Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.08.1959, Az.: BVerwG II C 44.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.08.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 44.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 12627
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 20.07.1956 - AZ: VI A 405/53
Rechtsgrundlagen
- § 7 G 131
- § 8 G 131
- § 5 Gesetz zum Abschluß der Entnazifizierung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 5. Februar 1952 (GVBl. NW S. 15)
In der Verwaltungsstreitsache hat
der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. August 1959
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge, Weber - Lortsch und Dr. Idel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Juli 1956 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger war von 1922 bis 1933 beim Kreisausschuß ... als Angestellter mit der Dienstbezeichnung "Verwaltungsobersekretär" tätig. Im Jahre 1923 trat er in die NSDAP ein; im Jahre 1932 wurde er Kreisleiter ... ...
Am ... Mai 1933 wurde der Kläger zum zweiten Bürgermeister ... (Besoldungsgruppe A 1 b) berufen. Am 4. April 1938 wurde er erster Bürgermeister der Stadt P... .... Nach der Kapitulation wurde er im öffentlichen Dienst nicht mehr beschäftigt.
Durch Entscheidung vom 16. September 1949 reihte der Entnazifizierungshauptausschuß den Kläger in die Kategorie IV ohne Vermögenssperre mit der Maßgabe ein, daß er in die am 31. Januar 1933 innegehabte Stellung zurückzuversetzen sei.
Der Beklagte gewährte nach Erlaß dieser Entscheidung dem Kläger zunächst das halbe Ruhegehalt nach § 5 der Ersten Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 (GVBl. NRW S. 25) - Erste SparVO -.
Am 22. Januar 1952 entschied die Abwicklungsstelle des Sonderbeauftragten für die Entnazifizierung, die Entscheidung des Entnazifizierungshauptausschusses vom 16. September 1949 werde unter Aufrechterhaltung im übrigen dahin geändert, daß die beamten- und versorgungsrechtlichen Ansprüche des Klägers sich unter Ausschluß der Bestimmungen der Ersten Sparverordnung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 -regelten. Die Zahlung der Pension von rd. 250 DM stellte der Beklagte mit dem 30. Juni 1951 mit der Begründung ein, er halse irrtümlich angenommen, daß der Kläger bereits am 31. Januar 1933 Beamter gewesen sei.
Am 10. Mai 1952 beantragte der Kläger, ihm gemäß § 5 des Gesetzes zum Abschluß der Entnazifizierung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 5. Februar 1952 (GVBl. NW S. 15) - EAG - die durch die Entscheidung vom 22. Januar 1952 aberkannten Beamtenrechte wieder zuzuerkennen. Daraufhin erließ der Stadtdirektor des Beklagten am 27. Mai 1952 einen Bescheid des Inhalts, daß die Ratsversammlung am 8. Mai 1952 seine Pensionsansprüche einstimmig abgelehnt habe, weil er seine Stellung als Bürgermeister lediglich wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erlangt habe und vor dieser Ernennung kein Beamter gewesen sei. Der Bescheid enthält eine auf § 7 G 131 hinweisende Rechtsmittelbelehrung; er enthält ferner die Erklärung, einer Prüfung des Antrages vom 10. Mai 1952 habe es wegen Nichteinhaltung der Antragsfrist von drei Monaten nicht bedurft.
Mit seiner Klage beantragte der Kläger,
den Bescheid vom 27. Mai 1952 aufzuheben,
hilfsweise,
den Beklagten zu verpflichten, seinen Rechtsstand als erster Bürgermeister von Paderborn und als zweiter Bürgermeister ... anzuerkennen.
Das Landesverwaltungsgericht Minden hat durch Urteil vom 29. Januar 1953 die Klage abgewiesen.
In der Berufungsinstanz hat der Kläger u.a. geltend gemacht, der angefochtene Bescheid und der ihm zugrunde liegende Ratsbeschluß seien nicht ordnungsmäßig von zwei Ratsmitgliedern unterschrieben worden.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat durch Urteil vom 20. Juli 1956 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts zurückgewiesen. In den Gründen hat es im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Die Vornahmeklage nach § 5 EAG sei zulässig. Zwar habe der Beklagte den Antrag als unzulässig angesehen und ihn materiell gar nicht geprüft. Dies sei auch nicht erforderlich, weil nach § 24 der Verordnung Nr. 165 der britischen Militärregierung (ABl.MilReg. 1948 S. 799) - MRVO Nr. 165 - die Klage auf Vornahme eines Verwaltungsaktes sogar erhoben werden könne, wenn der Antrag gar nicht beschieden wurde.
Die Entnazifizierungsentscheidung vom 16. September 1949 enthalte keine - nach § 2 Abs. 1 EAG fortgefallene - Beschäftigungsbeschränkung. Sie habe dem Kläger mit der Zurückversetzung auf den Status vom 31. Januar 1933 sämtliche Beamtenrechte aberkannt, weil er damals Angestellter gewesen sei und noch keine Beamtenrechte gehabt habe. Auch die Entscheidung der Abwicklungsstelle des Sonderbeauftragten für die Entnazifizierung vom 22. Januar 1952 sei nicht nichtig, weil Verwaltungsakte, die ohne Rechtsgrundlage ergangen seien, nur rechtswidrig seien.
Der Antrag des Klägers auf Wiederzuerkennung der aberkannten Beamtenrechte stoße mithin nicht ins Leere. Er sei jedoch unbegründet, weil nach § 5 EAG Beamtenrechte nur zuzuerkennen seien, soweit die Rechte nicht auf Maßnahmen beruhten, die im Widerspruch zu beamtenrechtlichen Vorschriften oder wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus getroffen worden seien. Der Kläger habe nur zwei Beamtenstellen bekleidet; in beiden Fällen sei seine Ernennung überwiegend wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt.
Das Berufungsgericht hat weiter geprüft, ob dem Kläger die Beamtenrechte aus der Stellung eines Oberinspektors hätten zuerkannt werden können. Es hat diese Frage mit der Begründung verneint, der Kläger sei niemals Oberinspektor gewesen, und die Anerkennung einer fiktiven Laufbahn sei im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 3, 88) nicht möglich.
Das Berufungsgericht hat schließlich die Anfechtung des nach § 7 G 131 ergangenen Verwaltungsaktes mangels Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig erklärt. Da dem Kläger durch die Entnazifizierung alle Beamtenrechte entzogen worden seien, und nach § 8 G 131 die durch rechtskräftigen Kategorisierungsbescheid verfügten Beschränkungen unberührt blieben, habe es eines Verwaltungsaktes nach § 7 G 131 nicht mehr bedurft. Der Kläger sei durch den angefochtenen Verwaltungsakt nicht in seinen Rechten beeinträchtigt.
Mit der - zugelassenen - Revision beantragt der Kläger,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Juli 1956 abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 27. Mai 1952 aufzuheben,
hilfsweise,
festzustellen, daß er die Rechtsstellung eines Bürgermeisters im Ruhestand habe.
Die Revision rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Verletzung der §§ 25, 72, 74 und 75 MRVO Nr. 165.
In materiell-rechtlicher Beziehung sieht sie die Vorschriften der §§ 7 und 8 G 131, der Artikel 2 Abs. 1, 19 Abs. 4, 28 und 139 GG, der Artikel 1 Abs. 1 und Abs. 5 Buchst. c sowie des Kataloges - Vorschriften zur Kategorie IV und zu Kategorie V - der Verordnung Nr. 110 der britischen Militärregierung vom 1. Oktober 1947 (ABl. MilReg. 1947, S. 608) - MRVO Nr. 110 - und des § 5 der Entnazifizierungsabschlußverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. August 1949/16. Januar 1950 (GVBl. 1950 S. 19) als verletzt an.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die den Kläger betreffenden Entnazifizierungsentscheidungen nicht nichtig seien, in der Revisionsinstanz für nicht nachprüfbar, weil es sich hierbei um die Auslegung von Landesrecht handele.
II.
Die Revision ist begründet.
Das Revisionsgericht ist an die Auffassung des Berufungsgerichts gebunden, daß die Entnazifizierungsentscheidung vom 16. September 1949 und die Entscheidung der Abwicklungsstelle des Sonderbeauftragten für die Entnazifizierung vom 22. Januar 1952 nicht nichtig seien. Diese Auffassung beruht auf der Auslegung und Anwendung des Entnazifizierungsrechts, vor allem der Verordnung Nr. 110 der Militärregierung. Entnazifizierungsrecht ist weder als Bundesrecht erlassen worden noch gemäß Art. 124, 125 GG Bundesrecht geworden (vgl. hierzu BVerwGE 2, 10 [17] und Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 26. November 1958 - BVerwG VI C 343.56 - mit Verweisungen). Die Anwendung von Entnazifizierungsrecht ist daher gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - der Nachprüfung im Revisionsverfahren entzogen. Das gleiche gilt für die Anwendung allgemeiner Grundsätze des Verwaltungsrechts über die Fehlerhaftigkeit von Verwaltungsakten, die hier zur Ergänzung des Entnazifizierungsrechts, also nicht revisiblen Rechts, herangezogen worden sind (vgl. BVerwGE 2, 22[BVerwG 21.01.1955 - II C 177/54]).
Das Revisionsgericht ist auch an die Auslegung der Entnazifizierungsentscheidungen durch das Berufungsgericht gebunden. Einer solchen Auslegung steht § 25 Abs. 1 Satz 2 MRVO 165 nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sind zwar Verwaltungsakte auf dem Gebiet des Entnazifizierungsverfahrens nicht im Verwaltungsstreitverfahren anfechtbar. Die Verwaltungsgerichte sind jedoch berechtigt, den Inhalt einer Entnazifizierungsentscheidung auf seine rechtliche Tragweite zu prüfen und ihn im Wege der Auslegung zu ermitteln. Für den Bereich des § 8 G 131 hat dies der erkennende Senat bereits in seinemUrteil vom 20. November 1953 - BVerwG II C 106.53 - (DVBl. 1954, 291; NJW 1954, 572) anerkannt. In bezug auf § 5 EAG kann nichts anderes gelten. Nur beim Vorliegen einer Beamtenrechte aberkennenden Entnazifizierungsentscheidung ist Raum für eine Entscheidung nach dieser Vorschrift. Folglich ist zunächst zu prüfen, ob ein Entnazifizierungsbescheid eine Aberkennung von Beamtenrechten enthält. Dürften die Verwaltungsgerichte diese Prüfung nicht vornehmen, so wäre ihnen weitgehend die Möglichkeit genommen, § 5 EAG rechtsfehlerfrei anzuwenden. Die Bindung an die sonach zulässigerweise vorgenommene Auslegung der Entnazifizierungsentscheidungen ergibt sich aus der Erwägung, daß es sich nicht um die Anwendung von Bundesrecht handelt und eine Verletzung von Bundesrecht insoweit nicht ersichtlich und auch nicht gerügt ist.
Der Senat kann also nicht über die Bedenken entscheiden, die sich in bezug auf die vom Berufungsgericht erörterten Fragen aufdrängen, ob die Entnazifizierungsentscheidung vom 16. September 1949 mit der darin verfügten Zurückversetzung des Klägers auf den Stand vom 31. Januar 1933 eine Aberkennung aller Beamtenrechte enthält und ob vor allem die Entscheidung der Abwicklungsstolle vom 22. Januar 1952 eine etwaige Aberkennung aller Beamtenrechte durch die Entscheidung vom 16. September 1949 wieder beseitigt hat.
Das angefochtene Urteil kann jedoch nicht Bestand haben, weil es auf der unrichtigen Anwendung des § 7 G 131 beruht. Keinesfalls durfte das Berufungsgericht die gegen die Entscheidung nach § 7 G 131 im Bescheid vom 27. Mai 1952 gerichtete Anfechtungsklage als unzulässig abweisen; denn diese Entscheidung beschwert den Kläger in jedem Fall durch die darin enthaltene Aussage, daß er die Stellung eines Bürgermeisters regelwidrig auf Grund unsachlicher, politischer Bevorzugung erlangt habe (vgl. Urteile des Senatsvom 29. Januar 1959 - BVerwG II C 119.57 - undvom 30. April 1959 - BVerwG II C 119.58 -). Schon dieser Mangel muß zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils führen.
Zur abschließenden Entscheidung sieht sich der Senat schon im Hinblick auf die formellen Angriffe des Klägers gegen die Entscheidung nach § 7 G 131, welche bisher unerörtert geblieben sind und über die nur unter Anwendung von Landesrecht entschieden werden kann, nicht in der Lage. Die Beantwortung der Frage, ob der angefochtene Verwaltungsakt ordnungsgemäß erlassen und zugestellt worden ist, erübrigt sich nicht etwa deswegen, weil § 8 G 131 bestimmt, daß die durch rechtskräftigen Entnazifizierungsbescheid verfügten Einschränkungen unberührt bleiben, und weil diese Vorschrift die Erwägung nahelegt, die Entscheidung nach § 7 G 131 gehe im vorliegenden Fall angesichts des Ergebnisses des Entnazifizierungsverfahrens ins Leere und sei schon deswegen ohne weiteres aufzuheben. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 3. Dezember 1954 (BVerwGE 2, 10 [16]) - allerdings im Zusammenhang mit dem Einwand, daß eine Entscheidung nach § 7 G 131 in Fällen der vorliegenden Art den Grundsatz "ne bis in idem" verletze - ausgeführt, daß die uneingeschränkte Anwendung des § 7 G 131 auch in den Fallen geboten ist, in denen § 8 G 131 zum Zuge kommt. Er hat diese Auffassung aus der Erwägung hergeleitet, daß die Würdigung einer Beamtenlaufbahn und die Einschränkung von Beamtenrechten oder beamtenrechtlichen Rechtsstellungen im Entnazifizierungsverfahren auf ganz anderen Erwägungen beruhen als die außerhalb des Entnazifizierungsverfahrens auf Grund des § 7 G 131 getroffenen Entscheidungen. Die Zulässigkeit einer Entscheidung nach § 7 G 131 ist in Fällen der vorliegenden Art vor allem auch deswegen zu bejahen, weil die im Entnazifizierungsverfahren verfügten Einschränkungen noch nach Rechtskraft der diese Einschränkungen verfügenden Entscheidung, sogar noch nach Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG, durch die landesrechtliche Entnazifizierungs(abschluß)gesetzgebung, im Wiederaufnahmeverfahren oder durch Gnadenerweise beseitigt werden konnten und auch heute noch beseitigt werden können und weil die Vorschrift des § 8 G 131 der Berücksichtigung eines solchen späteren Wegfalls der Einschränkungen im Rahmen dieses Gesetzes nicht entgegensteht (vgl. Urteil des Senatsvom 25. Juni 1959 - BVerwG II C 106.57 - und Anders, Gesetz zu Art. 131 GG 1954, Anm. 2 zu § 8). Den rechtlichen Folgen eines solchen jederzeit möglichen nachträglichen Wegfalls entnazifizierungsrechtlicher Einschränkungen muß die oberste Dienstbehörde schon vor der Beseitigung der Einschränkungen mit einer Entscheidung nach § 7 G 131 begegnen können. Anderenfalls wäre der Vollzug des in § 7 G 131 zum Ausdruck gelangten Willens des Gesetzgebers in zahlreichen Anwendungsfällen dieser Vorschrift schon deswegen ausgeschlossen, weil die oberste Dienstbehörde grundsätzlich die materielle Beweispflicht für die tatsächlichen Voraussetzungen des § 7 G 131 trägt und weil die ohnehin schon schwierige Klärung zeitlich weit zurückliegender Tatbestände durch weiteren Zeitablauf gänzlich in Frage gestellt würde.
Gemäß § 63 Abs. 1 Buchst. b BVerwGG ist hiernach das Berufungsurteil samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung der Sache wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts § 41 der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 (RGBl. I S. 49) keine tatsächliche Vermutung für das Überwiegen der politischen Motive einer Ernennung begründet, daß also auch in Fällen, in denen diese Vorschrift Anwendung gefunden hat, eine Abwägung politischer und fachlicher Erwägungen vorzunehmen ist (vgl.Beschluß vom 11. Februar 1959 - BVerwG II CB 277.57 -).
Beschluß
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.500 DM festgesetzt.
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel