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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.03.1994, Az.: I ZR 280/91

Frachtansprüche; Verjährung; Tarifaufhebungsgesetz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.03.1994
Aktenzeichen
I ZR 280/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15385
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1994, 1448-1450 (Volltext mit amtl. LS)
  • BB 1994, 1449-1450
  • MDR 1994, 898-899 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1994, 993-994 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1994, 960-961 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1994, 1810-1811 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Frachtansprüche des Spediteur-Frachtführers in den Fällen der §§ 412, 413 HGB für einen vor dem Inkrafttreten des Tarifaufhebungsgesetzes vom 13.8.1993 (BGBl I 1489) am 1.1.1994 ausgeführten Transport verjähren gem. § 40 Abs. 1 S. 1 KVO in einem Jahr. § 1 Abs. 5 KVO hat an dieser zwingenden Regelung nichts geändert.

Tatbestand:

1

Die Klägerin, ein Speditionsunternehmen, besorgte im Jahre 1988 im Auftrag der Beklagten, die ebenfalls eine Spedition betreibt, drei Transporte im inländischen Güterfernverkehr zu festen Kosten. Hierzu beauftragte die Klägerin jeweils Drittunternehmen, die Transporte als Sammelladung mittels Lastkraftwagen auszuführen, und berechnete der Beklagten die vereinbarten Frachtsätze in Höhe von insgesamt 8. 094, -- DM.

2

Unter Hinzurechnung eines weiteren Rechnungsbetrages, der nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, hat die Klägerin Zahlung von 8. 879,46 DM nebst Zinsen von der Beklagten begehrt.

3

Die Beklagte ist dem mit der Verjährungseinrede entgegengetreten.

4

Das Landgericht hat die Einrede durchgreifen lassen und die Klage abgewiesen.

5

Die Berufung ist bezüglich der derzeit noch im Streit befindlichen Forderung in Höhe von 8. 094,-- DM erfolglos geblieben (OLG Stuttgart TranspR 1992, 20).

6

Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren vorerwähnten Zahlungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision hat keinen Erfolg.

8

I. Das Berufungsgericht hat Verjährung der mit der erst am 6. Dezember 1990 eingereichten Klage geltend gemachten Vergütungsansprüche angenommen und dazu ausgeführt: Die Klägerin habe für die drei streitgegenständlichen Transporte als Fixkostenspediteur ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers gehabt und sei deshalb den zwingenden Bestimmungen der KVO, mithin auch deren Verjährungsvorschrift, unterworfen.

9

Aus § 1 Abs. 5 KVO, wonach die Vorschriften der Verordnung über die Haftung aus dem Beförderungsvertrag in den Fällen der §§ 412, 413 HGB nur so weit gelten, wie der Spediteur das Gut - anders als die Klägerin im Streitfall - mit eigenen Fahrzeugen im Güterfernverkehr befördert, ergebe sich nichts anderes. Nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Vorschrift seien nur die Haftungsregelungen als solche zugunsten des Spediteurs von der Geltung ausgenommen, nicht jedoch die Vorschriften über die Verjährung der Vergütungsansprüche des Spediteurs.

10

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

11

Zutreffend hat das Berufungsgericht die Verjährungseinrede der Beklagten unter den Voraussetzungen des § 40 KVO beurteilt. § 196 Nr. 3 BGB findet entgegen der Ansicht der Revision im Streitfall keine Anwendung.

12

1. Nach § 1 Abs. 1 KVO unterfallen Güterfernverkehrstransporte wie die hier streitgegenständlichen den Vorschriften der Kraftverkehrsordnung. Deren Bestimmungen haben den Charakter einer Rechtsverordnung (BGH, Urt. v. 7.5.1969 - I ZR 126/67, VersR 1969, 703, 704; Urt. v. 23. 5. 1985 - I ZR 21/83, TranspR 1985, 334, 335). Hiervon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Dieser Ausgangspunkt ist auch nicht durch das nach Erlaß des Berufungsurteils in Kraft getretene Tarifaufhebungsgesetz vom 13. August 1993 (TAufhG, BGBl. I S. 1489) in Frage gestellt worden, da durch die Regelungen dieses Gesetzes die KVO nicht geändert worden ist.

13

2. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht von der Geltung der einjährigen Verjährungsfrist des § 40 Abs. 1 Satz 1 KVO für die hier streitgegenständlichen Vergütungsansprüche ausgegangen.

14

a) Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht zugrunde gelegt, daß die Parteien jeweils Speditionsverträge zu festen Kosten abgeschlossen haben (§ 413 Abs. 1 HGB), so daß die Klägerin den zwingenden Vorschriften der KVO unterlag.

15

b) Das Berufungsgericht hat des weiteren angenommen, daß sich demgemäß die Frage der Verjährung der streitgegenständlichen Vergütungansprüche nach § 40 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit Abs. 2 Buchst. a KVO beurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision mit der Rüge, das Berufungsgericht habe verkannt, daß für den Fixkostenspediteur die Geltung der Vorschriften der KVO über die Haftung aus dem Beförderungsvertrag, zu denen nach der Überschrift des VI. Abschnitts dieser Verordnung ("Haftung aus dem Beförderungsvertrag") auch die Verjährungsvorschrift des § 40 KVO gehöre, durch § 1 Abs. 5 KVO dann ausgeschlossen sei, wenn - wie es hier der Fall gewesen - die Beförderung nicht mit eigenen Kraftfahrzeugen ausgeführt werde. Damit kann die Revision keinen Erfolg haben. § 1 Abs. 5 KVO hebt für den Anwendungsbereich der Verordnung nicht deren Beförderungsbedingungen insgesamt auf. Die Vorschrift bestimmt, daß in den Fällen der §§ 412, 413 HGB die Bestimmungen über die Haftung aus dem Beförderungsvertrag nur gelten sollen, so weit wie der Spediteur das Gut mit eigenen Kraftfahrzeugen im Güterfernverkehr befördert (was in den hier in Frage stehenden Fällen unstreitig nicht geschehen ist). Insoweit ist aber zugunsten des Spediteur-Frachtführers nur die zwingende Geltung der Haftungsnormen selbst, nicht die der sonstigen Beförderungsbedingungen der KVO ausgeschlossen (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1983, 274, 275; OLG Hamm., TranspR 1993, 99, 100; Helm in GroßKomm HGB, 4. Aufl., § 452 Anh. II § 1 KVO Rdn. 18; Koller, Transportrecht, 2. Aufl., § 1 KVO Rdn. 12, § 40 KVO Rdn. 2; Muth/Lehmann, KVO, 4. Aufl., § 1 KVO Rdn. 1; Baumbach/Duden/Hopt, HGB, 28. Aufl., § 413 Anm. 1 c; Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, Güterkraftverkehrsrecht, P 110, § 1 KVO Anm. 6 a.E.). Denn Absicht des Verordnungsgebers bei der Einführung des § 1 Abs. 5 KVO war es, den Spediteur-Frachtführer (§§ 412, 413 HGB), der die Beförderung des Gutes nicht mit eigenen Kraftfahrzeugen vornimmt, zu privilegieren und ihm die Möglichkeit zu eröffnen, sich durch Individualvereinbarung von der zwingenden Haftung nach den KVO-Vorschriften freizuzeichnen, was bis zur vorerwähnten Verordnungsänderung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht möglich war.

16

Allein diese und keine weitergehende Regelungsabsicht kann auch den Gesetzesmaterialien zur mit der Verordnungsänderung im Zusammenhang stehenden Neufassung von § 26 GüKG entnommen werden. In dem Bericht des Berichterstatters des Verkehrsausschusses vom 14. Februar 1979 (BT-Drucks. 8/2605 S. 12) ist zur Neufassung des § 26 GüKG angeführt, daß durch die Neufassung der Spediteur im Sammelgutverkehr und bei der Spedition zu festen Sätzen in die Lage versetzt werden solle, Haftungsvereinbarungen mit dem Kunden zu treffen, soweit er bei der Beförderung des Transportgutes nicht eigene Kraftfahrzeuge im Güterfernverkehr einsetze (BGH, Urt. v. 10.2.1983 - I ZR 133/81, TranspR 1983, 63, 64). Demgemäß kann für eine weitergehende Regelungsabsicht (vgl. Willenberg, TranspR 1989 57, 60; ders. KVO, 4. Aufl., § 1 KVO Rdn. 72 ff.) in den zur Gesetzesauslegung heranzuziehenden Unterlagen keine Grundlage gefunden werden.

17

Eine weitergehende Regelung, wie sie die Revision der Vorschrift des § 1 Abs. 5 KVO entnehmen will, würde auch nicht in Einklang mit § 22 GüKG stehen. Es ist kein Anhalt dafür ersichtlich, daß mit der in Rede stehenden Gesetzesänderung etwa auch die zwingenden Entgeltvorschriften des Tarifs einschließlich der Verjährung der Frachtansprüche hätten zur Parteidisposition gestellt werden sollen.

18

Gegen dieses Verständnis des § 1 Abs. 5 KVO spricht auch nicht, daß die dort enthaltene Verweisung auf die Vorschriften über die "Haftung aus dem Beförderungsvertrag" mit der Überschrift des VI. Abschnitts der Verordnung wörtlich übereinstimmt und die in Frage stehende Verjährungsvorschrift des § 40 KVO Bestandteil dieses Abschnitts ist. Zwar ist der Auffassung der Revision, identische Begriffe verkörperten in ein und derselben Rechtsquelle auch übereinstimmende Begriffsinhalte und müßten deshalb bei der Auslegung von deren Bestimmungen identisch verstanden werden, grundsätzlich zuzustimmen. Im vorliegenden Zusammenhang kann hieraus für die Auslegung von § 1 Abs. 5 KVO jedoch nichts Entscheidendes gewonnen werden. Zutreffend hat das Berufungsgericht in diesem Zusammnhang ausgeführt, daß kein Grund ersichtlich sei, warum die sonstigen die Fracht betreffenden Regelungen der KVO (z.B. die §§ 20, 21) auch bei Eingreifen des § 1 Abs. 5 KVO gelten und von dieser Geltung die Vorschriften über die Verjährung der Frachtansprüche ausgenommen sein sollten, obwohl sie die Haftung des Frachtführers aus dem Beförderungsvertrag nicht betreffen. Eine Bezugnahme des § 1 Abs. 5 KVO allein auf den - gesamten - VI. Abschnitt wäre außerdem bezüglich der die Haftung regelnden Vorschriften zu eng, denn es würden - entgegen der vorerwähnten Intention der Regelung, dem Spediteur-Frachtführer individuelle Haftungsvereinbarungen zu ermöglichen - nicht die außerhalb des VI. Abschnitts stehenden, jedoch die Haftung betreffenden Vorschriften, wie z.B. § 6 und § 12 Abs. 9 KVO, nicht erfaßt und müßten - wofür ebenfalls ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich ist - in jedem Fall als zwingendes Recht angesehen werden.

19

Auch aus der die Versicherungspflicht regelnden Vorschrift des § 38 KVO kann kein anderes Verständnis der Bezugnahme in § 1 Abs. 5 KVO hergeleitet werden, denn soweit diese Vorschrift von der zwingenden KVO-Haftung freistellt, bedarf es (entgegen der Auffassung von Starosta, TranspR 1992, 97, 98) nicht des Abschlusses einer Versicherung.

20

III. Die Revision der Klägerin war demnach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.