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Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.09.2020, Az.: B 5 R 161/20 B
Rente wegen Erwerbsminderung; Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.09.2020
Referenz: JurionRS 2020, 41736
Aktenzeichen: B 5 R 161/20 B
ECLI: ECLI:DE:BSG:2020:220920BB5R16120B0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 08.06.2020 - AZ: L 2 R 406/19

SG Hannover - 15.10.2019 - AZ: S 6 R 958/17

BSG, 22.09.2020 - B 5 R 161/20 B

in dem Rechtsstreit
BSG Az.: B 5 R 161/20 B
LSG Niedersachsen-Bremen 08.06.2020 - L 2 R 406/19
SG Hannover 15.10.2019 - S 6 R 958/17
………………………,
Kläger und Beschwerdeführer,
Prozessbevollmächtigte: ………………………………….,
g e g e n
Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover,
Lange Weihe 6, 30880 Laatzen,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. September 2020 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. D ü r i n g sowie den Richter G a s s e r und die Richterin Dr. K ö r n e r
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 8. Juni 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt Rente wegen Erwerbsminderung über den 31.1.2017 hinaus. Seinen Antrag auf Weiterzahlung der ihm ab März 2009 bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung, deren Befristung in der Folgezeit mehrfach verlängert worden war, über diesen Zeitpunkt hinaus lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 2.1.2017 ab. Widerspruch, Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat ausgeführt, dass die "medizinischen Voraussetzungen" für die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nicht vorlägen, weil der Kläger nach dem Ergebnis der sozialmedizinischen Ermittlungen ab Februar 2017 in der Lage sei, jedenfalls leichte Tätigkeiten arbeitstäglich sechs Stunden oder mehr bei Beachtung gewisser qualitativer Einschränkungen zu verrichten. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung liege nicht vor; auch die rentenrechtlich relevante Wegefähigkeit sei beim Kläger erhalten.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er rügt Verfahrensmängel.

II

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG formgerecht begründet worden ist. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

4

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung des Klägers nicht gerecht.

5

Der Kläger rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG), weil das LSG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden und ihm damit die Möglichkeit genommen habe, in der mündlichen Verhandlung eine wesentliche Verschlimmerung seiner Leiden vorzutragen und mit einem aktuellen orthopädischen Befundbericht zu belegen. Aus diesem Vorbringen ergibt sich kein schlüssiger Vortrag einer Gehörsverletzung. Rechtliches Gehör kann nicht nur in einer mündlichen Verhandlung gewährt werden und aus Art 103 Abs 1 GG folgt kein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (stRspr, vgl jüngst BVerfG <Kammer> Beschluss vom 7.7.2020 - 1 BvR 1978/19 - juris RdNr 9 mwN). Der Kläger behauptet nicht, dass das LSG ihm verwehrt habe, die von ihm geltend gemachte Verschlimmerung schriftlich in das Verfahren einzuführen. Ebenso trägt er nicht vor, von der Entscheidung des LSG durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG überrascht worden zu sein. Dem entspricht es, dass seine Prozessbevollmächtigte auf das Anhörungsschreiben des Berufungsgerichts mit Schriftsatz vom 20.4.2020 ausdrücklich geantwortet hat, dass "keine Bedenken" gegen die beabsichtigte Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung bestünden. Jedenfalls ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht, dass er alles ihm Zumutbare unternommen hat, um sich mit der Behauptung einer wesentlichen Verschlimmerung beim LSG Gehör zu verschaffen (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 19.12.1991 - 2 BvR 433/91 - juris RdNr 2; BSG Beschluss vom 13.11.2017 - B 13 R 152/17 B - juris RdNr 11 f; BSG Beschluss vom 21.8.2019 - B 8 SO 28/19 B - juris RdNr 5).

6

Auch die Rüge einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht des Gerichts (§ 103 SGG) hat der Kläger nicht ausreichend bezeichnet. Wird ein solcher Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zum Schluss aufrechterhaltenen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 3.4.2020 - B 9 SB 71/19 B - juris RdNr 8; Fichte in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl 2020, § 160a RdNr 56).

7

Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers in der Beschwerdebegründung nicht gerecht. Zwar behauptet er, sein Schriftsatz vom 26.11.2019 (Berufungsschrift) enthalte den Antrag, von Amts wegen ein Gutachten "zur Frage einzuholen, in welchem Ausmaß sein gesundheitliches Leistungsvermögen quantitativ (zeitlich) und qualitativ eingeschränkt ist". Seinem Vortrag kann jedoch nicht entnommen werden, dass er diesen Antrag nach Zugang der Anhörungsmitteilung über eine vom LSG beabsichtigte Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG aufrechterhalten hat (vgl zu diesem Erfordernis BSG Beschluss vom 14.3.2019 - B 5 R 22/18 B - juris RdNr 20 ff; BSG Beschluss vom 3.4.2020 - B 9 SB 71/19 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 20.7.2020 - B 13 R 267/19 B - juris RdNr 9). Näherer Ausführungen hierzu hätte es insbesondere im Hinblick auf die bereits erwähnte Antwort seiner Prozessbevollmächtigten auf das Anhörungsschreiben des Berufungsgerichts im Schriftsatz vom 20.4.2020 bedurft. Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob die Berufungsschrift den Antrag mit dem behaupteten Inhalt und ob dieser wiederum einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag iS von § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 403 ZPO enthält (s dazu BSG Beschluss vom 26.3.2020 - B 5 R 218/19 B - juris RdNr 6 mwN).

8

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dr. Düring

Gasser

Dr. Körner

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