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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.11.1979, Az.: VIII ZR 252/79

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Glaubhaftmachung der schuldlosen Versäumung der Revisionsfrist; Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.11.1979
Aktenzeichen
VIII ZR 252/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 11249
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Prozessführer

Schlossermeisters Walter B., E.weg ..., R.

Prozessgegner

Kaufmann Norbert K., Albert-E.-Straße ... R.

Amtlicher Leitsatz

Ein der vertretenen Partei zuzurechnendes Verschulden seines mit der Korrespondenz beauftragten Rechtsbeistands kann darin liegen, daß dieser es unterläßt, den Mandanten unverzüglich vom Eingang eines Berufungsurteils und vom Lauf der Revisionsfrist zu unterrichten.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 26. November 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Claßen, Hoffmann, Merz und Dr. Brunotte
beschlossen:

Tenor:

Dem Beklagten und Revisionskläger wird gegen die Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung nicht gewährt.

Gründe

1

Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 27.Juni 1979 wurde am 16. Juli 1979 dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zugestellt. Dieser schickte das Urteil dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, der es an den Rechtsbeistand B., der die Korrespondenz für den Beklagten führte, weiterleitete. Bei Burkard gingen das Urteil und die Mitteilung von der Zustellung desselben am 31. Juli 1979 ein. B. sandte das Urteil am 13. August 1979 unter Hinweis auf den Ablauf der Revisionsfrist am 16. August 1979 an den Beklagten.

2

Am 3. September 1979 wurde für den Beklagten Revision eingelegt und Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsfrist beantragt. Zur Rechtfertigung des Wiedereinsetzungsantrags machte der Beklagte glaubhaft, daß er infolge eines am 13. August 1979 angetretenen Urlaubs das Schreiben des Rechtsbeistands B. von diesem Tage nicht erhalten und erst am 24. August 1979 von dem Urteil und dem Lauf der Revisionsfrist erfahren habe, obwohl er vor Urlaubsantritt in einer anderen Angelegenheit das Büro des Rechtsbeistands B. angerufen habe. Daß B. ihn nicht alsbald nach dem 31. Juli 1979 von der Zustellung des Urteils und dem Lauf der Revisionsfrist verständigt habe, müsse auf ein Versehen in dem Büro des Rechtsbeistands B. zurückzuführen sein.

3

Dem Beklagten und Revisionskläger kann die fristgerecht beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist nicht gewährt werden, weil nicht glaubhaft gemacht ist, daß der Rechtsbeistand B., dessen Verschulden der Beklagte sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß (vgl. RGZ 115, 71), an der Versäumung der Revisionsfrist schuldlos ist.

4

1.

Auch der Beklagte geht zu Recht davon aus, daß der Rechtsbeistand B., verpflichtet war, ihn von dem Eingang des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt und dem Lauf der Revisionsfrist unverzüglich zu unterrichten. Der Beklagte macht vor allem geltend, aus der Tatsache, daß der Rechtsbeistand B. trotz des drohenden Fristablaufs seine sofortige Benachrichtigung nicht veranlaßt habe, müsse geschlossen werden, das Urteil und die Mitteilung von der Zustellung desselben sei dem Rechtsbeistand B. nicht vor dem 13. August 1979 vorgelegt worden. Das ist indessen nur eine Mutmaßung, die nicht geeignet ist, ein Verschulden des Rechtsbeistands B. an der Unterlassung einer rechtzeitigen Benachrichtigung des Beklagten von der Zustellung des Urteils und dem Lauf der Revisionsfrist auszuräumen.

5

2.

Da die Versäumung der Revisionsfrist auf die nicht rechtzeitige Benachrichtigung des Beklagten zurückzuführen ist, kommt es nicht darauf an, wer im Büro des Rechtsbeistands B. für die Notierung der Fristen verantwortlich war. Im übrigen ergibt sich das aus den vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen des Rechtsbeistands B. und seiner Sekretärin, Frau A., nicht zweifelsfrei.

Braxmaier
Claßen
Hoffmann
Merz
Dr. Brunotte