Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.10.1979, Az.: VI ZB 11/79
Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anforderungen an die Sorgfalt eines Rechtsanwalts bei der Einhaltung einer Frist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.10.1979
- Aktenzeichen
- VI ZB 11/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 11096
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Saarbrücken - 27.04.1979
Rechtsgrundlagen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 9. Oktober 1979
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters Dr. Weber und
der Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Deinhardt
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 27. April 1979 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der sofortigen Beschwerde fallen dem Kläger zur Last.
Gründe
I.
1.
Der Kläger ließ durch seine Prozeßbevollmächtigten, die Rechtsanwälte Josef M. und Wolfgang F., am 22. Dezember 1978 gegen das seine Klage abweisende Urteil des Landgerichts Saarbrücken Berufung einlegen. Mit Schreiben vom 27. Dezember 1978 übersandten diese Anwälte dem Korrespondenzanwalt des Klägers, dem Rechtsanwalt und Notar Herbert T., eine Fotokopie ihrer Berufungsschrift unter Angabe des Eingangs bei Gericht und teilten ihm gleichzeitig mit, daß sie das Rechtsmittel nicht mehr begründen würden. Nachdem er diese Mitteilung am 2. Januar 1979 erhalten hatte, wandte sich Rechtsanwalt T. unter Übersendung seiner Handakte mit Schreiben vom 18. Januar 1979 - einem Donnerstag - an die "Herren Rechtsanwälte H. G.pp., Z.straße ... in S." mit der Bitte "um Einreichung der Berufungsbegründung beim Oberlandesgericht Saarbrücken". Dieser Auftrag ging jedoch der genannten Anwaltskanzlei nicht zu, weil der allein namentlich benannte Rechtsanwalt H.G. bereits seit 1. Januar 1976 seine Büroräume verlegt hatte. Das Schreiben des Rechtsanwalts T. wurde daher mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt verzogen" an den Absender zurückgeleitet. Deshalb unterblieb die rechtzeitige Begründung der eingelegten Berufung.
Mit Schriftsatz vom 13. Februar 1979, eingegangen am 14. Februar bestellten sich nunmehr für den Kläger dessen jetzigen Prozeßbevollmächtigten, begründeten die Berufung und baten um Wiedereinsetzung.
2.
Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und gleichzeitig die Berufung als unzulässig verworfen.
In der Begründung ist ausgeführt, eine Wiedereinsetzung sei ausgeschlossen, weil die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem zu Lasten des Klägers wirkenden Verschulden des Rechtsanwalts T. beruhe. Dieser habe nach dem Zugang der Mitteilung der Mandatsniederlegung durch die Rechtsanwälte M. u. F. reichlich Zeit gehabt, um für eine rechtzeitige Fertigung und Einreichung der Berufungsbegründung Sorge zu tragen. Die Übersendung der Handakten und die Übertragung des Mandats an die Rechtsanwälte Hans G. pp erst unter dem 18. Januar 1979 sei im Hinblick auf die am 22. Januar 1979 (einem Montag) ablaufende Frist zu spät gewesen. Hinzukomme, daß Rechtsanwalt G. selbst nicht beim Oberlandesgericht zugelassen sei und sein Büro auch nicht in der Zähringerstraße habe.
II.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
Ob Rechtsanwalt T. bereits dadurch die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat, daß er erst am 18. Januar 1979 den von ihm angeschriebenen Anwälten in Saarbrücken das Mandat zur Fertigung der Berufungsbegründungsschrift übertrug und seine Handakte übersandte, kann dahinstehen. Ebenso braucht der Frage nicht näher nachgegangen zu werden, ob ein die Wiedereinsetzung hindernder Grund darin zu sehen ist, daß das Schreiben vom 18. Januar 1979 nur den Namen eines Anwalts enthielt, der beim Oberlandesgericht Saarbrücken nicht zugelassen war.
Entscheidend ist vielmehr, daß Rechtsanwalt T. es verabsäumt hat, sich über die Anschrift der von ihm beauftragten Anwaltskanzlei verläßlich zu vergewissern; dazu bestand gerade wegen der kurzen Zeitspanne bis zum Fristablauf besonderer Anlaß. Immerhin befindet sich die Kanzlei des Rechtsanwalts G., an den das Auftragsschreiben gerichtet war, nach der Auskunft des Präsidenten des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 9. Juli 1979 bereits seit dem 1. Januar 1976, demnach seit mehr als drei Jahren, nicht mehr in der auf dem Briefkopf angegebenen Straße. Es kann dahinstehen, ob man deswegen dem Korrespondenzanwalt des Klägers einen Vorwurf machen könnte, falls der Kanzleiwechsel erst kurze Zeit zurückgelegen hätte. Von einer unverschuldeten Unkenntnis kann aber dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die von ihm auf dem Brief vermerkte Anschrift schon seit so langer Zeit nicht mehr zutraf und der Kanzleiwechsel bereits aus dem Anwaltsverzeichnis 1977 zu entnehmen war. Auch der Kläger selbst sieht sich offenbar nicht in der Lage, diese von seinem Anwalt pflichtwidrig unterlassene Nachprüfung der Kanzleiadresse zu entschuldigen; seine Prozeßbevollmächtigten haben nämlich in ihrem Schriftsatz vom 23. Juli 1979 zu diesem Teil der genannten und ihnen zur Kenntnis gebrachten Auskunft nicht Stellung genommen. Sie haben auch den vom Beschwerdegegner ausdrücklich erhobenen Vorwurf, Rechtsanwalt T. müsse ein veraltetes Anwaltsverzeichnis eingesehen haben, nichts entgegengesetzt.
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Deinhardt