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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.01.1961, Az.: IV ZB 405/60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.01.1961
Aktenzeichen
IV ZB 405/60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 15272
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 02.12.1960
LG Hildesheim

Fundstellen

  • MDR 1961, 305 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 606 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

des Aron N. - früher K. -, P., Rue des A.,

Prozessgegner

das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in H.,

Amtlicher Leitsatz

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, seine Kanzlei allgemein anzuweisen, für den Fall seiner plötzlichen Verhinderung um einen Vertreter bemüht zu sein, damit Fristen nicht versäumt werden, und gegebenenfalls für ihn, wenn er selbst nicht dazu in der Lage ist, die Bestellung eines Vertreters bei der Landesjustizverwaltung nach §53 BRAO zu veranlassen. Das gilt auch für Rechtsanwälte, die von der Residenzpflicht befreit sind. Ein Anwalt, der solche allgemeine Anweisungen nicht erteilt, handelt in der Regel schuldhaft.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Januar 1961

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 2. Dezember 1960 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

Gründe:

1

Durch den angefochtenen Beschluß ist die am 29. September 1960 von dem Kläger eingelegte Berufung verworfen worden, da sie nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist in einer dem Gesetz entsprechenden Weise begründet worden ist. Die von dem Kläger nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat das Berufungsgericht versagt.

2

Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluß ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die am 29. September 1960 eingelegte Berufung keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung enthielt. In seinem LM ZPO §519 Nr. 31 veröffentlichten Urteil hat der erkennende Senat dargelegt, daß auch in einem Entschädigungsrechtsstreit, in dem die Partei im ersten und zweiten Rechtszug durch denselben Anwalt vertreten worden ist, die bloße Bezugnahme auf sämtliche im ersten Rechtszug vorgetragenen Tatsachen und Rechtsausführungen keine den gesetzlichen Erfordernissen genügende Berufungsbegründung ist. Der am 29. September 1960 eingereichte Schriftsatz des Klägers enthielt außer der Erklärung, Berufung einzulegen, und dem Berufungsantrag nur eine Bezugnahme auf die Ausführungen in den Schriftsätzen des ersten Rechtszuges.

3

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist dem Kläger im Ergebnis gleichfalls mit Recht versagt worden; denn der Kläger hat nicht genügend dargelegt, daß er durch ein unabwendbares Ereignis verhindert worden ist, die Berufung rechtzeitig zu begründen. Da der Kläger nach §232 ZPO für das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten einzustehen hat, hätte er darlegen müssen, daß auch seinen Prozeßbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsfrist keine Schuld trifft. Das ist nicht geschehen. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hatte am 12. August 1960 einen schweren Unfall erlitten. Die Berufungsbegründungsfrist endete am 29. Oktober 1960. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers war nach §53 BRAO verpflichtet, für seine Vertretung in der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit zu sorgen. Daß er dazu wegen der Schwere seines Unfalls bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist selbst nicht in der Lage gewesen ist, ist nicht dargetan und auch nicht anzunehmen. Aus der Tatsache, daß er die am 29. September 1960 eingelegte Berufung unterschrieben hat, folgt, daß er wenigstens an diesem Tage in der Lage war, einfache und dringende Anordnungen zu treffen.

4

Selbst wenn aber der Prozeßbevollmächtigte des Klägers bis zum 29. Oktober 1960 nicht selbst in der Lage gewesen sein sollte, für seine Vertretung zu sorgen oder um eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nachzusuchen, ist auch noch nicht dargetan, daß ihn kein Verschulden an der Versäumung der Frist trifft. Jeder Rechtsanwalt ist verpflichtet, seine Kanzlei allgemein anzuweisen, für den Fall, daß er plötzlich erkrankt oder an der Berufsausübung verhindert wird, um eine Vertretung bemüht zu sein oder erforderlichenfalls für ihn einen Antrag nach §53 Abs. 2 BRAO auf Bestellung eines Vertreters an die Landes Justizverwaltung zu stellen, damit Fristen nicht versäumt werden. Die Pflicht, eine solche allgemeine Anweisung zu treffen, hat auch der Rechtsanwalt, der seinen Wohnsitz nicht am Sitze des Prozeßgerichts hat, denn gerade er muß darauf bedacht sein, daß für den Rechtsgang und die von ihm vertretenen Parteien daraus, daß er von der Residenzpflicht befreit ist, keine Nachteile entstehen. Daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers seiner Kanzlei eine solche allgemeine Anweisung erteilt hat, ist nicht vorgetragen und nach Lage der Sache auch nicht anzunehmen.

5

Da der Prozeßbevollmächtigte des Klägers es verschuldet hat, daß die Berufungsbegründungsfrist versäumt worden ist, ist der angefochtene Beschluß zu Recht ergangen und die Beschwerde mußte mit der Kostenfolge aus §97 ZPO, §225 Abs. 1 BEG zurückgewiesen werden.

Ascher Raske Johannsen Maaß Dr. Graf