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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.05.1992, Az.: XII ZB 43/92

Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Organisationsverschulden eines Rechtsanwalts wegen nicht ordnungsgemäßer Führung eines Fristenkalenders

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.05.1992
Aktenzeichen
XII ZB 43/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 16387
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Braunschweig - 06.03.1992

Fundstellen

  • FamRZ 1992, 1163 (Volltext mit red. LS)
  • VersR 1993, 378 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Birgit Marianne L., A.D. straße 18c, W.

Prozessgegner

Detlev Joachim Ernst L., Zum A. T. 4, W.

Amtlicher Leitsatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH verlangt eine zuverlässige Organisation der Fristenkontrolle in der Kanzlei eines Rechtsanwalts die Anweisung, bereits bei oder alsbald nach der Einreichung einer Berufungsschrift das mutmaßliche Ende der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender zu vermerken und diesen Vermerk später, wenn das genaue Eingangsdatum der Berufungsschrift durch die gerichtliche Eingangsbestätigung bekannt wird, zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren.

In der Familiensache
hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
am 20. Mai 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Dr. Knauber
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 6. März 1992 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 9.600,00 DM

Gründe

1

I.

Gegen das amtsgerichtliche Verbundurteil legte die Antragsgegnerin am 16. Dezember 1991 Berufung ein. Am 17. Januar 1992 beantragte sie, die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern, nahm diesen Antrag jedoch am 21. Januar 1992 wieder zurück. Am 30. Januar 1992 reichte sie die Berufungsbegründung ein und beantragte zugleich, ihr gegen die Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung trug sie vor, Rechtsanwalt M., der ihre Sache in der Kanzlei ihrer Prozeßbevollmächtigten bearbeite, habe den Fristverlängerungsantrag gestellt, weil er wegen anderweitiger Terminssachen überlastet gewesen sei. Er sei jedoch vom Vorsitzenden des mit der Sache befaßten Senats darauf hingewiesen worden, daß der Antrag erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gestellt sei. Dieses Versäumnis rechtzeitiger Antragstellung beruhe auf einem Versehen seiner sonst stets zuverlässigen und stichprobenweise überwachten Büroangestellten K., die die Vertreterin der eigentlichen Fristenbuchführerin O. sei und am 18. Dezember 1991, als die gerichtliche Eingangsbestätigung der Berufungsschrift in der Kanzlei eingetroffen sei, wegen Abwesenheit von Frau O. für die Eintragung der Fristen und Termine zuständig gewesen sei. Als sie an jenem Tage die Eingangsbestätigung vorgelegt bekommen und die Frist eingetragen habe, habe sie versehentlich auf das Kalenderblatt für Februar 1992 geschaut und dort gesehen, daß der 16. ein Sonntag sei. Deshalb sei sie irrtümlich davon ausgegangen, daß die Berufungsbegründungsfrist in der vorliegenden Sache statt am 16. erst am 17. des Monats ende, und habe so als Datum für den Fristablauf den 17. Januar 1992 und eine Vorfrist für den 10. Januar 1992 vermerkt.

2

Der Vorsitzende des Senats des Oberlandesgerichts gab der Antragsgegnerin Gelegenheit, das Wiedereinsetzungsvorbringen u.a. zu der Frage zu ergänzen, welche Anordnungen in der Kanzlei ihrer Prozeßbevollmächtigten über Zeitpunkt und Art der Eintragung der Berufungsbegründungsfristen im Fristenkalender beständen und wie die Befolgung dieser Anordnungen sichergestellt werde. Darauf trug die Antragsgegnerin vor, nach der in der Anwaltskanzlei bestehenden generellen Anweisung seien die Berufungsbegründungsfristen nach dem Eintreffen der Empfangsquittung einzutragen, die jeweils vom Berufungsgericht beim Eingang der Berufung ausgestellt werde. Die Eintragung sei einmal im Fristenkalender und darüber hinaus auf der Empfangsquittung vorzunehmen und erfolge üblicherweise bereits, bevor der sachbearbeitende Anwalt die Eingangspost gesehen habe. Dadurch sei der Anwalt in der Lage, bei Durchsicht der Eingangsquittung zu prüfen, ob die Begründungsfrist und die Vorfrist entsprechend dem auf der Quittung ausgewiesenen Eingangsdatum des Rechtsmittels ordnungsgemäß notiert seien. Im vorliegenden Fall habe Rechtsanwalt M. den Posteingang am 18. Dezember 1991 ausnahmsweise schon vorher durchgesehen, weil er in einer eigenen Sache einen Posteingang erwartet habe, und die Empfangsguittung vor der Bearbeitung der Posteingänge durch Frau K. "abgehakt". Bei Ablauf der Vorfrist sei die Akte nicht vorgelegt worden, weil die gleichfalls mit der Bearbeitung der Sache befaßte Rechtsanwältin B. ohne Vorlage der Akte gewußt habe, daß die Berufungsbegründung bis zum Fristablauf nicht entworfen werden könne, und deshalb die Anweisung gegeben habe, rechtzeitig vor Ablauf der Hauptfrist einen Verlängerungsantrag zu stellen.

3

Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin.

4

II.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel erst nach der am 16. Januar 1992 abgelaufenen Monatsfrist (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO) begründet worden ist.

5

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu Recht zurückgewiesen worden, weil die Antragsgegnerin nicht dargetan hat, daß sie ohne ein Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten, das sie sich nach § 85 Abs. 2 ZPO als eigenes Verschulden anrechnen lassen muß, gehindert gewesen ist, die Frist einzuhalten (§ 233 ZPO).

6

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Fristversäumung beruhe nicht nur auf einem Versehen der Angestellten K., sondern auch auf einem von den Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin zu vertretenden Organisationsmangel. Es fehle die Anweisung, daß die Berufungsbegründungsfristen in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten jeweils bereits im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Einlegung des Rechtsmittels einzutragen und die Eintragungen nach Eingang der gerichtlichen Bestätigung über den Eingang der Berufung zu überprüfen seien. Hätte eine dahingehende Anweisung bestanden, so wäre die Berufungsbegründungsfrist in der vorliegenden Sache bereits bei der Einreichung der Berufung notiert worden. Daß es dann zu dem gleichen Versehen gekommen wäre, wie es Frau K. am 18. Januar 1992 unterlaufen sei, sei unwahrscheinlich. Außerdem wäre das Versehen wahrscheinlich bei der Kontrolle der Eintragung nach dem Eintreffen der gerichtlichen Eingangsbestätigung bemerkt worden.

7

Dem tritt die sofortige Beschwerde mit dem Vorbringen entgegen, die Beurteilung des Berufungsgerichts entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. In der Kanzlei der Berufungsanwälte der Antragsgegnerin bestehe sehr wohl eine Anweisung, daß die Frist für die Berufungsbegründung bereits bei der Einlegung des Rechtsmittels im Kalender zu vermerken sei. Diese Anweisung habe Frau K., die Frau O. auch am 16. Dezember 1991 vertreten habe, "versehentlich" nicht beachtet, weil sie die Eintragung der Frist anhand der gerichtlichen Eingangsbestätigung für den sichereren Weg gehalten habe. Dieses Unterbleiben der vorsorglichen Fristnotierung am 16. Dezember 1991 sei den Berufungsanwälten nicht bekannt gewesen.

8

Diese in der Beschwerdebegründung enthaltene Sachdarstellung kann nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO eingeführt worden ist. Innerhalb dieser Frist müssen alle Tatsachen dargelegt werden, die für die Frage von Bedeutung sein können, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Fristversäumung gekommen ist (§ 236 Abs. 2 ZPO). Lediglich Angaben, die unklar und ergänzungsbedürftig sind, insbesondere solche, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, können nach Fristablauf noch erläutert und vervollständigt werden. Eine derartige Ergänzung des Vorbringens zur Begründung der Wiedereinsetzung, das bereits auf einen gerichtlichen Hinweis vervollständigt worden ist, stellt das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin jedoch nicht dar. Vielmehr wird darin neuer Vortrag über organisatorische Maßnahmen nachgeschoben, auf deren Fehlen das Oberlandesgericht seine Entscheidung gerade gestützt hat (vgl. hierzu BGH VersR 1978, 942 sowie Senatsbeschluß vom 27. September 1989 - IVb ZB 73/89 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 2), und das bisherige Vorbringen in sein Gegenteil verkehrt.

9

Die dem Berufungsgericht unterbreitete und seiner Entscheidung zugrunde liegende Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs enthielt eine in sich geschlossene Darstellung der maßgeblichen Handhabung der Fristennotierung in der Kanzlei der Berufungsanwälte. Es fehlte jeder Anhalt dafür, daß dieser Vortrag die einschlägige Organisation des Fristenwesens nicht vollständig wiedergab und Frau K. sich bei der Fristnotierung auch insoweit fehlerhaft verhalten hatte, als sie die Begründungsfrist entgegen bestehender genereller Anweisung nicht schon bei der Einreichung der Berufung, sondern erst nach Eintreffen der gerichtlichen Eingangsbestätigung vermerkt hatte. Im Gegenteil ergaben die wiedergegebenen Ausführungen der Antragsgegnerin auf die Antrage, die der Vorsitzende des Senats an die Prozeßbevollmächtigten gerichtet hatte und die gerade die Organisation der Fristennotierung in diesem Punkt betraf, daß die erstmalige Notierung der Begründungsfrist anhand der gerichtlichen Eingangsbestätigung der in der Kanzlei maßgebenden generellen Anordnung entsprach. Damit handelt es sich bei dem erörterten Beschwerdevorbringen nicht um die Ergänzung und Erläuterung des ursprünglich geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes; vielmehr steht es im Widerspruch zu dem vorinstanzlichen Vorbringen und ersetzt die bisherigen durch neue, gegenteilige Behauptungen. Dieses Vorbringen kann keine Berücksichtigung finden (vgl. auch BGH Beschluß vom 28. Februar 1991 - IX ZB 95/90 - BGHR a.a.O. Begründung 4). Daher kommt es allein auf den Sachverhalt an, den das Oberlandesgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat.

10

Dieser Sachverhalt rechtfertigt die Entscheidung, daß die Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin ein Organisationsverschulden trifft, dessen Mitursächlichkeit für die Fristversäumung nicht auszuschließen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt eine zuverlässige Organisation der Fristenkontrolle in der Kanzlei eines Rechtsanwalts die Anweisung, bereits bei oder alsbald nach der Einreichung einer Berufungsschrift das mutmaßliche Ende der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender zu vermerken und diesen Vermerk später, wenn das genaue Eingangsdatum der Berufungsschrift durch die gerichtliche Eingangsbestätigung bekannt wird, zu überprüfen und ggf. zu korrigieren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Februar 1985 - IVb ZB 153/84 - VersR 1985, 502 und vom 21. Oktober 1987 - IVb ZB 158/87 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 6). Es ist nicht auszuschließen, daß die unzutreffende Fristennotierung unterblieben wäre, wenn das Fristenwesen in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin in dieser Weise organisiert und sichergestellt gewesen wäre, daß die mit der Führung des Fristenkalenders betrauten Angestellten mit der Anweisung vertraut waren. Denn es erscheint unsicher, wenn nicht gar unwahrscheinlich, daß die Angestellte K. sowohl bei der Fristnotierung im Zusammenhang mit der Berufungseinlegung als auch bei der späteren Überprüfung der Eintragung nach dem Eintreffen der gerichtlichen Eingangsbestätigung das maßgebliche Ablaufdatum der Begründungsfrist falsch abgelesen hätte. Damit kann ein der Antragsgegnerin zuzurechnendes Mitverschulden der Prozeßbevollmächtigten an der Fristversäumung nicht ausgeschlossen werden.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 9.600,00 DM

Lohmann,
Blumenröhr