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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.02.1961, Az.: BVerwG VI C 174.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.02.1961
Aktenzeichen
BVerwG VI C 174.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 13258
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 03.06.1958 - AZ: I A 1625/55

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Februar 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Juni 1958 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der 1885 geborene frühere Kläger war nach seinen Angaben (die Personalakten sind nicht mehr vorhanden) im Jahre 1920 als Inhaber eines Zivilversorgungsscheines in den Zolldienst eingetreten, am 1. Mai 1925 zum Zollsekretär ernannt, am 1. September 1926 zum Oberzollsekretär (mit der Amtsbezeichnung Inspektor vom 1. Januar 1934 ab), am 1. Februar 1938 zum Oberzollinspektor und am 1. Mai 1939 zum Zollamtmann befördert worden. Beim Zusammenbruch war er nach seinen Angaben ständiger Vertreter des Vorstehers des Hauptzollamtes in G... Am 26. Juli 1945 wurde er wegen seiner Zugehörigkeit zur NSDAP vom Dienst suspendiert; er hatte der NSDAP seit dem 1. Dezember 1931 angehört und war vom 1. August 1934 bis 31. Juli 1939 Gausachbearbeiter im Reichsbund deutscher Beamter gewesen. Im Entnazifizierungsverfahren wurde er in Gruppe III eingestuft.

2

Am 15. März 1952 entschied der Beklagte, daß die Beförderung des (früheren) Klägers zum Zollamtmann gemäß § 7 G 131 unberücksichtigt bleibe.

3

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der (frühere) Kläger Anfechtungsklage, die das Verwaltungsgericht des ersten Rechtszugs nach Beweisaufnahme abwies. Das Berufungsgericht wies die Berufung mit Bescheid vom 7. November 1957 und, nachdem der (frühere) Kläger Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hatte, nach weiterer Beweisaufnahme durch Urteil vom 3. Juni 1958 zurück. Zur Begründung führte es aus: Der Kläger habe wegen seiner Mitgliedschaft in der NSDAP seit dem 1. Dezember 1931 und als Gäusachbearbeiter des Reichsbundes deutscher Beamter seiner Dienstbehörde als mit dem Nationalsozialismus eng verbunden erscheinen müssen. Für die Anwendung des § 7 G 131 komme es allein hierauf an. Insbesondere rechtfertige auch die jahrelange Tätigkeit des Klägers als Gausachbearbeiter des Reichsbundes deutscher Beamter die Annahme seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus, denn anders als die einfachen Mitglieder des Reichsbundes habe er als dessen Funktionär die Beamtenschaft auf die Ziele der nationalsozialistischen Weltanschauung auszurichten und für ihre Durchdringung mit nationalsozialistischem Gedankengut zu sorgen gehabt. Außerdem habe er in dieser Eigenschaft Einfluß auf personalpolitische Entscheidungen gehabt, so daß er ohne das besondere Vertrauen der NSDAP diese Funktionen nicht jahrelang hätte bekleiden können.

4

Aus dem Gericht vorliegenden Beförderungserlassen sei auch ersichtlich, daß nicht nur die vor dem 14. September 1930 der NSDAP beigetretenen sogenannten alten Kämpfer, sondern auch später eingetretene alte und verdiente Parteigenossen unter Vernachlässigung sachlicher Gesichtspunkte bevorzugt befördert worden seien, und daß andererseits Beamte, die nicht der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen angehört hätten, bei der Beförderung zurückgesetzt worden seien. Der Kläger sei überwiegend wegen der engen Verbindung zum Nationalsozialismus, die die Dienstbehörde bei ihm habe annehmen müssen, zum Zollamtmann befördert worden. Dies lasse sich zwar nicht auf Grund der nicht mehr vorhandenen Personalakten oder auf Grund von Zeugenaussagen nachweisen. Die dargetane Verbindung des Klägers zur NSDAP und zum Reichsbund deutscher Beamter sowie der ungewöhnlich kurze Zeitraum zwischen den Beförderungen des Klägers zum Oberzollinspektor am 1. Februar 1938 und zum Zollamtmann am 1. Mai 1939 begründeten aber eine starke Vermutung für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 G 131. In derartigen Fällen genüge die Behörde der ihr an sich obliegenden Beweispflicht mangels anderer Beweismöglichkeiten bereits dann, wenn sie darlege, daß die Beförderung das Ergebnis eines für die nationalsozialistische Personalpolitik typischen Geschehensablaufs gewesen sei, der den Rückschluß auf das Überwiegen politischer Beweggründe vor sachlichen Erwägungen gestatte, und es sei dann Sache des betroffenen Beamten, diese tatsächliche Vermutung zu entkräften.

5

Der Kläger habe die gegen ihn sprechende Vermutung nicht ausräumen können. Seine Behauptung, die Verordnung über die Festsetzung des allgemeinen Dienstalters der Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes vom 14. November 1939 (RGBl. I S. 2317) - ADA-VO -, unter deren Geltung die Beförderung des Klägers aus sachlichen Gründen möglich gewesen wäre, sei ihrem Inhalt nach schon vor ihrem Inkrafttreten allgemein angewendet worden, werde durch die Aussage des Zeugen R... nicht bestätigt und durch die Aussagen der Zeugen H... und B... widerlegt. Während der Zeuge R... entgegen dem Beweisantritt des Klägers zu dieser Frage nichts auszusagen gewußt habe, hätten die Zeugen H... und B..., die zur fraglichen Zeit Personalangelegenheiten im Reichsfinanzministerium bearbeitet hätten, eindeutig bekundet, daß die ADA-VO selbst nach ihrem Erlaß nur zögernd und keinesfalls schon vor ihrem Inkrafttreten angewendet worden sei. Diese Aussagen ständen im Einklang damit, daß die Ausführungsanordnungen, insbesondere zu der den Kläger betreffenden Vorschrift des § 5 Abs. 2 ADA-VO, erst geraume Zeit nach dem 14. November 1939 ergangen seien. In einem Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 26. Januar 1940, demzufolge Oberzollinspektoren mit einem allgemeinen Dienstalter bis 1. April 1929 für die Beförderung zum Zollamtmann hätten vorgeschlagen werden können, sei die ADA-VO noch nicht erwähnt. In einem weiteren Erlaß vom 20. Februar 1940 heiße es, daß bis zur Neufestsetzung des allgemeinen Dienstalters nach der ADA-VO für alle Zollinspektoren noch geraume Zeit vergehen werde. In einem Erlaß vom 1. August 1940 werde ausgeführt, bei den Aufstiegsbeamten, zu denen der Kläger gehöre, sei noch das bisherige allgemeine Dienstalter maßgebend! es könne noch nicht nach der ADA-VO festgesetzt werden, weil noch besondere Anweisungen des Reichsministers des Innern zu erwarten seien. Diese Anweisungen seien dann erst durch Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 28. August 1940 ergangen, den der Reichsminister der Finanzen durch Erlaß vom 28. Januar 1941 für die Reichsfinanzverwaltung erläutert habe. Es erscheine hiernach ausgeschlossen, daß die Grundsätze der ADA-VO schon im Mai 1939 auf den Kläger angewendet worden seien, sofern nicht hierfür außersachliche Gründe politischer Bevorzugung maßgebend gewesen seien.

6

Der Kläger habe auch nicht dartun können, daß seine ungewöhnlich schnelle Beförderung vom Oberzollinspektor zum Zollamtmann maßgebend auf seine guten dienstlichen Leistungen zurückzuführen sei. Die Angaben, die er in der mündlichen Verhandlung über seine Tätigkeit in den Jahren vor der Beförderung gemacht habe, ließen die schnelle Beförderung nicht als hinreichend sachlich gerechtfertigt erscheinen, sondern verstärkten eher die Vermutung politischer Beweggründe. Die Stellen des ersten Bürobeamten der Personalstelle und des Hilfssachbearbeiters im Personalreferat des Oberfinanzpräsidenten in Nürnberg, die er in den Jahren 1935 bis 1939 bekleidet habe, seien ihrer Art nach Inspektor- oder Oberinspektor-, aber keine Amtmannstellen gewesen. Dem Senat sei weiter bekannt, daß in der nationalsozialistischen Zeit derartige Stellen in der Personalverwaltung meist mit solchen Beamten besetzt worden seien, die politisch im Sinne des Nationalsozialismus besonders vertrauenswürdig erschienen seien. Aufgaben in der Zollverwaltung, mit denen er sich für die Beförderung zum Zollamtmann hätte bewähren können, habe der Kläger erst seit dem 1. August 1939, also nach seiner Beförderung zum Zollamtmann erhalten. Sie könnten daher nicht ursächlich für diese Beförderung gewesen sein.

7

Die Behauptung des Klägers, seine Personalakten hätten keinen Vermerk darüber enthalten, daß er vorzugsweise aus politischen Gründen zum Zollamtmann befördert worden sei, könne als zutreffend unterstellt werden. Sie sei nicht geeignet, die erwähnte Vermutung zu entkräften, denn dem Senat sei bekannt, daß die Dienstbehörden in der nationalsozialistischen Zeit vielfach vermieden hätten, die eigentlichen politischen Gründe einer Beförderung in den Personalakten des betroffenen Beamten in Erscheinung treten zu lassen. Einer Vernehmung des Oberzollinspektors Schreiber bedürfe es daher zu dieser Frage nicht.

8

Es lasse sich auch nicht mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststellen, daß der Kläger ohne Bevorzugung wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus noch vor dem 8. Mai 1945 zum Zollamtmann befördert worden wäre. Mach dem bereits erwähnten Erlaß vom 26. Januar 1940 hätten im Jahre 1940 erst Oberzollinspektoren mit einem allgemeinen Dienstalter bis zum 1. April 1929 für die Beförderung zum Zollamtmann vorgeschlagen werden können. Der Kläger hätte zwar in Anwendung der ADA-VO als Zollinspektor ein allgemeines Dienstalter vom 1. Oktober 1912 erhalten. Die ADA-VO und die dazu ergangenen Ausführungserlasse enthielten aber keine zwingende Vorschrift, nach der sein allgemeines Dienstalter als Oberzollinspektor auf den 1. Oktober 1922 hätte verbessert werden müssen. Vielmehr sei hier nur eine angemessene Verbesserung nach dem Ermessen der Verwaltung vorgesehen gewesen. Die Behauptung des Beklagten, nach der entsprechenden Verwaltungsübung sei das allgemeine Dienstalter der aus dem mittleren Dienst aufgestiegenen Oberzollinspektoren günstigstenfalls auf den zehn Jahre nach der tatsächlichen Ernennung zum Zollinspektor liegenden Zeitpunkt festgesetzt worden, finde eine gewisse Stütze in dem Erlaß vom 1. August 1942. Denn nach diesem hätten zu Oberzollinspektoren befördert werden dürfen u.a. "erheblich über Durchschnitt beurteilte Zollinspektoren, deren allgemeines Dienstalter in der BesGr. A 4 c 2 nach § 2 der Verordnung vom 14. November 1939 festgesetzt worden sei (Aufstiegsbeamte), wenn sie mindestens zehn Jahre planmäßige Zollinspektoren und 50 Jahre alt sind". Dieser Erlaß betreffe zwar nicht unmittelbar den Fall des Klägers, der sich nach § 5 Abs. 2 ADA-VO regele, und es möge eine Regelung denkbar sein, die der besonderen Lage der Militäranwärter, die in den Jahren bis zum 15. Dezember 1924 nur über den mittleren Dienst in den gehobenen Dienst hätten gelangen können, in billigerer Weise Rechnung trüge. Der Kläger habe aber nicht nachweisen können, daß die tatsächliche Übung anders als von dem Beklagten angegeben gewesen sei, und die Frage, wann der Kläger in regelmäßigem Verlauf seiner Dienstlaufbahn zum Zollamtmann befördert worden wäre, könne nur nach der tatsächlichen Verwaltungsübung beantwortet werden. Mit einem hiernach in Betracht kommenden allgemeinen Dienstalter als Oberzollinspektor vom 1. Oktober 1936 wäre der Kläger auch bei guten Leistungen nicht mit Wahrscheinlichkeit noch vor dem 8. Mai 1945 für die Beförderung zum Zollamtmann vorgeschlagen worden. Dazu komme, daß er im Jahre 1942 bereits 57 Jahre alt gewesen sei, die Eignung zum Zollamtmann aber nach einem Erlaß vom 28. November 1942 grundsätzlich nur solchen Beamten zuzuerkennen gewesen sei, die das 50. Lebensjahr noch nicht überschritten hätten. Ob die Möglichkeit bestanden habe, daß der Kläger auf Grund besonders guter Leistungen bei der Leitung und Organisation von Zoll- und Hauptzollämtern trotz des vorgerückten Alters noch befördert worden wäre, sei nicht entscheidend. Nur wenn dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen wäre, wäre die nach § 7 G 131 ergangene Entscheidung des Beklagten teilweise rechtswidrig und insoweit aufzuheben. Diese Feststellung könne der Senat jedoch nicht treffen.

9

Der frühere Kläger hat gegen dieses Urteil, das ihm am 10. Juli 1958 zugestellt worden ist, am 4. August 1958 die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag,

das angefochtene Urteil aufzuheben und festzustellen, daß er die Rechtsstellung eines Zollamtmanns außer Dienst habe.

10

Er hat die Revision nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 1. Oktober 1958 am 30. September 1958 begründet. Mit der Revision wird unrichtige Anwendung des § 7 G 131 gerügt und im wesentlichen vorgetragen: Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts komme es bei der Anwendung des § 7 G 131 nicht auf die subjektiven Vorstellungen des Arbeitgebers, sondern darauf an, ob der Arbeitnehmer objektiv gesehen auch dann ohne sachliche Bedenken hätte angestellt werden können, wenn er keine enge Verbindung zum Nationalsozialismus gehabt hätte. Der (frühere) Kläger hätte aber auf Grund seiner Fähigkeiten und seiner Leistungen zum Zollamtmann befördert werden können, wenn er mit dem Nationalsozialismus nicht eng verbunden gewesen wäre. Diese Möglichkeit genüge, um die Anwendung des § 7 G 131 auszuschließen.

11

Solange die nicht zu widerlegende Möglichkeit gegeben sei, daß der (frühere) Kläger wegen seiner besonderen dienstlichen Leistungen und wegen seiner Fähigkeiten zum Zollamtmann befördert worden sei, habe der Beklagte den ihm obliegenden eindeutigen Nachweis, daß ein Übergewicht politischer Gesichtspunkte vor sachlichen Erwägungen vorgelegen habe, nicht erbracht.

12

Die Auffassung des angefochtenen Urteils, die Behörde genüge der ihr an sich obliegenden Beweispflicht mangels anderer Beweismöglichkeiten bereits dann, wenn sie darlege, daß die Beförderung das Ergebnis eines für die nationalsozialistische Personalpolitik typischen Geschehensablaufs gewesen sei, sei nicht schlüssig. Denn der Zeuge R... habe bestätigt, daß bei der Seichsfinanzverwaltung auch tüchtige Beamte befördert worden seien, die keine Nationalsozialisten gewesen seien. Bei der Reichsfinanzverwaltung sei der typische Geschehensablauf also nicht der gewesen, den das Gericht angenommen habe. Vielmehr habe es dort dem normalen Geschehensablauf entsprochen, tüchtige Beamte auch dann zu befördern, wenn sie keine Mitglieder der Partei gewesen seien.

13

Daß der (frühere) Kläger nicht infolge enger Verbindung zum Nationalsozialismus zum Amtmann befördert worden sei, müsse im übrigen aus der der Berufungsbegründung beigefügten eidesstattlichen Erklärung des Oberzollinspektors S... vom 10. August 1953 gefolgert werden.

14

Das Oberverwaltungsgericht verkenne auch die Bedeutung der Mitgliedschaft des (früheren) Klägers beim Reichsbund deutscher Beamter. Dieser habe nicht zu den Gliederungen der NSDAP gehört, sondern sei nur ein angeschlossener Verband gewesen. Er sei nicht von politischen Aktivisten betreut worden, sondern durch Beamte, die durch fachliche Kenntnisse, charakterliche Haltung und Erfahrungen auf dem Gebiet des Beamtenorganisationswesens die erforderlichen Voraussetzungen erworben hätten. Eine Einwirkungsmöglichkeit auf die Politik der NSDAP habe der Reichshund deutscher Beamter nicht gehabt.

15

Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat der frühere Kläger noch vorgetragen, daß auch die Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Festsetzung seines allgemeinen Dienstalters als Oberzollinspektor rechtsfehlerhaft seien.

16

Der Beklagte ist dem Revisionsvorbringen entgegengetreten und hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

17

Der frühere Kläger ist am 12. Januar 1959 verstorben. Seine Witwe und Alleinerbin ist in den Rechtsstreit eingetreten.

18

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

19

II.

Die Entscheidung kann gemäß §§ 195 Abs. 6 Nr. 4, 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.

20

Die zulässige Revision ist nicht begründet.

21

In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt das angefochtene Urteil bei seiner Prüfung, ob die streitige Beförderung des früheren Klägers zum Zollamtmann wegen dessen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt ist, entscheidend auf die Beweggründe der Ernennungsbehörde ab (BVerwGE 2, 10;  8, 296) [BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59]. Mit der von der Revision angezogenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt auseinandergesetzt (vgl. besonders BVerwGE 8, 296). Der vorliegende Fall gibt dem Senat keinen Anlaß, von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzugehen.

22

Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht neben der alten Parteimitgliedschaft des früheren Klägers auch seine Funktion im Reichsbund deutscher Beamter als Indiz dafür gewertet, daß die Ernennungsbehörde ihn als dem Nationalsozialismus eng verbunden angesehen hat. An die in diesem Zusammenhang getroffene tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, daß der frühere Kläger als Funktionär des Reichsbundes deutscher Beamter die Beamtenschaft auf die Ziele der nationalsozialistischen Weltanschauung auszurichten und für ihre Durchdringung mit nationalsozialistischem Gedankengut zu sorgen hatte, ist das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden; zulässige und begründete Revisionsrügen sind insoweit nicht erhoben.

23

Rechtlich nicht bedenkenfrei sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Verbindung des früheren Klägers zur NSDAP und zum Reichsbund deutscher Beamter sowie der ungewöhnlich kurze Zeitraum zwischen seiner Beförderung zum Oberzollinspektor und zum Zollamtmann begründeten eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 G 131, die der betroffene Beamte zu entkräften habe. Nach dem jetzigen Stand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt der Tatsache, daß der Beamte ein verdienter Nationalsozialist war, nur die Bedeutung eines gewichtigen Beweisanzeichens dafür zu, daß eine Ernennung in der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 aus überwiegend politischen Beweggründen vorgenommen worden ist (vgl. hierzu neuerdingsUrteile vom 26. November 1959 -BVerwG II C 280.57 -undvom 25. Mai 1960 - BVerwG VI C 218.58 -). Eine die Beweislast zuungunsten des Betroffenen umkehrende tatsächliche Vermutung hat das Bundesverwaltungsgericht nur bei der Anwendung der sogenannten NS-Förderungserlasse auf "Alte Kämpfer" (vgl. hierzu das genannteUrteil vom 26. November 1959 - BVerwG II C 280.57 - undUrteil vom 25. Februar 1960 - BVerwG II C 60.58 -), ferner für das Fortwirken politischer Beweggründe einer vorangegangenen Ernennung oder Beförderung auf die nachfolgenden Ernennungen oder Beförderungen gelten lassen (vgl. BVerwGE 3, 110;  5, 275[BVerwG 22.10.1957 - VI C 35/56];  8, 305 [BVerwG 20.05.1959 - VI C 188/56]; Beschluß vom 16. Januar 1959 - BVerwG VI C 398.57 -; vgl. auch zum Unterschied zwischen Wahrscheinlichkeitsbeweis [tatsächliche Vermutung] und dem bei typischen Geschehensabläufen in Betracht kommenden prima-facie-BeweisUrteile vom 9. April 1959 - BVerwG II C 304.57 - Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 45;vom 8. April 1960 - BVerwG VI C 12.58 - undvom 11. Mai 1960 - BVerwG VI C 5.58-). Alter Kämpfer, d.h. Mitglied der NSDAP vor dem 14. September 1930, war der frühere Kläger jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. Auch kommt das Portwirken politischer Beweggründe einer früheren Ernennung oder Beförderung auf die streitige Beförderung nach Lage der Sache nicht in Betracht.

24

Für eine Umkehrung der Beweislast mit der Wirkung, daß eine nach erschöpfender Aufklärung des Sachverhalts verbleibende Ungewißheit sich zu Lasten der Klägerin auswirken müßte, ist also hier kein Raum. Das Urteil wäre demnach fehlerhaft, wenn es auf den Ausführungen des Berufungsgerichts über die Beweislast beruhte. Das ist jedoch nicht der Fall. Denn das Berufungsgericht hat Feststellungen getroffen, wonach die Voraussetzungen der politischen Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 erwiesen sind.

25

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Bedenken dagegen, die Parteimitgliedschaft des früheren Klägers seit 1931, seine über die bloße Mitgliedschaft hinausgehende Funktion im Reichsbund deutscher Beamter und die besonderen Förderungserlasse, die nicht nur die alten Kämpfer, sondern auch alte und verdiente Parteigenossen betrafen, als gewichtige Beweisanzeichen dafür zu werten, daß politische Motive bei der streitigen Beförderung des früheren Klägers ausschlaggebend waren (vgl.Urteil vom 25. Mai 1960 - BVerwG VI C 218.58 -). Darüber hinaus hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der frühere Kläger ungewöhnlich schnell vom Oberzollinspektor zum Zollamtmann befördert worden ist und daß sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, diese bevorzugte Beförderung sei auf außerordentliche Leistungen des früheren Klägers zurückzuführen. Hinzu kommt die weitere, auf Grund der Beweisaufnahme gewonnene Feststellung, daß die erst nach der Beförderung des früheren Klägers zum Zollamtmann in Kraft getretene Dienstalter-Verordnung vom 14. November 1939, die eine Verbesserung des allgemeinen Dienstalters (und damit eine Erhöhung der Beförderungschancen) ermöglichte, entgegen der Behauptung der Klägerin noch nicht vor ihrem Inkrafttreten angewendet worden war. Diese Feststellungen tragen die Folgerung, daß der frühere Kläger seine Beförderung zum Zollamtmann überwiegend wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus erlangt hat.

26

Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob - wie die Revision meint - in der Reichsfinanzverwaltung auch tüchtige Beamte befördert wurden, die keine Nationalsozialisten waren. Es geht hier nicht darum, ob auch Beamte, die nicht eng mit dem Nationalsozialismus verbunden waren, die Möglichkeit hatten, auf Grund ihrer Leistungen befördert zu werden, sondern darum, ob mit dem Nationalsozialismus eng verbundene Beamte wegen dieser engen Verbindung besonders bevorzugt wurden und im Gegensatz zu den nicht politisch hervorgetretenen nicht so sehr wegen ihrer Leistungen, sondern überwiegend aus politischen Gründen befördert wurden. Daß dies der Fall war, schließt das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum aus dem Bestehen der von ihm angeführten Förderungserlasse. Aus den weiteren tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils ergibt sich, daß von dieser generell bestehenden Möglichkeit zur Bevorzugung von Parteimitgliedern auch zugunsten des früheren Klägers Gebrauch gemacht wurde. Gegen diese tatsächlichen Feststellungen hat die Revision keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen vorgebracht; der Senat ist an diese Feststellungen gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO).

27

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 2, 10 undUrteile vom 9. November 1956 - BVerwG II C 150.54 -, Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 16, undvom 30. Oktober 1957 - BVerwG VI C 245.56 -, Buchholz BVerwG 234 a.a.O. Nr. 31) hat das Berufungsgericht weiter geprüft, ob der frühere Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch zu einem späteren Zeitpunkt vor dem 8. Mai 1945 zum Zollamtmann befördert worden wäre. Im Rahmen dieser Prüfung hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum darauf abgestellt, ob der frühere Kläger auf Grund der nach seiner Beförderung zum Zollamtmann in Kraft getretenen Dienstalter-Verordnung ein allgemeines Dienstalter erhalten hätte, das seine Beförderung zum Zollamtmann noch vor dem 8. Mai 1945 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Folge gehabt hätte. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang die Dienstalter-Verordnung vom 14. November 1939 und die zu ihrer Durchführung erlassenen Verwaltungsbestimmungen angewendet hat, ist das Revisionsgericht hieran gemäß §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO und gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden; nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ehemaliges Reichsrecht nicht Bundesrecht geworden, soweit es nicht die Rechtsverhältnisse von Bundesbeamten regelt oder Beamtenrahmenrecht ist. Die Angriffe der Revision gegen die Auslegung der Dienstalter-Verordnung im angefochtenen Urteil können daher keinen Erfolg haben. Da das Berufungsgericht mithin in Anwendung nichtrevisiblen Rechts und auf Grund tatsächlicher Feststellungen zu dem Ergebnis kommt, daß der frühere Kläger auch bei guten Leistungen nicht mit der geforderten hohen Wahrscheinlichkeit noch vor dem 8. Mai 1945 für die Beförderung zum Zollamtmann vorgeschlagen worden wäre, ist seine Schlußfolgerung, daß die streitige Beförderung auch bei Anwendung der Grundsätze über die sogenannte zeitliche Verschiebung nicht zu berücksichtigen ist, nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die weiteren Ausführungen des Berufungsurteils, es sei nicht entscheidend, ob die bloße Möglichkeit bestanden habe, daß der frühere Kläger auf Grund besonders guter Leistungen bei der Leitung und Organisation von Zoll- und Hauptzollämtern trotz vorgerückten Alters noch befördert worden wäre. Das Berufungsgericht hat nicht feststellen können, daß dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geschehen wäre. Auch an die in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen, gegen die zulässige und begründete Revisionsrügen nicht vorgebracht sind, ist der Senat gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO).

28

Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.700 DM festgesetzt.

Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert