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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.03.1981, Az.: VII ZB 7/81

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumung; Zurechnung des Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten; Pflicht zur Einhaltung von Fristen durch einen Rechtsanwalt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.03.1981
Aktenzeichen
VII ZB 7/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 12494
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 28.01.1981

Prozessführer

Firma Ö. T. T., Handels- und Reise-GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Dipl.-Ing. V. Ö. und Frau H. R., E.-M.-Straße ..., H.,

Prozessgegner

Frau Nurhan Ö., L. Straße ... D.,

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters Dr. Vogt sowie
der Richter Dr. Girisch, Meise, Bliesener und Obenhaus
am 26. März 1981
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Januar 1981 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.

Beschwerdewert: 5.100,00 DM.

Gründe

1

1.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 3. November 1980 die Beklagte verurteilt, Schadensersatz in Höhe von 6.960,00 DM nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen. Dieses Urteil ist den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 5. November 1980 zugestellt worden. Erst am 22. Dezember 1980 und damit zu spät haben die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten Berufung eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Sie haben inzwischen die Berufung rechtzeitig begründet und angekündigt zu beantragen, die Klage unter entsprechender Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt ist, mehr als 1.800,00 DM nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen.

2

Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.

3

2.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer rechtzeitigen sofortigen Beschwerde. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuches und der Beschwerde trägt die Beklagte unter Glaubhaftmachung des Sachverhalts vor: Ihre erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten hätten ihrem H. Verkehrsanwalt R. unter dem 7. November 1980 mitgeteilt, daß ihm "jetzt" das landgerichtliche Urteil zugestellt sei, ohne jedoch das genaue Zustellungsdatum anzugeben. Dieses Schreiben habe Rechtsanwalt R. unter Beifügung einer Urteilsdurchschrift an sie, die Beklagte, weitergeleitet. Unter dem 18. November 1980 hätten ihre erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten mit einem weiteren Schreiben ihren Verkehrsanwalt darauf aufmerksam gemacht, daß die Urteilszustellung am 5. November 1980 erfolgt sei und die Berufungsfrist deshalb am 5. Dezember 1980 ablaufe, daß sie ohne ausdrückliche Veranlassung jedoch hinsichtlich der Einlegung der Berufung nichts unternehmen würden. Dieses Schreiben habe Rechtsanwalt R. ohne irgendwelche Zusätze unter dem 21. November 1980 an sie weitergeleitet. Sie habe das Schreiben jedoch nicht erhalten, es müsse im Verlaufe des damaligen Poststreiks verloren gegangen sein. Sie habe vielmehr erst bei einem Telefonat mit Rechtsanwalt R. am 8. Dezember 1980 davon erfahren, daß die Berufungsfrist schon am 5. Dezember 1980 abgelaufen sei.

4

Die Beklagte meint, die Versäumung der Berufungsfrist gereiche weder ihren Anwälten noch ihr selbst zum Verschulden. Ursächlich sei insoweit allein der Verlust der Briefsendung ihres Verkehrsanwaltes, mit der er das Schreiben vom 21. November 1980 an sie weitergeleitet habe. Deshalb habe sie nicht rechtzeitig davon erfahren, daß die Urteilszustellung schon am 5. November 1980 erfolgt sei. Sie habe vielmehr aufgrund der Mitteilung ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten an ihren Verkehrsanwalt vom 7. November 1980 davon ausgehen können, daß die danach "jetzt" erfolgte Zustellung erst am 7. November 1980 erfolgt sei und die Berufungsfrist deshalb erst am Montag, dem 8. Dezember 1980, ablaufe. An diesem Tage würde Rechtsanwalt R. jedoch noch die Berufungseinlegung veranlaßt haben können.

5

3.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Denn die Versäumung der Berufungsfrist beruht sowohl auf dem Verschulden der Beklagten als auch auf dem ihres Verkehrsanwaltes, das sich die Beklagte gemäß § 85 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen muß. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann der Beklagten daher nicht gewährt werden (§ 233 ZPO). Zutreffend hat deshalb das Oberlandesgericht die danach verspätete Berufung als unzulässig verworfen (§ 554 a ZPO).

6

a)

Die beklagte GmbH war in der Person ihrer Geschäftsführerin Ro. durch das an sie weitergeleitete Schreiben ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 7. November 1980 davon unterrichtet, daß das landgerichtliche Urteil zugestellt und damit die Berufungsfrist in Lauf gesetzt worden war. Sie durfte nicht daraus, daß das Urteil als "jetzt" zugestellt bezeichnet war, schließen, daß die Zustellung erst am 7. November 1980, dem Tage der Abfassung des Schreibens, erfolgt war. Als am Geschäfts- und Rechtsverkehr teilnehmender Kaufmann mußte sie vielmehr damit rechnen, daß ihre erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, wie durchaus üblich, erst einige Tage nach der Zustellung Gelegenheit zur Abfassung des Schreibens vom 7. November 1980 gefunden hatten und daß deshalb der Ablauf der Berufungsfrist schon vor dem 8. Dezember 1980 drohte. Das Oberlandesgericht sieht deshalb zu Recht darin ein Verschulden, daß sich die Beklagte erstmals am 8. Dezember 1980 mit ihrem Verkehrsanwalt in Verbindung gesetzt hat, um mit diesem die Einlegung eines Rechtsmittels zu erörtern. Darauf beruht die Versäumung der Berufungsfrist.

7

b)

Der H. Verkehrsanwalt der Beklagten mußte von der Absicht der Beklagten ausgehen, ein Rechtsmittel gegen das landgerichtliche Urteil einzulegen. Er durfte sich deshalb nicht ohne Rückfrage bei der Beklagten damit zufrieden geben, daß diese ihn auf die kommentarlose Weiterleitung der Schreiben vom 7. und 18. November 1980 ohne Weisungen ließ. Er mußte vielmehr damit rechnen, daß möglicherweise - aus welchen Gründen immer - bei der Beklagten eine Informationslücke entstanden oder ihr ein Versehen unterlaufen war, wobei für ersteres besonderer Anlaß gewesen sein würde, wenn seinerzeit die Postbeförderung in H. unter einem Poststreik gelitten haben sollte, wie die Beklagte zur Begründung ihrer Beschwerde vorträgt. Spätestens am 5. Dezember 1980 hätte Rechtsanwalt R. deshalb telefonisch bei der ebenfalls in H. ansässigen Beklagten eine Rückfrage halten müssen. Auch dann hätte bei telefonischer Beauftragung eines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten die Berufungsfrist noch eingehalten werden können.

8

Nach alledem ist die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 5.100,00 DM.

Vogt
Girisch
Meise
Bliesener
Obenhaus