Gesetze

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§ 403 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten → Titel 8 – Beweis durch Sachverständige

Titel: Zivilprozessordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 403 ZPO – Beweisantritt

Der Beweis wird durch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte angetreten.