Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.06.1982, Az.: IVa ZB 2/82
Einordnung des Verkehrsanwalts als Prozessbevollmächtigten im Sinne von § 85 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) und Zurechnung seines Verschuldens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.06.1982
- Aktenzeichen
- IVa ZB 2/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 12475
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Braunschweig - 16.12.1981
- LG Braunschweig
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1982, 998 (Kurzinformation)
- NJW 1982, 2447 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Bevollmächtigter im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO ist auch der Verkehrsanwalt.
Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs
am 16. Juni 1982
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 16. Dezember 1981 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 3.505,- DM.
Gründe
Der Kläger hat gegen das am 16. Oktober 1981 ihm zugestellte Urteil des Landgerichts erst am 1. Dezember 1981 Berufung eingelegt. Gleichzeitig hat er wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung beantragt und diesen Antrag begründet. Durch den angefochtenen Beschluß ist die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung verworfen worden. Dem Kläger sei es zuzurechnen, daß sein Verkehrsanwalt sich fahrlässig nicht vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erkundigt habe, ob sein am 12. November 1981 abgesandtes Auftragsschreiben bei dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten eingegangen und das Mandat von diesem übernommen worden sei.
Mit seiner sofortigen Beschwerde macht der Kläger geltend, die Zurechnungsvorschrift des § 85 Abs. 2 ZPO gelte nur für Verschulden des Prozeßbevollmächtigten, nicht aber des Verkehrsanwalts; jedenfalls habe der Verkehrsanwalt sich auf die pünktliche Beförderung des Schreibens verlassen dürfen und nicht damit zu rechnen brauchen, daß dieses erst am 17. November 1981 bei dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten einging. Damit kann der Kläger keinen Erfolg haben.
Bevollmächtigter im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO ist auch der Verkehrsanwalt (vgl. § 52 Abs. 1 BRAGO).
Allerdings ist die früher allgemein als Zurechnungsvorschrift angesehene Bestimmung des § 232 Abs. 2 ZPO a.F. durch Art. 1 Ziff. 4 der Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281) nicht nur aus dem 4. Titel (Versäumung und Wiedereinsetzung) des 3. Abschnitts (Verfahren) als § 85 Abs. 2 in den 4. Titel (Prozeßbevollmächtigte und Beistände) des 2. Abschnitts (Parteien) im ersten Buch der Zivilprozeßordnungübernommen, sondern auch in ihrem Wortlaut geändert worden. Nach der früheren Bestimmung war das Verschulden eines "Vertreters", jetzt ist das des "Bevollmächtigten" zurechenbar. Gleichwohl ist der sachliche Gehalt der Vorschrift nicht geändert worden. Vielmehr handelt es sich nur um eine gemeinsam mit § 51 Abs. 2 ZPO der Klarstellung dienende redaktionelle Neufassung (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Zivilprozeßordnung - Stand 15.7.1969 - S. 65 = Materialien Vereinfachungsnovelle Bd. 1 S. 127; weiter Bericht des Rechtsausschusses vom 21. Mai 1976, BT-Drucks. 7/5250 S. 6). Der Begriff des Bevollmächtigten im 4. Titel des zweiten Abschnittes bezieht sich gleichermaßen auf den Vertreter im Parteiprozeß nach § 79 ZPO und allgemein auf jeden von der Partei rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter, § 84 ZPO. In der Neufassung ist dieser Begriff als Oberbegriff, nicht aber in dem einschränkenden Sinne als "Prozeßbevollmächtigter" gebraucht. Demgemäß sieht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch nach der Neufassung durch die Vereinfachungsnovelle jeden Vertreter einer Partei als Bevollmächtigten im Sinne von § 85 Abs. 2 ZPO an (vgl. Beschlüsse vom 9.10.1979 - VI ZB 11/79 - VersR 1980, 141, vom 26.11.1979 - VIII ZR 252/79 - VersR 1980, 169, vom 26.6.1980 - VII ZB 11/80 - VersR 1980, 942, vom 8.10.1980 - VIII ZB 27/80 - VersR 1981, 79, vom 26.3.1981 - VII ZB 7/81 - VersR 1981, 552 und vom 3.6.1981 - VIII ZB 33/81 - VersR 1981, 851).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht durchaus ein Bedürfnis, den Verkehrsanwalt in die Zurechnungsvorschrift einzubeziehen. Wird in einem Rechtsstreit ein Verkehrsanwalt tätig, dann handelt die Partei auch durch diesen. Ihm steht die Partei häufig näher als dem den Prozeß vor Gericht führenden Prozeßbevollmächtigten. Ihn als den Anwalt ihres Vertrauens, der seine Praxis vielfach wie im vorliegenden Fall in der Nähe des Wohnsitzes der Partei ausübt, beauftragt die Partei zunächst direkt. Wird der Rechtsstreit bei dem Gericht geführt, bei welchem dieser Vertrauensanwalt zugelassen ist, dann ist und bleibt er Prozeßbevollmächtigter im Sinne von §§ 78, 81 ZPO. Wird der Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen oder von vornherein dort geführt, dann wählt in aller Regel auch er einen bei jenem Gericht zugelassenen Anwalt aus, erteilt diesem Prozeßvollmacht und nach Rücksprache und Beratung mit der Partei Weisungen für die weitere Prozeßführung.
Die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses zum Verschulden des Verkehrsanwaltes des Klägers sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Umfang der Sorgfaltspflicht des erstinstanzlichen Rechtsanwalts, der einem bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt brieflich den Auftrag zur Einlegung der Berufung erteilen will (vgl. für die Zeit nach der Neufassung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung z.B. die Beschlüsse vom 21.01.1981 und vom 3.6.1981 - VIII ZB 52/80 bzw. 33/81 - VersR 1981, 354 bzw. 851). Danach muß der erstinstanzliche Anwalt sich rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist vergewissern, daß der mit der Rechtsmitteleinlegung betraute zweitinstanzliche Anwalt den Auftrag erhalten und angenommen hat. Die gleiche Verpflichtung trifft den Verkehrsanwalt, der den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten um Übernahme des Mandates gebeten hat. Das gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als das Auftragsschreiben am Donnerstag, dem 12. November 1981 abgesandt worden ist; auch bei normalem Postgang mußte damit gerechnet werden, daß zur Bearbeitung im Büro des zweitinstanzlichen Anwalts möglicherweise nur der letzte Tag der Berufungsfrist, nämlich Montag, der 16. November 1981, zur Verfügung stehen würden.
Streitwertbeschluss:
Der Beschwerdewert beträgt 3.505,- DM.
Dr. Zopfs