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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.06.1997, Az.: I ZR 28/95

Schadensersatz wegen des Verlustes einer Lkw-Ladung mit Tabakwaren; Einordnung eines Liefervertrags als Frachtvertrag oder Speditionsvertrag; Eintritt der Verjährung; Einstandspflicht für Transportschäden im Güterfernverkehr

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.06.1997
Aktenzeichen
I ZR 28/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 19511
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bamberg - 04.11.1994
LG Coburg - 24.02.1994

Fundstellen

  • DB 1998, 769 (Kurzinformation)
  • MDR 1997, 1040 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1997, 1252-1253 (Volltext mit amtl. LS)
  • TranspR 1997, 384-386 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1998, 255-257 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1997, 1814-1817 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

B. D. & J. KG,
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Peter Erwin B. T., H.,

Prozessgegner

S. H. GmbH & Co. KG,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die S. H. G. GmbH, G.-E.,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Karl-Heinz H., An der Z., L.,

Amtlicher Leitsatz

Die Verjährung des Abtretungsanspruches gemäß § 52 Buchst. a Satz 1 ADSp richtet sich auch dann nach § 40 Abs. 1 KVO, wenn der Spediteur-Frachtführer (§§ 412, 413 HGB) den Transport des Gutes im Güterfernverkehr nicht mit eigenen Kraftfahrzeugen ausführt (§ 1 Abs. 5 KVO).

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Ullmann, Dr. Bornkamm und Pokrant
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. November 1994 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auch der geltend gemachte Hilfsantrag auf Abtretung von Ansprüchen an die Klägerin abgewiesen worden ist.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Coburg vom 24. Februar 1994 in diesem Umfang wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, ihre Ansprüche aus dem zwischen ihr und der Fa. T. abgeschlossenen Frachtvertrag vom 16. Februar 1993 über den Transport von 1.189 Kartons Tabakwaren im Werte von 1.163.070,71 DM von Bayreuth nach Herne an die Klägerin abzutreten.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht als Agentin des Transportversicherers der B. B. Cigarettenfabriken GmbH (im folgenden: B. GmbH) gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht Schadensersatz sowie hilfsweise die Abtretung von Ansprüchen wegen des Verlustes einer Lkw-Ladung Tabakwaren geltend. In der Revisionsinstanz geht es nur noch darum, ob der Abtretungsanspruch verjährt ist.

2

Die B. GmbH beauftragte die Beklagte im Rahmen einer ständigen Geschäftsverbindung am 16. Februar 1993 zu festen Kosten mit der Beförderung von 1.189 Kartons Tabakwaren im Werte von 1.163.070,71 DM von Bayreuth nach Herne. Die Durchführung des Transportes übertrug die Beklagte dem Frachtführer T., der seinen Fahrer K. einsetzte. Das Transportgut wurde noch am Tag der Auftragserteilung verladen. Gegen 18.00 Uhr verließ der Fahrer K. das Gelände der B. GmbH in Bayreuth. Nach mehreren Stunden Fahrt legte er auf dem unbewachten Parkplatz "Soester Börde" eine Ruhepause ein. Dort wurde der Lkw samt Ladung am 17. Februar 1993 gegen 05.00 Uhr morgens geraubt. Die B. GmbH erlangte noch am selben Tag Kenntnis von dem Geschehen.

3

Die Klägerin hat als Vertreterin des Transportversicherers der B. GmbH den entstandenen Schaden reguliert und sich alle Ansprüche der B. GmbH gegen die Beklagte abtreten lassen.

4

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, zwischen der B. GmbH und der Beklagten sei ein Frachtvertrag zustande gekommen, so daß die Beklagte nach den Vorschriften der KVO hafte. Darüber hinaus hafte die Beklagte unbeschränkt aus unerlaubter Handlung, weil der Transport zur Nachtzeit nur mit einem Fahrer durchgeführt worden sei.

5

Mit ihrer am 15. November 1993 beim Landgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin Zahlung von 1.147.130,61 DM nebst Zinsen begehrt.

6

In einem weiteren, am 31. Januar 1994 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat sie zusätzlich hilfsweise beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihre Ansprüche aus dem zwischen ihr und der Fa. T. abgeschlossenen Frachtvertrag vom 16. Februar 1993 über den Transport von 1.189 Kartons Tabakwaren im Wert von 1.163.070,71 DM von Bayreuth nach Herne an die B. Cigarettenfabriken GmbH, A., ... H., hilfsweise an die Klägerin, abzutreten.

7

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, von der B. GmbH einen Speditionsauftrag erhalten zu haben. Da sie den Transport nicht mit eigenen Fahrzeugen ausgeführt habe, hafte sie nicht nach den Bestimmungen der KVO. Einer Haftung aus unerlaubter Handlung stehe § 63 lit. a ADSp entgegen. Darüber hinaus hat die Beklagte den geltend gemachten Ansprüchen die Verjährungseinrede nach § 64 ADSp entgegengehalten.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben.

9

Mit der Revision verfolgt die Klägerin nur noch ihr Hilfsbegehren weiter.

10

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

I.

Das Berufungsgericht hat eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten nach §§ 6, 29, 35 Abs. 4 KVO mit der Begründung verneint, zwischen der B.A.T. GmbH und der Beklagten sei kein Fracht-, sondern ein Speditionsvertrag geschlossen worden. Das hilfsweise aus § 52 lit. a Satz 1 ADSp geltend gemachte Abtretungsverlangen hat das Berufungsgericht wegen Verjährung nach § 64 ADSp abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt:

12

Der streitgegenständliche Vertrag vom 16. Februar 1993 sei sowohl vom Wortlaut als auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als Speditionsvertrag zu bewerten. Die Vorschriften der KVO könnten daher nicht zur Begründung einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten herangezogen werden. Der Umstand, daß die Beklagte den Transportauftrag zu festen Kosten übernommen und daher die Rechte und Pflichten eines Frachtführers habe, führe zu keiner anderen Beurteilung, weil sie die Beförderung des Gutes nicht mit einem eigenen Fahrzeug durchgeführt habe (§ 1 Abs. 5 KVO).

13

Da die ADSp Bestandteil des zwischen der B.A.T. GmbH und der Beklagten zustande gekommenen Speditionsvertrags geworden seien, komme § 52 ADSp zur Anwendung, der die Haftung der Beklagten im Streitfall dahingehend einschränke, daß von ihr nur die Abtretung möglicher Schadensersatzansprüche gegen den Frachtführer T. verlangt werden könne, weil der Schaden bei diesem eingetreten sei. Eine weitergehende Haftung der Beklagten hätte nach § 52 lit. b ADSp nur dann bestanden, wenn sie ihre Pflichten aus § 408 Abs. 1 HGB schuldhaft verletzt hätte, was jedoch nicht festgestellt werden könne.

14

Der mit dem Hilfsantrag verfolgte Abtretungsanspruch sei wegen der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede nach § 64 ADSp unbegründet. § 64 ADSp komme auf den Anspruch aus § 52 lit. a Satz 1 ADSp zur Anwendung. Die Klägerin habe bereits am 17. Februar 1993 Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Voraussetzungen erlangt. Da die Verjährungsfrist ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe, sei der Anspruch sogar schon bei Einreichung der Klage am 15. November 1993 verjährt gewesen. Der Einwand der Klägerin, sie habe erst durch den Schriftsatz der Beklagten vom 28. Dezember 1993 die zutreffende rechtliche Bewertung der anspruchsbegründenden Fakten erfahren, so daß die Verjährung erst zu diesem Zeitpunkt eingesetzt habe, sei unerheblich, weil es grundsätzlich ihre eigene Angelegenheit sei, aus der vorhandenen Kenntnis die richtigen Schlüsse - auch im Hinblick auf die Verjährung - zu ziehen.

15

II.

Die nur noch gegen die Versagung des mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Abtretungsanspruchs aus § 52 lit. a Satz 1 ADSp gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.

16

1.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß zwischen der B. GmbH und der Beklagten am 16. Februar 1993 zwar ein Speditionsvertrag nach § 407 Abs. 1 HGB geschlossen wurde, daß die Beklagte jedoch als sog. Fixkostenspediteurin gemäß § 413 Abs. 1 HGB ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers hatte. Dies wird von der Klägerin in der Revisionsinstanz auch nicht mehr in Frage gestellt.

17

Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht ferner zugrunde gelegt, daß sich die Haftung der Beklagten gegenüber ihrer Auftraggeberin nicht nach den Bestimmungen der KVO richtet, weil sie den Transport nicht mit eigenen Kraftfahrzeugen ausgeführt hat (§ 1 Abs. 5 KVO).

18

2.

Die Revision beanstandet aber mit Erfolg, daß das Berufungsgericht die Verjährung des der Klägerin dem Grunde nach zuerkannten Abtretungsanspruchs aus § 52 lit. a Satz 1 ADSp nach § 64 ADSp (8-Monatsfrist) und nicht nach der auch zum Zeitpunkt des Schadensfalls zwingend geltenden Regelung des § 40 Abs. 1 KVO (Einjahresfrist) beurteilt hat.

19

a)

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts läßt sich aus § 1 Abs. 5 KVO nicht herleiten, daß § 40 Abs. 1 KVO im Streitfall unanwendbar ist. Nach § 1 Abs. 5 KVO gelten die Haftungsvorschriften der Kraftverkehrsordnung für den Spediteur-Frachtführer nur bei Beförderung des Gutes mit eigenen Kraftfahrzeugen. Daraus folgt, daß alle anderen - nicht haftungsrechtlichen - Bestimmungen der Kraftverkehrsordnung unabhängig davon gelten, ob der Spediteur-Frachtführer das Gut mit eigenen Kraftfahrzeugen beförderte oder nicht. Denn § 1 Abs. 5 KVO hebt die Anwendbarkeit der Verordnung nicht insgesamt auf, wenn der Fixkostenspediteur die Beförderung des Transportguts nicht mit eigenen Kraftfahrzeugen durchgeführt hat. Die Vorschrift bestimmt vielmehr ausdrücklich, daß in den Fällen der §§ 412, 413 HGB die Bestimmungen über die Haftung aus dem Beförderungsvertrag nur gelten sollen, so weit wie der Spediteur das Gut mit eigenen Kraftfahrzeugen im Güterfernverkehr befördert, was im Streitfall unstreitig nicht geschehen ist. Insoweit ist zugunsten des Spediteur-Frachtführers nur die zwingende Geltung der Haftungsnormen selbst, nicht aber die der sonstigen Beförderungsbedingungen der KVO ausgeschlossen (BGH, Urt. v. 17.3.1994 - I ZR 280/91, TranspR 1994, 341, 342 = VersR 1994, 960, 961 für den Frachtanspruch; OLG Düsseldorf VersR 1983, 274, 275; OLG Hamm TranspR 1993, 99, 100; Staub/Helm, GroßKomm. z. HGB, 4. Aufl., § 452 Anh. II § 1 KVO Rdn. 18; Koller, TranspR, 3. Aufl., § 1 KVO Rdn. 12; Dubischar in: MüKo-HGB, § 40 KVO Rdn. 2). Denn Absicht des Verordnungsgebers bei der Einführung des § 1 Abs. 5 KVO war es, den Spediteur-Frachtführer (§§ 412, 413 HGB), der die Beförderung des Gutes nicht mit eigenen Kraftfahrzeugen vornimmt, zu privilegieren und ihm die Möglichkeit zu eröffnen, sich durch Individualvereinbarung von der zwingenden Haftung nach den KVO-Vorschriften freizuzeichnen, was bis zur vorerwähnten Verordnungsänderung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht möglich war (BGH TranspR 1994, 341, 342).

20

Wie der Senat in dem angeführten Urteil vom 17. März 1994 ausgeführt hat, spricht gegen dieses eingeschränkte Verständnis des § 1 Abs. 5 KVO auch nicht, daß die dort enthaltene Verweisung auf die Vorschriften über die "Haftung aus dem Beförderungsvertrag" mit der Überschrift des VI. Abschnitts der Kraftverkehrsordnung wörtlich übereinstimmt und die in Rede stehende Verjährungsvorschrift des § 40 KVO Bestandteil dieses Abschnitts ist. Zwar ist der Auffassung der Revisionserwiderung, identische Begriffe verkörperten in ein und derselben Rechtsquelle auch übereinstimmende Begriffsinhalte und müßten deshalb bei der Auslegung der Bestimmungen identisch verstanden werden, grundsätzlich zuzustimmen. Für die vorliegend zu beurteilende Fallkonstellation kann hieraus für die Auslegung von § 1 Abs. 5 KVO jedoch nichts Entscheidendes gewonnen werden. Dagegen spricht schon, daß eine Bezugnahme des § 1 Abs. 5 KVO allein auf den - gesamten - VI. Abschnitt bezüglich der die Haftung regelnden Vorschriften zu eng ist, weil bei einer derartigen Betrachtungsweise - entgegen der vorerwähnten Intention des Verordnungsgebers, dem Spediteur-Frachtführer individuelle Haftungsvereinbarungen zu ermöglichen - die außerhalb des VI. Abschnitts stehenden, jedoch die Haftung betreffenden Vorschriften wie z.B. § 6, § 12 Abs. 9, § 14 Abs. 5 KVO nicht erfaßt würden. Diese Bestimmungen müßten in jedem Fall als zwingendes Recht angesehen werden, obwohl hierfür ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich ist (BGH TranspR 1994, 341, 342).

21

b)

§ 1 Abs. 5 KVO bezweckt, wie dargelegt, hauptsächlich eine Privilegierung des Spediteur-Frachtführers, der die Beförderung des Gutes nicht mit eigenen Fahrzeugen durchführt. Ihm soll die Möglichkeit eröffnet werden, sich von seiner grundsätzlich zwingend bestehenden Einstandspflicht für Transportschäden im Güterfernverkehr durch Individualvereinbarung mit dem Auftraggeber freizuzeichnen. Der Abtretungsanspruch des Auftraggebers gegen den Unternehmer nach § 52 lit. a Satz 1 ADSp wird davon nicht erfaßt. Er hat einen anderen Charakter. Es handelt sich dabei nicht um eine Haftungsregelung zu Lasten des Spediteur-Frachtführers. In dieser Bestimmung findet vielmehr die gesetzliche Regelung ihren Ausdruck, daß ein Beauftragter dem Geschäftsherrn alles herauszugeben verpflichtet ist, was er durch die Geschäftsführung erlangt hat (§ 384 Abs. 2 Halbs. 2 i.V. mit § 407 Abs. 2 HGB sowie § 667 i.V. mit § 675 BGB - vgl. auch Bydlinski in: MüKo-HGB, § 52 ADSp Rdn. 7). Die Freizeichnungsmöglichkeit für den Spediteur-Frachtführer, die § 1 Abs. 5 KVO grundsätzlich gewährleisten will, bleibt danach von § 52 lit. a Satz 1 ADSp und der hierfür geltenden Verjährungsfrist unbeeinflußt. Demzufolge steht auch die Anwendung der Verjährungsregelung des § 40 Abs. 1 KVO auf den Abtretungsanspruch aus § 52 lit. a Satz 1 ADSp dem mit § 1 Abs. 5 KVO verfolgten Zweck nicht entgegen.

22

c)

Von der Verjährungsvorschrift des § 40 Abs. 1 KVO konnten die Parteien bei Abschluß des streitgegenständlichen Transportvertrages nicht durch Parteivereinbarung abweichen. Die Regelung war auch zum damaligen Zeitpunkt zwingend. Das folgt aus § 22 Abs. 2 Satz 1 GüKG a.F., der bei Vertragsschluß am 16. Februar 1993 noch in Kraft war und deshalb im Streitfall zur Anwendung kommt, wie sich aus dem in Art. 170 EGBGB enthaltenen Rechtsgedanken ergibt. Danach richten sich Inhalt und Wirkung eines Schuldverhältnisses grundsätzlich nach der bei seiner Entstehung geltenden Gesetzeslage (vgl. BGHZ 10, 391, 394;  44, 192, 194) [BGH 18.10.1965 - II ZR 36/64]. Auf die nachfolgenden Gesetzesänderungen, d.h. auf die mit Wirkung zum 1. Januar 1994 erfolgte Aufhebung des § 22 GüKG durch das Tarifaufhebungsgesetz vom 13. August 1993 (BGBl. I 1489) und die die zwingende Geltung der KVO wieder einführende Neufassung des § 22 GüKG durch Gesetz vom 23. November 1994 (BGBl. I 3492), kommt es danach im Streitfall nicht an.

23

In § 22 Abs. 2 Satz 1 GüKG a.F. ist bestimmt, daß Ermäßigungen des Beförderungsentgeltes und andere Vergünstigungen, die nicht veröffentlicht worden sind und nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, unzulässig sind. Zu den unzulässigen Vergünstigungen im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 GüKG a.F. gehören nach der Rechtsprechung des Senats Abreden, die den tariflichen Vergütungsanspruch des Transportunternehmers einschränken, gleichviel wann und in welcher Form sie getroffen werden (BGH, Urt. v. 9.12.1982 - I ZR 168/80, TranspR 1983, 11 - zur Frage der Wirksamkeit eines Vergleichs über tarifliche Nachforderungsansprüche; Urt. v. 5.2.1987 - I ZR 106/85, TranspR 1987, 332 = NJW-RR 1987, 820 - zum Abschluß eines Erlaßvertrages). Darunter fällt auch die Abkürzung der Verjährungsfrist (vgl. BGHZ 104, 292, 296 f.[BGH 19.05.1988 - I ZR 147/86] - zur Abkürzung der Verjährungsfrist für den Frachtvergütungsanspruch im - dem Tarifzwang nicht uneingeschränkt unterworfenen - Güternahverkehr durch AGB).

24

§ 22 Abs. 2 Satz 1 GüKG a.F. erfaßt nicht nur Vergünstigungen zugunsten des Auftraggebers, sondern auch - wie im Streitfall - Vergünstigungen zugunsten des Auftragnehmers. Die Wirkung des § 22 Abs. 2 Satz 1 GüKG a.F. in beide Richtungen - zugunsten von Auftraggeber und Unternehmer - folgt aus § 23 GüKG a.F., der an § 22 GüKG a.F. anknüpft. Nach § 23 Abs. 1 GüKG a.F. hat der Unternehmer den Unterschiedsbetrag zwischen dem tarifmäßigen und dem tatsächlich berechneten Entgelt nachzufordern, wenn Beförderungsentgelt unter Tarif berechnet worden ist. In § 23 Abs. 2 GüKG a.F. ist bestimmt, daß auch bei Berechnung von Beförderungsentgelt über Tarif oder Leistung anderer tarifwidriger Zuwendungen an den Unternehmer der Leistende diese zurückfordern muß. § 23 GüKG a.F. erfaßt mithin nicht nur die Folgen einer Tarifunterschreitung, sondern auch die Tarifüberschreitung sowie die Leistung anderer tarifwidriger Zuwendungen an den Unternehmer.

25

Die Anwendbarkeit der im Vergleich zu § 40 Abs. 1 KVO um vier Monate kürzeren Verjährungsfrist des § 64 ADSp auf den Abtretungsanspruch gemäß § 52 lit. a Satz 1 ADSp stellt danach eine Vergünstigung des Unternehmers dar, die mit dem bei Abschluß des streitgegenständlichen Vertrages noch geltenden Tarifzwang im Güterfernverkehr (§ 22 Abs. 2 GüKG a.F.) nicht zu vereinbaren und damit unwirksam ist.

26

III.

Der Rechtsstreit ist zur Endentscheidung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen steht fest, daß die Klägerin von der Beklagten nach § 52 lit. a Satz 1 ADSp verlangen kann, daß diese ihre möglichen Ansprüche aus dem mit dem Frachtführer T. am 16. Februar 1993 geschlossenen Frachtvertrag an die Klägerin abtritt. Denn die Auftraggeberin der Beklagten, die B. GmbH, hat alle ihr gegen die Beklagte aus dem Speditionsvertrag vom 16. Februar 1993 zustehenden Ansprüche, zu denen auch derjenige aus § 52 lit. a Satz 1 ADSp gehört, an die Klägerin abgetreten. Die Frage, ob der Frachtführer T. für den Verlust der Tabakwaren tatsächlich haften muß, ist nicht in diesem Rechtsstreit zu klären, weil der Spediteur nach § 52 lit. a Satz 1 ADSp auch die Abtretung Ungewisser (etwaiger) Forderungen aus dem Ausführungsgeschäft schuldet (vgl. Bydlinski in: MüKo-HGB, § 52 ADSp Rdn. 4).

27

Auf die weiteren, von der Revision lediglich vorsorglich erhobenen Rügen kommt es danach nicht mehr an.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Ullmann
Bornkamm
Pokrant