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Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.12.2025, Az.: B 2 U 21/25 B

Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung im Überprüfungsverfahren

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
05.12.2025
Aktenzeichen
B 2 U 21/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 29707
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:051225BB2U2125B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Bremen - 18.12.2020 - AZ: S 2 U 131/17
LSG Niedersachsen-Bremen - 24.01.2025 - AZ: L 14 U 7/21

Redaktioneller Leitsatz

Eine Überrschungsentscheidung liegt nicht vor, wenn nur ein Mitglied des Spruchkörpers eine Rechtsauffassung dahingehend geäußert hat, die spätere Sachentscheidung werde zugunsten des einen oder anderen Beteiligten ausfallen, weil es sich dann nur um eine Einzelmeinung handelt, die für die nachfolgende Entscheidung des gesamten Spruchkörpers weder rechtlich bindend sein kann noch tatsächlich den Schluss zulässt, diese Meinung sei mit dem Spruchkörper bereits abgestimmt.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens über die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung. Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 18.12.2020), das LSG die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 24.1.2025). Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG richtet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.

II

2

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie einen Zulassungsgrund nicht formgerecht darlegt bzw bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

3

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Mit der nach § 160a Abs 2 SGG erforderlichen Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die Entscheidung des LSG abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Daran fehlt es hier.

4

a) Der Kläger hat bereits die maßgebliche Verfahrensgeschichte und den vom LSG festgestellten Sachverhalt (§ 163 SGG) nicht dargestellt. Eine verständliche und geordnete Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes. Denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die entscheidungserheblichen Tatsachen aus der angegriffenen Entscheidung selbst herauszusuchen. Vielmehr muss die maßgebliche Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdebegründung das BSG in die Lage versetzen, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Beschwerdevortrags ein vollständiges Bild über den Streitgegenstand sowie seine tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 24.4.2025 - B 2 U 74/24 B - juris RdNr 4, vom 4.5.2022 - B 9 V 30/21 B - juris RdNr 7 und vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21 = juris RdNr 3; zur Verfassungskonformität dieser Anforderungen BVerfG Kammerbeschluss vom 24.10.2000 - 1 BvR 1412/99 - SozR 3-1500 § 160a Nr 31 S 61 = juris RdNr 9). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht, die nur einzelne Angaben zum Verwaltungs- und zum gerichtlichen Verfahren enthält.

5

b) Die gerügte Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) bezeichnet die Beschwerdebegründung nicht hinreichend. Divergenz liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zu Grunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (BSG Beschlüsse vom 11.7.2025 - B 2 U 9/25 B - juris RdNr 3, vom 12.4.2023 - B 2 U 155/22 B - juris RdNr 8 und vom 8.12.2020 - B 2 U 198/20 B - juris RdNr 4). Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (BSG Beschlüsse vom 6.11.2023 - B 2 U 170/22 B - juris RdNr 15, vom 27.9.2022 - B 2 U 42/22 B - juris RdNr 5 und vom 8.12.2016 - B 2 U 123/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 17 RdNr 5). Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung (BSG Beschlüsse vom 10.2.2025 - B 2 U 65/23 B - juris RdNr 6, vom 21.2.2023 - B 2 U 47/22 B - juris RdNr 10 und vom 8.12.2016 - B 2 U 123/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 17 RdNr 5). Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss daher die Beschwerdebegründung erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in einer höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 30.1.2024 - B 2 U 64/23 B - juris RdNr 5, vom 31.5.2023 - B 2 U 136/22 B - juris RdNr 9 und vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie behauptet zwar eine Divergenz zu dem Urteil des BSG vom 27.9.2023 (B 2 U 13/21 R - BSGE 137, 34 = SozR 4-1300 § 44 Nr 49), stellt aber einem diesem Urteil entnommenen Rechtssatz keinen im Urteil des LSG enthaltenen Rechtssatz entgegen, mit dem dieses dem BSG grundsätzlich widersprochen hat.

6

c) Den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) legt die Beschwerde ebenfalls nicht hinreichend dar. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Beschwerdebegründung muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage formulieren, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 29.8.2025 - B 2 U 51/24 B - juris RdNr 4, vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4-1500 § 55 Nr 30 vorgesehen = juris RdNr 3 und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5, jeweils mwN; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Kriterien vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie hält zwar die Angelegenheit für grundsätzlich bedeutsam, weil zahlreiche Berufskrankheiten unter Hinweis auf einen fehlenden Unterlassungszwang einer Ablehnung anheimgefallen seien. Die Beschwerdebegründung formuliert aber keine Rechtsfrage und legt folglich auch weder deren abstrakte Klärungsbedürftigkeit noch deren konkrete Klärungsfähigkeit dar.

7

d) Auch einen Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) bezeichnet die Beschwerdebegründung nicht hinreichend. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung seines Urteils besteht. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger rügt, das LSG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG) verletzt, indem es eine nach dem erteilten richterlichen Hinweis nicht zu erwartende und damit überraschende Entscheidung getroffen habe. Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf Gesichtspunkte stützt, die bisher nicht erörtert worden sind, und dadurch der Rechtsstreit eine unerwartete Wendung nimmt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (zB BSG Beschlüsse vom 15.11.2023 - B 2 U 172/22 B - juris RdNr 14, vom 13.9.2023 - B 1 KR 58/23 B - juris RdNr 9, vom 15.6.2023 - B 12 BA 25/22 B - juris RdNr 14, vom 28.10.2022 - B 4 AS 17/22 B - juris RdNr 7 und vom 3.3.2022 - B 9 V 37/21 B - juris RdNr 11). Eine Überraschungsentscheidung kann auch vorliegen, wenn das Gericht den Rechtsstreit zunächst in eine bestimmte Richtung gelenkt hat, in seiner Endentscheidung aber an den damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen nicht mehr festhalten will (BSG Beschlüsse vom 18.8.2022 - B 1 KR 50/21 B - juris RdNr 12, vom 10.6.2021 - B 9 V 1/21 B - juris RdNr 10 und vom 26.3.2020 - B 3 P 14/19 B - SozR 4-1500 § 62 Nr 22 RdNr 6). Eine Überraschungsentscheidung liegt hingegen dann nicht vor, wenn nur ein Mitglied des Spruchkörpers eine Rechtsauffassung dahingehend geäußert hat, die spätere Sachentscheidung werde zugunsten des einen oder anderen Beteiligten ausfallen. Denn es handelt sich dann nur um eine Einzelmeinung, die für die nachfolgende Entscheidung des gesamten Spruchkörpers weder rechtlich bindend sein kann noch tatsächlich den Schluss zulässt, diese Meinung sei mit dem Spruchkörper bereits abgestimmt (vgl BSG Beschlüsse vom 12.12.2024 - B 5 R 59/24 B - juris RdNr 7, vom 18.8.2022 - B 1 KR 50/21 B - juris RdNr 13, vom 3.4.2014 - B 2 U 308/13 B - juris RdNr 9, vom 17.4.2013 - B 9 V 36/12 B - SozR 4-1500 § 118 Nr 3 RdNr 19 und vom 21.6.2000 - B 5 RJ 24/00 B - SozR 3-1500 § 112 Nr 2 S 3 f = juris RdNr 5). Hier legt die Beschwerde nicht dar, dass der richterliche Hinweis, auf den sie ihre Gehörsrüge stützt, nicht nur vom Berichterstatter stammte, sondern eine Äußerung des gesamten Spruchkörpers war.

8

e) Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

9

2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

10

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.