Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.04.1994, Az.: V ZR 62/93
Fehler in Berufungsschrift; Unschädlichkeit bei Erkennbarkeit des Klägers; Telefax; Ausgangskontrolle; Notfristen; Büroorganisation
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.04.1994
- Aktenzeichen
- V ZR 62/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15695
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- CR 1995, 14-16 (Volltext mit amtl. LS)
- HFR 1995, 99-100 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1995, 639-640 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1994, 1879-1880 (Volltext mit amtl. LS)
- SGb 1994, 520 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1994, 1494-1495 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Fehlt in der Berufungsschrift die Bezeichnung des Rechtsmittelklägers, so ist dies unschädlich, wenn sich aus dem beigefügten erstinstanzlichen Urteil ergibt, für wen Berufung eingelegt ist.
2. Ein Rechtsanwalt, der sich zur Übermittlung fristwahrender Schriftsätze (hier: Berufungseinlegung) eines Telefaxgeräts bedient, genügt seiner Verpflichtung, für eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, nur dann, wenn er die Weisung erteilt, daß Notfristen erst nach Kontrolle des - die Anzahl der übermittelten Seiten anzeigenden Sendeberichts im Fristenkalender gelöscht werden dürfen.
Tatbestand:
Das Landgericht hat ein am 26. Februar 1992 gegen die Beklagte zu 1 und ein am 9. März 1992 gegen den Beklagten zu 2 erlassenes Versäumnisurteil durch Urteil vom 16. Juni 1992 aufrechterhalten. Dieses Urteil ist den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am selben Tag zugestellt worden. Die Prozeßbevollmächtigten haben am 16. Juli 1992 durch Telefax Berufung eingelegt. In der Telekopie der Berufungsschrift sind die Namen der Parteien ohne Bezeichnung der Prozeßbevollmächtigten angegeben. Der Schriftsatz enthält die Erklärung, daß in der Sache gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 16. Juni 1992 Berufung eingelegt werde. Das Original des Schriftsatzes ist mit der beigefügten Ausfertigung des angefochtenen Urteils am 17. Juli 1992 bei dem Oberlandesgericht eingegangen. Auf einen Hinweis des Gerichts vom 18. Januar 1993 haben die Beklagten am 20. Januar 1993 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung des Antrages haben sie vorgetragen, eine erfahrene und zuverlässige Anwaltsgehilfin der Prozeßbevollmächtigten habe entgegen ausdrücklicher Anweisung dem Telefax der Berufungsschrift nicht das Urteil des Landgerichts beigefügt.
Das Oberlandesgericht hat durch Urteil den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die nach § 547 ZPO unbeschränkt zulässige Revision hat keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß die Beklagten die Frist zur Einlegung der Berufung versäumt haben. Die Telefaxkopie der Berufungsschrift ist zwar in der Rechtsmittelfrist beim Berufungsgericht eingegangen; sie entsprach jedoch nicht den inhaltlichen Erfordernissen.
Anerkannt ist, daß auch ein bestimmender Schriftsatz, wie die Berufungsschrift, durch Telefax übermittelt werden kann, wenn - wie hier - die Telekopie ohne privaten Zwischenempfänger direkt dem zuständigen Gericht zugeleitet wird (BGH, Beschl. v. 6. Oktober 1988, VII ZB 17/88, NJW 1989, 589; Urt. v. 11. Oktober 1989, IVa ZB 7/89, NJW 1990, 188; Urt. v. 2. Oktober 1991, IV ZR 68/91, NJW 1992, 244; Beschl. v. 24. März 1993, XII ZB 12/93, NJW 1993, 1655). Die Berufungsschrift muß aber unabhängig davon, wie sie übermittelt wird, einen ordnungsgemäßen Inhalt haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehört zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift die Angabe, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird (BGHZ 21, 168 ff; 65, 114, 115; 113, 228, 230) [BGH 17.01.1991 - VII ZB 13/90]. Allerdings muß der Berufungskläger nicht ausdrücklich bezeichnet werden. Es genügt, wenn er sich mittelbar aus der Berufungsschrift oder aus anderen dem Berufungsgericht in der Rechtsmittelfrist vorgelegten Unterlagen ergibt (BGHZ 21, 168, 173; BGH, Beschl. v. 25. Juni 1986, IVb ZB 67/86, BGHR ZPO § 518 Abs. 2 - Parteibezeichnung 1). Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht ist es aber nicht ausreichend, wenn im Rechtsmittelverfahren nur für den Gegner ersichtlich ist, wer Berufung eingelegt hat. Die Einlegung der Berufung ist eine dem Gericht gegenüber vorzunehmende Prozeßhandlung, die einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befaßten Gericht eröffnet. Die Person des Berufungsführers muß deshalb innerhalb der Rechtsmittelfrist für das Gericht erkennbar werden (BGHZ 21, 168, 173; BGH, Urt. v. 25. Juni 1986, IVb ZB 67/86, BGHR ZPO § 518 Abs. 2 - Parteibezeichnung 1;. BGHZ 113, 228, 230) [BGH 17.01.1991 - VII ZB 13/90]. Dieses Erfordernis dient einem geregelten Ablauf des Verfahrens, der Rechtssicherheit und den schutzwürdigen Belangen des Rechtsmittelbeklagten an alsbaldiger Zustellung der Rechtsmittelschrift (BGH, Urt. v. 6. Februar 1985, I ZR 235/83, NJW 1985, 2651). Die hier durch Telefax eingereichte Berufungsschrift genügte diesen Anforderungen nicht. Sie ließ nicht erkennen, für wen die Rechtsanwälte Sch.-K. und Kollegen Berufung einlegen; denn die Berufungsschrift enthielt nur die Namen der Parteien, nicht aber die Angabe, wer Kläger und wer Beklagter ist. Daher war auch nicht zu ersehen, daß jene Rechtsanwälte schon in erster Instanz die Beklagten vertreten hatten und deswegen nur für sie die Berufung eingelegt sein konnte. Das ergab sich nur aus dem Rubrum des angefochtenen Urteils. Dieses ist jedoch dem Berufungsgericht erst nach Ablauf der Berufungsfrist zusammen mit dem Original der Berufungsschrift zugegangen.
2. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht auch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist abgelehnt. Die Frist haben die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, was diese sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müssen, nicht unverschuldet versäumt.
a) Das Berufungsgericht sieht ein Verschulden darin, daß sich die Rechtsanwältin N.-Z., die den Berufungsschriftsatz unterzeichnet und der Anwaltsgehilfin S. mit der Anweisung übergeben hatte, ihn zusammen mit dem Urteil dem Oberlandesgericht durch Telefax zu übermitteln, nicht vergewissert habe, ob dies geschehen ist. Dazu war die Anwältin nicht verpflichtet. Zu verantworten hatte sie zwar die Unvollständigkeit der Berufungsschrift (BGH, Beschl. v. 13. Juli 1988, VIII ZR 65/88, NJW-RR 1988, 1528, 1529 und Urt. v. 24. Juni 1992, VIII ZR 203/91, BGHR ZPO § 233 - Rechtsmittelschrift 7); der Anwalt kann jedoch die Gefahr eines Fehlers der Berufungsschrift dadurch verringern, daß er sich an die Sollvorschrift des § 518 Abs. 3 ZPO hält und dem Schriftsatz eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des erstinstanzlichen Urteils beilegt (BGH, Beschl. v. 8. Oktober 1986, IVa ZB 12/86, BGHR ZPO § 233 - Rechtsmittelschrift 1). Denn dann ist ein Fehler unschädlich, sofern sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, wie der Inhalt der Berufungsschrift auszulegen ist. Dies wäre hier der Fall gewesen, wenn die Anwaltsgehilfin weisungsgemäß das Urteil beigefügt hätte. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts durfte die Rechtsanwältin N.-Z. davon ausgehen, daß die Anwaltsgehilfin der ihr erteilten Anweisung nachkommt. Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, daß eine Büroangestellte, die sich als zuverlässig erwiesen hat, seine Weisungen befolgt. Dies gilt nicht nur für allgemeine Weisungen, sondern erst recht, wenn der Anwalt - wie hier - in einem Einzelfall eine mündliche Weisung erteilt (BGH, Urt. v. 6. Oktober 1987, VI ZR 43/87, BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 5 m.w.N.). Ein Hinweis auch noch darauf, daß die Beifügung des Urteils im Hinblick auf die Wahrung der Berufungsfrist besonders wichtig sei, war deshalb nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschl. v. 27. November 1990, VI ZB 22/90, NJW 1991, 1179).
b) Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten trifft jedoch ein Organisationsverschulden.
Ein Anwalt ist gehalten, durch entsprechende organisatorische Maßnahmen Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen in größtmöglichem Umfang auszuschließen (BGH, Beschl. v. 17. November 1992, X ZB 20/92, NJW 1993, 732). Geboten ist insbesondere eine wirksame Ausgangskontrolle, die vor allem erfordert, daß Notfristen erst dann im Fristenkalender gelöscht werden, wenn das fristwahrende Schriftstück entweder tatsächlich abgesendet worden ist oder zumindest sichere Vorsorge dafür getroffen wurde, daß es tatsächlich rechtzeitig herausgeht (BGH, Beschl. v. 28. September 1989, VII ZB 9/89, NJW 1990, 187 [BGH 28.09.1989 - VII ZB 9/89] und v. 17. November 1992, X ZB 20/92, NJW 1993, 732). Für die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax bedeutet dies, daß die Pflicht des Anwalts zur Endkontrolle erst dann endet, wenn feststeht, daß der Schriftsatz auch wirklich übermittelt worden ist (BGH, Beschlüsse v. 28. September 1989, VII ZB 9/89, NJW 1990, 187 [BGH 28.09.1989 - VII ZB 9/89]; v. 10. Oktober 1991, VII ZB 3/91, VersR 1992, 638; v. 17. November 1992, X ZB 20/92, NJW 1993, 732 und v. 24. März 1993, XII ZB 12/93, NJW 1993, 1655). Es kann aus verschiedenen Gründen vorkommen, daß die Übermittlung scheitert oder daß bereits die vorgesehene Eingabe in das Telefaxgerät ganz oder teilweise unterbleibt. Bei der Übermittlung eines Schreibens durch Telefax darf deshalb der Übermittlungsvorgang erst dann als abgeschlossen angesehen werden, wenn sich der Absender durch einen Ausdruck des Geräts von der ordnungsgemäßen, insbesondere vollständigen Übermittlung überzeugt hat (BGH, Beschl. v. 24. März 1993, XII ZB 12/93, NJW 1993, 1655). Der Absender kann sich von seinem Telefaxgerät einen Sendebericht über die maßgeblichen Vorgänge ausdrucken lassen, der u.a. auch die Anzahl der übermittelten Seiten protokolliert (vgl. Das Telekom-Buch 1992, 174; Ebnet, NJW 1992, 2985 [BGH 17.10.1991 - 4 StR 465/91]).
Aus dem Sendebericht wäre hier ersichtlich gewesen, daß nur eine Seite übermittelt worden ist. Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten hätten deshalb ihrer für die Führung des Fristenkalenders zuständigen Mitarbeiterin die Weisung erteilen müssen, Notfristen erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen. Wäre hier so verfahren worden, dann wäre die Unvollständigkeit der Übermittlung bemerkt worden, so daß dieser Fehler noch innerhalb der Berufungsfrist behoben hätte werden können.
In ihrer eidesstattlichen Versicherung hat Rechtsanwältin N.-Z. angegeben, das verwendete Telefaxgerät werfe nach Beendigung eines Faxvorganges einen Bestätigungsschein aus, aus dem nicht ersichtlich sei, wieviele Seiten übermittelt worden sind. Sollte das Gerät keinen Sendebericht ausdrucken, so entspräche es nicht dem Standard der seit 1982 angebotenen Geräte (Bürger, DSWR 1988, 228). Wer sich zur Wahrung einer Rechtsmittelfrist moderner Kommunikationsmittel bedient, muß alle für eine sichere Informationsübertragung zur Verfügung stehenden Kontrollmöglichkeiten nutzen (BGH, Beschl. v. 24. März 1993, XII ZB 12/93, NJW 1993, 1655). Veraltete Telefaxgeräte müssen deshalb notfalls durch neue ersetzt werden. Üblich ist zudem die Verwendung von Sende-Deckblättern, in denen u.a. auch die Anzahl der übertragenen Dokumente vermerkt werden kann (Bürger, aaO. S. 231). Daß von dieser Möglichkeit in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten Gebrauch gemacht werden muß und dies die betreffende Anwaltsgehilfin unterlassen hat, ist nicht dargetan.
3. Die Revision der Beklagten ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.