§ 403 ZPO
Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten → Titel 8 – Beweis durch Sachverständige
§ 403 ZPO – Beweisantritt
Der Beweis wird durch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte angetreten.