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§ 62 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Gemeinsame Verfahrensvorschriften → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGG
Gliederungs-Nr.: 330-1
Normtyp: Gesetz

§ 62 SGG – Gewährung rechtlichen Gehörs

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

Geändert durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl I S. 837).