Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.02.1991, Az.: IX ZB 95/90
Wiedereinsetzungsgesuch; Geschlossene Sachdarstellung; Begründungsnachbringung; Fristablauf; Begründungsberücksichtigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.02.1991
- Aktenzeichen
- IX ZB 95/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14643
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1991, 1222 (Volltext mit amtl. LS)
- HFR 1992, 83-84 (Volltext mit amtl. LS)
- JurBüro 1991, 586 (Kurzinformation)
- MDR 1991, 1200 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 1892-1893 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1991, 1308-1309 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Enthält das Wiedereinsetzungsgesuch eine in sich geschlossene, nicht ergänzungsbedürftig erscheinende Sachdarstellung, so kann eine nach Ablauf der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO nachgebrachte Begründung, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht wesentliche Tatsachen erstmals aufgreift, nicht mehr berücksichtigt werden.
Gründe
I. Der Kläger hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 56.645,46 DM in Anspruch genommen. Das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wurde seinen Prozeßbevollmächtigten am 27. Juli 1990 zugestellt. Diese haben am 11. September 1990 Berufung eingelegt und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Zur Begründung haben sie vorgetragen:
Der Korrespondenzanwalt des Klägers, Rechtsanwalt S. aus H., habe am 27. August 1990 in ihrem Büro angerufen und gebeten, ihn mit dem Sachbearbeiter, Rechtsanwalt H., zu verbinden. Auf den Hinweis der das Telefonat entgegennehmenden Angestellten U., sie könne die Verbindung nicht herstellen, weil Rechtsanwalt H. gerade ein Ferngespräch führe, habe Rechtsanwalt S. erklärt, gegen das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts solle Berufung eingelegt werden. Frau U. möge dies Rechtsanwalt H. mitteilen. Nunmehr habe Frau U. gesehen, daß Rechtsanwalt H. das Gespräch beendet hatte, und daraufhin Rechtsanwalt S. mit ihm verbunden. Sie habe angenommen, der Korrespondenzanwalt werde nunmehr selbst Rechtsanwalt H. den Auftrag erteilen, Berufung einzulegen, und deshalb nichts mehr veranlaßt. Anläßlich eines weiteren Anrufs von Rechtsanwalt S. am folgenden Tage habe sich herausgestellt, daß er am Tage zuvor mit dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers nur in einer anderen Sache gesprochen habe und daher versäumt worden sei, fristgerecht Berufung einzulegen.
Durch Beschluß vom 26. September 1990 hat das Oberlandesgericht das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Mit der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde trägt der Kläger nunmehr vor:
Der Anruf am letzten Tag der Berufungsfrist sei erfolgt, um mit Rechtsanwalt H. eine andere Sache zu besprechen. Als die Angestellte U. Rechtsanwalt S. nicht habe weiterverbinden können, habe er sie gefragt, ob denn in der vorliegenden Sache schon Berufung eingelegt sei. Frau U. habe ihm die Frage nicht beantworten können, jedoch erklärt, sie werde dafür sorgen, daß dies geschehe, und ihn anrufen, wenn es noch Fragen gebe. Er könne sich darauf verlassen, daß sie die Sache in der bezeichneten Weise in die Hand nehmen werde und notfalls die Berufung noch am selben Tage per Telefax herausgebe. Als er schon habe auflegen wollen, habe Frau U. die Verbindung mit Rechtsanwalt H. herstellen können. Er habe auf die ordnungsgemäße Erledigung des erteilten Auftrags vertraut und die Angelegenheit daher gegenüber dem Prozeßbevollmächtigten nicht mehr angesprochen.
II. Die gemäß §§ 519 b Abs. 2, 238 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet, denn das Berufungsgericht hat dem Kläger zu Recht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt.
1. Mit dem im Wiedereinsetzungsgesuch geschilderten Sachverhalt hat der Kläger nicht dargetan, die Berufungsfrist ohne Verschulden seiner Anwälte versäumt zu haben (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Auch der Verkehrsanwalt ist Bevollmächtigter im Sinne der letztgenannten Vorschrift (BGH, Beschl. v. 16.6.1982 - IVa ZB 2/82, NJW 1982, 2447).
Bei fernmündlicher Erteilung von Rechtsmittelaufträgen kann es erfahrungsgemäß leicht zu Übermittlungsfehlern oder Mißverständnissen kommen. Aus diesem Grunde hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung hohe Anforderungen an die insoweit zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen und die Sorgfalt der Beteiligten gestellt. Der einem Büroangestellten des Prozeßbevollmächtigten den Auftrag gebende Korrespondenzanwalt muß sich deshalb zumindest die Erledigung mündlich bestätigen und den wesentlichen Inhalt der Berufungsschrift wiederholen lassen (BGH, Beschl. v. 17.10.1979 - VIII ZB 28/79, VersR 1980, 89; Beschl. v. 25.3.1980 - VI ZB 1/80, VersR 1980, 765; Beschl. v. 15.10.1986 - IVb ZB 69/86, BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelauftrag 1).
Das hat der Verkehrsanwalt nach der eigenen Darstellung des Klägers im Wiedereinsetzungsgesuch versäumt. Dort ist ausgeführt, die Büroangestellte U. habe unmittelbar nach der ihr gegebenen Weisung, sie möge Rechtsanwalt H. ausrichten, es solle Berufung eingelegt werden, die gewünschte telefonische Verbindung zwischen den Anwälten hergestellt und den ihr erteilten Auftrag nicht mehr beantwortet. Der Verzicht auf die erforderliche Bestätigung hat die Fristversäumnis verursacht, weil die Angestellte irrig annahm, Rechtsanwalt.S. werde nunmehr selbst den Prozeßbevollmächtigten um die Einreichung der Berufung bitten.
2. Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung vermag die Wiedereinsetzung ebenfalls nicht zu rechtfertigen.
a) Die darin enthaltene neue Sachdarstellung kann nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht rechtzeitig eingeführt worden ist. Alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, müssen in der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden (§§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO). Ein Nachschieben von Gründen nach Fristablauf ist unzulässig. Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war, dürfen nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (BGH, Urt. v. 7.5.1982 - V ZR 233/81, VersR 1982, 802; Beschl. v. 9.7.1985 - VI ZB 10/85, VersR 1985, 1184; Beschl. v. 4. Oktober 1988 - VI ZB 21/88, LM ZPO § 233 (Fd) Nr. 40).
Die Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs, die durch eine eingehende, eidestattlich versicherte Stellungnahme der Angestellten U. glaubhaft gemacht worden war, enthielt eine in sich geschlossene Darstellung des maßgeblichen Vorgangs und erschien in keinem Punkte ergänzungsbedürftig. Die Schilderung von Frau U. deutete an keiner Stelle darauf hin, daß sie möglicherweise wesentliche Teile des zwischen ihr und Rechtsanwalt S. geführten Ferngesprächs ausgelassen hatte. Das die angebliche Antwort von Frau U. betreffende Vorbringen im Beschwerderechtszug enthält daher völlig neue Tatsachen; es greift einen für die Wiedereinsetzung wesentlichen Punkt erstmals auf. Ein solches Nachbringen notwendiger Tatsachen ist durch die Befugnis zur Ergänzung und Erläuterung des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes nicht mehr gedeckt (vgl. BGH, Beschl. v. 9.5.1984 - VIII ZB 7/84, VersR 1984, 666). Es steht zudem in einem wesentlichen Punkt in unvereinbarem Widerspruch zur ursprünglichen Sachdarstellung. Der Kläger hat zunächst behauptet, sein Verkehrsanwalt habe Frau U. gebeten, sie möge Rechtsanwalt H. ausrichten, es solle Berufung eingelegt werden, ihr also lediglich aufgetragen, die Weisung an den Prozeßbevollmächtigten weiterzugeben. Nunmehr wird dagegen behauptet, der Anwalt habe Frau U. gebeten, selbst alle dafür erforderlichen Maßnahmen in die Wege zu leiten, und auch von ihr eine mündliche Bestätigung erhalten. Für eine solche wesentliche Änderung des Vortrags läßt das Gesetz nach Fristablauf keinen Raum.
b) Im übrigen hat der Kläger sein neues Vorbringen auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die eidestattliche Versicherung seines Verkehrsanwalts ist in dem maßgeblichen Punkt, ob er Frau U. den Auftrag zur Einreichung der Berufung erteilt und von ihr eine Bestätigung erhalten hat, mit deren eidesstattlich versicherter Stellungnahme unvereinbar. Geeignete Anhaltspunkte dafür, daß die Schilderung von Frau U. teilweise unzutreffend oder unvollständig ist, vermag die Beschwerdebegründung nicht aufzuzeigen. Der Senat sieht daher die ursprüngliche Sachdarstellung durch die im Berufungsverfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung nicht als hinreichend entkräftet an.