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§ 193 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Kosten und Vollstreckung → Erster Unterabschnitt – Kosten

Titel: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGG
Gliederungs-Nr.: 330-1
Normtyp: Gesetz

§ 193 SGG – Entscheidung über Kostenerstattung

(1) 1Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. 2Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. 3Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders beendet wird.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 30. 3. 1998 (BGBl I S. 638).

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 5. 5. 2004 (BGBl I S. 718).

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144) und 24. 7. 2003 (BGBl I S. 1526). Satz 2 gestrichen durch G vom 17. 8. 2001 (a. a. O.).