist. Nach Lage der Sache scheiden im vorliegenden Fall die zu b und c angeführten Voraussetzungen ohne weiteres aus, weil weder der Bund noch die Deutsche Bundesbahn oder bundesunmittelbare Körperschaften oder bundesunmittelbare Anstalten des öffentlichen Rechts als Parteien beteiligt sind und weil nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht ist, daß das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des obersten Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht.
Auch die in § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG angeführte Voraussetzung ist nicht erfüllt; die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nach Zulassung der Revision nicht zu erwarten.
Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG kann die Revision nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht beruhe. Nur insoweit ist das Revisionsgericht daher in der Lage, das angefochtene. Urteil nachzuprüfen. Die grundsätzliche Rechtsfrage, deren Klärung der Beklagte erstrebt, könnte daher vom Revisionsgericht nur entschieden werden, wenn die angefochtene Entscheidung dieser Frage auf der Anwendung von Bundesrecht beruht. Das ist aber nicht der Fall.
Das angefochtene Urteil beruht auf der Anwendung des bayer. Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 28. April 1953. Die streitige Frage, wie § 6 BesG n.F. und die Vorschrift des Art. 10 Abs. 1 a.a.O. über das Inkrafttreten dieses Gesetzes auszulegen sind, ist eine Frage des Landesrechts.
Auch soweit das angefochtene Urteil bei der Auslegung der erwähnten Vorschriften die Rechtsgrundsätze über die zeitliche Abgrenzung von Rechtsnormen zur Auslegung heranzieht, liegt keine Anwendung von Bundesrecht vor. Die Anwendung eines allgemeinen ungeschriebenen Grundsatzes zur Auslegung einer geschriebenen Rechtsnorm ist nur dann revisibel, wenn diese Rechtsnorm dem Bundesrecht zugehört (vgl. Bettermann, DVBl. 1956 S. 14). Daß allgemeine ungeschriebene Grundsätze des Verwaltungsrechts nicht revisibel sind, wenn sie zur Ergänzung von Landesrecht dienen, hat der Senat bereits mehrfach entschieden (Urteil vom 21. Januar 1955 - BVerwG II B 177.54 - in BVerwGE Bd. 2 S. 22, Beschluß vom 25. September 1953 - BVerwG II B 107.53 - in DÖV 1954 S. 26 = DVBl. 1955 S. 271 = MDR 1954 S. 14 = VerwRspr. Bd. 6 Nr. 58 und Bd. 7 Nr. 135, Beschluß vom 9. Oktober 1953 - BVerwG II B 128.53 - in NJW 54 S. 48).
Das angefochtene, auf § 6 BesG n.F. gestützte Urteil beruht auch nicht etwa deshalb auf "Bundesrecht" im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG, weil diese Vorschrift des bayer. Besoldungsgesetzes mit der entsprechenden Vorschrift des Bundesgesetzes vom 27. März 1953 übereinstimmt. Die inhaltliche Übereinstimmung mit einem Bundesgesetz macht Landesrecht noch nicht zu "Bundesrecht".
Da hiernach das Revisionsgericht nach § 56 Abs. 1 BVerwGG nicht in der Lage ist, die nicht dem Bundesrecht zugehörige Frage der Auslegung des § 6 BesG n.F. zu entscheiden, ist die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in einem Revisionsverfahren nicht zu erwarten. Das angefochtene Urteil hat mithin mit Recht die Revision nicht zugelassen, und die Beschwerde mußte als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 3000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Meyer