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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.06.1996, Az.: VII ZB 13/96

Rechtsanwaltskanzlei; Büroorganisation; Telefax; Überprüfung des Sendeberichts; Anzahl der Seiten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.06.1996
Aktenzeichen
VII ZB 13/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 14359
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1996, 1740 (red. Leitsatz)
  • CR 1996, 741 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1996, 1972 (amtl. Leitsatz)
  • HFR 1997, 108 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1996, 966 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1996, 614 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1996, 2513-2514 (Volltext mit amtl. LS)
  • SGb 1996, 540 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1996, 1523-1524 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1996, 1821-1822 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur ordnungsgemäßen Organisation einer Rechtsanwaltskanzlei gehört bei der Übermittlung eines Schreibens per Telefax die Weisung, den Sendebericht daraufhin zu überprüfen, ob die Zahl der übermittelten Seiten mit der Seitenzahl des Originalschriftsatzes übereinstimmt (i. A. an BGH vom 29. 4. 1994 - V ZR 62/93 - VersR 94, 1494 = NJW 94, 1879).

Gründe

1

I. Das Landgericht Landshut hat die Beklagte mit Endurteil vom 12. Mai 1995 verurteilt, an die Klägerin Werklohn in Höhe von 207.622,66 DM zuzüglich Zinsen und Kosten zu bezahlen. Dagegen hat die Beklagte durch ihre Prozeßbevollmächtigten fristgerecht Berufung eingelegt. Auf deren Antrag hat das Berufungsgericht die am 13. Juli 1995 ablaufende Berufungsbegründungsfrist bis 30. September 1995 (Samstag) verlängert. Am 2. Oktober 1995 (Montag) ging beim Oberlandesgericht München "vorab per Fax" ein Schriftsatz vom gleichen Tage zur Berufungsbegründung ein. Er besteht aus insgesamt 26 Seiten, wovon die drei ersten Seiten die Berufungsbegründung enthalten und sodann 23 Seiten Anlagen folgen. Im Gegensatz zum nachgereichten Originalschriftsatz, der am 5. Oktober 1995 beim Oberlandesgericht einging, fehlen im Telefax die Seiten drei und fünf, wovon letztere die Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten enthält.

2

Nach Hinweis vom 7. Dezember 1995 durch den Vorsitzenden, daß keine rechtzeitige Berufungsbegründung vorliege, weil das Fax Seite fünf mit der Unterschrift des Beklagtenvertreters nicht enthalte, beantragte dieser mit Schriftsatz vom 14. Dezember 1995, eingegangen bei Gericht am 19. Dezember 1995, der Beklagten "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. "

3

Zur Begründung hat die Beklagte vorgetragen, ausweislich der angekommenen Seiten sei der Schriftsatz vollständig angekommen. Die Übermittlung sei durch die sehr zuverlässige Bürokraft Frau B. durchgeführt worden. Diese habe entsprechend der ihr erteilten Weisung sofort nach Übermittlung des Schriftsatzes mit der Eingangsstelle des Gerichts Kontakt aufgenommen und dort von einer Frau P. erfahren, daß der Schriftsatz ordnungsgemäß und vollständig eingegangen sei.

4

Das Berufungsgericht hat den fristgerecht eingelegten Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und ihre Berufung verworfen. Dagegen richtet sich die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten.

5

II. Das Rechtsmittel ist zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen.

6

1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht ohne Verschulden verhindert waren, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Es stelle ein Organisationsverschulden dar, daß das Büropersonal nicht ausdrücklich angewiesen gewesen worden sei, die vom Sendebericht angezeigte Anzahl der gefaxten Seiten mit dem Original zu vergleichen und erst danach die Frist im Kalender zu löschen. Da? der Beklagtenvertreter seine Kanzleikraft angewiesen habe, sich bei der Eingangsstelle des Oberlandesgerichts nach der Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Sendevorgangs zu erkundigen, entlaste ihn schon deswegen nicht, weil hier eine verläßliche Auskunft nicht möglich gewesen sei. Zudem könne von einer positiven Auskunft nach der dienstlichen Äußerung der Justizhauptsekretärin P. nicht ausgegangen werden.

7

2. Dagegen wendet sich die Beklagte ohne Erfolg. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29. April 1994 - V ZR 62/93 = NJW 1994, 1879, Beschlüsse vom 24. März 1993 - XII ZB 12/93 = NJW 1993, 1655 und vom 17. November 1992 - X ZB 20/92 = NJW 1993, 732) ist ein Rechtsanwalt gehalten, durch entsprechende organisatorische Maßnahmen Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen in größtmöglichem Umfang auszuschließen. Hierzu gehört ins besondere eine wirksame Ausgangskontrolle, die vor allem erfordert, daß Notfristen erst dann im Fristenkalender gelöscht werden, wenn das fristwahrende Schriftstück entweder tatsächlich abgesendet worden ist oder zumindest eine sichere Vorsorge dafür getroffen wurde, daß es tatsächlich hinausgeht. Bei der Übermittlung eines Schreibens per Telefax darf daher der Übermittlungsvorgang erst dann als abgeschlossen angesehen werden, wenn sich der Absender von der ordnungsgemäßen, insbesondere vollständigen Übermittlung überzeugt hat. Aus dem vom Beklagtenvertreter vorgelegten Sendebericht ergibt sich hier, daß nur 26 Seiten übermittelt wurden, also zwei Seiten des Originalschriftsatzes fehlten. Wenn die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten Weisung gegeben hatten, Notfristen aus dem Fristenkalender erst nach Überprüfung der Vollständigkeit der Übermittlung zu streichen, wäre bemerkt worden, daß der Schriftsatz nicht mit der vollständigen Anzahl von Seiten übermittelt wurde. Daß eine derartige Weisung gegeben worden ist, ist im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14. Dezember 1995 nicht vorgetragen.

8

3. Soweit die Beklagte nach Beschlußfassung durch das Oberlandesgericht am 5. März 1996 im Schriftsatz vom 6. März 1996, eingegangen bei Gericht am 8. März 1996, zur Übermittlungskontrolle weiter vorgetragen hat, kann dies nicht berücksichtigt werden. Insofern ist die Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO nicht beachtet. Innerhalb dieser Frist müssen alle Tatsachen dargelegt werden, die für die Frage von Bedeutung sein können, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Fristversäumung gekommen ist (§ 236 Abs. 2 ZPO). Lediglich Angaben, die unklar und ergänzungsbedürftig sind, vor allem solche, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, können nach Fristablauf noch erläutert und vervollständigt werden (st.Rspr. des Bundesgerichtshofs z.B. Beschluß vom 10. Februar 1994 - VII ZB 25/93 - VersR 1994, 1368, Beschluß vom 14. Februar 1991 - VII ZB 8/90 = NJW 1991, 1359 und Beschluß vom 20. Mai 1992 - XII ZB 43/92 - VersR 1993, 378, Beschluß vom 28. Februar 1991 - IX ZB 95/90 = NJW 1991, 1892).

9

Eine derartige Ergänzung des Vorbringens zur Begründung der Wiedereinsetzung stellt der Vortrag im Schriftsatz vom 6. März 1996 nicht dar. Vielmehr wird darin neu zum fehlenden Verschulden wegen organisatorischer Sicherungen vorgetragen, auf das der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14. Dezember 1995 nicht gestützt war. Zudem befaßt sich dieser Schriftsatz auch nicht substantiiert da zu, ob Anweisung erteilt war, die Anzahl der Seiten zwischen dem Originalschriftsatz und dem per Telefax übermittelten Schriftsatz zu vergleichen. Dies wird erstmals verspätet (vgl. Beschluß vom 4. Mai 1994 - XII ZB 91/94 - NJW 1994, 2097, 2098) im Schriftsatz vom 15. Mai 1996 an den Senat behauptet.

10

III. Da nach alledem Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann, ist die Berufung mit Recht als unzulässig verworfen worden (§§ 519 b, 519 Abs. 2 ZPO).