Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.05.1982, Az.: V ZR 233/81
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung einer Rechtsmittelfrist durch einen Rechtsanwalt wegen Krankheit; Zurechnung des Verschuldens des Büropersonals bei unterlassener Erinnerung an Fristen; Beauftragung eines anderen Rechtsanwaltes mit Angelegenheiten aus einer Anwaltskanzlei bei längerer Krankheit des Prozessbevollmächtigten als Pflicht eines Rechtsanwalts gegenüber seinen Mandanten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.05.1982
- Aktenzeichen
- V ZR 233/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12271
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 21.05.1981
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
A.B. gesellschaft mbH,
vertreten durch die Geschäftsführerin Ana A., K. Straße ... F.
Prozessgegner
Michael W., A. Straße ..., F.
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zu den Aufgaben des Rechtsanwalts gehört es, auch im Fall einer plötzlichen Erkrankung sicherzustellen, daß ein Vertreter vorhanden ist oder zum Zweck der Erledigung fristgebundener Handlungen vom Büropersonal beigezogen werden kann.
- 2.
Das Nachschieben von Wiedereinsetzungsgründen nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist ist grundsätzlich unzulässig.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und
die Richter Prof.Dr. Hagen, Linden, Dr. Vogt und Dr. Räfle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 21. Mai 1981 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Gegen das am 16. Januar 1981 zugestellte Urteil des Landgerichts vom 22. Dezember 1980 hat die Beklagte am 12. Februar 1981 Berufung eingelegt. Am 23. März 1981 ist beim Oberlandesgericht die Berufungsbegründung vom 17. März 1981 zugleich mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist eingegangen. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages hat die Beklagte vorgetragen, ihr Prozeßbevollmächtigter sei am 9. März 1981 plötzlich schwer erkrankt und bis zum 12. März 1981 krankheitsbedingt außerstande gewesen, die Berufungsbegründung zu fertigen. Ein Antrag auf Fristverlängerung sei nicht gestellt worden, weil zwei Anwaltssekretärinnen schuldhaft versäumt hätten, den Prozeßbevollmächtigten an den Fristablauf zu erinnern und ein Gesuch um Fristverlängerung zur Unterschrift vorzulegen.
Es habe sich um einmaliges Versagen des ausgezeichneten, gut geschulten und absolut zuverlässigen Personals gehandelt.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision, mit der die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter verfolgt. Der Kläger beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet:
Nach §§ 233, 236 ZPO kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung nur in Betracht, wenn die Beklagte darlegt und glaubhaft macht, daß sie ohne ihr und ihres Prozeßbevollmächtigten Verschulden (§ 85 Abs. 2 ZPO) verhindert war, die versäumte Frist einzuhalten.
Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die Fristversäumung beruhe auf einem Verschulden des damaligen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten.
Die hiergegen von der Revision vorgebrachten Bedenken sind unbegründet:
Der Prozeßbevollmächtigte einer Partei muß alles ihm Zumutbare tun und veranlassen, damit die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels gewahrt wird. Dementsprechend hat er im Falle einer plötzlich auftretenden, die Einhaltung einer Berufungsbegründungsfrist hindernden Erkrankung dafür Sorge zu tragen, daß ein Vertreter vorhanden ist oder daß sich das Personal an einen solchen wenden kann (BGH, Beschl. v. 16. Januar 1980, IV ZB 211/79, VersR 1980, 386; Beschl. v. 19. März 1978, IV ZB 88/77, VersR 1978, 667; Beschl. v. 24. September 1975, VIII ZB 30/75, VersR 1975, 1149). Für den Fall, daß die Krankheit von Anfang an so schwer sein sollte, daß die zur Fristwahrung erforderliche Einschaltung eines Vertreters durch den erkrankten Rechtsanwalt selbst oder eine Anordnung an das Büropersonal betreffend die Unterrichtung eines Vertreters nicht möglich oder zumutbar sein sollte, muß der Rechtsanwalt seine Kanzlei allgemein anweisen, zwecks Erledigung fristgebundener Geschäfte um eine Vertretung durch einen Anwaltskollegen bemüht zu sein oder erforderlichenfalls einen Antrag nach § 53 Abs. 2 BRAO zu stellen (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Januar 1961, IV ZB 405/60, LM ZPO § 232 - Ce - Nr. 6). Die Neufassung des § 233 ZPO hat auf den Umfang der vom Prozeßbevollmächtigten zu beachtenden Sorgfaltspflichten keinen Einfluß (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Januar 1980, aaO).
Die Beklagte hat nicht vorgetragen, ihr Prozeßbevollmächtigter habe nach Auftreten der die ordnungsgemäße Bearbeitung der Anwaltsaufgaben ausschließenden Krankheit am 9. März 1981 sein Büropersonal angewiesen, sich an einen bestimmten Rechtsanwalt zu wenden oder sonst für einen Vertreter zu sorgen, der entweder die Berufungsbegründung innerhalb der laufenden Frist fertigen und bei Gericht einreichen oder einen Fristverlängerungsantrag stellen sollte. Es ist auch nicht ersichtlich, daß eine solche Anordnung nach Beginn der Krankheit nicht mehr möglich gewesen wäre. Nach seiner eigenen eidesstattlichen Erklärung vom 17. März 1981 wäre der Prozeßbevollmächtigte während seiner Krankheit "sicher in der Lage" gewesen, "einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu unterzeichnen". Berücksichtigt man ferner, daß er trotz seiner Krankheit die Kanzlei jeden Tag - wenigstens zeitweise - aufgesucht hat, so kann die Möglichkeit der Erteilung von Anordnungen zur Vertreterbestellung nicht ausgeschlossen werden.
Aber selbst wenn der Krankheitsverlauf eine derartige Anordnung ausgeschlossen haben sollte, fehlt es an der ausreichenden Darlegung einer allgemeinen Anweisung für den Fall einer plötzlichen Erkrankung an das Büropersonal. Der Wiedereinsetzungsantrag und die ihm beigefügten eidesstattlichen Versicherungen enthalten über eine allgemeine Anweisung keine Angaben. Sie sind auch nicht innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO nachgeholt worden. Erstmals mit einem in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 7. Mai 1981 nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 19. Mai 1981 wird eine eidesstattliche Erklärung des Prozeßbevollmächtigten vom 15. Mai 1981 vorgelegt, in der ausgeführt ist, seine beiden Anwaltssekretärinnen hätten die Weisung gehabt, bei einer plötzlich eintretenden Verhinderung einen Marktoberdorfer Kollegen zu bitten, auszuhelfen und zu vertreten. Hieran sei aber offenbar deshalb nicht gedacht worden, da für die ersten Tage keine Termine angestanden hätten.
Für das Berufungsgericht bestand keine Veranlassung, mit Rücksicht auf den Schriftsatz vom 19. Mai 1981 die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Nach §§ 236 Abs. 2, 234 Abs. 1 ZPO müssen alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, im Wiedereinsetzungsantrag enthalten sein oder wenigstens innerhalb der Zweiwochenfrist für die Antragsstellung nachgeholt werden. Ein Nachschieben von Wiedereinsetzungsgründen nach Fristablauf ist damit unzulässig (vgl. BGH, Besohl. v. 12. Juni 1980, III ZB 1/80, VersR 1980, 851). In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, daß unklare Angaben im Wiedereinsetzungsantrag auch nach Fristablauf erläutert und ergänzt werden können. Das soll insbesondere dann gelten, wenn das fristgemäße Vorbringen durch Rückfrage gemäß § 139 ZPO hätte herbeigeführt werden können (vgl. BGHZ 2, 342; BGH, Beschl. v. 22. September 1971, V ZB 7/71, VersR 1971, 1125; Beschl. v. 2. Juni 1976, VIII ZB 47/75, VersR 1976, 966; Beschl. v. 11. Juli 1979, VIII ZB 22/79, VersR 1979, 1028; Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 236 Anm. B I b 2; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 19. Aufl. § 236 Anm. III 1).
Bei der in der eidesstattlichen Erklärung vom 15. Mai 1981 behaupteten allgemeinen Weisung für den Fall einer Verhinderung handelt es sich nicht um eine Erläuterung oder Ergänzung unklarer Angaben im Wiedereinsetzungsantrag, sondern um den Vortrag eines neuen Entschuldigungsgrundes. Vorher sind nur der Krankheitsverlauf und das Fehlverhalten der Bürokräfte geschildert worden.
Die Voraussetzungen für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind somit nicht erfüllt. Die Berufung der Beklagten ist daher zu Recht wegen Versäumung der Begründungsfrist als unzulässig verworfen worden.
Hagen
Linden
Vogt
Räfle